BVwG G307 2140290-1

G307 2140290-1Tribunal administratif fédéral27 mars 2017

Regest

Diebstahl, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG G307 2140290-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2140290.1.00

Spruch

G307 2140290-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA, RD OÖ), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 07.11.2016, wurde gegen diesen gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), diesem gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Mit dem am 11.11.2016 datierten und am 14.11.2016 beim BFA, RD OÖ, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.11.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 22.11.2016 eingelangt.

4. Am 17.01.2017 wurde am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF teilnahm. Da der BF auch auf eine Teilnahme seiner RV daran bestand, wurde di Verhandlung auf den 17.02.2017 vertagt.

5. Der am 17.02.2017 am soeben genannten Ort abgehaltenen Verhandlung blieb der BF unentschuldigt fern und fand diese lediglich in Anwesenheit seiner RV statt.

6. Mit email vom 13.03.2017 ersuchte die RV des BF um Einräumung einer wöchigen Frist zur Urkundenvorlage. Diese wurde gewährt, die in Aussicht gestellten Unterlagen langten jedoch bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er war bis zum XXXX.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus", stellte am XXXX.2016 einen dahingehenden Verlängerungsantrag und hielt sich bis dato rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

1.2. Der BF begann in Serbien mit der Volksschule, reiste 1991 mit seiner Mutter und seinem Bruder XXXX nach Österreich, setze hier die Pflichtschule fort und beendete sie mit der 4. Klasse Hauptschule. Eine darüber hinausgehende Schulbildung konnte nicht festgestellt werden. Anschließend begann er eine Lehre als Maler und Koch, schloss jedoch keine der beiden Ausbildungen ab.

1.3. Der BF ist geschieden und Vater eines Sohnes namens XXXX, geboren am XXXX. Dieser lebt im Haushalt seiner Mutter XXXX in Serbien. Ob der BF Kontakt zu seinem Sohn hat und wenn ja, in welcher Form und Intensität, konnte nicht festgestellt werden. Ferner war nicht feststellbar, ob und wenn ja, an welcher Krankheit die Mutter des BF leidet und ob die Anwesenheit des BF im Haushalt der Mutter aus diesem Grund unabdingbar notwendig ist.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass sich der BF der Pflege des XXXX annimmt, letzterer auf die Pflege des BF angewiesen ist und der BF auch Agenden des täglichen Alltags für den Genannten übernimmt.

1.4. Der BF blieb dem am 17.02.2017 angesetzten Verhandlungstermin unentschuldigt fern.

1.5. Der mitgereiste Bruder des BF lebt mit seiner Familie ebenso wie die Mutter des BF in Salzburg. Die Intensität des Kontaktes zu diesen Personen konnte nicht festgestellt werden.

1.6. Der BF war zwischen 1999 und XXXX.2016 bei zahlreichen Arbeitgebern in der Gastronomie beschäftigt. Die meisten Arbeitsverhältnisse waren sehr kurz gehalten, sie dauerten zwischen einem Tag und 6 Monaten. Beginnend mit Oktober 2010 sank die jeweilige Beschäftigungsdauer und kam über 8 Wochen nicht hinaus. Seit dem XXXX.2016 ging der BF keiner Beschäftigung mehr nach.

1.7. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über ein regelmäßiges Einkommen oder Vermögen verfügt, arbeitsunfähig ist oder an irgendwelchen Krankheiten leidet.

1.8. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:

1. LG XXXX vom XXXX.2000 RK XXXX.2000 - PAR 15 127 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 50,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX.2002

2. BG XXXX vom XXXX.2001 RK XXXX.2001 PAR 88/1 127 StGB Geldstrafe von 80 Tags zu je 120,00 ATS (9.600,00 ATS) im NEF 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2002

3. BG XXXX vom XXXX.2001 RK XXXX.2001 PAR 125 StGB PAR 127 StGB Geldstrafe von 60 Tags zu je 80,00 ATS (4.800,00 ATS) Vollzugsdatum XXXX.2001

4. BG XXXX vom XXXX.2003 RK XXXX.2003 PAR 133/1 127 StGB Geldstrafe von 120 Tags zu je 5,00 EUR (600,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2004

5. LG XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.2005 PAR 146 147/2 148 (1. FALL) 15/1 PAR 133/1 StGB Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2005 zu LG XXXX RK XXXX.2005 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX.2009 zu LG XXXX RK XXXX.2005 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2005 LG XXXX vom XXXX.2011

6. LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2009 PAR 127 241 E/1 229/1 146 147 ABS 1/1 (2. FALL) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2008 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum XXXX.2010 zu LG XXXX RK XXXX.2009 Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX.2012 zu LG XXXX RK XXXX.2009;

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2010 LG XXXX vom XXXX.2012 zu LG XXXX RK XXXX.2009 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX.2010 LG XXXX vom XXXX.2017

7. LG XXXX vom XXXX.2009 RK XXXX.2010 PAR 133/1 U 2 (1. FALL) 146 128 ABS 1/4 241 E/1 127 128 ABS 1/4 StGB Freiheitsstrafe 10 Monate Vollzugsdatum XXXX.2013 zu LG XXXX RK XXXX.2010 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX.2010, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX vom XXXX.2010 zu LG XXXX RK XXXX.2010 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX vom XXXX.2012 zu LG XXXX RK XXXX.2010 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX vom XXXX.2012

8. BG XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.2012 § 83 (1) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2011 Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX.2013

9. LG XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.2012 § 241e (3) StGB § 229 StGB §§ 146, 147 (1) Z 1 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2012 Freiheitsstrafe 8 Monate Vollzugsdatum XXXX.2013

10. BG XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.2014 § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Freiheitsstrafe 4 Monate Vollzugsdatum XXXX.2016

11. BG XXXX vom XXXX2016 RK XXXX.2016 §§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG Datum der (letzten) Tat XXXX.2014 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX RK XXXX.2014 Vollzugsdatum XXXX.2016

12. BG XXXX vom XXXX.2016 RK XXXX.2016 § 146 StGB § 127 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2016; Freiheitsstrafe 5 Monate

Im Rahmen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, am XXXX.2016 und XXXX.2016 dem Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen zur Gewährung eines Darlehens in der Höhe von € 500,00 verleitetet zu haben und am XXXX.2016 derselben Person € 30,00 mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Als mildernd wurde hiebei das reumütige Geständnis, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen sowie 8 einschlägige Vorstrafen gewertet.

Festgestellt wird, dass der BF die darin angeführten Taten begangen hat.

Der BF befindet sich seit XXXX.2016 in der Justizanstalt XXXX in Haft.

1.9. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass eine Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in seinen Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Schulausbildung in Serbien und Österreich, der Ausreise aus Serbien und der Einreise des BF nach Österreich getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem unstrittigen Akteninhalt. Der BF legte zum Beweis seiner Identität einen auf seinen Namen ausgestellten serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Wenn es im Bescheid der belangten Behörde heißt, der BF sei erst seit Dezember 1999 in Österreich aufhältig, so kann dies insofern nicht nachvollzogen werden, als das Bundesamt hiefür keinen Beweis liefert. Die Nachschau im Akt ergab keinen solchen Zeitpunkt, sondern hob der BF in seiner Beschwerde wie seine RV in der mündlichen Verhandlung hervor, er sei im Jahr 1991 mit seiner Mutter nach Österreich eingereist. In diese Richtung weisen auch mehrere Anzeigen im Sprengel der Bundespolizeidirektion XXXX wegen Diebstahls am XXXX.1994, schweren Diebstahls am XXXX.1994, Körperverletzung am XXXX.1996 und gefährlicher Drohung am XXXX.1998. Diese wären wohl nicht erstattet worden, hätte sich der BF zu diesen Zeiten nicht dauerhaft in Österreich niedergelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der BF seit 1991 in Österreich aufhält.

Der BF übernahm am 25.01.2017 die an ihn zugestellte Ladung zur Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 17.02.2017. Trotzdem blieb er diesem Termin unentschuldigt fern und lieferte hiefür auch im Nachhinein keine Rechtfertigung.

In Ermangelung seines Erscheinens konnten dem BF auch keine Fragen zur Intensität des Kontakts zu seinen Verwandten, seinem Sohn, dem Gesundheitszustand seiner Mutter und deren allenfalls notwendiger Pflege gestellt werden, weshalb dahingehend auch keine näheren Feststellungen getroffen werden konnten. In Ermangelung einer aufrechten Meldung des Sohnes XXXX und der Exfrau XXXX in Österreich und den Ausführungen der RV in der Verhandlung, Exfrau und Sohn befänden sich in Serbien, ist von einem dortigen Aufenthalt auszugehen.

