I411 2150909-1•BVwG I411 2150909-1
I411 2150909-1Tribunal administratif fédéral28 mars 2017
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Homosexualität
I411 2150909-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, IFA:
549907501, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, stellte am 10.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2011, 11 01.414-BAT, negativ entschieden wurde. Mit diesem Bescheid wurde weiters die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2013, Zl. D3 419315-1/2011/20E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Am 09.12.2016 ist der Beschwerdeführer unter der Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgereist.
Bereits am 03.01.2017 reiste er von Tschechien kommend abermals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2017 führte der Beschwerdeführer – nachdem er auf sein bereits rechtskräftig entschiedenes Verfahren hingewiesen wurde – hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten außer, dass er seit 2008 oder 2009 schwul sei. Darüber hinaus würde er unter Depressionen leiden. Er wolle in Österreich ein gutes Leben haben.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2017, IFA: 549907501, hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20 b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, da er durch die nigerianische Botschaft identifiziert wurde. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine negative Entscheidung erging. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2013, Zl. D3 419315-1/2011/20E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt. Er hielt sich von Februar 2011 bis zu seiner Rückkehr aus Nigeria im Dezember 2016 und wieder ab Jänner 2017 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer wurde bereits viermal von österreichischen Strafgerichten verurteilt.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer brachte im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren lediglich eine Privatverfolgung vor. Er hätte mehrere Jahre mit seiner Stiefmutter Probleme gehabt und sei schlecht behandelt worden. Im nunmehr gegenständlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit 2008 oder 2009 homosexuell sei und er unter Depressionen leiden würde. Weiters würde er in Österreich ein gutes Leben haben wollen.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Dies wurde von ihm auch nicht glaubhaft behauptet.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers durch die nigerianische Botschaft in Wien bestätigt.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass dieser in seinen Vorverfahren keine allfälligen, gravierenden gesundheitlichen Probleme geltend machte. Seinem nunmehrigen Vorbringen, dass er unter Depressionen leiden würde, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Glaubhaftigkeit versagt, da es widersprüchlich und unsubstantiiert ist. Er würde seit ca. neun Jahren an Depressionen leiden, hätte allerdings niemals einen Therapeuten konsultiert, da er über keine Krankenversicherung verfügen würde. Allerdings hätte ihm ein Arzt Medikamente gegen die Depressionen verschrieben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits bei einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 10.12.2014 hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung angegeben, eine Therapie zu benötigen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen gab er jedoch nicht an um welche Therapie es sich handeln würde. Es ist daher nicht von einem im Vergleich zu den Vorverfahren wesentlich geänderten Gesundheitszustand auszugehen.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe seiner Homosexualität leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb er diesen angeblich neuen Fluchtgrund in seinen bisherigen Einvernahmen unerwähnt ließ. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme völlig widersprüchliche Vorbringen dargetan. Er wäre zwar seit 2008 oder 2009 homosexuell, habe allerdings seit zwei Jahren eine Freundin und habe sich im Jahr 2015 entschlossen nicht mehr homosexuell zu sein.
Es liegt vielmehr nahe, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stellte, um eine neuerliche Abschiebung zu vereiteln. Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Zu A)
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. -gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. -kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. -im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. -eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. -gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. -der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. -die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12 a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 liegen vor:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.05.2011, 11 01.414-BAT, wurde der Antrag aus internationalen Schutz negativ entschieden. Mit diesem Bescheid wurde weiters die Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.09.2013, Zl. D3 419315-1/2011/20E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung.
Der Folgeantrag des Beschwerdeführers wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Folgeantrages ergibt sich nämlich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt, der voraussichtlich eine in der Hauptsache anders lautende Entscheidung ergeben würde. Das nunmehrigen Vorbingen hinsichtlich Homosexualität ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – auch nicht glaubhaft und mangelt es diesem Vorbringen an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN). Das bedeutet, dass die behauptete Sachverhaltsänderung in Wahrheit nicht eingetreten ist bzw. mangelt es ihr an Asylrelevanz.
Als weitere Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf.
Im Verfahren über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Neben dem bereits in der Beweiswürdigung als unglaubhaft gewerteten Vorbringen der Depressionserkrankung sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet. Auch die Lage im Herkunftsstaat hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nicht entscheidungswesentlich geändert und wurde eine solche Änderung vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gegenwärtig keine reale Gefahr einer Verletzung der in §12a Abs. 2 Z 3 AsylG genannten Rechte bzw. Bedrohungen bedeutet.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich auch kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, sodass eine Abschiebung des Beschwerdeführers auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 03.01.2017 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 20.03.2017 durch die belangte Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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