L511 2146345-1•BVwG L511 2146345-1
L511 2146345-1Tribunal administratif fédéral30 mars 2017
Arbeitslosengeld, Behebung der Entscheidung, Geltendmachung,<br/>Zurückweisung
L511 2146345-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.11.2016, Zahlen: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2017, Zahl: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.01.2017, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 07.11.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld elektronisch mittels eAMS-Kontos (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsaktenteile [AZ] 1).
1.2. Den ihr für den 16.11.2016 vorgeschriebenen Termin versäumte die Beschwerdeführerin (AZ 4, 10) und entschuldigte sich per E-Mail noch vom selben Tag (OZ 6).
1.3. Mit Bescheid des AMS vom 24.11.2016, GZ XXXX, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 07.11.2016 gemäß § 46 Abs. 1 iVm § 17 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG mangels Geltendmachung keine Folge gegeben (AZ 17).
Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache beim AMS nicht nachgekommen, obwohl das AMS auf die persönliche Geltendmachung nicht verzichtet habe. Sie habe somit ihren Anspruch nicht geltend gemacht.
1.4. Mit Schreiben vom 28.11.2016, beim AMS am 29.11.2016 eingelangt, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 20).
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sie habe dem AMS den Grund für die Nichteinhaltung des Kontrolltermins mitgeteilt und in der Folge keine Aufforderung zu einer persönlichen Vorsprache erhalten.
1.5. Mit Bescheid vom 10.01.2017, Zahl: XXXX, zugestellt am 16.01.2017 (AZ 30) wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.11.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 22).
Im Wesentlichen wurde begründet, dass die Beschwerdeführerin die Frist zur persönlichen Vorsprache bis zum 17.11.2016 versäumt und auch den vorgeschlagenen Termin am 16.11.2016 nicht eingehalten habe. Das AMS habe auf eine persönliche Vorsprache nicht verzichtet und es sei daher der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.11.2016 mangels persönlicher Vorsprache nicht geltend gemacht worden.
1.6. Mit Schreiben vom 25.01.2017, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 28).
1.7. Die belangte Behörde legte am 30.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-30]).
2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile, insbesondere um Übermittlung des E-Mail-Verkehrs mit der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (OZ 2-7).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Am 07.11.2016 stellte die Beschwerdeführerin mittels eAMS-Konto einen Antrag auf Arbeitslosengeld und erhielt die automatisch generierte Information, dass sie bis spätestens 17.11.2016 persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen müsse (AZ 1).
1.2. Ebenfalls am 07.11.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Termin zur persönlichen Vorsprache am 16.11.2016, um 08:45, bei Frau XXXX [E] vorgeschrieben (AZ 4), eine konkrete Aufrechterhaltung des Termins vom 17.11.2016 erfolgte dabei nicht.
1.3. Am 15.11.2016 hatte die Beschwerdeführerin in Tirol ein Bewerbungsgespräch, das erfolgreich verlief, weshalb sie sich auch am 16.11.2016 noch zur Wohnungssuche in Tirol aufhielt (OZ 6).
1.4. Die Beschwerdeführerin versäumte daher den Termin am 16.11.2016 um 08:45, übermittelte jedoch um 10:38 am 16.11.2016 eine namentlich an Frau E adressierte E-Mail an die allgemeine E-Mail Adresse des AMS XXXX. Die Beschwerdeführerin führte darin aus, dass sie wegen eines Vorstellungsgespräches auf den Termin vergessen habe und nunmehr auch ab 05.12.2016 eine neue Arbeit antreten werde. Die Beschwerdeführerin ersuchte um Weiterleitung des E-Mails an ihre Betreuerin Frau E, was jedoch nicht erfolgte (OZ 6).
1.5. Frau E trug noch am 16.11.2016 im Datensystem des AMS das Terminversäumnis mit dem Hinweis "p.GM [Anmerkung: persönliche Geltendmachung] NICHT erfolgt" ein (AZ 13), wenngleich die Frist dafür erst am 17.11.2016 ausgelaufen wäre. Diese Eintragung im System führte in der Folge dazu, dass das einheitliche Infoschreiben für Terminversäumnisse an die Beschwerdeführerin erging (AZ 10).
1.6. Ebenfalls am 16.11.2016, um 16:27, beantwortete ein/e Mitarbeiter/in der Service Line des AMS die E-Mail der Beschwerdeführerin. Darin nahm das AMS die Benachrichtigung der Beschwerdeführerin dankend zur Kenntnis und führte aus, dass die Arbeitsaufnahme am 05.12.2016 vermerkt sei und die Beschwerdeführerin entsprechend beim AMS abgemeldet werde. Ein neuer Termin (wegen des versäumten Termins) zur persönlichen Vorsprache wurde dabei nicht vorgeschrieben (OZ 6).
