W190 2110772-1•BVwG W190 2110772-1
W190 2110772-1Tribunal administratif fédéral29 mars 2017
Anhaltung, Eingabengebühr, Festnahme, Fluchtgefahr, Kostentragung,<br/>Rechtswidrigkeit, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Untertauchen,<br/>Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung
W190 2110772-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den Diakonie Flüchtlingsdienst - ARGE Rechtsberatung, gegen die Festnahme und Anhaltung aufgrund derselben ab dem 09.07.2015 19:19 Uhr bis zur Vorführung vor die belangte Behörde am 10.07.2015, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015, Zl. 1066929806/150828117 sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 10.07.2015 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme
vom 09.07.2015 und die Anhaltung von 09.07.2015, 19:19 Uhr, bis 10.07.2015, 00:00 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 10.07.2015, 00:00 Uhr, bis 10.07.2015, 09:55 Uhr, richtet, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung für rechtswidrig erklärt.
III. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen und festgestellt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2015 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 10.07.2015 bis 21.07.2015 rechtmäßig waren.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
VI. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
VII. Dem Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, wird nicht Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde am 01.05.2015 um 13:00 im Railjet 62 von Budapest kommend einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und stellte anschließend, unter der Angabe des Namens XXXX, geb. XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen Asylverfahren bei der PI XXXX, am 04.05.2015, gab der Beschwerdeführer an, bereits 2012 von Nigeria in den Irak geflohen und anschließend zu Fuß weiter in die Türkei gereist zu sein. Nach ca. einem Jahr sei er mit einem Boot nach Griechenland gefahren, wo er von der Polizei angehalten worden sei und ca. 1 Monat dort verblieben sei. Danach sei der Beschwerdeführer zu Fuß über Mazedonien und Serbien weiter nach Ungarn gereist. In Ungarn sei er wiederum von der Polizei aufgegriffen worden und er sei daraufhin zwei Wochen in Ungarn geblieben, ohne jedoch, seinen Angaben zu folge, um Asyl angesucht zu haben. In weitere Folge sei der Beschwerdeführer mit dem Zug nach Österreich gereist, wo er im Zug kontrolliert und in weiterer Folge in die XXXX gebracht worden sei. Seinen Angaben zu Folge seien die Lebensumstände in Ungarn eine Katastrophe gewesen und er wolle nicht wieder nach Ungarn zurück. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass sein Onkel Mitglied einer geheimen Gesellschaft sei. Nachdem der Beschwerdeführer diesem offenbart habe, dass er mit dieser Gesellschaft nichts zu tun haben möchte, sei er vom Onkel mit dem Umbringen bedroht worden und müsse sich seither verstecken.
Eine EURODAC- Treffermeldung ergab, dass der Beschwerdeführer sowohl in Griechenland als auch in Ungarn anlässlich fremdenpolizeilicher Kontrolle erkennungsdienstlich behandelt wurde und in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte.
Am 05.05.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden übermittelt. Die ungarischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 14.05.2015 einer Rückübernahme gemäß Art. 18 (1) b zu.
Mit Bescheid vom 16.06.2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 01.05.2015 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet. Dieser Bescheid wurde im Rechtsweg bekämpft und mit Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2015, Zl. XXXX behoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass bei Überstellungen nach Ungarn eine amtswegige Einzelfallprüfung vorgenommen hätte werden sollen. Ohne eine derartige Prüfung, könne die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 nicht mehr gelten. So vermochten, nach Ansicht des BVwG, die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn, die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen.
Da das BVwG binnen einer Woche nach Einlangen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannte, war die Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Quartier am 06.07.2015 abgemeldet. Er war sodann im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes und ist untergetaucht.
Im Zuge einer polizeilichen Zufallskontrolle wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2015 um 18:50 an einem amtsbekannten Ort für Suchtgifthandel (XXXX Wien) in einem sich an der genannten Adresse befindlichen Callshop angetroffen und dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Er gab an, in der Wohnung seines Bruders zu schlafen, nachdem eine ZMR Abfrage negativ verlief. Auf Anordnung der Polizei, diese zur Wohnung des Bruders zu führen, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht wo sein Bruder wohne und habe bist jetzt in einer Bar um die Ecke geschlafen. Von nun an wolle er bei VinziRast in der XXXX Wien übernachten. Der Beschwerdeführer wurde sodann gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme im Verfahren vor dem BFA vom 10.07.2015 um 09:15 Uhr gab der Beschwerdeführer an, erst seit 2 Tagen in Wien zu sein und zuvor in XXXX in einem Camp gewesen zu sein. Seinen Angaben zu Folge wollte er bei der Caritas nächtigen, und wollte sich zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle mit jemanden treffen der ihm zeigen wollte, wo er bei der Caritas übernachten könne. Er gab weiters an, zum jetzigen Zeitpunkt nur noch über acht Euro an Barmittel zu verfügen. Auf Nachfrage hinsichtlich der Bar, in welcher der Beschwerdeführer am Vortag aufgegriffen wurde, gab er an, dass er dort übernachtet hätte. Nachdem der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Ungarn seiner Überstellung bereits zugestimmt habe und dieser somit in den nächsten zwei Wochen nach Ungarn überstellt werde, erklärte der Beschwerdeführer erneut, dass er nicht nach Ungarn zurück wolle, da Ungarn nicht gut für ihn sei.
Mit Bescheid vom 10.07.2015, XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm 57 Abs 1 AVG iVm Art. 28 Dublin III VO iVm 9a Abs. 4 FPG-DV Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt, da die Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuß nicht für ein Verfahren greifbar sei, und er darüber hinaus nicht selbst für seine primären Lebensbedürfnisse aufkommen könne. Zudem sei er unsteten Aufenthalts und nur durch eine polizeiliche Zufallskontrolle aufgegriffen worden. Er habe sich nicht aus freien Stücken bei der Behörde zur Fortsetzung des Verfahrens gemeldet. Ein gelinderes Mittel kam nach Ansicht der Behörde nicht in Betracht da sich der Beschwerdeführer als unkooperativ erweise und bereits einmal untergetaucht sei. Zudem verfüge er nicht über erforderliche Geldmittel um auch nur seine primären Lebensbedürfnisse decken zu können. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit seien nicht erkennbar gewesen.
