BVwG W162 2137289-1

W162 2137289-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2017

Regest

Einkommenssteuerbescheid, Lebensgefährten, Neuberechnung,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Teilstattgebung

Texte intégral

BVwG W162 2137289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W162.2137289.1.00

Spruch

W162 2137289-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, MSc., SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 19.07.2016, betreffend des Widerrufs und der Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe von 10.03.2014 bis 31.10.2014 in der Höhe von €

6. 003,84 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, teilweise Folge gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, wird der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 10.03.2014 bis 31.10.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG werden Sie zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von € 5.394,84 verpflichtet."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 19.07.2016 wurde die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 10.03.2014 bis 31.10.2014 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und gem. § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von € 6.003,84 ausgesprochen.

Begründend wurde ausgeführt, dass es aufgrund des Einkommenssteuerbescheides ihres Ehegatten für das Jahr 2014 zu einer Neubeurteilung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin gekommen sei.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 03.08.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid mangelhaft sei. Es werde weder angegeben, von welchem Einkommen ihres Lebensgefährten das Arbeitsmarktservice ausgegangen sei, noch werde angegeben, welche gesetzlichen Freigrenzen bei der Partnereinkommensanrechnung berücksichtigt worden sind. Zur Ermittlung derselben würde die Beschwerdeführerin jederzeit zur Verfügung stehen. Ihr sei der "immens hohe Rückforderungsbetrag von € 6.003,84 ( ) absolut nicht nachvollziehbar." Die Beschwerdeführer wandte sich gegen die Höhe dieser Rückforderungssumme und verwies darauf, dass ihr Lebensgefährte eine Wiederaufnahme des Finanzamtsverfahrens bezüglich des Einkommensteuerbescheids 2014 beantragen würde, um sein Einkommen für das Jahr 2014 korrekt neu zu ermitteln. Es komme immer wieder zu Nachzahlungsforderungen z.B. für GKK-Beiträge usw., die das Einkommen des jeweiligen Jahres schmälern würden. Auch diese müssten für das Jahr 2014 berücksichtigt werden. Da vermutlich ein Rückforderungsbetrag überbleiben werde, ersuchte sie zudem um eine Ratenvereinbarung nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit im sozialen Bereich mit einem niedrigen Einkommen arbeite, das Geld des Jahres 2014 sei bereits lange ausgegeben.

3. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.10.2016 einlangend vorgelegt. In der Beschwerdevorlage wurde ausgeführt, dass nunmehr der Einkommenssteuerbescheid des Lebensgefährten für das Jahr 2014 vorliege und festgestellt wurde, dass außergewöhnliche Belastungen vorliegen würden. Demnach betrage Anspruch ohne Anrechnung ab 10.03.2014 für das Jahr 2014 täglich €

25,44, der tägliche Anspruch betrage € 3,48. Ab 01.09.2014 bis 31.10.2014 bestehe kein Anspruch auf Notstandshilfe mehr, da das anrechenbare Einkommen den Anspruch übersteige. Insgesamt ergebe sich insgesamt ein Überbezug von € 5.394,84.

Hingewiesen wurde darauf, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 07.11.2014 einen Ganztageskurs (Vertriebsmanagement) besucht hatte und daher ein Anspruch auf Deckung des Lebensunterhaltes in der täglichen Höhe von € 22,65/Tag, sowie Kursnebenkosten in der täglichen Höhe von € 1,90, bestehe. Es sei möglich, diese Beträge auf den Rückforderungsbetrag von €

5394,84 gegenzurechnen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht.

5. Am 24.03.2017 langte ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, worin diese zum Ausdruck brachte, dass es ihrerseits keine Einwendungen gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Anhand der durch Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärungen wurde seitens des Arbeitsmarktservice im Jahr 2014 vorläufig die Notstandshilfe berechnet. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2014 stellte sich heraus, dass zu geringe Beträge angegeben worden waren.

In den Anträgen auf Notstandshilfe hatte die Beschwerdeführerin bisher angegeben, dass keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen würden.