Der Aufenthalt der Mutter des BF und seines Bruders XXXX in XXXX ergeben sich aus dem Inhalt der diese Personen betreffenden Auszügen aus dem ZMR und den Angaben der RV in der Verhandlung.

Die bisherigen Beschäftigungen samt deren Dauer sind dem aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Die fehlende Feststellung eines regelmäßigen Einkommens und Vermögens folgt aus dem Akteninhalt und konnte der BF dazu wegen seines Nichterscheinens in der Verhandlung nicht befragt werden. Im Übrigen ließ auch die RV des BF die in der mündlichen Verhandlung eingeräumte Frist von 14 Tagen zu den noch offenen Fragen ungenutzt verstreichen.

Die Verurteilungen samt Entscheidungsgründen zum jüngsten Urteil sind dem im Akt befindlichen Urteil des BG XXXX und dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich zu entnehmen.

Weder die RV des BF noch dieser selbst tätigten ein Vorbringen, welches seinem Inhalt nach einer Abschiebung nach Serbien entgegenstünde.

Die Beschwerde selbst tritt der Bescheidbegründung nicht entgegen, sondern beinhaltet lediglich eine Zusammenfassung des Aufenthaltes des BF in Österreich samt dem Zeitpunkt der Einreise, seiner beruflichen Laufbahn und den familiären Bindungen im Bundesgebiet.

Wenn in der mündlichen Verhandlung eingeworfen wurde, der BF verfüge über berücksichtigungswürdige familiäre, private und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich und über eine Nahebeziehung zu seiner Mutter, seinen drei Geschwistern, Neffen und Nichten, so blieb dies undokumentiert im Raum stehen. Es steht zwar - wie von der RV des BF vorgebracht - und sich das erkennende Gericht im Zuge des ersten Verhandlungstermins davon überzeugen konnte, außer Zweifel, dass der BF über gute Deutschkenntnisse verfügt, doch lieferte er selbst zu deren Belegung keinen Beweis in Form eines Zeugnisses, einer Schuldbschlussbestätigung oder eines Sprachzertifikats.

Auch die im Rahmen der Fristerstreckung in Aussicht gestellte Vorlage weiterer Unterlagen ließ der BF ungenutzt verstreichen.

Schließlich reicht die Vorlage des Behindertenausweises des XXXX in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhalt mit der dahingehenden Behauptung der RV des BF in der Verhandlung, er kümmere sich um diesen, nicht hin, um diesen Umstand zu beweisen.

Zu Spruchteil A):

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

Vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Bestimmungen hat das Bundesamt die Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 4 FPG gestützt, zumal der BF am letztmöglichen Tag einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus" gestellt hat.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 4 und Abs 9 iVm § 46 FPG als unbegründet abzuweisen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der BF weist zwar vermittelt durch seinen Bruder, dessen Familie und seine Mutter über eine familiäre Verankerung im Bundesgebiet auf. Eine intensive, über das familiäre Verhältnis hinausgehende Bindung konnte der BF jedoch nicht darlegen. Derzeit ist er in Österreich weder sozial noch beruflich oder finanziell integriert und ist momentan in der Justizanstalt Ried untergebracht.

Im Übrigen hat der BF die Einschränkung des diesbezüglichen Kontaktes im Hinblick auf das gesetzte strafbare Verhalten und im Lichte des Art 8 Abs. 2 EMRK, wie im Allgemeinen Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

3.1.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Was das im Zuge der vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigende Gesamtfehlverhalten des BF betrifft, steht unbestritten fest, dass er zuletzt mit Urteil des BG XXXX wegen der Vergehen des Betruges und des Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt wurde. Diese Verurteilung stellt zwar für sich alleine kein Faktum dar, welches unabdingbar negative Schlüsse auf das zukünftige Verhalten des BF zuließe, doch liegen diesem weitere gravierende Umstände zur Last. So weist der BF - beginnend mit dem Jahr 2000 - eine "Kette" von 12 Verurteilungen auf. Darunter finden sich Delikte wie Diebstahl, Sachbeschädigung, Veruntreuung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, Betrug, schwerer Diebstahl, Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und unerlaubter Umgang mit Suchtmitteln. Die längste unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde vom LG XXXX zu XXXX, rechtskräftig am XXXX.2010 wegen Veruntreuung, Betruges, schweren Diebsthales, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und schweren Diebstahls verhängt. Zwischen den jeweiligen Verurteilungen lagen maximal 3 1/2 Jahre.

