W131 2147173-2•BVwG W131 2147173-2
W131 2147173-2Tribunal administratif fédéral23 mars 2017
Dienstleistungsauftrag, Nichtigerklärung, Pauschalgebührenersatz,<br/>Rahmenvereinbarung, Vergabeverfahren
W131 2147173-2/50E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Pauschalgebührenersatzantrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (= AG) "Abfallwirtschaftliche Beratung und grundlegende Charakterisierung von Abfällen" Los 1 (Region Nord)" und dem diesbezüglichen Nichtigerklärungsbegehren wider eine Entscheidung über die Auswahl einer Rahmenvereinbarungspartnerin über den Pauschalgebührenersatzantrag beschlossen:
A)
Dem am 10.02.2017 vorgetragenen Pauschalgebührenersatzbegehren wird stattgegeben und ist die ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft hiermit verpflichtet, der XXXX zu Handen deren Rechtsanwalt XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution insgesamt 3078,00 Euro zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die ASt hat nach Obsiegen im Provisorialverfahren nach dem Erkenntnis des BVwG in dieser Nachprüfungssache vom 23.03.2017 auch mit ihrem Nichtigerklärungsbegehren obsiegt und zuvor Pauschalgebühren in einer dem Gesetz entsprechenden Höhe von 3078,00 Euro für ein offenes Vergabeverfahren iZm einer Oberschwellenbereichsvergabe iZm künftigen Dienstleistungsaufträgen entrichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3.1. Gemäß § 291 BVergG ist das BVwG zur Vergabekontrolle im Bundesvollzugskompetenzbereich gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG zuständig. Die Zuständigkeit des BVwG zur Vergabekontrolle ist gegenständlich unstrittig.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 292 BVergG idF BGBl I 2016/7 entscheidet das BVwG gegenständlich in Einzelrichterbesetzung und wendet dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften des BVergG gemäß § 311 BVergG das Verfahrensrecht des VwGVG und subsidiär des AVG an.
A)
3.2. Zum Pauschalgebührenersatzausspruch
3.2.1. § 319 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:
Gebührenersatz
§ 319. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
3.2.2. Der Pauschalgebührenersatzausspruch ergibt sich aus dem gänzlichen Obsiegen der ASt mit dem Provisorial- und Hauptbegehren samt vorheriger Gebührenentrichtung in gesetzlicher Höhe.
Zu B) Unlässigkeit der Revision
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zulässig, die Rechtslage gemäß § 319 BVergG iZm dem vorliegenden Verfahrenssachverhalt eindeutig erscheint, siehe dazu nur VwGH Zl Ra 2014/18/0062.
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