Am 10.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer die juristische Person ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Am 13.07.2015 wurde für den Beschwerdeführer ein Laissez - Passer für die Überstellung nach Ungarn ausgestellt und die Rückführung des Beschwerdeführers auf den Landweg nach Ungarn am 21.07.2015 um 10:00 terminisiert.
Am 16.07.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die vorangegangene Anhaltung. In der Beschwerde wurden die mangelhafte Rechtsgrundlage der Festnahme sowie die unverhältnismäßige Dauer der Anhaltung vorgebracht. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme sei gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG für einen Zeitraum bis maximal 48 Stunden zulässig. Dieser Zeitraum stehe aber nicht ohne Einschränkung zur Verfügung, vielmehr sei ein Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäß Art 1 Abs 3 PersFrBVG nur gerechtfertigt, wenn und soweit dies nicht zum Zwecke der Maßnahme außer Verhältnis stehe, der Entzug gesetzlich vorgesehen und dies notwendig sei, um den Zweck der Maßnahme zu erreichen. Angesichts dieser geforderten Verhältnismäßigkeit der Anhaltedauer und der Verpflichtung der Behörde auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hinzuwirken, sei die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, den Beschwerdeführer ohne unnötigen Aufschub vorführen zu lassen und zur beabsichtigten Anordnung einer Schubhaft Einvernehmen zu lassen. Da die Einlieferung des Beschwerdeführers noch zur Tagzeit erfolgt sein müsse, und sich die Regionaldirektion der belangte Behörde im selben Gebäude wie das PAZ befinde, hätte die Einvernahme des Beschwerdeführers noch zur Tagzeit (vor 22.00) erfolgen können. Es sei nach Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers zumindest von der belangten Behörde zu instruieren gewesen, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien die Einlieferung des Beschwerdeführers noch vor 22:00 vornehmen sollten. Zudem sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zu versuchen, einen Dolmetscher zu kontaktieren, welcher die Einvernahme noch am Abend des 09.07.2015 durchführen hätte können. Die Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes betreffend einer möglichen Schubhaftanordnung hätte nach Ansicht des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen einer 15-minütigen Einvernahme geklärt werden können. Zudem wurde gerügt, dass die Festnahme am 09.07.2015 um 19:19 Uhr lediglich auf § 40 BFA-VG gestützt worden sei, nicht jedoch auf einen genauen Tatbestand. Da jedoch § 40 BFA-VG aus einem Abs 1 und einen Abs 2 bestehe und insgesamt acht verschiedene Tatbestände aufweise, hätte sich die belangte Behörde im Zeitpunkt der Festnahme in unmissverständlicher Weise auf eine konkrete taugliche Rechtsgrundlage stützen müssen. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig und es sei zudem keine einzelfallbezogenen Abwägung erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dem Verfahren entzogen. Vielmehr habe er im Zuge der Quartiersuche in Wien beim Verein XXXX vorgesprochen und sei auf deren Rat am 08.07.2015 in der Regionaldirektion Wien erschienen. Der Beschwerdeführer habe sich dort eine neue Verfahrenskarte ausstellen lassen wollen, was aufgrund von Serverproblemen nicht durchgeführt hätte werden können. Aufgrund dessen sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass dieser am 13.07.2015 neuerlich in der Regionaldirektion Wien erscheinen solle. Zudem wurden verfassungs- und unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin - Fällen unter Bezugnahme auf § 9a Abs 4 FPG-DV idF BGBl II Nr. 143/2015 sowie die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung vorgebracht. Der genannte Paragraph gehe über den in § 76 FPG vorbestimmten Rahmen hinaus und würde dessen Systematik brechen.
Beantragt wurde neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft und der Festnahme samt Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Zulassung einer ordentlichen Revision, die Befreiung von der Eingabengebühr, das Ersetzen der Dolmetschkosten sowie der Ersatz von Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung.
