W113 2118794-1•BVwG W113 2118794-1
W113 2118794-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2017
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, Glaubhaftmachung, INVEKOS,<br/>Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten,<br/>Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Verschulden, Vorlageantrag, Wiederaufnahme,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit
W113 2118794-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-125721286, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.05.2007 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer
XXXX (XXXX, im Folgenden: gegenständliche Alm), für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für 520 ha Almfutterfläche gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69567669, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in der Höhe von EUR 10.227,73 gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 12.07.2010 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 nur eine Almfutterfläche von 164,39 ha vorhanden gewesen sei.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 23.02.2011, AZ II/7-EBP/07-110180727, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2007 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.
5. Gegen den Bescheid vom 23.02.2011 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 03.03.2011 Berufung.
6. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 27.07.2011, AZ II/7-EBP/07-112265555, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in der Höhe von EUR 6.516,80 gewährt. Es wurde eine Flächensanktion verhängt. Begründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
7. Gegen die Berufungsvorentscheidung vom 27.07.2011 wendet sich der als "Berufung" bezeichnete Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 09.08.2011.
8. Der Berufung gegen den Bescheid der AMA vom 23.02.2011 wurde unter Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.06.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0673-I/7/2013, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2007 bei der gegenständlichen Alm eine Gesamtfutterfläche von 165,39 ha zugrunde zu legen sei. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, betreffend die Almfutterfläche könnten auf Basis einer eingeholten Stellungnahme des Technischen Prüfdienstes der AMA (TPD) die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 mit der Maßgabe zu Grunde gelegt werden, dass auf der Alm eine zusätzlich ermittelte Almfutterfläche im Ausmaß von 1 ha vorliege. Zum Berufungsvorbringen des mangelnden Verschuldens wurde Folgendes ausgeführt: Ausgehend von dem Grundsatz, dass die beschwerdeführende Partei als (vom Almobmann vertretener) Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihr gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad und die Almfutterfläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Daran ändere nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine allenfalls verspätete Übermittlung der Hofkarte nichts. Es treffe daher nicht zu, dass die beschwerdeführende Partei bei der Beantragung der Almfutterfläche nach bestem Wissen und Gewissen alle erforderlichen Maßnahmen zur Ermittlung der beihilfefähigen Flächen gesetzt habe. Ein fehlendes Verschulden an der überschießenden Beantragung der EBP liege daher nicht vor.
9. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858063, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in der Höhe von EUR 6.180,24 gewährt. Es wurde eine Flächensanktion verhängt. Begründend wurde ausgeführt, dieser Bescheid ergehe gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 auf Grund einer Berufungsentscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Weiters seien anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Für Sanktionen gelte jedoch eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die im vorliegenden Fall bereits verstrichen sei, weshalb keine Sanktion verhängt werde. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
10. Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die gegenständliche Alm, verbunden mit einem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.
11. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/07-125721286, wurde dem Wiederaufnahmeantrag stattgegeben und der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in der Höhe von EUR 7.261,14 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, im Rahmen des Wiederaufnahmeantrags habe die beschwerdeführende Partei durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihr keine Umstände erkennbar waren, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der gegenständlichen Alm zweifeln hätten lassen können. Da die beschwerdeführende Partei demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm treffe, sei dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und es sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen (§ 8i MOG 2007).
12. Gegen den letztgenannten Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.06.2015 Beschwerde. Manche Angaben der AMA seien nicht ganz nachvollziehbar. Auch die Differenzen zwischen dem Bescheid und dem Abänderungsbescheid der EBP 2007 seien unklar.
13. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiber auf die gegenständliche Alm, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für 520 ha Almfutterfläche gestellt wurde.
