BVwG W115 2003166-1

W115 2003166-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2017

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W115 2003166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2003166.1.00

Spruch

W115 2003166-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Damir HAJNOVIC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom XXXX , VN: XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3, § 14 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 12 sowie § 27 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört sowie dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.

1.1. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt wurde.

2. Ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom XXXX wurde durch die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX gemäß § 14 Abs. 5 BEinstG zurückgewiesen, da seit der letzten rechtskräftigen Festsetzung des Grades der Behinderung kein Jahr verstrichen war und eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht wurde.

3. Die belangte Behörde hat am XXXX von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

3.1. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung mit 30 vH festgesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

3.2. Dieser Entscheidung wurden die medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX und XXXX , sowie die auf der Aktenlage basierende, mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde.

4. Mit rechtskräftigem Bescheid der damals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (in der Folge: Bundesberufungskommission) vom XXXX wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Von der Bundesberufungskommission wurde spruchgemäß festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 50 vH weiterhin dem Kreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen ist.

4.1. Dieser Entscheidung wurden das medizinische Sachverständigengutachten

Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , sowie die auf der Aktenlage basierende, mit XXXX datierte medizinische Stellungnahme Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, in welchen zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes festgestellt wurde:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Zustand nach Mammakarzinom links XXXX . Unterer Rahmensatz, da mehr als 4 Jahre rezidivfrei.

g.Z. 702 Tabelle, Spalte 1/Zeile 4

50 vH

02

Arterieller Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da mittels Monotherapie eingestellt.

323

20 vH

03

Chronische Bindehautentzündung infolge Trockenheit mit Sehverminderung auf ca. ¿. Oberer Rahmensatz, da Gesichtsfelddefekte.

637 Tabelle, Spalte 2/Zeile 2

20 vH

04

Asthma bronchiale Oberer Rahmensatz, da episodische Verschlimmerungen.

285

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Der führende Grad der Behinderung unter laufender Nr. 1 wird durch die übrigen Leiden nicht erhöht, da keine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht.

5. Am XXXX hat die belangte Behörde erneut von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

5.1. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar eine Erweiterung der Diagnoseliste durch die zusätzliche Aufnahme der Leiden "Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "Krampfadern im Bereich der unteren Gliedmaßen" mit jeweils einem Grad der Behinderung von 20 vH vorgenommen wurde, dass aber aufgrund der festgestellten Verbesserung des Leidens "Zustand nach Mammakarzinom links XXXX " (Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung, kein Hinweis auf Rezidiv) der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

5.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

7. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorgebracht, dass sie mit der Herabsetzung des Grades der Behinderung nicht einverstanden sei, da ihre Belastungsreaktion nicht berücksichtigt worden sei.

7.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurden vom Bundesverwaltungsgericht medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin, und Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am XXXX bzw. XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Diagnoseliste um das Leiden "Ängstlich depressive Anpassungsstörung mit somatischem Syndrom" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH erweitert wurde und nunmehr das Leiden "Leichtes Asthma bronchiale" aufgrund einer Verschlechterung nunmehr als führendes Leiden mit einem Grad der Behinderung von 40 vH bewertet wurde. Aufgrund der festgestellten Verbesserung des Leidens "Zustand nach Mammakarzinom links XXXX " und mangels maßgeblicher ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung des Leidens "Leichtes Asthma bronchiale" durch die anderen festgestellten Gesundheitsschädigungen wurde der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr in Höhe von 40 vH bewertet.

7.2. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unter Vorlage eines Befundkonvolutes im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sie mit dem Gutachten Dris. XXXX nicht einverstanden sei, da seine Feststellungen nicht nachvollziehbar seien. Es hätten sich erhebliche Verschlechterungen ihres Gesundheitszustandes im Bereich der Lunge, der Brust, des Analbereiches und im gynäkologischen Bereich ergeben. Diesbezüglich verweise sie auf die beiliegenden Befunde.

7.3. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein mit XXXX datiertes ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten vom bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

7.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die belangte Behörde keine Einwendungen erhoben.

Mit Schriftsatz vom XXXX wurden unter Berufung auf die erteilte Vollmacht vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auch nach der letzten Begutachtung massiv verschlechtert habe und diese über rektale Blutabgänge klage. Die Beschwerdeführerin sei deshalb im Spital aufgenommen worden und habe sich weiters einer Sonographie des gesamten Abdomens unterziehen müssen. Auch eine Darmspiegelung sei vorgenommen worden. Trotz der Behandlung klage die Beschwerdeführerin über Beschwerden betreffend ihre Nod. Häm. und hellrote Blutauflagerungen im Stuhl. Auch ergebe sich aus den Krankenunterlagen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren psychischen Zustand schwer beeinträchtigt sei. Es werde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei gleichzeitiger Vorladung der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen beantragt.

