BVwG W118 2141458-1

W118 2141458-1Tribunal administratif fédéral22 mars 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Gleichbehandlung,<br/>Gleichheitsgrundsatz, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,<br/>mündliche Verhandlung, Nachweismangel, Pacht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, sachlicher Grund, Schwellenwert, Übertragung,<br/>Wertermittlung, Zahlungsansprüche, Zuweisung

Texte intégral

BVwG W118 2141458-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2141458.1.00

Spruch

W118 2141458-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2831501010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 11.05.2015 beantragten der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

2. Ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 wurde vom BF nicht mehr gestellt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2831501010, wies die AMA dem BF keine Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm keine Direktzahlungen. Der angeführte Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen wurde abgewiesen.

Begründend wird ausgeführt, es sei kein Antrag auf Direktzahlungen (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt worden. Der Antrag auf Vorabübertragung von Referenzbeträgen sei abgewiesen worden, da keine ausreichenden Nachweise erbracht worden seien, dass vom Übergeber der Prämienrechte im Antragsjahr 2015 mindestens 1,5 Hektar beihilfefähige Fläche bewirtschaftet wurden (Art. 24 Abs. 1 und 8 VO 1307/2013, Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, § 8a Abs. 3 MOG).

4. Mit Beschwerde vom 20.06.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, die beihilfefähige Fläche sei bis kurz vor Ende des Jahres 2014 vom Übergeber bewirtschaftet worden. Kurz vor Ablauf des Jahres 2014 sei die Bewirtschaftung vom Übernehmer übernommen worden. Somit sei es dem Übergeber gar nicht möglich gewesen, im Antragsjahr 2015 beihilfefähige Fläche zu übergeben. In einem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen neuerlich aus, der BF habe die Bewirtschaftung einer Mindestfläche von 1,5 ha im Jahr 2015 nicht nachgewiesen.

6. Mit Datum vom 02.03.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt. Dabei wurde das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren betreffend die Beschwerde des Übernehmers der Prämienrechte, der durch den BF vertreten wurde, verbunden.

Der BF führte nach Erörterung der Rechtslage im Rahmen der Verhandlung entscheidungswesentlich aus:

"Ich habe 20 Jahre lang eine Kleinstlandwirtschaft betrieben. Die landwirtschaftliche Nutzfläche hat rund 0,5 ha. Diese Fläche wurde zuletzt im Mehrfachantrag Flächen 2014 beantragt. Darüber hinaus habe ich rund 0,7 ha Wald bewirtschaftet. In Summe waren es rund eineinhalb ha. Der Rest waren Haus, Hausgarten, Scheune etc. Im Jahr 2014 habe ich Euro 158,73 EBP für die 0,50 ha erhalten. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen scheinen im Mehrfachantrag auf. Eigentlich war beabsichtigt, die Landwirtschaft weiterhin selbst zu betreiben. Im Jahr 2014 hat es allerdings Infoveranstaltungen für die Reform der GAP gegeben. Ich war bei 3 solchen Veranstaltungen. Dabei wurde betont, dass 1,5 ha selbst bewirtschaftet werden müssen. Dies im Jahr 2015. Im Ergebnis hat man mir dazu geraten, dass ich die prämienfähige Fläche noch im Jahr 2014 an Herrn XXXX bzw. an einen Landwirt, der mehr als 1,5 ha bewirtschaftet und somit beihilfefähig ist, verpachte. Als Grund wurde angeführt, wenn die Zahlungsansprüche nicht aktiviert werden, gibt es keine Zahlungsansprüche. Mir war bewusst, dass ich selbst zu wenig Fläche habe für die Aktivierung im Jahr 2015. Deshalb habe ich die Fläche auch bereits im Herbst 2014 noch in der alten Förderperiode nach der Ernte übergeben. Ich kann Ihren Rechtsstandpunkt nachvollziehen, dass die Verordnungen eine Mindestfläche für die Aktivierung von 1,5 ha beihilfefähige Fläche vorsehen. Ich habe mich selbst im BMLFUW nach dem Hintergrund für diese Regelung erkundigt. Als Grund wurde der Verwaltungsaufwand für Kleinbetriebe angeführt. Es soll entsprechende Berechnungen gegeben haben. Ich betone allerdings, dass ich diese Festlegung nicht billige."