1.7. Am 25.11.2016 meldete sich die Beschwerdeführerin über ihr eAMS-Konto mit 01.12.2016 wegen Arbeitsaufnahme vom Leistungsbezug ab (AZ 18).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-30]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Vorschreibung des Vorsprachetermins (AZ 4)
E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin mit dem AMS vom 16.11.2016 (OZ 6)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 17, 22)
Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 20, 28)
Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitssuche (AZ 18)
2.2.1. Die Feststellungen zu den erfolgten automatischen und individuellen Terminvereinbarungen ergeben sich aus diesen (AZ 1, 4). Die erfolgten Systemeintragungen sowie der E-Mail Verkehr mit der Beschwerdeführerin (AZ 10, 13, 18; OZ 6) ergeben sich aus dem AMS-Datensystem und sind im Verfahren unbestritten.
2.2.2. Im Verfahren blieb auch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 16.11.2016 versäumte. Dass die Beschwerdeführerin ihren Termin wegen eines in einem anderen Bundesland stattgefunden Bewerbungsgespräch versäumt hat, ergibt sich aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.11.2016 (OZ 6). Die Angaben sind glaubwürdig, da sie sich mit dem angehängten E-Mail-Verkehr mit dem zukünftigen Dienstgeber decken und die Beschwerdeführerin letztlich am 01.12.2016 auch bei diesem Dienstgeber zu arbeiten begann (OZ 6).
3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
3.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
4.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 07.11.2016 mangels Geltendmachung zurückgewiesen, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
4.2.2. Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG steht einem Antragsteller das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit zu. Bei - wie gegenständlich - Antragstellung über ein eAMS-Konto sieht § 46 Abs. 1 AlVG für die Geltendmachung des Anspruchs die Verpflichtung des Antragstellers vor, innerhalb von 10 Tagen persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen, soweit vom AMS keine längere Frist gesetzt wurde. Das AMS kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache aber auch absehen.
4.2.2.1. Gegenständlich hat das AMS den zuvor automatisch für den 17.11.2016 generierten Vorsprachetermin ohne ausdrückliche Bezugnahme im Sinne einer ausdrücklichen Aufrechterhaltung des schon bekannten Termins auf den 16.11.2016 vorverlegt, weshalb dieser als Abänderung des automatisch generierten Termins zu werten ist (vgl. dazu explizit VwGH 18.01.2012, 2011/08/0198), wovon übrigens auch das AMS ausgegangen ist, da bereits am 16.11.2016 die Eintragung der Nicht-Geltendmachung erfolgte, obwohl die 10-Tages-Frist noch nicht abgelaufen war.
4.2.2.2. Für diesen Termin vom 16.11.2016 hat sich die Beschwerdeführerin aber mit dem E-Mail vom 16.11.2016 mit dem Hinweis auf ihre Arbeitssuche (und -findung) entschuldigt. Das Rückschreiben des AMS mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin werde auf Grund ihres Arbeitsantrittes am 05.12.2016 beim AMS abgemeldet, kann - zumal auch keine neuerliche Terminvorschreibung erfolgte - nur so verstanden werden, dass das AMS damit nicht nur die Entschuldigung für das Versäumnis aus einem triftigen Grund iSd § 49 AlVG anerkannte - wobei ein Vorstellungsgespräch jedenfalls einen triftigen Grund im Sinne des § 49 AlVG bildet (VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247) -, sondern damit auch konkludent auf die persönliche Vorsprache der Beschwerdeführerin iSd § 46 Abs. 1 AlVG verzichtet hat (siehe zum Erfordernis eines klaren Vorgehens des AMS im streng formalisierten Verfahren nach § 46 AlVG insbesondere VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
4.2.3. Da das AMS somit vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache gegenständlich abgesehen hat, hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mit 07.11.2016 geltend gemacht.
4.2.3.1. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens aber nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).
4.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis entsprechend der VwGH Judikatur (VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026) an Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2017, Zahl: XXXX, tritt, so dass das AMS gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 17, 46 und 49 AlVG und weicht von dieser auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Zur Terminabänderung von automatisch generierten Terminen siehe insbesondere VwGH 18.01.2012, 2011/08/0198, welchem ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag wie dem gegenständlichen Verfahren. Zur Terminversäumnis aus triftigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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