BVwG W185 2130932-1

W185 2130932-1Tribunal administratif fédéral23 mars 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Texte intégral

BVwG W185 2130932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2130932.1.00

Spruch

W185 2130930-1/10E

W185 2130934-1/9E

W185 2130932-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX und 3.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zlen. 1.) 1099399000-152020515, 2.) 1099398809-152018600 und 3.) 1099398907-152018035, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2.Satz BFA-VG idgF

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten; die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsame Tochter. Am 17.12.2015 brachten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

EURODAC-Abfragen ergaben jeweils Treffermeldungen der Kategorie "2" mit Griechenland vom 12.12.2015.

Bei den Erstbefragungen vom 18.12.2015 gaben die Beschwerdeführer zusammengefasst übereinstimmend an, über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gekommen zu sein im von der Zweitbeschwerdeführerin angegeben Reiseweg fehlt Kroatien). Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da die Beschwerdeführer hier familiäre Anknüpfungspunkte in Form von zwei Söhnen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe noch einen in Deutschland lebenden Bruder. In den durchreisten EU-Ländern sei es "gut" bzw. "nicht schlecht" gewesen. In einem anderen Land hätten die Beschwerdeführer nicht um Asyl angesucht. Gesundheitliche Probleme machten die Beschwerdeführer nicht geltend. Die Beschwerdeführer würden wegen ihrer hier aufhältigen Familienmitglieder in Österreich bleiben wollen. Vorgelegt wurden Tickets für eine Schifffahrt von XXXX nach XXXX am XXXX und diverse behördliche Schreiben aus durchreisten Ländern.

Am 14.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge kurz: Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien; dies unter Mitteilung der von den Beschwerdeführern angegebenen Reiseroute.

Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

Am 05.07.2016 wurden alle Beschwerdeführer - nach deren expliziten Zustimmung - gemeinsam vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, eine Verletzung am Fuß erlitten zu haben; die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ein "Problem mit den Nerven" zu haben; sie werde schnell unruhig und nehme dagegen Medikamente ein. Die Drittbeschwerdeführerin brachte keine gesundheitlichen Beschwerden vor. Zu ihren familiären Verhältnissen befragt, gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, zwei Söhne und eine (weitere) Tochter in Österreich zu haben. Die Beschwerdeführer hätten bisher, auch hinsichtlich der Reiseroute, die Wahrheit gesagt. Sie seien von Syrien über den Libanon, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Nachdem die Beschwerdeführer über die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien belehrt wurden, gaben diese übereinstimmend an, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. Sie seien dort von der Polizei unmenschlich behandelt worden, indem sie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen und "geschubst" worden seien; sie hätten aber keinen Asylantrag in Kroatien gestellt. Zudem hätten sie sich hier integriert und würden sie bei ihren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bleiben wollen.

Aus den in der Einvernahme vorgelegten ärztlichen Unterlagen (vgl. AS 115 bis 131) ergibt sich, dass sich der Erstbeschwerdeführer beim Radfahren im Bereich des Vorfußes verletzt hat. Es bestehe der Verdacht auf eine "Lisfranc-sche Gelenksverletzung rechts". Nach einem entsprechenden Röntgen wurden als Behandlung ein Unterschenkelspaltgipsverband mit einer Zehenplatte sowie eine Thromboseprophylaxe und ein Schmerzmittel verordnet. Am 25.03.2016 solle eine Wiederbestellung des Erstbeschwerdeführers an der Radiologie für ein CT des rechten Fußes erfolgen. Zudem wurde der Erstbeschwerdeführer wegen der bei ihm gestellten Diagnose "Urticaria DD Pigmentosa" an einen entsprechenden Hautarzt zur Kontrolle überwiesen.

Im Übrigen wurde in der Einvernahme eine von der Rechtsberatung verfasste und von allen Beschwerdeführern unterschriebene Stellungnahme vorgelegt, worin im Wesentlichen versucht wurde, aufzuzeigen, weshalb gegenständlich Österreich und nicht Kroatien gemäß den Kriterien der Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer zukomme (AS 133 bis 137).

Am 06.07.2016 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer beim Bundesamt ein. Darin wird in Hinblick auf die Vulnerabilität der Beschwerdeführer ersucht, allenfalls vom Selbsteintrittsrecht Österreichs aus humanitären Gründen Gebrauch zu machen. So handle es sich bei den Antragstellern um eine Familie aus Syrien, die aus GFK-relevanten Gründen ihrer Heimat habe verlassen müssen. Nach den tragischen Erlebnissen in ihrer Heimat und der langen Flucht hätten die Beschwerdeführer nunmehr in Österreich Ruhe gefunden und große Anstrengungen unternommen, sich hier anzupassen. Ein Herausreißen aus der nunmehr gewohnten Umgebung und eine damit verbundene Retraumatisierung wäre unzumutbar. Zudem seien die humanitären Verhältnisse in Kroatien ungenügend und würden regelmäßig die in Art. 3 EMRK garantierten Rechte bedrohen. Darüber hinaus wäre eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien auch in Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben unzulässig. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich mehrere nahe Familienangehörige, zu denen eine sehr enge Bindung und durchaus auch ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestünden. Ebenso wurde auf die starken Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer in Österreich hingewiesen.