7.5. Mit Schriftsätzen vom XXXX und XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht, wobei in Ergänzung der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zusätzlich an einer Arthrose in beiden Kniegelenken und an starken Rückenbeschwerden leide.

7.6. Zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX , mit dem Ergebnis eingeholt, dass zwar die Diagnoseliste um das Leiden "Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke" erweitert wurde, dass aber aufgrund der Verbesserung der Leiden "Leichtes Asthma bronchiale" und "Zustand nach Mammakarzinom links XXXX " der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

7.7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin bzw. ihr bevollmächtigter Vertreter Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die Beschwerdeführerin mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt nunmehr 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Guter Allgemein- und Ernährungszustand. RR 150/80. Caput/Collum:

klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: zarte Narbe linke Mamma äußerer oberer Quadrant, äußerlich unauffällig. Mamma weich und seitengleich. Thorax symmetrisch, elastisch. Kein Lymphödem. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Bewegungsschmerzen werden in der linken und rechten Schulter bei äußerlich unauffälligen Gelenken angegeben. Funktionstests unauffällig bei aktiv eingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter bei Zustand nach Mammateilresektion links. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern rechts frei beweglich. Links F0/70, S0/100 aktiv vorgeführt. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft wird beim Händedruck rechts Kraftgrad 5, links Kraftgrad 4 gezeigt. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind rechts uneingeschränkt durchführbar; links bis zum linken Ohr bzw. linken ISG.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, beidseits Varizen. Zart livide Verfärbung im Bereich des distalen Unterschenkels rechts, keine Stauungszeichen, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Kniegelenke beidseits: äußerlich unauffällig, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, bandstabile Gelenke. Bewegungsschmerzen werden bei der endlagigen Beugung angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften frei beweglich. Knie beidseits 0/0/130. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS:

FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild wird barfuß geringgradig rechts hinkend vorgeführt, insgesamt zügig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: bewusstseinsklar, voll orientiert. Kein kognitiv-mnestisches Defizit. Gedankenductus geordnet, kohärent. Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen, stabil. Gut affizierbar. Befindlichkeit negativ getönt. Affekte:

angepasst, keine produktive Symptomatik.

Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig. Pupillen seitengleich, mittelweit, prompte Lichtreaktion direkt und indirekt. Bulbi parallel. Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit. Hörvermögen anamnestisch unauffällig. Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch. Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig. Obere

Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten unauffällig. Schmerzen im linken Schulterbereich. Sensibilität wird intakt angegeben. Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren. Finger-Nase-Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese. Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen. Untere Extremitäten: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Lasegue, Sensibilität wird intakt angegeben. MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen. Stand und Gang: unauffällig. Romberg Versuch und Unterberger Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen. Zehen - und Fersenstand gut möglich.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Leichtes Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz, da bei Nikotinabusus unauffälliger Auskultationsbefund, mäßiggradige obstruktive Ventilationsstörung, bronchialerweiternde Dauermedikation erforderlich.

286

30 vH

02

Zustand nach Mammateilresektion bei Mammakarzinom links ( XXXX ) Unterer Rahmensatz nach abgelaufener Heilungsbewährung. Kein Hinweis für ein Rezidiv. Eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter bei Zustand nach Bestrahlung und axillärer Dissektion.

702 Tabelle, Zeile 3, Kolonne 1

30 vH

03

Bluthochdruck Unterer Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie erforderlich.

323

20 vH

04

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da zwar gute Beweglichkeit, jedoch rezidivierende Beschwerden und intermittierende Infiltrationsdauertherapie erforderlich.

190

20 vH

05

Krampfadern beidseits Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Schwellungsneigung.

335

20 vH

06

Chronische Funktionseinschränkung der Bindehäute beidseits. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige Therapie mit Augentropfen erforderlich.

613

10 vH

07

Ängstlich depressive Anpassungsstörung mit somatischem Syndrom. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und regelmäßige Therapie erforderlich. Keine schwere Alltagsbeeinträchtigung, soziale Integration gegeben.

585

10 vH

08

Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke. Unterer Rahmensatz, da endlagige Beugeschmerzen angegeben werden bei sonst unauffälligen Gelenken ohne funktionelle Einschränkung.

417

0 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 5 nicht erhöht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 6 bis 8 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht.