Entgegen dieser Angaben wurde festgestellt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einen Privatkredit von seinem Vater und seinem Onkel in der Höhe von € 135.000,00 zur Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung aufgenommen hat und im Jahr 2014 Rückzahlungen in der Gesamthöhe von € 10.000,00 vorgenommen wurden.

Daher wird eine Freigrenzenerhöhung von € 416,00 gewährt (€ 10.000:

12 = € 833,33 x 50% = € 416,66).

Erhöhte Aufwendungen in Form von Psychotherapie konnten für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten erst in jüngster Zeit entstanden sind und in keinem Zusammenhang mit den Ausgaben im Jahr 2014 stehen.

Das Finanzamt bestätigte in seinem Bescheid ein Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 41.393,12 und aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von €4.948,44.

Nach Abzug der Sonderausgaben (€ 60,-), der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 1.927,30, des Kinderfreibetrags in der Höhe € 440 sowie der Einkommensteuer in der Höhe von € 11.970,00 ergab dies ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 26.995,82 für das Jahr 2014 aus selbständiger Tätigkeit. € 26995,82 : 12 = durchschnittliches Nettoeinkommen / Monat für 2013 € 2249,65

Daraus ergibt sich als Anspruch ab 10.3.2014:

Selbständige Tätigkeit: € 2246,65

Freigrenze: € 624,00

Freibetrag Kind 1: € 271,00

Freibetrag Kind 2: € 271,00

Freigrenzenerhöhung Kredit: € 416,00

Anrechenbares Einkommen: € 667,65

Gerundet € 668 x 12 Monate/368 Tage ergibt dies einen Anrechnungsbetrag von € 21,96 täglich.

Der Anspruch ohne Anrechnung für das Jahr 2014 beträgt täglich €

25,44.

Täglicher Anspruch ab 10.3.2014: € 3,48/Tag (€ 25,44 – € 21,96)

Daraus ergibt sich als Anspruch 1.9.2014 (da ab 1.8.2014 wieder zusätzliches Einkommen):

Selbständige Tätigkeit : € 2249,65

Einkommen BOKU : € 1393,30

Abzüge: € 292,89

abzüglich Werbungskostenpauschale: € 11,00

Freigrenze : € 624,00

Freibetrag Kind 1: € 271,00

Freibetrag Kind 2: € 271,00

Freigrenzenerhöhung Kredit : € 416,00

anrechenbares Einkommen: € 1757,60

gerundet € 1758 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 57,79 täglich.

Es ergab sich sohin, dass ab 1.9.2014 bis 31.10.2014 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, da das anrechenbare Einkommen den Anspruch übersteigt. (€ 25,44 - € 57,57)

Daraus ergibt sich als neuer Überbezug:

Von

Bis

Tagsatz vorher

Tagsatz nachher

Anzahl der Tage

Summe

10.3. 2014

31.8. 2014

25,44

3,48

175

3843

1.9. 2014

31.10. 2014

25,44

0

61

1551,84

Summe

5394,84

Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1.9.2014 bis 7.11.2014 einen Ganztageskurs. (Vertriebsmanagement) besuchte, besteht ein Anspruch auf Deckung des Lebensunterhaltes in der täglichen Höhe von €

22,65/Tag, sowie Kursnebenkosten in der täglichen Höhe von € 1,90. Diese Beträge können auf den Rückforderungsbetrag von € 5394,84 gegengerechnet werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs zu dem festgestellten Sachverhalt am 24.03.2017 in einem Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihrerseits keine Einwendungen gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geben werde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:

"§ 24 Abs. 1 AlVG:

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

§ 24 Abs. 2 AlVG:

Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG:

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 38 AlVG:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."

3.6. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Aufgrund der Neubeurteilung der Notstandshilfe der Beschwerdeführerin anhand des Einkommenssteuerbescheides des Lebensgefährten für das Jahr 2014 erfolgten zunächst mit Bescheid vom 19.07.2016 ein Widerruf und eine Rückforderung in der Höhe von €

6. 003,84 für den Zeitraum 10.03.2014 bis 31.10.2014.

§ 25 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass der Empfänger der Notstandshilfe auch zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt.