Mit Eingabe vom 11.07.2016 wurde ein Unterstützungsschreiben die Beschwerdeführer betreffend in Vorlage gebracht. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass die Beschwerdeführer an Deutschkursen teilnehmen und sich die Drittbeschwerdeführerin bereits um einen Studienplatz beworben habe, um ihr Englischstudium abschließen zu können.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 (richtig wäre: iVm Art 22 Abs 7) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung der Anträge zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Zusammengefasst wurde festgehalten, dass Kroatien europarechtlich zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer verpflichtet sei. Ebenso habe Kroatien die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Hinsichtlich der ins Treffen geführten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich wurde festgehalten, dass die von den Beschwerdeführern genannten Verwandten (2 Söhne, 1 Tochter) erwachsen seien und weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein gegenseitiges qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zueinander bestünde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Beschwerdeführer seien grundsätzlich gesund und würden keine Medikamente benötigen, die nicht auch in Kroatien erhältlich wären. Sie würden nicht an Krankheiten leiden, welche in Kroatien nicht behandelbar wären. Ein längerfristiger Rehabilitations- oder Pflegebedarf bestehe nicht. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe zu; ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts habe sich nicht ergeben.

Gegen diese Bescheide wurden am 24.07.2016 fristgerecht gleichlautende Beschwerden eingebracht. Darin wird moniert, dass das Bundesamt eine Zuständigkeit Kroatiens behaupte, jedoch dabei auf die massiven Mängel im kroatischen Asylverfahren sowie die konkreten von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen bezüglich einer Abschiebung und deren persönliche Situation in Österreich nicht nachvollziehbar eingegangen sei. Die Beschwerdeführer seien als Flüchtlinge aus Syrien besonders gefährdet, in Kroatien menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt zu sein. Es liege auch kein eindeutiger Beweis dafür vor, dass die Beschwerdeführer jemals in Kroatien gewesen seien. So gebe es weder EURODAC-Treffer noch habe Kroatien die Anfrage Österreichs beantwortet. Tatsächlich seien die Beschwerdeführer in Kroatien sehr schlecht behandelt worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von Beamten in Kroatien zu Boden geworfen worden, wobei ihr drei Zehen gebrochen worden seien; eine medizinische Behandlung sei ihr verweigert worden. In Österreich habe sie behandelt werden können. Nicht zuletzt aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 04.11.2014, Tarakhel vs. Switzerland, hätte das Bundesamt eine individuelle Zusicherung hinsichtlich der Beschwerdeführer dahingehend einholen müssen, dass für sie dort ein Mindeststandard für ein menschenwürdiges Leben sichergestellt wäre. Im Übrigen sei gegenständlich eine nur unzureichende Behandlung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihres Familien- und Privatlebens erfolgt. Den Beschwerdeführern sei es, abgesehen von ihrem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihnen bei ihrer weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde. Es bestünde ein medizinischer Behandlungsbedarf, der vom Bundesamt nicht weiter untersucht worden sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer Familienangehörige in Österreich, zu denen selbstverständlich ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine Abschiebung der Genannten nach Kroatien würde zu einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK führen, weshalb um den Eintritt Österreichs in das Verfahren ersucht werde, allenfalls aus humanitären Gründen, da im Fall der Beschwerdeführer ein außergewöhnlicher humanitärer Bedarf gegeben sei.

Der Beschwerde sind die bereits bekannten ärztlichen Schreiben hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, das ebenfalls bekannte Unterstützungsschreiben sowie nicht nachvollziehbare "Teilnahmebestätigungen" beigefügt. Zudem wurde ein Notfallambulanzbefund vom 18.12.2015 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt, worin die Diagnose "V.a. Fraktur/Distorsion bei St.p. Trauma re Fuß" aufscheint und eine entsprechende Medikation empfohlen wird.

Am 28.07.2016 wurde dem erkennenden Gericht eine Überweisungsbestätigung zur Physiotherapie (Mobilisierung; Gangschule) den Erstbeschwerdeführer betreffend zur Kenntnis gebracht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2016 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 30.11.2016 wurde darauf verwiesen, dass im Falle der Beschwerdeführer kein illegaler Grenzübertritt im Sinne des Art. 13 der Dublin-III-VO vorliege und ihre Einreise zumindest geduldet gewesen sei. Gem. Art. 14 der Dublin-III-VO sei Österreich das Mitgliedsland, das zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig sei.

Mit weiterer Eingabe vom 27.02.2017 wurde ersucht, eine positive Entscheidung im Fall der Beschwerdeführer zu treffen und die inhaltliche Führung ihrer Verfahren in Österreich zuzulassen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten von der Türkei kommend in Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden dort erkennungsdienstlich behandelt. In weiterer Folge begaben sich die Beschwerdeführer über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich und brachten hier am 17.12.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung der Verfahren ein und wurden die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 22.05.2016 darüber in Kenntnis gesetzt.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.

Beim Erstbeschwerdeführer wurden die Diagnosen "Va Lisfrancsche Verletzung rechts; Urticaria DD Pigmentosa; Lux. fract. artic. lisfranc. dext.; Fract. ossis cuneiform. med. et intermed. dext; Fract. bas. ossis MT III-V dext." gestellt und die entsprechend notwendigen medizinischen Maßnahmen gesetzt (Überweisung an Fachärzte, Behandlung mit Gipsverband, Verordnung von Medikamenten).

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde aufgrund von Schmerzen im rechten Fuß in einer Notfallambulanz vorstellig. Bei ihr wurde der "Verdacht auf eine Fraktur/Distorsion bei St.p. Trauma re Fuß" festgestellt. Ihr wurde die Einnahme von Voltaren und Pantoloc Tabletten empfohlen.

In Österreich befinden sich noch zwei erwachsene Söhne und nach den Angaben der Beschwerdeführer - neben der Drittbeschwerdeführerin - eine weitere Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Mit den genannten Personen besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch liegen finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben, insbesondere den vorliegenden Eurodac-Treffern mit Griechenland. Ob die Beschwerdeführer im Zuge der Massenfluchtbewegung auf der sog. Balkanroute letztlich behördlich organisiert nach Österreich gelangt sind, kann aufgrund des Fehlens entsprechender Ermittlungen seitens des Bundesamtes nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung hinsichtlich der Aufnahmeersuchen seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dem Übergang der Zuständigkeit auf Kroatien durch Verschweigung beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den vorgelegten ärztlichen Schreiben.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 24 und 25/2016 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) .....

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind".

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (3) BFA-VG lautet: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

.....

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:

Der Verfassungsgerichtshof hat vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Zur Klärung der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit der Frage, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.

Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuständigkeit in den angefochtenen Bescheiden auf Art. 13 Abs. 1 (iVm Art. 22 Abs. 7) der Dublin III-VO und geht dabei davon aus, dass eine illegale Einreise der Beschwerdeführer nach Kroatien erfolgt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Einreise bzw der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind. Es fehlen konkrete Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zu der Frage, ob es sich bei der Ein- bzw der Durchreise der Beschwerdeführer nach Kroatien bzw durch Kroatien bis nach Österreich, um behördlich organisierte Maßnahmen zur Ein- und Weiterreise gehandelt hat oder nicht.

Die Ausführungen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 05.07.2016 sind nicht geeignet, eine "staatlich organisierte Reisebewegung" im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen. So ist insbesondere auf die Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu verweisen, denen zufolge diese u.a.in Serbien und in Kroatien Behördenkontakt, jedoch keine erkennungsdienstlichen Behandlungen hatten (vgl. die Tabelle auf AS 27) und es in den durchreisten Ländern "gut" gewesen sei. In der Einvernahme hingegen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführer in Kroatien gezwungen worden seien, die Fingerabdrücke abzugeben und von der dortigen Polizei unmenschlich behandelt worden seien. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben steht nicht fest, ob die Einreise in Kroatien und die Durchreise durch Kroatien bzw die Weiterreise über Slowenien nach Österreich in staatlich organisierter Form erfolgte oder nicht.

Indem die belangte Behörde nur Teilaspekte der Angaben der Beschwerdeführer zu deren Reisebewegungen herangezogen hat, hat sie die Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, zumal keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens der Beschwerdeführer vorgenommen wurde.

Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob in den gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-490/16) bzw jenem des VwGH vom 14.12.2016, Zl Ra 2016/19/303 und 304, ein gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegt.

Gegenständlichen ist das Bundesamt der erforderlichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz bestehender Möglichkeiten unterlassen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt nicht feststeht, waren nach den dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide nach § 21 Abs 3

2. Satz BFA-VG zu beheben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen. In den fortgesetzten Verfahren wird die Behörde auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführer nunmehr bereits mehr als 15 Monate in Österreich aufhältig sind und hier, (wenn auch erwachsene) Familienangehörige haben, welchen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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