W263 2125328-1•BVwG W263 2125328-1
W263 2125328-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W263 2125328-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2017, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Wesentlicher Verfahrensgang:
1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin reiste mit XXXX und dem gemeinsamen Sohn in das österreichische Bundesgebiet ein, wo alle am 07.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.
2. Bei ihrer Erstbefragung am 08.03.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari gab die Mutter an, dass sie Afghanistan bereits in ihrem fünften Lebensjahr mit ihrer Familie verlassen habe. Sie sei im Iran aufgewachsen. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass die Lebensumstände für sie und ihre Familie als Afghanen im Iran sehr schlecht gewesen seien. Sie wünsche sich eine bessere Zukunft für sich und ihre Familie in Österreich.
3. Für die am XXXX in Leoben, Österreich geborene Beschwerdeführerin stellte die Mutter mit Schreiben vom 22.06.2015 als deren gesetzliche Vertreterin ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die Mutter und gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.03.2016 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, dass sie für die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend mache. Weiters führte sie u.a. aus, dass in Afghanistan die jungen Mädchen sehr früh heiraten müssten. Sie müssten auch sehr viel ältere Männer heiraten. Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte. Sie (die Mutter) sei wegen der Zukunft ihrer Kinder in Österreich.
5. Das BFA wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 30.03.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ab (Spruchpunkt I.), erkannte aber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 30.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe für sie namhaft gemacht habe. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Beschwerdeführerin der Status der/des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für die Beschwerdeführerin die Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 30.03.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
7. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher noch näher auf die Fluchtgründe eingegangen und zudem vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin, ihre Eltern und ihr Bruder) allesamt sehr westlich orientiert seien.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA dem BVwG mit Schreiben vom 21.04.2016 vorgelegt. Das BFA gab darin bekannt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten.
9. Am 02.08.2016 langten beim BVwG eine Vollmachtsbekanntgabe hinsichtlich der Vertretung durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE (I.) sowie eine Beschwerdeergänzung (II.) ein. Insbesondere wurde darin ausgeführt, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin für ihre Kinder – insbesondere auch für die Tochter – ein selbstbestimmtes Leben, fernab des traditionell afghanischen Frauenbildes wünsche.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.03.2017 in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin, ihre Mutter (zur Zl. W263 2125327-1), ihren Vater (zur Zl. W263 2125326-1) und ihren Bruder (zur Zl. W263 2125308-1) in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
11. Am 17.03.2017 wurde im Wege der Rechtsvertretung eine schriftliche Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
XXXX ist Staatsangehörige Afghanistans und am 02.06.2015 in Leoben, Österreich geboren. Ein Antrag auf internationalen Schutz wurde von ihrer Mutter mit Schreiben vom 22.06.2015 für sie gestellt.
XXXXist die minderjährige Tochter der XXXX, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag, Zl. W263 2125327-1, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist nicht straffällig geworden. Der Beschwerdeführerin ist die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrer Mutter in einem anderen Staat nicht möglich.
Die Feststellungen hinsichtlich Namen, Staatsbürgerschaft, Geburtsdatum und -ort sowie der Antragstellung ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin als ihrer gesetzlichen Vertreterin sowie aus den übereinstimmenden Inhalten der Verwaltungs- und Gerichtsakten (insbesondere Geburtsurkunde vom 12.06.2015 und dem Antrag vom 22.06.2015). Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei der Beschwerdeführerin eben um die minderjährige Tochter der XXXX handelt.
Dass XXXX mit Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zl. W263 XXXX. Für die Annahme, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre, sind im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Strafunmündigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A) Stattgabe der zulässigen Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß den §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder im Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Stellt ein Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 leg. cit.), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 leg. cit.).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Für die derzeit noch unter zwei Jahre alte Beschwerdeführerin wurden keine konkrete eigenen Fluchtgründe vorgebracht (und sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen), weshalb eine individuelle asylrelevante Verfolgung der Person der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat auszuschließen ist.
Soweit sich das Vorbringen auf die schwierigen Lebensumstände im Iran bezieht, so ist dem entgegen zu halten, dass die diesbezüglichen Angaben zwar durchaus glaubhaft sind, aber § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nur vorsieht, wenn dem Fremden im Herkunftsstaat – hier: in der Islamischen Republik Afghanistan – Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK droht. Auf Grund der afghanischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin kann somit das Vorbringen im Hinblick auf den Iran außer Betracht bleiben (vgl. VwGH vom 02.03.2006, 2004/20/0240).
Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter vor. Da der Mutter gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 leg. cit. auch der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, weil keine Umstände hervorgekommen sind, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z. 1 bis 3 leg. cit. zu subsumieren wären.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde (vgl. § 75 Abs. 24 AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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