Die AMA wies im Wesentlichen darauf hin, die Europäische Kommission habe den Mitgliedstaaten gegenüber mehrfach betont, dass vom Kriterium der Bewirtschaftung von beihilfefähiger Fläche durch den Übergeber im Antragsjahr 2015 nicht Abstand genommen werden könne. In einem Auslegungsvermerk sei erwähnt, dass der Mitgliedsstaat ein System einzurichten habe, mit dem überprüft wird, ob der Übergeber im Jahr 2015 noch Flächen bewirtschaftet hat. Die AMA habe dieses System so eingerichtet, dass in jedem dieser Fälle eine offizielle Anfrage an die SVB gerichtet worden sei, ob noch Flächen bewirtschaftet wurden. Im Fall des Herrn XXXX habe diese Anfrage ergeben, dass noch 0,7911 ha Fläche bewirtschaftet wurde. Dieses "System" habe allerdings keine Verankerung in den nationalen Verordnungen gefunden, sodass auch andere Beweismittel als die Bestätigung der SVB anerkannt würden.

Abschließend wurde der AMA aufgetragen, dem BF das angeführte Arbeitsdokument der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen. Diesem wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Erhalt eingeräumt.

Das angeführte Arbeitsdokument, DDG2/D.1/EL/mh D(2014) 2050958, wurde dem BF seitens der AMA mittels E-Mail vom 03.03.2017 übermittelt. Eine Stellungnahme ist innerhalb der aufgetragenen Frist nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 11.05.2015 beantragten der BF als Übergeber sowie der Bewirtschafter des Betriebs mit der BNr. XXXX als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 0,60 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.

Ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 wurde vom BF nicht mehr gestellt.

Tatsächlich hat der BF jahrzehntelang einen land- und forstwirtschaftlichen Kleinstbetrieb im Ausmaß von rund 1,5 ha bewirtschaftet. Von dieser Fläche entfielen rund 0,7 ha auf Forstflächen sowie 0,3 ha auf die Fläche für Haus, Hausgarten, Scheune etc.. Als beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche wurde zuletzt im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2014 vom BF eine Fläche im Ausmaß von 0,5 ha beantragt. Diese Ackerfläche wurde bereits im Herbst 2014 nach vorgängigen Beratungsgesprächen nach der Ernte vom BF an den Übernehmer übergeben. Dies offensichtlich in der Annahme, dass sich das Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha beihilfefähiger Fläche auf den Übernehmer der Prämienrechte bezieht.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentliche Feststellung zur Bewirtschaftung der der Vorabübertragung zugrunde gelegten Flächen stützt sich auf die Angaben des BF, die dieser in der mündlichen Verhandlung getätigt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 9

Aktiver Betriebsinhaber

(1) Natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, deren landwirtschaftliche Flächen hauptsächlich Flächen sind, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, und die auf diesen Flächen nicht die von den Mitgliedstaaten festgelegte Mindesttätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ausüben, werden keine Direktzahlungen gewährt.

[ ]."

"Artikel 10

Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten beschließen, in welchem der folgenden Fälle einem Betriebsinhaber keine Direktzahlungen gewährt werden:

a) der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen beträgt vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weniger als 100 EUR;

b) die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für die Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, ist vor Anwendung des Artikels 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kleiner als ein Hektar.

(2) Die Mitgliedstaaten können die unter Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang IV genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.

[ ]."

Für Österreich wurde in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 die Grenze für den Schwellenwert in Hektar gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b) mit 2 Hektar festgelegt.

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[ ]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[ ].

(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.

(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.

[ ]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].

