BVwG G308 2005329-1

G308 2005329-1Tribunal administratif fédéral24 mars 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG G308 2005329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2005329.1.00

Spruch

G308 2005329-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 14.12.2012, beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.: Nr. 33/2013, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 4.12.2012 stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im folgenden SVA oder belangte Behörde) fest, dass XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), VSNR XXXX, vertreten durch XXXX, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, XXXX, gemäß § 1 94 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) der Pensionsversicherung im Jahr 2010 unterliegt, mit einer bestimmten Beitragshöhe und einem monatlich davon zu leisten Pensionsversicherungsbeitrag. Die BF ist verpflichtet für das Jahr 2010 eine Beitragsnachzahlung in Höhe von Euro 2.810,64 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.

2. Mit Schreiben vom 17.01.2013 erhob die BF, durch ihren steuerlichen Vertreter rechtzeitig und zulässig einen als Berufung bezeichneten Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu behandeln).

3. Mit Schreiben vom 17.01.2013 legte die SVA den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann für Kärnten zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben vom 20.12.2013 wurde die Beschwerde samt Akten dem Bundesverwaltungsgericht vom Landeshauptmann für Kärnten vorgelegt, und langte dort am 19.03.2014 ein.

5. Mit Schreiben vom 07.03.2017 wurde der BF Gelegenheit zum Parteiengehör gegeben.

6. Mit Schreiben vom 21.3.2017 teilte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.12.2012 nicht aufrecht erhalten wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um den Abspruch über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Der Bescheid wurde von der SVA erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie des eindeutigen Schreibens des Vertreters der BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z. 5 GSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG, welcher für bestimmte Angelegenheiten und nur auf Antrag Senatszuständigkeit vorsieht, nicht anzuwenden, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. Zurückziehung der Beschwerde:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung vom 21.03.2017 ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Diese Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3. mündliche Verhandlung:

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen; sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; auch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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