Anhand der durch Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vorgelegten Erklärungen wurde seitens des Arbeitsmarktservice im Jahr 2014 vorläufig die Notstandshilfe berechnet. Erst nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2014 stellte sich heraus, dass zu geringe Beträge angegeben worden waren.

In den Anträgen auf Notstandshilfe hatte die Beschwerdeführerin bisher angegeben, dass keine außergewöhnlichen Belastungen vorliegen würden.

Entgegen dieser Angaben wurde festgestellt, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin einen Privatkredit von seinem Vater und seinem Onkel in der Höhe von € 135.000,00 zur Finanzierung der gemeinsamen Eigentumswohnung aufgenommen hat und im Jahr 2014 Rückzahlungen in der Gesamthöhe von € 10.000,00 vorgenommen wurden.

Daher wird eine Freigrenzenerhöhung von € 416,00 gewährt (€ 10.000:

12 = € 833,33 x 50% = € 416,66).

Erhöhte Aufwendungen in Form von Psychotherapie konnten für das Jahr 2014 nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten erst in jüngster Zeit entstanden sind und in keinem Zusammenhang mit den Ausgaben im Jahr 2014 stehen.

Das Finanzamt bestätigte in seinem Bescheid ein Einkommen des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin aus selbständiger Tätigkeit in der Höhe von € 41.393,12 und aus unselbständiger Tätigkeit in der Höhe von €4.948,44.

Nach Abzug der Sonderausgaben (€ 60,-), der außergewöhnlichen Belastungen in der Höhe von € 1.927,30, des Kinderfreibetrags in der Höhe € 440 sowie der Einkommensteuer in der Höhe von € 11.970,00 ergab dies ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 26.995,82 für das Jahr 2014 aus selbständiger Tätigkeit. € 26995,82 : 12 = durchschnittliches Nettoeinkommen / Monat für 2013 € 2249,65

Daraus ergibt sich als Anspruch ab 10.3.2014:

Selbständige Tätigkeit: € 2246,65

Freigrenze: € 624,00

Freibetrag Kind 1: € 271,00

Freibetrag Kind 2: € 271,00

Freigrenzenerhöhung Kredit: € 416,00

Anrechenbares Einkommen: € 667,65

Gerundet € 668 x 12 Monate/368 Tage ergibt dies einen Anrechnungsbetrag von € 21,96 täglich.

Der Anspruch ohne Anrechnung für das Jahr 2014 beträgt täglich €

25,44.

Täglicher Anspruch ab 10.3.2014: € 3,48/Tag (€ 25,44 – € 21,96)

Daraus ergibt sich als Anspruch 1.9.2014 (da ab 1.8.2014 wieder zusätzliches Einkommen):

Selbständige Tätigkeit : € 2249,65

Einkommen BOKU : € 1393,30

Abzüge: € 292,89

abzüglich Werbungskostenpauschale: € 11,00

Freigrenze : € 624,00

Freibetrag Kind 1: € 271,00

Freibetrag Kind 2: € 271,00

Freigrenzenerhöhung Kredit : € 416,00

anrechenbares Einkommen: € 1757,60

gerundet € 1758 x 12 Monate/365 Tage ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 57,79 täglich.

Es ergab sich sohin, dass ab 01.09.2014 bis 31.10.2014 kein Anspruch auf Notstandshilfe besteht, da das anrechenbare Einkommen den Anspruch übersteigt. (€ 25,44 - € 57,57)

Daraus ergibt sich als neuer Überbezug:

Von

Bis

Tagsatz vorher

Tagsatz nachher

Anzahl der Tage

Summe

10.3. 2014

31.8. 2014

25,44

3,48

175

3843

1.9. 2014

31.10. 2014

25,44

0

61

1551,84

Summe

5394,84

Da die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 07.11.2014 einen Ganztageskurs. (Vertriebsmanagement) besuchte, besteht ein Anspruch auf Deckung des Lebensunterhaltes in der täglichen Höhe von €

22,65/Tag, sowie Kursnebenkosten in der täglichen Höhe von € 1,90. Diese Beträge können auf den Rückforderungsbetrag von € 5394,84 gegengerechnet werden.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verlustes der Notstandshilfe zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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