Die "landwirtschaftliche Fläche" wird in Art. 4 Abs. 1 lit. e) definiert als jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. Die "landwirtschaftliche Tätigkeit" wird in Art. 4 Abs. 1 lit. c) insbesondere definiert als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[ ]."

Die VO (EU) 1307/2013 gilt gemäß Art. 74 ab dem 01.01.2015.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

"Artikel 21

Privatrechtliche Pachtverträge

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.

Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.

Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

[ ]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2013:

"Artikel 5

Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

(1) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beantragt der Verpächter die Zuweisung der Zahlungsansprüche vorbehaltlich dieser Klausel. Der Antrag enthält folgende Angaben:

a) Angaben zum Pachtvertrag, einschließlich der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, einer Kopie des Pachtvertrags;

b) die unter diese Vertragsklausel fallenden beihilfefähigen Hektarflächen;

c) Angaben zur Identifizierung des Betriebsinhabers, auf den gemäß dieser Klausel übertragen wird, sofern verfügbar mit der eindeutigen Identifizierung des Begünstigten gemäß Artikel 8 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014.

(2) Ein Mitgliedstaat kann dem Pächter erlauben, die Zuweisung der Zahlungsansprüche im Namen des Verpächters zu beantragen. In diesem Fall überprüft der Mitgliedstaat, dass der Verpächter den Pächter zu diesem Antrag ermächtigt hat."

"Artikel 7

Aktivierung von Zahlungsansprüchen im Fall des Verkaufs oder der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Artikel 20 und 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014

[ ].

(3) Im Fall der Verpachtung in Anwendung einer Vertragsklausel gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 fügt der Pächter seinem ersten Antrag auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung die Einzelheiten zum Pachtvertrag mit Angabe der betreffenden Vertragsklausel und/oder, auf Verlangen des Mitgliedstaats, eine Kopie des Pachtvertrags bei. Dieser Antrag ist in demselben Jahr zu stellen wie der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.

Gemäß § 8a Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, beträgt die Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen 1,5 Hektar.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen

§ 5. [ ].

(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung der Basisprämie setzt gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Zahlungsansprüche mit entsprechendem Wert konnten einem Antragsteller zugewiesen werden, wenn dieser gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Jahr 2013 landwirtschaftlich tätig war und gemäß Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2014 Direktzahlungen erhalten hatte. Sie konnten dem Antragsteller aber auch zusammen mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche, für die im Antragsjahr 2014 ein anderer Antragsteller Direktzahlungen erhalten hatte, von diesem übertragen werden; vgl. im Fall der Verpachtung Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 21 VO (EU) 639/2014 und Art. 5 VO (EU) 641/2014.

Von der Möglichkeit einer solchen "Vorabübertragung" von Zahlungsansprüchen hat der BF im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Allerdings scheiterte diese nach den Angaben der AMA am Kriterium der Bewirtschaftung von zumindest 1,5 ha Fläche im Jahr 2015 durch den Übergeber der Flächen. Dass er dieses Kriterium nicht erfüllt hat, wurde vom BF selbst zugestanden.

Allerdings kann gefragt werden, ob sich dieses Kriterium tatsächlich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ableiten lässt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen in mehreren Etappen erfolgt. In einem ersten Schritt sind die Zahlungsansprüche dem Übergeber zuzuweisen. Bei diesem ist der Wert der Zahlungsansprüche zu ermitteln. Dies ergibt sich bereits aus Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013, der auf Abs. 1 leg.cit. verweist. Art. 24 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 wird wiederum durch Art. 24 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 modifiziert, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen eine Mindestfläche festzulegen. Diese Mindestfläche wurde in § 8a Abs. 3 MOG 2007 mit 1,5 ha festgelegt. Gemäß Art. 24 Abs. 9 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. e) VO (EU) 1307/2013 muss es sich bei dieser Fläche um beihilfefähige Fläche, also um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln. Forstflächen, Gebäude- oder Hofflächen etc. scheiden somit aus.