Diesem Handeln ist entnehmbar, dass der BF aus den durch die Verurteilungen erfahrenen Sanktionen offenbar nichts gelernt hat, sondern dadurch auch sein Privat- und Familienleben wie sein Recht zum Aufenthalt in Österreich aufs Spiel gesetzt hat.

Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung von Seiten der RV des BF zwar vorgebracht, er bereue sein Verhalten, angesichts der immer wieder kehrenden Rückfälligkeit in strafbares Verhalten kann dieser Aussage kein Glauben geschenkt werden.

Der BF zeigte derart ferner keinen Respekt vor der Einhaltung der österreichischen Gesetze, insbesondere jener des Strafrechts. Er schädigte durch sein kriminelles Verhalten permanent fremdes Eigentum und Vermögen und ließ sich auch durch seine Beschäftigungen nicht davon abhalten.

Abgesehen davon wurden seine Arbeitsverhältnisse - wie oben dargelegt - im Laufe der Zeit immer kürzer und geht er seit mehr als einem Jahr gar keiner Beschäftigung nach. Dieser Umstand lässt auf einen weiteren Rückfall in kriminelles Handeln zum Zwecke der Finanzierung des Lebensunterhaltes des BF auf diese Weise schließen.

Das Handeln des BF stellt ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH vom 21.01.2013, Zahl 2011/23/0190 VwGH 19.12.2012, Zahl 2012/22/0215) dar, welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichscher Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Der Wille des BF, sich vor allem durch Diebstähle zu bereichern, zeugt von einem sehr hohen Grad fehlenden Unrechtbewusstseins.

Der BF befindet sich ferner noch immer in Haft und ging bis dato im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach.

Auch die Art der zuletzt ausgesprochenen Strafe in unbedingter Form zeigt, dass das Gericht das Verhalten des BF als derartig verpönt angesehen hat, dass ihm aktuell keine positive Zukunftsprognose - etwa in Form der Verhängung eines Teiles der Strafe in bedingter Form - attestiert werden kann.

Mit Blick auf das bisherige Verhalten des BF im Bundesgebiet kann diesem vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich und an der Beachtung jener Rechtsnormen, die dem Schutze der Gesellschaft, der Hintanhaltung von Delikten gegen fremdes Vermögen und Eigentum dienen. Das Handeln des BF lief einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwider, weshalb gegenständlich der Schluss zu ziehen ist, dass er durch sein gezeigtes Verhalten und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose den Beweis für die nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung bereits Ausgeführten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diese nicht rechtfertigen, zumal der BF keine intensiven Bindungen zu Österreich ins Treffen führen konnte und deren Einrschänkung im öffentlichen Interesse hinnehmen muss.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundes- und Schengengebiet steht sohin zum einen der Umstand der Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF am Verbleib im Bundes- und Schengengebiet überwiegen.

Der BF hat sich trotz des im Raume stehenden Verlustes seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes in Österreich und der EU nicht davon abgehalten gefühlt, strafbare Handlungen zu begehen. Deshalb ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Dem entsprechend ist ferner auch aufgrund des momentanen Haftaufenthaltes des BF keine positive Zukunftsprognose zu erstellen.

Das Einreiseverbot erweist auch hinsichtlich seiner Dauer gerechtfertigt. Dem Bundesamt stand im gegenständlichen Fall ein Zeitrahmen von bis zu 10 Jahren offen. Die belangte Behörde berief sich hinsichtlich der gewählten Einreiseverbotsdauer auf die geringe Beziehungsintensität zu in Österreich wohnhaften Personen, der andauernden Straffälligkeit des BF, den kurzen Arbeitsverhältnissen und gesamthaft auf die ungenutzt gelassene Integrationsmöglichkeit. All diese Belange rechtfertigen eine 5jährige Dauer des Einreiseverbotes.

3.1.5. Zu den Spruchpunkten IV. und V. des bekämpften Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Gefahr, welche vom strafbaren Verhalten des BF ausgeht, hat die belangte Behörde dem BF zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und demzufolge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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