BVwG W218 2125820-1

W218 2125820-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2017

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W218 2125820-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W218.2125820.1.00

Spruch

W218 2125820-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 04.04.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.04.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.02.20016 wurden die Funktionseinschränkungen "Beeinträchtigung der Sehfähigkeit bei Amaurose rechts, Zustand nach Ponsinsult; Abnützung der Wirbelsäule, Gonarthrose links und arterielle Hypertonie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 40vH eingeschätzt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs eine schriftliche Stellungnahme am 27.04.2016 vorgelegt mit einem weiteren Befund sowie einem Patientenbrief. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Sehvermögen des vollständig erblindeten rechten Auges im Sachverständigengutachten als Sehschwäche bezeichnet werde, obwohl auf diesem Auge eine Amaurose vorliege. Die Beschwerdeführerin ersuche um Heranziehung der neu vorgelegten Befunde für die Bewertung des Grades der Behinderung

3. Die im Zuge der Stellungnahme vorgelegten Befunde wurden von der belangten Behörde geprüft und führten zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.

4. Die gegenständliche "Beschwerde" und die Bezug habenden Verwaltungsakte langten am 09.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit dem nachweislich am 31.01.2017 übernommenen Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, wurde der Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme nicht als Beschwerde zu bewerten sei, da die vorgelegte Vollmacht der Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs sich lediglich auf Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beziehe und auch keine Vollmacht für ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehe.

Die Beschwerdeführerin wurde ferner darauf hingewiesen, welchen Kriterien die Beschwerde nach § 9 Abs. 1 VwGVG genügen müsse und, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist die "Beschwerde" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.

6. Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 04.01.2016 bei der belangten Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid vom 04.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt.

Der Beschwerdeführerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26.01.2017 ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend das von ihr am 27.04.2016 eingebrachte Anbringen (Beschwerde), zugestellt.

Die Beschwerdeführerin hat die Mängel nicht behoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Stellungnahme, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde die Beschwerdeführerin nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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