I406 2000949-3•BVwG I406 2000949-3
I406 2000949-3Tribunal administratif fédéral23 mars 2017
Fristversäumung, Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
I406 2000949-3/9E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten, vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 11.12.2013, Zl. 13 04.383-BAT wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 07.04.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.
2. Mit Beschluss vom 17.02.2014, Zl. I403 2000949-1/2E behob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
3. Mit Bescheid vom 26.02.2015, Zl. 830438307/1637520, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 07.04.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß den §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
4. Mit Erkenntnis vom 03.02.2016, Zl. I406 2000949-2/6E wies das Bundeverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2015 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 55 und 57 Asylgesetz 2005, § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 sowie §§ 52 Abs. 9, 46 und 55 Abs. 1 - 3 FPG 2005 als unbegründet ab.
Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den MirgantInnenverein St.Marx rechtsvertreten.
Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.04.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
6. Mit Schreiben der Justizanstalt Klagenfurt vom 14.06.2016 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt wurde und derzeit in der Justizanstalt Klagenfurt seine Haftstrafe verbüße.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.10.2016 wurde der Beschwerdeführer mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen durch ein inländisches Strafgericht eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme trug die belangte Behörde ihm überdies die Beantwortung einer Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation auf und wies darauf hin, das Verfahren werde ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt, falls er die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht wahrnehme. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
8. Der Beschwerdeführer erstatte keine Stellungnahme.
9. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 13-830438307/161438292, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Südsudan zulässig sei (Spruchpunkt II). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III). Überdies wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
10. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung, Volkshilfe Flüchtlings-und Mirgantinnenbetreuung, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
11. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
12. Gegen diesen Bescheid wurde am 30.01.2017 Beschwerde erhoben, die Auflösung der Vollmacht für den MigrantInnenverein St. Marx bekannt gegeben, eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH vom 16.01.2017 vorgelegt sowie in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – einschließlich einer Zustellvollmacht – durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten gewesen sei. Der angefochtene Bescheid sei jedoch am 30.12.2016 lediglich dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung übermittelt worden.
Gemäß § 11 Abs 3 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 9 Abs 3 ZustellG beginne jedoch die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bzw. mit dem Zeitpunkt, in dem dem Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukomme, zu laufen.
Der Beschwerdeführer habe den angefochten Bescheid am 18.01.2017 einem Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx persönlich übergeben, sohin habe die Rechtsmittelfrist erst mit diesem Tag begonnen und ende am 01.02.2017.
Zum in eventu gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung wurde der Umstand vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften Schulausbildung den angefochtenen Bescheid nicht sinnerfassend lesen konnte. Er habe beschlossen, sich im Rahmen eines Termins am 12.01.2017 mit seinem Bewährungshelfer über den Inhalt und die Tragweite des angefochtenen Bescheides zu informieren.
Der Bewährungshelfer habe dann am 12.01.2017 mit der dem Beschwerdeführer zugeteilten Rechtsberatungsorganisation Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmbH telefonisch Kontakt aufgenommen und fälscherweise angegeben, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 27.12.2016 zugestellt worden sei. Dahingehend sei die Diakonie-Mitarbeiterin davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme bereits verstrichen gewesen sei und vereinbarte mit dem Beschwerdeführer einen Termin für den 16.01.2017.
Die Fristversäumnis beruhe daher auf dem unvorhersehbaren Ereignis, nämlich dem Irrtum des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers bezüglich des Fristlaufes.
13. Die Beschwerde und der in eventu gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 unerledigt vorgelegt.
14. Mit Beschuss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2017,I406 2000949-3/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer am 30.12.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides unvertreten.
In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, diese wurde am 30.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht, somit nach Ende der Beschwerdefrist am 14.01.2017.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Die ordnungsgemäße Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 30.12.2016 ergibt sich daraus, dass am Rückschein des Bescheides als Beginn der Abholfrist der 30.12.2016 vermerkt ist. Es handelt sich beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH, Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2012/03/0018 bzw. vom 15. Oktober 2015, Ra 2014/20/0052). Ein entsprechendes Vorbringen wurde weder in der Beschwerde noch in dem in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung erhoben, so dass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 30.12.2016 auszugehen ist.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unvertreten und sohin die Zustellung an den Beschwerdeführer ordnungsgemäß erfolgt war ergibt sich durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde. Die Vollmacht für die Vertretung – einschließlich einer Zustellvollmacht – des Beschwerdeführers durch den MigrantInnenverein St. Marx bezog sich auf das mit Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 03.02.2016 rechtkräftig negativ beschiedene Asylverfahren des Beschwerdeführers.
Laut Faxbestätigung wurde der Beschwerdeschriftsatz am 30.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.
Bei einer Zustellung 30.12.2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits 14.01.2017. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.
Zu A)
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
§ 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG regelt die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetz. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.12.2016 eine Rückkehrentscheidung getroffen sowie über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verhängt. Es handelt sich daher um den Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z 4 BFA-VG angesprochen wird.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vertreten gewesen sei und die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung an den Zustellbevollmächtigten bzw. mit dem Zeitpunkt, indem dem Zustellbevollmächtigten der Bescheid tatsächlich zukomme, zu laufen beginne und sohin die Frist erst mit dem 18.01.2017, nach Übergabe des angefochtenen Bescheides an einen Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St.Marx, zu laufen begonnen habe, ist zu beachten:
Im rechtskräftigen negativ beschieden Asylrechtsverfahren (siehe oben Verfahrensgang Punkt I.4) wurde der Beschwerdeführer – unstrittig – durch den MigrantInnenverein St. Marx vertreten.