1.3. Das Verfahren zur amtswegigen Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde am XXXX eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Verbesserung des Gesamtleidenszustandes eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt und deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammengefasst:

Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Im Einklang mit dem Untersuchungsbefund und der Richtsatzverordnung begründen sowohl Dr. XXXX als auch Dr. XXXX die zum Vergleichsbefund vom XXXX geänderte Beurteilung damit, dass der Zustand nach Mammakarzinom links XXXX nach abgelaufener Heilungsbewährung von 5 Jahren ohne Rezidiv, bei unauffälligem Lokalbefund und nur geringgradig eingeschränktem Bewegungsumfang der linken Schulter, nunmehr mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH zu beurteilen ist, woraus eine Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Übereinstimmend wird in den eingeholten Sachverständigengutachten auch dargestellt, dass ein Lymphödem weder im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektivierbar gewesen ist noch anhand entsprechender Befunddokumentation mit Behandlungsbedarf nachgewiesen worden ist.

Nachvollziehbar sind auch die Ausführungen, dass sich die im Vergleich mit dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung der chronischen Bindehautentzündung mit nunmehr einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH daraus ergibt, dass zwar eine regelmäßige Behandlung dieses Leidens erforderlich ist, jedoch keine Gesichtsfelddefekte mehr nachgewiesen sind.

Hinsichtlich des Lungenleidens führt Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar aus, dass das Leiden "Leichtes Asthma bronchiale" dem befunddokumentierten Ausmaß der Funktionseinschränkung entsprechend, um 10 vH höher als im Rahmen der Begutachtung, welche der letzten rechtskräftigen Festsetzung des Grades der Behinderung zugrunde gelegt worden ist, zu erfolgen hat, da zwar ein unauffälliger Auskultationsbefund vorliegt, aber episodische Verschlimmerungen bei mäßiggradig eingeschränkter Lungenfunktion auftreten und eine Dauertherapie erforderlich ist. Sie führt aber ebenso schlüssig aus, dass dieses Leiden abweichend vom eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX nunmehr mit einem Grad der Behinderung von 30 vH zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass die Herabsetzung des Grades der Behinderung des Lungenleidens im Gutachten Dris. XXXX gegenüber der Beurteilung Dris. XXXX keinen Widerspruch in den eingeholten Sachverständigengutachten darstellt, sondern aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einwendungen neu vorgelegten Beweismittel erfolgt ist. So beschreibt Dr. XXXX nachvollziehbar, dass die Einstufung des Lungenleidens im Gutachten Dris. XXXX mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH aufgrund des lungenfachärztlichen Befundes vom XXXX erfolgt ist, wobei damals spastische Geräusche auskultierbar waren, eine mäßiggradige obstruktive Ventilationsstörung festgestellt und eine Behandlung mit Foster und Prednislon etabliert wurde. Sie führt im Einklang mit den durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Verlauf der Erkrankung eine Verbesserung des Leidens eingetreten ist, welche durch den Befund Dris. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten vom XXXX auch dokumentiert ist. In diesem Befund wird beschrieben, dass ein unauffälliger Auskultationsbefund bei nachgewiesener mäßiggradiger Obstruktion und Dauerbehandlung ohne Cortison vorliegt. Aus diesem Grund ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung für das Leiden "Leichtes Asthma bronchiale" auf 30 vH erfolgt.

Dem Beschwerdevorbringen bzw. den Einwendungen im Rahmen der Parteiengehöre konnte insofern Rechnung getragen werden, als die Leiden "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule", "Krampfadern beidseits", "Ängstlich depressive Anpassungsstörung mit somatischem Syndrom" und "Beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke" aufgrund deren Dokumentation in den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie durch die Ergebnisse der erfolgten persönlichen Begutachtungen neu in die Beurteilung aufgenommen worden sind. Mangels des geringen Ausmaßes, der geringen funktionellen Relevanz und dem Nichtvorliegen einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit Leiden 1, konnte dadurch jedoch keine Erhöhung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung bewirkt werden.