Das Bundesamt legte am 17.07.2015 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass gegen den Beschwerdeführer am 17.06.2015 eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und eine zurückweisende Asylentscheidung gem. § 5 AsylG erlassen worden sei. Als zuständiger Mitgliedstaat sei Ungarn festgestellt worden. Diese Entscheidung sei mit 04.07.2015 durchführbar geworden, da im Beschwerdeverfahren keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Am 09.07.2015 sei der Beschwerdeführer von Beamten der Bereitschaftseinheit an einem amtsbekannten Ort der Suchtgiftszene angehalten worden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, den Beamten den Unterkunftsort zu nennen oder zu zeigen. Daher sei der Beschwerdeführer im Hinblick auf die durchzuführende Rückstellung nach Ungarn und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich dieser drohenden Rückführung entzogen hatte, festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert worden. Im Zuge der Einvernahme am 10.07.2015 um 09:15 habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer sich unbekannten Aufenthaltes in Wien aufgehalten habe. Er sei auch nicht bereit gewesen mit den Behörden zu kooperieren und habe es vermieden, seinen tatsächlichen Unterkunftsort in Wien preis zu geben. Als vorhabende Barmittel seien 8,-- Euro vorgefunden worden und es seien keine familiären oder privaten Bindungen festgestellt worden. Daher habe zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn am 10.07.2015 um 09:55 ein Schubhaftbescheid erlassen werden müssen. Die Rückführung nach Ungarn sei für 21.07.2015 um 10:00 auf den Landweg geplant. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass die Überstellung nach Ungarn unmittelbar bevor stehe, und der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Quartier am 06.07.2015 abgemeldet worden sei. Trotz Befragung habe der Beschwerdeführer keinen Unterkunftsort nennen können und sei zudem auch nicht in der Lage gewesen, das zukünftige Quartier der Caritas bekanntzugeben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer an einer Örtlichkeit betreten worden, wo vermehrt Suchtgiftdealer bei schwerwiegenden strafbaren Handlungen angehalten werden. Offensichtlich bewege sich der Beschwerdeführer im Suchtgiftmilieu. Aufgrund diesen Sachverhaltes, des fehlenden Barmittel und der fehlenden sozialen Bindung sei nicht zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer einem Abschiebeverfahren stellen werde. Der Beschwerdeführer sei von sich aus nicht bereit nach Ungarn zurückzukehren. Es bestehe ein starkes persönliches Interesse des Beschwerdeführers nicht nach Ungarn abgeschoben zu werden, sodass jede Möglichkeit genutzt werden, um sich der Rückführung zu entziehen. Entgegen der Schubhaftbeschwerde seien im vorliegenden Schubhaftbescheid die erhebliche Fluchtgefahr und die Anwendung des gelinderen Mittels ausführlich und individuell begründet worden. Es sei eine Tatsache, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war und bei der Befragung nicht bereit war, seinen Unterkunftsort zu nennen. Unter Einbeziehung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nie vorgehabt habe, nach Ungarn freiwillig auszureisen, über keine Barmittel zur Finanzierung des Aufenthaltes verfüge sowie keine familiären oder sozialen Verbindungen vorgelegen seien, habe nur der Schluss gezogen werden können, dass der Beschwerdeführer bereits Vorkehrungen getroffen habe, um sich erfolgreich der drohenden Rückführung nach Ungarn zu entziehen. Die in der Beschwerde angeführte Vorsprache des Beschwerdeführers vor dem BFA am 08.07.2015 habe nur dazu gedient, eine Verfahrenskarte zu erhalten um bei möglichen Kontrollen keine Schwierigkeiten zu bekommen. Es sei daher festzustellen gewesene, dass das Risiko des Untertauchens des Beschwerdeführers als schlüssig anzusehen war und der Sicherungsbedarf somit gegeben gewesen sei.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie Kostenersatz iHv 426,20 Euro.
Am 21.07.2015 wurde der Beschwerdeführer um 10:00 via der Kontaktstelle Nickelsdorf/Hegyeshalom auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers und dem Verfahrensgang:
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am 01.05.2015 von Ungarn kommend mittels Zug illegal in das Bundesgebiet ein und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.
Der Beschwerdeführer hat vor seiner Einreise nach Österreich in Ungarn am 12.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, war jedoch in weiterer Folge nicht mehr auffindbar.
Er stellte am 01.05.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 05.05.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen Behörden übermittelt. Mit Schreiben vom 11.05.2015, bei der Behörde am 14.05.2015 eingelangt, stimmten die ungarischen Behörden einer Rückübernahme gemäß Art 18
(1) b der Dublin-III VO zu.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.06.2015, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages gemäß Art 18 (1) b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig sei. Gemäß §61 Abs 1 FPG wurde eine Außerlandesbringung angeordnet, wonach die Abschiebung gegen den Beschwerdeführer nach Ungarn zulässig sei.
Der Bescheid wurde infolge im Rechtsweg bekämpft und mit Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2015, Zl. XXXX, behoben. Da das BVwG binnen einer Woche nach Einlangen der Beschwerde am 26.06.2915 keine aufschiebende Wirkung zuerkannte, war die Anordnung zur Außerlandesbringung mit 04.07.2015 gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar.
Der Beschwerdeführer wurde von seinem ursprünglichen Quartier am 06.07.2015 abgemeldet und war ab diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes.
Der Beschwerdeführer erschien am 08.07.2015 bei der Regionaldirektion Wien, um sich eine Verfahrenskarte zu verschaffen. Aufgrund vorliegender Serverprobleme war der Ausdruck der Karte jedoch nicht möglich.
Zu den Voraussetzungen der Festnahme
Im Zuge einer Polizeikontrolle wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2015 um 18:50 an einem amtsbekannten Ort für Suchtgifthandel (XXXX Wien) in einem sich an der genannten Adresse befindlichen Callshop angetroffen und gemäß § 35 SPG einer Identitätsfeststellung unterzogen. Diese ergab, dass gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung sowie eine Anordnung zur Außerlandesbringung bestand. Da der Beschwerdeführer keine Unterkunft angeben konnte, respektive angab, bei seinem Bruder zu nächtigen, die Polizeibeamten jedoch nicht zum Wohnort führen konnte, wurde der Beschwerdeführer, nach Rücksprache mit dem BFA, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und gemäß § 120 Abs. 1a FPG angezeigt.
Er wurde in das PAZ Wien Hernalser Gürtel eingeliefert und am darauffolgenden Tag um 09:15 Uhr vom Bundesamt einvernommen. Er hat keine Familienangehörigen oder soziale Anbindungen im Bundesgebiet und verfügte zum Zeitpunkt der Festnahme lediglich über 8,-- Euro an Barmittel. Mit Mandatsbescheid vom selben Tag, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Dublin-III-VO, § 76 Abs. 1 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DVO verhängt und einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Im Zuge der Einvernahme zeigte sich der Beschwerdeführer unkooperativ und verweigerte die Unterschrift auf der Niederschrift.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.07.2015 auf dem Landweg nach Ungarn abgeschoben.
Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:
Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 16.06.2015 gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet, wonach gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Der Bescheid wurde infolge im Rechtsweg bekämpft und mit Erkenntnis des BVwG vom 04.09.2015, Zl. XXXX behoben. Da das BVwG binnen einer Woche nach Einlangen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte, war die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar
Die ungarischen Dublinbehörden stimmten mit Schreiben vom 14.05.2015 der Rückübernahme gemäß Art 18 (1) b zu.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von seinem ursprünglichen Quartier am 06.07.2015 abgemeldet. Er war sodann im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes. Durch eine polizeibehördliche Zufallskontrolle wurde der Beschwerdeführer an einem amtsbekannten Ort des Suchtgifthandels angetroffen. Durch das Untertauchen hat sich der Beschwerdeführer seiner Überstellung nach Ungarn entzogen.
Der Beschwerdeführer war stets haftfähig.
Er verfügt weder über Familienangehörigen in Österreich noch über ausreichend Barmittel um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren.
Die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn wurde mit den ungarischen Behörden für den 21.07.2015 terminisiert. Das Laissez-passer liegt bereits seit 13.07.2015 vor.
Die Schubhaft dauerte von 10.07.2015 - 21.07.2015 und endete infolge Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn am 21.07.2015 um 10:00.
Der dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus der vorgelegten fremdenpolizeilichen Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in diesen Akten einliegenden Meldungen, Einvernahmeprotokolle, Abfragen des Zentralen Melderegisters und Strafregisters der Republik Österreich, der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus den Bescheiden und sonstigen behördlichen Schriftstücken.
Die Feststellungen zur illegalen Einreise bzw. der mangelnden Aufenthaltshalteberechtigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, stützen sich insbesondere auf die einliegenden Auskünfte des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister sowie des IFA-Systems. In der Beschwerdeschrift finden sich keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.
Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers konnten nicht in zweifelsfreier Weise getroffen werden, da der Beschwerdeführer auf Grundlage des Inhaltes der Verwaltungsakte Identitätsdokumente nicht zur Vorlage bringen vermochte.
Eine berufliche oder soziale Integration in Österreich wurde nie behauptet bzw. auch nicht in der Beschwerde ausgeführt. Ebenso wurden keine Zweifel an der Haftfähigkeit vorgebracht.
Die Feststellungen basieren des Weiteren auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 10.07.2015.
Die Feststellungen bezüglich der Dublinkonsultationen ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Schriftverkehr mit den ungarischen Behörden, insbesondere aus der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die ungarischen Behörden vom 11.05.2015.
Dass der Beschwerdeführer seit 06.07.2015 über keine Meldeadresse mehr verfügt, ergibt sich aus dem von Seiten der Landespolizeidirektion im Rahmen der Zufallskontrolle durchgeführten ZMR Abfrage sowie aus dem vorliegenden Akt. Der Beschwerdeführer erwähnte zwar im Zuge der Festnahme am 09.07.2015 bei seinem Bruder zu nächtigen, da er diesen Bruder jedoch zu diesem Zeitpunkt erstmals erwähnte, und diese Behauptung sodann von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht mehr aufgegriffen wurde, zeigt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiären Angehörigen bzw. über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt.
Unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Gericht der Vorhalt, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge der Ausstellung einer Verfahrenskarte am 08.07.2015 bei der Regionaldirektion Wien freiwillig der Behörde melden wollte. Das erkennende Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer lediglich darauf ankam, sich künftig mittels Verfahrenskarte bei polizeilichen Kontrollen ausweisen zu können.
Die Angaben zur Festnahme und dem Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei.
Die Angaben zur Überstellung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG idgF hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I. und II:
Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Laut Anhaltedatei wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2015, 19:19 Uhr gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Da die IZR-Abfrage eine Anordnung der Außerlandesbringung ergeben hat, ist mit dem Journaldienst des BFA Kontakt aufgenommen worden. Dieses verfügte die Direkteinlieferung in das PAZ HG zur Vorführung vor das Bundesamt gemäß § 40 BFA-VG.
Die Dauer der Anhaltung ist grundsätzlich mit 48 Stunden, im Falle eines behördlichen Festnahmeauftrages mit 72 Stunden, begrenzt. Im Hinblick auf das PersFrSchG ist für die Berechnung der Dauer - auch bei einer allfälligen Änderung des Anhaltegrundes - immer vom Zeitpunkt der ursprünglichen Festnahme auszugehen (Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 40
BFA-VG).
Die in der Beschwerde vorgebrachte Judikatur hinsichtlich des Vorliegens einer Mangelhaften Rechtsgrundlage der Festnahme bezieht sich jedoch ausschließlich auf jene Fälle, in denen eine Festnahme aufgrund einer untauglichen Gesetzesgrundlage erfolgt ist. Im vorliegenden Fall wurde die Festnahme auf § 40 BFA-VG gestützt. Da der gegenständliche Fall unter § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG zu subsumieren gewesen wäre, ist die erfolgte Festnahme unter Anführung des § 40 BFA-VG jedenfalls auf eine taugliche Grundlage gestützt worden. Der Umstand, dass die Festnahme aufgrund Kontaktaufnahme mit dem BFA erfolgt ist, und das BFA sodann die Einlieferung in das PAZ HG verfügte, ergibt sich zudem zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Das Unterlassen der genauen Angabe des Tatbestandes durch die bloße Anführung des § 40 BFA-VG stellt einen Mangel dar, welcher von der Behörde jedenfalls zu vermeiden gewesen wäre. Da der konkrete Tatbestand, in diesem Fall § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG jedoch aus dem Anhalteprotokoll hervorgeht und dem Beschwerdeführer auch so kommuniziert wurde, kann von der Feststellung einer Rechtswidrigkeit der Festnahme Abstand genommen werden. Siehe dazu insbesondere die Ausführungen hinsichtlich des Fehlens des konkreten Tatbestandes im Spruch.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Anhaltung ungebührlich lange gedauert habe, und dies im Wesentlichen damit begründet, dass kein Grund erkannt werden könne, wieso eine Einvernahme des Bechwerdeführers nicht noch am Tag der Festnahme am 09.07.2015 erfolgen habe können.
Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 09.07.2015, 19:19 Uhr festgenommen und bis zur Einvernahme durch die belangte Behörde am 10.07.2015 um 09:15 Uhr (aufgrund dieser Festnahme) angehalten.
Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 1 gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen die Anforderungen an die Zumutbarkeit der organisatorischen Einrichtungen an die Behörde nicht überspannt werden (vgl. etwa VfGH 17.06.1987, Zl. B 491/86, VfGH 27.09.1988, Zl. B 1321/87). So erkannte der Verfassungsgerichtshof in einem Fall eines Beschwerdeführers der um ca. 17.45 Uhr von einem Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien gem. § 35 lit. c VStG festgenommen und anschließend bis ca. 20.30 Uhr in einem Bezirkspolizeikommissariat in Haft angehalten wurde, mit Rücksicht auf die Überstellung und die routinemäßige Priorierung nicht, dass die Anhaltung zu lang gewesen wäre (VfGH 27.09.1988, Zl. B1292/86). Auch bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 17.30 Uhr und einer nachfolgenden Anhaltung bis 21.30 Uhr konnte der VfGH keine ungebührlich lange Anhaltedauer feststellen (VfGH 30.11.1992, Zl. B1310/90). Zum gleichen Ergebnis gelangte er bei einer Festnahme nach § 35 lit. c VStG um ca. 18.20 Uhr, wobei die Anhaltung nach einer Einvernahme durch einen rechtskundigen Beamten der Bundespolizeidirektion Wien um 22.15 Uhr endete (VfGH 25.02.1992, Zl. B1409/90). Auch eine - etwa fünfstündige - Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides wurde vom VfGH unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige, von Gries am Brenner zur BH Innsbruck überstellt werden mussten, als nicht übermäßig lange (VfGH 03.10.1988, Zl. B1276/87). Der Verwaltungsgerichtshof kam hinsichtlich einer strafprozessualen Festnahme zum Ergebnis, dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (VwGH 29.06.2000, Zl 96/01/1071, aber auch VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204). Der Verwaltungsgerichtshof anerkennt, dass es in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, ausnahmsweise zu einer längeren Anhaltung kommen kann, wobei die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher bereits kurz nach der Festnahme geboten und ein Zuwarten von drei Stunden nicht nachvollziehbar sei (vgl. VwGH 12.09.2013, Zl. 2012/21/0204).
Die Argumente für eine unrechtmäßige Ausdehnung der Verwaltungshaft in der Beschwerde erscheinen - unter Einbeziehung der bisher zitierten Judikatur - nicht unbegründet. Hinzu kommt, dass die Hinauszögerung der Einvernahme bis zum nächsten Tag um 09.15 Uhr nach der Aktenlage in keiner Weise begründet ist. Auch in der Stellungnahme des Bundesamtes zur gegenständlichen Beschwerde wurde den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde argumentativ nichts entgegengehalten. So wurden etwa auch keine Probleme bei der Bestellung eines geeigneten englisch Dolmetschers geltend gemacht.
Somit ist kein Grund ersichtlich, warum die Einvernahme nicht bereits am 09.07.2015 hätte stattfinden können. Es ist weder ein objektiver Grund für diese Verzögerung ersichtlich, noch ein Bemühen der Behörde um eine raschest mögliche Einvernahme, wie beispielsweise die unverzügliche Veranlassung der Bestellung eines Dolmetschers, erkennbar. Vielmehr hätte die belangte Behörde schon mit Wissen der baldigen Einlieferung des Beschwerdeführers ab dem Zeitpunkt der Festnahme, sohin am 09.07.2015 gegen 19:19Uhr, für eine zeitnahe Einvernahme samt Beigabe eines Dolmetschers Vorkehrungen treffen können. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in englischer Sprache einzuvernehmen gewesen wäre, sohin in einer gängigen Sprache, musste bei der Prüfung mitberücksichtigt werden, weshalb von keiner Schwierigkeit einer Beiziehung eines englisch Dolmetschers ausgegangen werden kann.
Somit erwies sich die Anhaltung aufgrund der Festnahme ab dem 10.07.2015, 00.00 Uhr bis 10.07.2015, 09.55 Uhr (antragsgemäß) als unverhältnismäßig und war dem Beschwerdevorbringen spruchgemäß stattzugeben.
Zu Spruchpunkt III (Schubhaft vom 10.07.2015 - 21.07.2015):
Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG (idF BGBl. I Nr. 144/2013) und § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung.
Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).
Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und nicht Unionsbürger; er ist Drittstaatsangehöriger und verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der Beschwerdeführer wird zur Überstellung nach Ungarn in Schubhaft angehalten. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wird, handelt es sich somit um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dublin III-VO. Das Bundesamt stützte den Schubhaftbescheid daher zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 05.05.2015 und die Zustimmung Ungarns am 14.05.2015 datieren bereits vor der Verhängung der Schubhaft. Da der Beschwerdeführer seit der Zustimmung Ungarns das Bundesgebiet nicht verlassen hat und die geplante Überstellung nach Ungarn aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers bisher nicht durchgeführt wurde, ist die Zustimmung Ungarns noch aufrecht und kein neuerliches Konsultationsverfahren erforderlich. Daher sind die Fristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO nicht anwendbar.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG idgF gesetzlich definiert (zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides durch §9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl II Nr. 143/2015).
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)".
§ 9a der FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 lautete wie folgt:
"(1) Für die Durchsetzung der gemäß dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und der durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilten Auftrage gilt für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes § 13 Abs. 3 FPG sinngemäß.
(2) Als Rückübernahmeabkommen gemäß § 52 Abs. 3 FPG gelten nur solche, die bereits zum 13. Jänner 2009 in Geltung gestanden haben.