Das angeführte Prinzip wird explizit in Art. 21 VO (EU) 639/2014 bestätigt, der ausdrücklich davon spricht, dass der Übergeber der Zahlungsansprüche die Kriterien des Art. 24 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1307/2013 erfüllen muss. Erst nach der Ermittlung des Werts der Zahlungsansprüche beim Übergeber und Zuweisung der Zahlungsansprüche an diesen, der wie der Übernehmer im Jahr 2015 aktiver Landwirt sein muss, werden die Zahlungsansprüche an den Übergeber übertragen.

Die angeführte Auslegung wurde darüber hinaus in einer Anfrage-Beantwortung der Europäischen Kommission, Dok. DDG2/D.1/EL/mh D(2014) 2050958, ausdrücklich bestätigt.

Auch wenn sich die angeführten Schritte antragstechnisch - wie in Österreich gemäß § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung 2015 der Fall - nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben darauf verkürzen, dass nur der Übernehmer die Zuweisung der Zahlungsansprüche beantragt und der Übergeber im Ergebnis nur noch die Angaben des Übernehmers bestätigt, ändert dies nichts an den materiellen Erfordernissen für die Durchführung der Vorabübertragung.

Da der BF als Übergeber im Antragsjahr 2015 kein aktiver Landwirt i. S.d. VO (EU) 1307/2013 mehr war und unbestritten nicht die festgesetzte Mindestfläche von 1,5 ha beihilfefähiger landwirtschaftlicher Nutzfläche Fläche bewirtschaftet hat, hat die AMA zu Recht den Antrag auf Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen abgewiesen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für nationale Umsetzungsmaßnahmen (hier: die Festlegung der Mindestfläche für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen), sofern die europarechtlichen Vorgaben einen Spielraum eröffnen, der Grundsatz der doppelten rechtlichen Bedingtheit gilt. Dieser besagt, dass solche Umsetzungs-Maßnahmen sowohl den europarechtlichen Vorgaben als auch den verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen müssen; vgl. exemplarisch VfSlg. 14.863/1997 sowie 18.642/2008.

Mit 1,5 Hektar liegt die festgesetzte Mindestfläche unter dem in Anhang IV VO (EU) 1307/2013 für Österreich festgelegten Wert von 2 Hektar, entspricht also den europarechtlichen Vorgaben.

Zu einer allfälligen Verfassungswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in seinem Erkenntnis vom 16.06.1987, G141/86 und G142/86, festgehalten hat, dass der Gleichheitsgrundsatz (Art. 7 B-VG) dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken setze, als er verbiete, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (mit Verweis auf VfSlg. 8457/1978, 10064/1984, 10084/1984).

Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aber von Verfassungs wegen - außer im Falle eines Exzesses - durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (mit Verweis auf VfSlg. 7864/1976, 7996/1977). Ob eine Regelung zweckmäßig ist oder gar, ob mit ihr der optimale Weg zur Zielerreichung beschritten wird, seien Fragen, die nicht vom VfGH unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes zu beurteilen seien (vgl. zB VfSlg. 6541/1971, 7885/1976).

Die Gesetzes-Materialien (142 der Beilagen XXV. GP – Regierungsvorlage) führen zur Festsetzung des Schwellenwerts von 1,5 Hektar in § 8a Abs. 3 MOG 2007 aus:

"Als Mindestanforderung für den Bezug von Direktzahlungen wird – ebenso bei der Kleinerzeugerregelung sowie bei der Mindestbetriebsgröße für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen – eine angemeldete beihilfefähige Fläche von 1,5 Hektar herangezogen. Die beihilfefähige Hektarfläche ist in Art. 32 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 definiert, maßgeblich ist die ermittelte beihilfefähige Fläche. Mit dieser Untergrenze soll sichergestellt werden, dass die mit der Beantragung und Gewährung verbundenen Verwaltungskosten nicht höher sind als der tatsächlich zu gewährende Direktzahlungsbetrag."

Die Festsetzung einer Mindestfläche zur Vermeidung unproportionalen Verwaltungsaufwandes erscheint per se durchaus sachlich gerechtfertigt. