W255 2143966-1•BVwG W255 2143966-1
W255 2143966-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2017
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W255 2143966-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zl. 1086382709/151305435, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich ein und stellte am 09.09.2015, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das BFA wies den Antrag der BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1086382709/151305435, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise der BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt IV.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Mutter der BF keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht habe und die letzten 16 Jahre nicht mehr in Afghanistan gewesen sei. Die BF sei im Iran geboren und habe noch nie in Afghanistan gelebt.
3. Gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.03.2017 in Anwesenheit der BF, ihrer Mutter und ihres Vaters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin der BF an, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sich auf die Fluchtgründe ihrer Mutter beziehe.
II. Feststellungen:
1. Die BF ist die minderjährige ledige Tochter von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan.
2. Mit Bescheid vom 22.12.2016, Zl. 1086382600/151305449, wies das BFA den Antrag der Mutter der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte der Mutter der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung der Mutter der BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Als Frist für die freiwillige Ausreise der Mutter der BF nach Afghanistan wurden 14 Tage bestimmt (Spruchpunkt IV.).
3. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Erkenntnis vom 24.03.2017, Zl. W255 2143972-1/10E, der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde der Mutter der BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 statt, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die BF, ihren Vater, ihrer Mutter und ihren Geschwistern.
2. Zur Person der BF und ihren Fluchtgründen
Die Feststellungen zum Namen, Geburtsdatum, Familienangehörigen, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zum Verfahren der Mutter ergeben sich aus den Angaben vor dem BFA und aus den Angaben der BF und ihrer Mutter im Rahmen vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hat die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. -dieser nicht straffällig geworden ist;
2. -die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. -gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Im Hinblick auf die BF bedeutet dies:
Der Mutter der BF wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2017, Zl. W255 2143972-1/10E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die BF ist daher Familienangehörige einer Asylberechtigten.
Die BF ist bisher nicht straffällig geworden.
Gegen die Mutter der BF, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der der Asylberechtigten und ihren Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach der BF mit ihrer Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass der Status der Asylberechtigten im Zuge eines Familienverfahrens zu gewähren ist.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einer Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dieser Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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