(3) Im Rahmen von Abschiebungen gemäß § 46 FPG, die auf dem Luftweg durchgeführt werden, ist der Entscheidung des Rates 2004/573/EG betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 261 vom 6.08.2004 S. 28, Rechnung zu tragen.
(4) Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr im Sinne des § 76 FPG liegen vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31, zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes."
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in §9a Abs. 4 FPG-DV). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Da das BVwG im Verfahren über die Beschwerde gegen den zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz eine aufschiebende Wirkung gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 BFA-VG nicht zuerkannt hat, war die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG durchsetzbar. Somit war die Möglichkeit der Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs 2a Z1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 gegeben.
Mit der Durchführung und damit Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedoch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. Im Fall der Einbringung einer Beschwerde, ist damit weiter bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage zu warten. Die Verpflichtung des BVwG den Zeitpunkt der Beschwerdevorlage mitzuteilen, dient dem BFA zur Berechnung der 7-Tagesfrist. Die Mitteilungspflicht im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dient der notwendigen Information des BFA, damit ab diesem Zeitpunkt keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gesetzt werden (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 16 BFA-VG).
Da eine aufschiebende Wirkung vom erkennenden Gericht nicht zuerkannt wurde, war somit die Anordnung zur Außerlandesbringung durchsetzbar, womit die Schubhaftverhängung erfolgen konnte.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG idgF gesetzlich definiert (zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides durch §9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl II Nr. 143/2015). Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Ungarn war stets zu rechnen, da sich Ungarn am 14.05.2016 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.
Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Untertauchen des Beschwerdeführers und dem zufälligen Betreten durch die Polizei im Rahmen einer Zufallskontrolle an einem Drogenumschlagsplatz in Wien. Gelindere Mittel konnten nach Ansicht des BFA aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, das Fehlen einer Meldeadresse und der Tatsache, dass dieser bereits einmal untergetaucht war, nicht angewendet werden. Darüber hinaus stützte die belangte Behörde ihre Entscheidung auch auf die zum Zeitpunkt der Schubhaft, mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Zudem sei der Beschwerdeführer insgesamt weder vertrauenswürdig noch kooperativ und soll angegeben haben, Österreich nicht verlassen zu wollen.
Die Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, aufgrund welcher anzunehmen sein könnte, dass sich der Beschwerdeführer bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem BFA auch nie Personen in Österreich namentlich geltend gemacht, zu denen eine besonders intensive Beziehung bestehen würde. Umso unglaubwürdiger war daher die Behauptung des Beschwerdeführers im Rahmen der polizeilichen Zufallskontrolle, bei seinem Bruder zu nächtigen, von welchem er zu diesem Zeitpunkt das erste Mal berichtete.
Da der Beschwerdeführer am 06.07.2015 von seinem ursprünglichen Quartier abgemeldet war, ist er bis zu seinem Aufgreifen durch die polizeiliche Kontrolle in Wien am 09.07.2015 unsteten Aufenthalts gewesen und untergetaucht. Diese Tatsache kann auch nicht durch das einmalige Erscheinen am 08.07.2015 bei der Regionaldirektion Wien entkräftet werden, da anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer lediglich an der Ausstellung einer neuen Verfahrenskarte zu legitimationszwecken im Falle behördlicher Kontrolle und nicht an der kooperativen Zusammenarbeiten mit der Behörde interessiert war.
Da der Beschwerdeführer von seiner anstehenden Abschiebung nach Ungarn wusste, und bereits im Rahmen der Erstbefragung bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz angab, unter keinen Umständen nach Ungarn zurück zu wollen, kann in Zusammenschau mit den oben genannten Gründen davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand, da mit sicherer Wahrscheinlichkeit angenommen werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer der Überstellung nach Ungarn zu entziehen versucht hat.
Ebenso ist dem BFA beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers gelindere Mittel nicht wirksam anwenden ließen. Aufgrund der erheblichen Fluchtgefahr überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und war daher als ultima ratio Maßnahme notwendig.
Ebenso war die Dauer der Schubhaft von 10.07.2015 - 21.07.2015 nicht unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer am Morgen des 21.07.2015 nach Ungarn abgeschoben wurde. Das BFA hat in diesem Zusammenhang die Freiheitsentziehung so kurz wie möglich gehalten. Überdies gab es bei der Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurden in der Beschwerde auch nicht dargelegt.
Aus diesem Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
Da die Schubhaft mit der erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn am 21.07.2015 endete, somit vor der Erlassung der Entscheidung und noch vor Ende der Frist des § 22a Abs. 2 BFA-VG, war kein Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.
Zur Mangelhaftigkeit des Spruches und der vorgebrachten Gesetzeswidrigkeit des § 9a Abs. 4 FPG-DV
Das Bundesamt stützte sich bei der Erlassung des Schubhaftbescheides auf § 9a Abs. 4 Z 1 der Fremdenpolizeigesetz - Durchführungsverordnung (FPG-DV) idF BGBl II Nr. 143/2015.
Zu der Frage, ob Art 2 lit n Dublin-III-VO durch §76 FPG idF BGBl I 87/2012 hinreichend umgesetzt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075, nach Hinweisen auf seine Vorjudikatur aus, dass die Bestimmungen der Z2 und der Z4 des §76 Abs2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO enthielten. Vielmehr knüpfe der dort jeweils als Grund für die Anordnung von Schubhaft genannte Umstand im gegebenen Zusammenhang nur an die Führung eines Verfahrens nach der Dublin-III-VO an, was für sich genommen deren Art 28 Abs 1 widersprechen würde. Der Verwaltungsgerichtshof leitet aus dem seiner Meinung nach "keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art 2 lit n Dublin III-VO" ab, dass diese Bestimmung "gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von 'Fluchtgefahr'" verlange; ein Rückgriff auf die bisherigen Kriterien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reiche nicht aus, um den Vorgaben der Dublin-III-VO zu entsprechen. In weiteren Entscheidungen u.a. vom 24. März 2015, Ro 2014/21/0080 und vom 19. Mai 2015, Ro 2015/21/0004, dehnte der Verwaltungsgerichtshof diese Sichtweise auf §76 Abs1 FPG und §76 Abs 2a FPG aus.