Aus psychiatrisch/neurologischer Sicht führt Dr. XXXX in ihrem Gutachten fachärztlich überzeugend aus, dass die Gesundheitsschädigung "Ängstlich depressive Anpassungsstörung mit somatischem Syndrom" aufgrund des Bestehens rezidivierender Beschwerden und dem Erfordernis regelmäßiger Therapien in die Diagnoseliste aufzunehmen gewesen ist. Mit der Einschätzung dieser Gesundheitsschädigung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz ist der Art und der Schwere der vorliegenden Gesundheitsschädigung ausreichend Rechnung getragen worden. Da bei der Beschwerdeführerin keine schwere Alltagsbeeinträchtigung vorliegt und eine soziale Integration gegeben ist, ist einer Einschätzung mit einem höheren Grad der Behinderung die Grundlage entzogen. Auch der im Rahmen der Einwendungen vorgelegte neurologische Befundbericht des Gesundheitszentrums XXXX XXXX ist nicht geeignet gewesen eine Änderung der Einschätzung des psychischen Leidens mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zu begründen, da dem Befund keine relevante Verschlimmerung des psychischen Leidens zu entnehmen ist. In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass die Belastungsreaktion im Sinne einer ängstlich depressiven Anpassungsstörung mit somatischem Syndrom eingestuft worden ist, da eine schwere Beeinträchtigung des psychischen Zustandes nicht festgestellt werden konnte und diesbezüglich auch keine längerdauernde durchgehende Befunddokumentation über fachärztliche Behandlungen oder einen stationären Aufenthalt vorliegt, wodurch keine höhere Einschätzung als die getroffene erfolgen konnte.

Weiters wird von Dr. XXXX schlüssig und nachvollziehbar dargestellt, dass eine Fraktur des rechten Mittelfußknochens nicht bewiesen werden konnte und diesbezüglich ein unauffälliger orthopädischer Status vorliegt. Einschätzungsrelevante Gesundheitseinschränkungen im Analbereich und gynäkologischen Bereich konnten ebenfalls im Rahmen der durchgeführten Begutachtungen nicht nachgewiesen werden. So führt Dr. XXXX schlüssig aus, dass die befunddokumentierten Noduli hämorrhoidales keine funktionelle Beeinträchtigung bewirken und somit nach der Richtsatzverordnung zu keiner Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden führen. In diesem Zusammenhang wird von Dr. XXXX weiters angeführt, dass massive Blutabgänge mit Folgeschäden nicht dokumentiert sind. Nachgewiesen ist eine Kolonpolypenentfernung im Jahr XXXX ohne Hinweis für maligne Erkrankungen, wodurch eine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden nicht möglich gewesen ist. Abschließend wird von Dr. XXXX im Einklang mit den vorliegenden Befunden und dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status ausgeführt, dass die beginnenden Abnützungserscheinungen in beiden Kniegelenken und die Rückenschmerzen entsprechend den funktionellen Einschränkungen eingestuft worden sind. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.

Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen und die Einwendungen im Rahmen der Parteiengehöre (inkl. der vorgelegten medizinischen Beweismittel) waren somit nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine Besserung des Gesamtleidenszustandes eingetreten ist und nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bzw. ihr bevollmächtigter Vertreter den Inhalt des zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens, in welchem der vorhin angeführte Gesamtgrad der Behinderung objektiviert worden ist, im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen substantiiert in Zweifel zu ziehen. Die durch die nachgereichten Beweismittel dokumentierten Funktionseinschränkungen wurden in der Folge ausreichend berücksichtigt.

Die im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Das Schreiben, mit welchem das Verfahren der amtswegigen Nachuntersuchung durch die belangte Behörde eingeleitet wurde, weist das Datum XXXX auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs. 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise).

Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 27 Abs. 1 BEinstG sind in am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt.

Da die von Amts wegen durchgeführte Nachuntersuchung am XXXX veranlasst worden ist und am 01.09.2010 ein rechtskräftiger Bescheid iSd § 27 Abs. 1 letzter Satz BEinstG vorlag, war gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

Maßgebend für die Beurteilung, ob ein veränderter Gesundheitszustand vorliegt, ist der im Rahmen der persönlichen Untersuchung am XXXX erstellte Untersuchungsbefund, welcher dem letzten rechtskräftigen Bescheid der Bundesberufungskommission vom XXXX zugrunde gelegt worden ist. Eine Verbesserung des Leidenszustandes konnte insofern objektiviert werden, als nunmehr die fünfjährige Heilungsbewährung bei Zustand nach Mammateilresektion bei Mammakarzinom abgeschlossen ist und kein Hinweis für ein Rezidiv vorliegt. Die Herabsetzung des Grades der Behinderung war daher zulässig.

Da ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Was den Umstand betrifft, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 vH festgestellt worden ist, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173) zu verweisen.

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Zudem wurde das zuletzt zur Überprüfung der Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Beweismittel eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX , in welchem der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH objektiviert wurde, im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Es wurden von der Beschwerdeführerin keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht im Einklang stehen. Die Beschwerdeführerin wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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