BVwG W114 2118426-1

W114 2118426-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W114 2118426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2118426.1.00

Spruch

W114 2118426-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 04.11.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 30.10.2014, AZ II/7-EBP/13-121827322, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

  1. Am 23.04.2013 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2013 und beantragte für seinen Heimbetrieb u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für die in den Beilagen Flächenbogen 2013 und Flächennutzung 2013 näher konkretisierten Flächen. Darüber hinaus war er in diesem Antragsjahr auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX), für welche von deren Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2013 ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Insgesamt wurde für den Beschwerdeführer eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 150,74 ha (darin enthalten eine förderfähige Almfutterfläche auf dem XXXX im Ausmaß von 35,28 ha) beantragt.

  2. Am 01.07.2013 fand auf dem XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der keine Auffälligkeiten zu beanstanden waren.

  3. Am 03.12.2013 bzw. 10.12.2013 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 114,65 ha und damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,81 ha festgestellt.

  4. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, nicht jedoch eine Nachkontrolle am Heimbetrieb berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13-121398528, für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In dieser Entscheidung wurde von dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 161,42 zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX, einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 150,74 ha, sowie einer auf Grund der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Fläche von 149,93 ha ausgegangen. Bei der Vor-Ort-Kontrolle wären Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,81 ha und damit von unter 3 % festgestellt worden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

  1. Da der Wasserstand bei der Vor-Ort-Kontrolle auf den Feldstücken 9, 85, 87, 94 und 114 zu hoch war, konnte der Beschwerdeführer diese nicht mähen. Um eine korrekte Beurteilung bzw. Ermittlung der Feldstücke gewährleisten zu können, wurde eine Nachkontrolle dieser Feldstücke veranlasst, welche am 31.03.2014 bzw. 07.04.2014 durchgeführt wurde. Dabei wurde die konkret bewirtschaftete Fläche mit GPS vermessen. Daraus ergab sich eine zusätzliche Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,70 ha, die zur bereits festgestellten Differenzfläche von 0,81 ha hinzugerechnet wurde. Daraus ergab sich eine Gesamtdifferenzfläche mit einem Ausmaß von 5,51 ha.

  2. Das Ergebnis der Nachkontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, II/7-EBP/13-12187322, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX (darin enthalten eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX) zurückgefordert.

In der Begründung wurde auf die Nachkontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers hingewiesen und dazu ausgeführt, dass Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden wären und daher der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen gewesen wäre.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.11.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt dabei

­ den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, anderenfalls

­ den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge,

­ jedenfalls keine Kürzungen verfügt werden,

­ auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben sei.

Begründend führte der Beschwerdeführer dabei aus, dass das Feldstück 114 Rheinvorland bei der Antragstellung nach dem zur Verfügung stehenden Luftbild aus dem Jahr 2009 digitalisiert worden wäre. Leider sei auf diesem Bild aufgrund des hohen Wasserstandes, der im Juli 2009 geherrscht habe, nicht im gesamten Verlauf die Nutzungsabgrenzung ersichtlich, wie dies beim vom Kontrolleur verwendeten Luftbild aus dem Jahr 2012 der Fall gewesen wäre. Entsprechend schwer sei deswegen auch eine lagegenaue Digitalisierung gewesen.

Durch die lagegenaue Verschneidung des Kontrollergebnisses mit dem beantragten digitalisierten Feldstück des MFA 2013 ergebe sich daher aus Sicht des Beschwerdeführers ein falsches Ergebnis.

Die reine Gstk-Abweichung der Parzelle 2497/1 betrage daher nur 1,05 ha und nicht wie im Kontrollbericht angegeben 2,66 ha. Daher werde nachdrücklich ersucht auch nur die Abweichung von 1,05 ha, aufgrund der Schwierigkeit einer lagegenauen Digitalisierung mit dem alten Luftbild aus dem Jahr 2009, in die Berechnung einfließen zu lassen.

  1. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2015 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass der Beschwerdeführer im MFA 2013 bei Feldstück 114 (Rheinvorland I) bestehend aus dem Gst. 2497/1 in Summe eine Feldstückfläche von 4,97 ha beantragt habe. In der Flächennutzungsliste 2013 betrage die beantragte Fläche ebenso 4,97 ha. Die Nutzung sei "Streuwiese WF". Bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2013 am 10.03.2013 sei vom Prüfer angemerkt worden, dass FS 114 zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht gemäht gewesen wäre. Laut geltender Förderrichtlinie müssten Flächen dieser Kategorie bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres bewirtschaftet sein. Der Prüfer habe deshalb im elektronischen Kontrollbericht vermerkt, dass im Frühjahr 2014 für das Feldstück 114 (u.a.) eine Nachkontrolle erforderlich sei.

