BVwG W149 2149748-1

W149 2149748-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2017

Regest

Antragszurückziehung, Bauauftrag, Einstellung, einstweilige<br/>Verfügung, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Provisorialverfahren, Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren,<br/>Zurückziehung, Zurückziehung Antrag

Texte intégral

BVwG W149 2149748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W149.2149748.1.01

Spruch

W149 2149748-1/3E

W149 2149748-2/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM in den Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Gz. W149 2149748-1) und zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagserteilung zugunsten von XXXX , (Gz. W149 2149748-2) sowie den Anträgen auf Kostenersatz in beiden Verfahren, jeweils betreffend das Vergabeverfahren XXXX der Antragsgegnerin Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Wien, auf Grund des Antrages der XXXX , vom 10.03.2017 wie folgt beschlossen:

A) Das Verfahren zur Gz. 2149748-2 wird eingestellt.

B) Den Anträgen auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Ersatz der

von der Antragstellerin für den Antrag auf Nichtigerklärung (Gz. W149 2149748-2) und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung tatsächlich entrichteten Gebühren (Gz. W149 2149748-1) wird stattgegeben.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin daher € 3.848,00 für die tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zustellung des Erkenntnisses zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters zu ersetzen.

C) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahren

Die Antragsgegnerin führte ein offenes Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich für die Beschaffung von Bauleistungen bei losweiser Vergabe durch. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot betreffend eines der Lose, dessen geschätzter Auftragswert als solcher im Unterschwellenbereich für Bauleistungen lag.

Die Antragsgegnerin entschied, den Zuschlag für dieses Los einer anderen Bieterin als der Antragstellerin zu erteilen. Die Zuschlagsentscheidung wurde den Bieterinnen am 03.03.2017 unter Angabe der präsumtiven Bestbieterin übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 10.03.2017 – übermittelt und eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht über ihren bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter am selben Tag – stellte die Antragstellerin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Zuschlagsentscheidung für nichtig erklären. Des Weiteren wurde der Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr gestellt. Dieses Verfahren wird beim Bundesverwaltungsgericht unter der Gz. W149 2149748-2 geführt.

Darüber hinaus wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung gestellt, welchem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.03.2017, Gz W149 2149748-1/2E, stattgab. Die Entscheidung über den Ersatz der diesbezüglichen Gebühren wurde einer späteren Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2017 informierte die Antragsgegnerin das Bundesverwaltungsgericht unter Vorlage entsprechender Nachweise, dass sie die Zuschlagsentscheidung aufgebhoben habe und alle im Verfahren verbliebenen Bieter davon informiert worden seien.

Mit Schriftsatz vom selben Tag zog die Antragstellerin in beiden Verfahren sämtliche Anträge – mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 292 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 291, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs. 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung handelt, in Senaten.

Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung des Nachprüfungsantrages betreffend die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin (Gz. W149 2149748-2) sowie über den Gebührenersatz für den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung (W149 2149748-1) und des Hauptverfahrens (Gz. W149 2149748-2) zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hier war demnach in allen Punkten mit Beschluss zu entscheiden.

1. Zur Einstellung des Verfahrens Gz. W149 2149748-2 (Spruchpunkt A)

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 23.03.2017 den Nachprüfungsantrag vom 10.03.2017 vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Ausnahme der Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren - zurückgezogen. Das Verfahren Gz. W149 2149748-2 daher gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 311 BVergG einzustellen.

2. Zum Ersatz der Pauschalgebühren in den Verfahren Gz. W149 2149748-1 und Gz. W149 2149748-2 (Spruchpunkt B)

Gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Für Anträge gemäß § 328 Abs 1 BVergG ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 318 Abs 1 Z 4 BVergG).

Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (§ 318 Abs 1 Z 7 BVergG).

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und 2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Über den Gebührenersatz hat gemäß § 319 Abs 3 BVergG das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Gebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Höhe von € 1.539,00 und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in der Höhe von € 3.078,00 wurden von der Antragstellerin nachweislich entrichtet.

Abschließend wird festgehalten, dass die Antragstellerin den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, weswegen ihr 25% der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr, demnach €

769,00 von Amts wegen zurückzuerstatten sind.

In Folge dessen wird den Anträgen auf Gebührenersatz im Umfang der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von € 3.848,00 stattgegeben (siehe auch VwGH v 17.09.2014, 2013/04/0082).

3. Zu Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt C)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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