Auch eine allgemeine Vertretungsbefugnis bezieht sich nach stRsp des VwGH aber nur auf das jeweilige Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte ausgewiesen oder auf seine Vollmacht berufen hat (siehe auch VwGH 8. 5. 2003, 2001/06/0134; 28. 8. 2008, 2008/22/0607).
Selbst eine in einem Verfahren vorgelegte "Generalvollmacht" (vgl VwSlg 13.221 A/1990 und VwGH 26. 7. 2012, 2011/03/0127: eine Ermächtigung zur Vertretung "in allen Angelegenheiten") reicht allein nicht für die Schlussfolgerung aus, eine Partei wolle sich auch in weiteren Rechtssachen eines bestimmten Vertreters bedienen (vgl VwGH 15. 10. 1996, 95/05/0286; 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 27. 1. 2011, 2009/03/0163; VfSlg 6474/1971).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Vollmacht auch für andere Verfahren über bereits schwebende oder erst später anhängig werdende Rechtsangelegenheiten als erteilt anzusehen ist, ist es zufolge der Rsp des VwGH entscheidend, ob ein so enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache - dh nach VwSlg 13.221 A/1990 regelmäßig von derselben "Sache" iSd § 66 Abs 4 und § 68 Abs 1 AVG - gesprochen werden kann (VwGH 25. 3. 1996, 95/10/0052; 26. 3. 2004, 2004/02/0038; 27. 1. 2011, 2009/03/0163).
Eine solche Verfahrenseinheit besteht etwa nicht zwischen dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und einem von derselben Behörde eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbots (VwGH 28. 2. 2008, 2007/18/0379); (vgl. zu all dem Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 10 Rz 18ff).
Unter Zugrundelegung dieser Judikatur ist nicht zu ersehen, dass sich die auf asylrechtliche Verfahren beziehende Vertretungsbefugnis ohne weiteres auch auf das fremdenrechtliche Verfahren zur Erteilung einer Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung eines Einreiseverbotes erstreckt, da kein derart enger Verfahrenszusammenhang besteht, dass von "derselben Sache" gesprochen werden könnte.
Besteht kein derartiger Zusammenhang, dann kommt es darauf an, ob eine Parteienerklärung vorliegt, die so gedeutet werden kann, dass auch das jeweilige weitere oder bestimmte (Thienel/Schulev-Steindl5 102) andere Verfahren von der Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten erfasst sein sollen (VwGH 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 8. 5. 2003, 2001/06/0134; vgl auch VfSlg 6474/1971).
Dabei ist zu beachten, dass nach der strengen Rsp des VwGH die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, allein der Partei und ihrem Vertreter überlassen bleibt (siehe auch VwGH 28. 8. 2008, 2008/22/0607) und daher in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich (zB dadurch, dass die Partei auf eine in einem bestimmten früheren Verfahren ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht verweist [VwGH 8. 5. 2002, 2002/04/0020]) zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 19. 6. 1991, 90/03/0198; 22. 3. 2002, 99/21/0364; vgl auch VwGH 8. 7. 2004, 2004/07/0080; 27. 1. 2011, 2009/03/0163; 26. 7. 2012, 2011/03/0127) [Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].
Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine Parteienerklärung vor, welche so gedeutet werden kann, dass die Vertretungsbefugnis des MigrantInnenverein St. Marx für das rechtkräftig negativ beschiedene Asylverfahren auch auf das fremdenrechtliche Verfahren zur Erteilung einer Rückkehrentscheidung sowie der Verhängung eines Einreiseverbotes, erstreckt werden kann.
Der Beschwerdeführer hatte im gegenständlichen Verfahren mehrmals die Möglichkeit, eine derartige Parteienerklärung abzugeben, unterließ dies jedoch; sohin konnte die belangte Behörde, aufgrund der fehlenden – unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten – Parteienerklärung von Seiten des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgehen, dass dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht rechtsfreundlich vertreten war.
Dahingehend ergibt sich unzweifelhaft, dass ihm der angefochtene Bescheid am 30.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 14.01.2017.
Die per Fax vom 31.01.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich bei Annahme einer verfristeten Beschwerdeerhebung einen Verspätungsvorhalt und damit die Einräumung eines Parteiengehöres fordert (sie dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Im vorliegenden Fall konnte jedoch auf diesen Verspätungsvorhalt verzichtet werden, da aufgrund des vom Beschwerdeführer gemeinsam mit der Beschwerde in eventu gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer von einer eventuellen Fristversäumnis Kenntnis hatte. Die Verspätung in dem Fall, dass der Beschwerdeführer unvertreten war, bzw. der Fristenlauf ist unbestritten, lediglich das Vollmachtsverhältnis ist von Seiten des Beschwerdeführers strittig, wodurch es sich erübrigt, ein Parteiengehör bezüglich des Fristversäumnisses einzuräumen.
Zum Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013 klargestellt, dass - entgegen den ErläutRV zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, (2009 BlgNR 24. GP, 8) - bei Versäumen der Beschwerdefrist § 33 VwGVG für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die maßgebliche Bestimmung ist und nicht §§ 71, 72 AVG, insbesondere nicht § 71 Abs. 4 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG).
§ 33 Abs. 4 VwGVG kann daher - nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH - damit verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist.
Im gegenständlichen Fall ist somit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig, da der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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