Diese Nachkontrolle sei durch das Erhebungsorgan XXXX am 31.03.2014 durchgeführt worden. Die konkret bewirtschaftete Fläche sei mit GPS vermessen worden. Die festgestellte bewirtschaftete Fläche auf Gst. 2497/1 und 2497/2 habe 4,08 ha betragen.

Von diesen 4,08 ha sei eine Teilfläche im Ausmaß von 1,77 ha "nicht beantragte Fläche (NB-Fläche)" weil diese Fläche nicht lagegenau beantragt worden wäre. Wie sich aus einer beiliegenden Abbildung ergebe, liege diese Fläche außerhalb der beantragten Fläche. Somit stünden der beantragten Fläche auf Gst. 2497/1 (FS 114) im Ausmaß von 4,97 ha lediglich 2,31 ha festgestellte Fläche gegenüber. Es ergebe sich somit eine Flächendifferenz im Ausmaß von 2,66 ha.

Der Beschwerdeführer führe in seiner Beschwerde vom 04.11.2014 aus, dass die beantragte Fläche des FS 114 im Ausmaß von 4,97 ha abzüglich der festgestellten Fläche im Ausmaß von 3,92 ha lediglich eine rechnerische Flächendifferenz von 1,05 ha ergebe. Diese Rechnung sei zwar mathematisch richtig; es werde aber in dieser Darstellung nicht berücksichtigt, dass die NB-Flächen in der Berechnung der Leistungsabgeltung keine Berücksichtigung finden würden. Die der Beschwerde des Beschwerdeführers beigefügten Unterlagen (MFA-Flächenbogen 2014) wären für das Antragsjahr 2013 nicht relevant. Das Grundstück-Nr. 2497/2 war nämlich im Mehrfachantrag 2013 überhaupt nicht beantragt (16 ar). Viel mehr bestätige diese Unterlage, dass die Feststellungen des AMA-Erhebungsorganes richtig wären, weil die Digitalisierung des Prüfers für das Antragsjahr 2013 vom Beschwerdeführer in das Antragsjahr 2014 vollständig übernommen worden wäre. Es sei klar ersichtlich, dass die beantragte Fläche mit der festgestellten Fläche absolut nicht deckungsgleich wäre.

  1. Diese Stellungnahme der AMA wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014, GZ W114 2118426-1/3Z mit dem Ersuchen um Übermittlung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG ins Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Am 23.04.2014 stellte der Beschwerdeführer für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP.

1.2. Auf dem heimbetrieb des Beschwerdeführers fand am 03.12.2013 bzw. am 10.12.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche von 115,46 ha eine solche im Ausmaß von 114,65 ha und damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,81 ha festgestellt. Da zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle infolge des Wasserstandes des Rheins eine allumfassende Flächenfeststellung nicht möglich war, wurde bereits damals vermerkt, dass eine Nachkontrolle erforderlich sei.

1.3. Diese Nachkontrolle fand am 31.03.2014 bzw. 07.04.2014 statt, wobei die konkret bewirtschaftete Fläche mit GPS vermessen wurde. Dabei ergab sich eine zusätzliche Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,70 ha, sodass von einer Gesamtdifferenzfläche mit einem Ausmaß von 5,51 ha ausgegangen wurde.

1.4. Das Ergebnis der Nachkontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, II/7-EBP/13-12187322, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX (darin enthalten eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX) zurückgefordert.

1.5. In einer vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Stellungnahme, die mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen erfolgte, führt die AMA nachvollziehbar aus, wie bzw. warum es zur Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR XXXX gekommen ist.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [ ].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [ ]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

2.3. In der Sache selbst:

Aus den Ausführungen im Verfahrensgang und in den Feststellungen ist klar zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Auffassung ist, dass von einer geringeren Differenzfläche als im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird, ausgeht. Der AMA ist es verwehrt für nicht beantragte oder auch nicht beihilfefähige Flächen eine Beihilfe zu gewähren.

Aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und insbesondere aus ihrer mit den Verfahrensunterlagen vorgelegten Stellungnahme ist klar erkennbar, dass die Berücksichtigung der beihilfefähigen Flächen von der AMA rechtskonform erfolgt ist. Beanstandungen konnten nicht festgestellt werden.

Die Verhängung der Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX erfolgte rechtskonform auf der Grundlage von Art. 58 VO (EU) 1122/2009 und war ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hat aber der Beschwerdeführer nicht behauptet oder belegt, dass ihn an einer falschen Beantragung der beihilfefähigen Fläche keine Schuld trifft.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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