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G314 2146914-1•BVwG G314 2146914-1
G314 2146914-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2017
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung
G314 2146914-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017, Zl. XXXX:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde dem Beschwerdeführer (BF) kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein achtjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). In der Begründung des Bescheids wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt III. auf Seite 15 ausgeführt, dass das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich umfasst; umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.
Mit der am 01.02.2017 beim BFA eingelangten, an den UVS Niederösterreich gerichteten Beschwerde beantragt der BF, diese
Wortfolge (" ... umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich" sowie "umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.") aus der rechtlichen Beurteilung zu streichen, weil die Gültigkeit des Einreiseverbots für den ganzen Schengenraum nicht von österreichischen Behörden normativ anzuordnen sei.
Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
Mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 13.02.2017, der dem Vertreter des BF am 15.02.2017 zugestellt wurde, wurde ihm aufgetragen, die Beschwerde binnen 10 Tagen zu verbessern. Konkret wurde er aufgefordert, anzugeben, in welchem Umfang der Bescheid angefochten wird, gegebenenfalls die Angabe, an wen die Beschwerde gerichtet ist, zu korrigieren und ein Begehren zu formulieren. Der BF wurde darauf hingewiesen, dass die Streichung eines einzelnen Satzes aus der Bescheidbegründung nicht von der Kognitionsbefugnis des BVwG umfasst ist, zumal nur der Spruch des Bescheids normative Wirkung entfaltet.
Der BF ist dem Auftrag zur Behebung der konkret bezeichneten Mängel seiner Beschwerde bislang nicht nachgekommen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid unter anderem ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Es ist anzugeben, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll. Die Beschwerde ist insofern mangelhaft, als der Verbesserungsauftrag erfolglos blieb und nach wie vor ein taugliches Begehren fehlt. Der BF wendet sich nicht gegen den Spruch des angefochtenen Bescheids (oder einzelne Spruchpunkte), sondern gegen eine Wortfolge der Begründung. Die angestrebte Streichung einzelner Passagen aus der Bescheidbegründung könnte aber, sogar wenn diese falsch wären, nicht von BVwG korrigiert werden, zumal nur der Spruch des Bescheids in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Begründung (vgl VwGH Ra 2016/06/0088). Mit der beanstandeten Wortfolge wird lediglich der räumliche Geltungsbereich des Einreiseverbots, der sich - wie der BF richtig ausführt - ohnehin aus dem Gesetz ergibt, dargelegt, aber nicht normativ angeordnet. Die vom BF angestrengte Entscheidung über den angefochtenen Bescheid ist nicht möglich, weil die bloße Modifikation der Bescheidbegründung, ohne dass der Spruch (oder Teile davon) in Beschwer gezogen werden, nicht von der Kognitionsbefugnis des BVwG umfasst ist.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots keine gesetzliche Grundlage gibt (VwGH Ra 2014/22/0037, Ra 2015/21/0054).
Die Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen, weil der Mangel eines geeigneten Begehrens trotz eines entsprechenden Auftrags nicht verbessert wurde.
Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde ist gem § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG keine mündliche Verhandlung erforderlich.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
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