In Reaktion auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde von der Bundesministerin für Inneres zunächst am 23. Februar 2015 der Entwurf einer Novelle zu §76 FPG in Begutachtung geschickt (92/ME 25. GP), die in §76 (neu) den Begriff der Fluchtgefahr in Entsprechung von Art 2 lit n Dublin-III-VO neu definiert. Diese Novelle wurde nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens am 21. Mai 2015 vom Nationalrat beschlossen und nach Beschlussfassung durch den Bundesrat am 18. Juni 2015 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Als Datum des Inkrafttretrens der Novelle war der 20. Juli 2015 vorgesehen (VfGH V 152/2015).
Während des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens, und zwar nach der Beschlussfassung über die Novelle im Plenum des Nationalrates, wurde am 28. Mai 2015 mit BGBl II 143/2015 eine Novelle zur FPG-DV kundgemacht, worin die Vorschrift des § 9a Abs 4 FPG-DV die gleiche Legaldefinition des Begriffes "Fluchtgefahr" enthält wie die im Gesetzgebungsverfahren befindliche Gesetzesnovelle. Die Verordnung trat am darauffolgenden Tag, sohin am 29. Mai 2015, in Kraft. Gleichzeitig wurde durch § 21 Abs 9 FPG-DV idF BGBl II 143/2015 bestimmt, dass § 9a Abs 4 leg.cit. mit Ablauf des 19. Juli 2015 und bei Inkrafttreten des §76 FPG in der neuen Fassung wieder außer Kraft treten sollte (VfGH V 152/2015).
§9a Abs 4 FPG-DV bestimmte im Zeitraum vom 29. Mai 2015 bis zum Ablauf des 19. Juli 2015, dass Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr iSd
§76 FPG dann vorliegen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren vor dem BFA oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Im Anschluss daran wurden insgesamt neun Kriterien aufgezählt, die bei der Beurteilung dieser Frage zu berücksichtigen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht brachte im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahrens gemäß Art. 139 Abs. 1 Z1 B-VG vor, dass § 9a Abs 4 FPG-DV keine Deckung in §76 FPG aF finde. Erstens werde in §76 FPG aF der Begriff der "Fluchtgefahr" nicht definiert.
§9a Abs 4 FPG-DV stütze sich damit nur zum Schein auf diese Bestimmung, tatsächlich werde mit ihr aber (gemeint: für die verbleibende Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu §76 FPG) Art2 litn Dublin-III-VO umgesetzt. Die Durchführung von Unionsrecht im Verordnungsweg sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nur dann zulässig, wenn eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem Gesetz gegeben sei (vgl. VfSlg 15.189/1998, 17.735/2005). Dies sei hier gerade nicht der Fall. Dass der Inhalt des §9a Abs4 FPG-DV nicht in Gesetzes-, sondern in Verordnungsform erlassen worden sei, verstoße überdies gegen Art1 PersFrBVG und Art5 EMRK, die im Falle eines Freiheitsentzuges eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangten. Ferner sei die Bundesministerin für Inneres zur Erlassung des §9a Abs4 FPG-DV nicht zuständig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das FRÄG 2015 zeitgleich mit §9a FPG-DV erlassen worden sei, weshalb angenommen werden könne, dass §76 FPG aF keinen Raum für eine Durchführungsverordnung gelassen habe (VfGH V 152/2015).
Der VfGH kam zu dem Erkenntnis, dass §76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 Abs2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zulassen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in §76 FPG vorliegt, bot (VfGH V 152/2015). Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen war es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendierte, mit der Verordnung Art2 lit n der Dublin-III-VO umzusetzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken treffen somit insgesamt nicht zu.
Durch die Formulierung des § 76 Absatz 3 FPG wurde der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. 02. 2015 (GZ 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren gemäß Art 28 Abs 2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art 2 lit n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs 2 keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005).
Da somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung vorlag, war der erlassene Schubhaftbescheid daher auf § 9a Abs. 4 FPG-DV zu stützen gewesen. Da die Schubhaft des Beschwerdeführers bis zu seiner Überstellung am 21.07.2015 andauerte, war sohin mit dem im Zuge der Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 neu geschaffenen § 76 Abs. 3 FPG, der mit 20.07.2015 in Kraft trat, die Fluchtgefahr von diesem Zeitpunkt an, bis zur Überstellung, in § 76 Abs. 3 FPG begründet.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde es im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides verabsäumt hat, den genauen Tatbestand des § 9a Abs. 4 FPG-DV anzuführen, kann ausgeführt werden, dass dieser in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides sehr wohl angeführt wird (§ 9a Abs. 4 Z1 FPG-DV).
