BVwG W240 2116934-2

W240 2116934-2Tribunal administratif fédéral31 mars 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W240 2116934-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2116934.2.00

Spruch

W240 2116934-2/4E

W240 2116932-2/4E

W240 2116935-2/4E

W240 2149904-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.) XXXX 3.) XXXX, und 4.) XXXX, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2017, Zlen.: 1.) 1075527302-161233763, 2.) 1075527509-161233771, 3.) 1075527607-161233755, 4.) 1139857801-170031671, beschlossen:

A)

Die Verfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.02.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien für die Prüfung dieser Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.), sowie gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tschechien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).

2. Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.03.2017 fristgerecht Beschwerden.

3. Mit Schreiben vom 20.03.2017 wurden die Beschwerden gegen die genannten Bescheide zurückgezogen, da die Beschwerdeführer (nach erfolgter Rechtsberatung) mit einer Überstellung nach Tschechien einverstanden waren. Im Detail wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein mit 20.03.2017 datiertes Formular über die Zurückziehung der Beschwerde gegen nunmehr angefochtene Bescheide, unterzeichnet vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin, übermittelt. Weiters wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein mit 20.03.2017 datiertes Formular übermittelt, mit welchem die Beschwerdeführer bestätigten, dass Tschechien zuständiger Mitgliedstaat sei und sie der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zustimmten, unterzeichnet vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin.

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der eben dargelegte Verfahrensgang. Insbesondere wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer am 20.03.2017 die Beschwerden gegen die nunmehr angefochtenen Bescheide zurückgezogen haben, da die Beschwerdeführer mit einer Überstellung nach Tschechien einverstanden sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem unmissverständlichen Wortlaut der schriftlichen Erklärungen der Beschwerdeführer vom 20.03.2017.

Hinsichtlich aller Beschwerdeführer wurde ein mit 20.03.2017 datiertes Formular über die Zurückziehung der Beschwerden gegen nunmehr angefochtene Bescheide übermittelt. Weiters wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein mit 20.03.2017 datiertes Formular übermittelt, mit welchem die Beschwerdeführer bestätigten, dass Tschechien zuständiger Mitgliedstaat sei und sie der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zustimmten. Die Erklärungen wurden vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin unterzeichnet, womit sie auch bestätigten, dass ihnen der Inhalt der Formulare von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden war und auch eine näher bezeichnete Rechtsberaterin anwesend gewesen war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein mit 20.03.2017 datiertes Formular über die Zurückziehung der Beschwerden gegen nunmehr angefochtene Bescheide übermittelt wurde. Weiters wurde hinsichtlich aller Beschwerdeführer ein mit 20.03.2017 datiertes Formular übermittelt, mit welchem die Beschwerdeführer bestätigten, dass Tschechien zuständiger Mitgliedstaat sei und sie der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zustimmten. Die Erklärungen wurden vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin unterzeichnet, womit sie auch bestätigten, dass ihnen der Inhalt der Formulare von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden war und auch eine näher bezeichnete Rechtsberaterin anwesend gewesen war.

Hinweise auf etwaige Willensmängel haben sich nicht ergeben. Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die Durchsetzung der angefochtenen Bescheide durch Rückkehr der Beschwerdeführer in den für ihren Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Tschechien, ist in den unterschiebenen Erklärung ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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