Am 12.07.2010 fand auf der gegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2007 nur eine Almfutterfläche von 164,39 ha vorhanden gewesen sei. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11.06.2013 wurde festgelegt, dass für das Jahr 2007 bei der gegenständlichen Alm eine Gesamtfutterfläche von 165,39 ha zugrunde zu legen sei. Die beschwerdeführende Partei wendet sich in ihrer Beschwerde nicht gegen die Vor-Ort-Kontrolle bzw. die Festlegung der Almfutterfläche, weshalb das festgelegte Futterflächenausmaß als zutreffend angenommen wird.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2007 über 64,62 Zahlungsansprüche mit einem durchschnittlichen Wert von 143,59. Sowohl im vorletzten Bescheid vom 26.09.2013 als auch im angefochtenen Bescheid vom 29.04.2015 wurde von einer beantragten Fläche von insgesamt 83,38 ha, davon 44,21 ha Almfläche, ausgegangen. Dem Bescheid vom 26.09.2013 wurden ein "Minimum Fläche/ ZA" von 64,62 und eine ermittelte Fläche von 53,23 ha, davon 14,06 ha Almfläche, zugrunde gelegt, woraus sich eine Differenzfläche von 11,39 ha ergab. Es wurde eine EBP in der Höhe von EUR 6.180,24 gewährt und eine Flächensanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Aufgrund der von der beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 24.06.2014 vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG", verbunden mit einem Wiederaufnahmeantrag, wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Dem angefochtenen Bescheid vom 29.04.2015 wurden ein "Minimum Fläche/ ZA" von 53,23 und eine ermittelte Fläche von ebenfalls 53,23 ha, davon 14,06 ha Almfläche, zugrunde gelegt, weshalb sich keine Differenzfläche ergab. Wegen der vorgelegten "Erklärung gemäß § 8i MOG" wurde davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der Flächenabweichung auf der Alm trifft und es wurde demnach keine Flächensanktion mehr verhängt. Es wurde eine EBP in der Höhe von EUR 7.261,14 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 6.180,24 erfolgte eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 1.080,90.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
— alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
— im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
— Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
— alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Beihilfevoraussetzungen
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn
a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, [ ];
b) sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder
c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben."
"Artikel 35
Doppelbeantragungen
(1) Für die beihilfefähige Hektarfläche gemäß Artikel 44 Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist.
[ ]"
"Artikel 44
Nutzung der Zahlungsansprüche
(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
[ ]
(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]"
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen. [ ]."
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[ ]"
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[ ]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[ ].
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.
[ ]."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
[ ]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
[ ]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit Schreiben vom 24.06.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" (die auf die Nichtverhängung einer Flächensanktion abzielt) betreffend die gegenständliche Alm und stellte einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Es ist daher davon auszugehen, dass der in der angeführten Erklärung (am Ende des Formulars) enthaltene Antrag auf Wiederaufnahme jedenfalls rechtzeitig – innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen – gestellt wurde. Der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid wurde innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten der genannten Bestimmung erlassen. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206).
Da im Bescheid vom 26.09.2013 eine Flächensanktion verhängt wurde, war die vorgelegte Erklärung auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall dazu geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Somit hat die AMA dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im angefochtenen Bescheid vom 29.04.2015 zu Recht stattgegeben. Die vorgenommene Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion ist nicht zu beanstanden.
Im EBP-Bescheid vom 26.09.2013 finden sich einige Unstimmigkeiten. Mit diesem Bescheid gewährte die belangte Behörde eine EBP von EUR 6.180,24 und verhängte einerseits eine Flächensanktion von EUR 1.137,78. Begründend wurde andererseits ausgeführt, anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 12.07.2010 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Weiters gelte für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die im vorliegenden Fall bereits verstrichen sei, weshalb keine Sanktion verhängt werde. Dieser Bescheid wurde allerdings nicht angefochten und erwuchs zunächst in Rechtskraft. Aufgrund des Wiederaufnahmeantrages erging sodann der Bescheid vom 29.04.2015. Somit wirken sich die Unstimmigkeiten im Bescheid vom 26.09.2013 nicht aus und es war nicht weiter darauf einzugehen.
Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde vom 04.06.2015 gegen den Bescheid vom 29.04.2015 lediglich vorgebracht, dass manche Angaben der AMA nicht ganz nachvollziehbar seien und dass die Differenzen zwischen dem Bescheid und dem Abänderungsbescheid der EBP 2007 unklar seien. Konkretes inhaltliches Vorbringen findet sich darin nicht.
Selbst wenn zum Aspekt der Verjährung nichts vorgebracht wurde, ist der Vollständigkeit halber Folgendes anzuführen:
Zunächst ist auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit.
Die beschwerdeführende Partei stellte am am 10.05.2007 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007. Der erste Bescheid erging am 28.12.2007. Durch die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA auf der gegenständlichen Alm am 12.07.2010 wurde die Verjährungsfrist jedenfalls unterbrochen (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198) und begann von neuem. Der letzte Bescheid, mit dem eine Rückforderung ausgesprochen bzw. eine Flächensanktion verhängt wurde (und somit eine Ermittlungs- bzw. Verfolgungshandlung gesetzt wurde), war jener vom 26.09.2013. Mit dem zuletzt ergangenen Bescheid vom 29.04.2015 wurde schließlich die Flächensanktion aufgehoben. Gegenständlich ist daher nicht Verjährung eingetreten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.4. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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