Eine Rechtsmittelbehörde (in diesem Fall das BVwG) mit reformatorische Entscheidungsbefugnis hat einen derart mangelhaften Bescheid bloß insoweit zu ergänzen respektive richtigzustellen oder klarzustellen (vgl VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 23.04.1992, 92/09/0062), sofern er seinen Inhalt nach gesetzmäßig ist, ansonsten ist er demensprechend abzuändern. Ein Verfahrensmangel, im Falle des Unterlassens der geforderten Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch eines letztinstanzlichen Bescheides ist nach stRsp des VwGH nur dann relevant, wenn dadurch die Partei an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte (vgl auch VwSlg 3989 A/1956) oder (vgl VwGH 17.10.2001, 99/08/2003) der VwGH an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis gehindert werden (vgl auch VwGH 23.04.1992, 92/09/0062). Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden (VwGH 23.10.1986, 86/02/008, 20.02.2002, 99/08/0104; 03.07.2002, 97/08/0536), vgl auch VwGH 17.10.2002 2002/17/0033). Darüber hinaus genügt es nach der Rsp des VwGH auch, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, etwa aus den Mitteilungen an die Parteien (vgl VwGH 15.05.1996, 92/03/0086) bzw. aus der Aktenlage erschließen lassen ( vgl VwGH 23.04.1992, 92/09/0062; 21.05.1992, 91/09/0238). Ferner belastet das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd §59 Abs. 1 AVG den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (vgl VwSlg 16.497 A/1931; VwGH 22.09.1988, 86/06/0132; VwGH 26.11.2003, 99/20/0449). Lasse der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich gründet, so müsse der Bescheid als in Vollziehung dieser Norm angesehen werden, auch wenn er sie nicht ausdrücklich nennt (VwGH 23.03.1988, 87/03/0009; 29.01.1992, 91/03/0260) oder die Behörde im Spruch (im Gegensatz zur Begründung nur unzutreffende Bestimmungen zitiert (VwGH 20.06.1995, 93/05/0139). Zusammengefasst führt das Fehlen der nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift oder die unzutreffende Bezeichnung der angwendeten Gesetzesstelle im Spruch also dann nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, wenn eine ihn tragende Norm vorhanden (vgl auch VwGH 18.09.1990, 90/05/0092) und erkennbar ist (VwGH 24.09.1990, 90/10/0087). Nach stRsp des VfGH begründet das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Bescheid alleine noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sofern nur eine gesetzliche Deckung des Bescheides überhaupt vorhanden ist (VfSlg 3209/1957, 5569/1967; 16.959/2003).
Aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus Art 28 der Dublin III VO, ergibt sich unmissverständlich, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der VO erfolgt. Da dies ebenso aus der Aktenlage, dem bisherigen Verfahrensgang sowie den Mitteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich ist, war daher in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung vorzugehen, wonach eine Aufhebung des Bescheides aufgrund eines mangelhaften Spruches nicht in Betracht kam.
Zu den Spruchpunkten IV. und V. (Kostenersatz):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt III. und IV.).
Zu Spruchpunkt VI. (Eingabengebühr):
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.
Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.
Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.
Zum Spruchpunkt VII. (Antrag auf Beigebung eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers):
War ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hatte das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG aF auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hatte, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war.
§40 VwGVG aF beschränkt die Beigebung eines Verfahrenshelfers auf Verfahren in Verwaltungsstrafsachen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, wurde § 40 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben, allerdings mit Ablauf des 31. Dezember 2016.
Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist.
Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
3. Hauptstück - Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt - Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG nF, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,
E 599/2014; VfSlg. 19.989/2015 zu § 40 VwGVG aF).
Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam sohin weder idF BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015) noch idF BGBl. I 24/2017 in Betracht.
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß dem in Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 19.989/2015 erlassenen § 8a Abs. 1 VwGVG, der gemäß § 58 Abs. 4 VwGVG mit 01.01.2017 in Kraft trat, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 2 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 3 schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann gemäß Abs. 4 ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist gemäß Abs. 5 die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Behörde hat gemäß Abs. 6 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt gemäß Abs. 7 für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt gemäß Abs. 8 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
Die Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern im Schubhaftverfahren gemäß dem nur in Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 40 VwGVG aF sind sohin nunmehr als Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern gemäß § 8a VwGVG zu lesen.
§ 58 Abs. 4 VwGVG enthält keine Übergangsbestimmung betreffend Verfahren über bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 24/2017 verwirklichte Sachverhalte, Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet sind jedoch jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (VwSlg. 4060 A/1956 u.a.).
§ 8a VwGVG kommt im Verfahren der Beschwerdeführer jedoch aus dem Grund nicht zur Anwendung, dass gemäß § 52 BFA-VG idF BGBl I Nr. 24/2016 einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist:
"Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten" (RV 1255 BlgNR 25. GP 2.
An dieser gesetzlichen Regelung bestehen weder Bedenken im Hinblick auf den im BVGRassDiskr verankerten Gleichheitssatz, noch im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 B-VG, da die abweichende Regelung auf Grund der aus dem PersFrBVG erfließenden Anforderungen (vgl. VfGH 12.12.2016, E 931/2016) im Bereich der Schubhaft schon aus folgenden Gründen notwendig ist: Während die Beigebung des Rechtsberaters bereits mit Verfahrensanordnung unter einem mit der Schubhaftverhängung bewirkt wird - in den Fällen des § 34 Abs. 3 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 51 Abs. 1 leg.cit. schon mit der Festnahme - könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 8a VwGVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm §§ 66, 85, 72 ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 67 ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen. Hinzu kommt, dass die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO neu zu laufen beginnen würde (vgl. hiezu die im Verfahrensgang unter 10. geschilderten Zeitabläufe bei der Beschwerde- bzw. Revisionserhebung durch die während aufrechter Schubhaft bestellten Verfahrenshelfer im verfahrensgegenständlichen Verfahren) und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zukäme und die Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde. Was das Anforderungsprofil an die Rechtsberater sowie den Umfang ihrer Vertretungspflichten anbelangt, wird auf die Ausführungen zu V. verwiesen.
Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers gemäß § 40 VwGVG, nunmehr gemäß § 8a VwGVG, ist sohin gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Schubhaft des Beschwerdeführers endete am 21.07.2015 durch die Überstellung nach Ungarn. Der angefochtene Bescheid ist somit keinem Vollzug mehr zugänglich. Ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, konnte daher unterbleiben.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Dolmetschkosten angefallen sind.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerde in großen Teilen mit Themen, die inhaltlich gar nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens nach § 22a BFA-VG sein können.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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