BVwG L519 2145501-1

L519 2145501-1Tribunal administratif fédéral29 mars 2017

Regest

Asylaberkennung, Aufenthalt im Bundesgebiet, Behebung der<br/>Entscheidung, ersatzlose Behebung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Wohnsitz

Texte intégral

BVwG L519 2145501-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L519.2145501.1.00

Spruch

L519 2145501-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch RA Dr. Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2016, Zl. 733276009-161479819, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen, iranischen Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.12.2003 von der gemeinsam mit dem BF eingereisten Mutter ein Asylantrag gestellt.

Ihm wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 02.07.2004 in Österreich gemäß § 9 AsylG 1997 Asyl gewährt und wurde unter einem festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Der BF fragte im September 2016 beim österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles unter Vorlage seines Konventionsreisepasses, eines US-Visums und dem österreichischen Führerschein an, welche Möglichkeiten für einen Aufenthalt seiner Frau in Österreich bestehen. Er habe vor ca. 3 Jahren seine nunmehrige Frau in den Vereinigten Staaten von Amerika kennen gelernt und hätte diese dort geheiratet. Sie hätten sich entschieden, in den USA zu leben, bis die Ehegattin das College abgeschlossen hat. Nunmehr wolle der BF mit der Gattin aber in Österreich leben, eine österreichischen Staatsangehörigkeit besitze er nicht, er sei aber seit 15 Jahren anerkannter Flüchtling und habe 16 Jahre in XXXX gelebt.

3. Am 26.09.2016 wurde die belangte Behörde von der Visum-Anfrage des BF für seine Ehegattin in Kenntnis gesetzt. Infolge dessen wurde am 31.10.2016 ein Aberkennungsverfahren vom BFA eingeleitet.

4. Das BFA hat mit dem im Spruch genannten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 02.07.2004, Zl. 03 32.760-BAW zuerkannten Status eines Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit dem 20.10.2015 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet sei, über eine "amerikanische Greencard" verfüge, in den Vereinigten Staaten geheiratet und seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe. Ausgegangen wurde davon, dass der BF seit der Abmeldung im Melderegister und damit über einem Jahr nicht mehr in Österreich aufhältig war. Der BF habe letztlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht der Herkunftsstaat sei. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sei ihm daher der Status als Asylberechtigter gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG abzuerkennen gewesen. Gemäß § 7 Abs. 3 AsylG habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft und sei der BF daher weiterhin Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention.

In weiterer Folge wurde festgehalten, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen wäre und er auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG erfülle.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen den am 09.12.2016 dem BF über das österreichische Konsulat zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.01.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Ausgeführt wurde, dass der BF sich zwar seit Oktober 2015 in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe und ihm eine Greencard erteilt worden sei. Dies aufgrund der Eheschließung mit einer Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten. Der BF habe aber zu keiner Zeit beabsichtigt, die Niederlassung in Österreich aufzugeben, sondern sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, nur bis zum Abschluss des Studiums der Gattin in Amerika zu bleiben. Da diese das Studium nun beendet habe, sei der BF zurückgekehrt und sei auch die Ehegattin in Österreich aufhältig. Der BF sei wieder in Österreich gemeldet und gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei Österreich und wären vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben. Vorgelegt wurde neben einem Auszug aus dem Melderegister ein Arbeitsvertrag vom 30.12.2016.

7. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Identität des BF steht fest. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2004 wurde dem BF in Österreich Asyl gewährt und wurde ihm in der Folge ein Konventionsreisepass ausgestellt.

Der BF war von 04.05.2000 bis 20.10.2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 30.12.2016 ist er wiederum mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und beabsichtigt, in Österreich zu bleiben. Der BF hielt sich von Oktober 2015 bis Dezember 2016 aufgrund der Eheschließung mit einer Amerikanerin in den Vereinigten Staaten auf.

Der BF hat mit 01.01.2017 in Österreich zu arbeiten begonnen und ist nicht in der Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten und scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung betreffend seine Person auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, den vorliegenden Gerichtsakt des BVwG und die Beschwerde des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden Reisepasses bzw. dem Konventionsreisepass feststellbar.

2.3. Die persönlichen und familiären Lebensumstände des BF ergaben sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere den Angaben des BF in der Beschwerde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergab sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Aufenthaltszeiten und Meldezeiten im Zentralen Melderegister in Österreich ergaben sich aus den Angaben des BF sowie dem Auszug aus dem Melderegister.

2.4. Für das erkennende Gericht ergaben sich keine Hinweise auf das Nichtzutreffen der Feststellungen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd 7. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Aberkennung des Status des Asylberechtigten

3.2.1. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet:

Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn


1. -ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. -einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. -der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(2a) Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst (Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Filzwieser / Frank / Kloibmüller / Raschhofer, K13 zu § 7 AsylG).

3.2.2. Für den verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Dem BF wurde in Österreich im Jahr 2004 Asyl zuerkannt. Er war bis jedenfalls 20.10.2015 in Österreich aufhältig und reiste im Anschluss in die Vereinigten Staaten. Seit 30.12.2016 ist er wieder im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und jedenfalls seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig und beabsichtigt, hier zu bleiben.

Der Beschwerdeführer hat demnach seinen Lebensmittelpunkt aktuell im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht in einem anderen Staat, sondern in Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. Ro 2014/03/0083 festgehalten, dass wenn das Verwaltungsgericht (in diesem Falle das Bundesverwaltungsgericht) in der Sache selbst entscheidet, es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG 2014, insbesondere Abs 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/04/0007; VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; VwGH vom 27. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; VwGH vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035).

Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit er erstinstanzlichen Entscheidung sind also zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten liegen somit im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, da der BF aktuell in Österreich gemeldet ist, hier lebt und beabsichtigt, hier zu bleiben.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.

4. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht zulässig war. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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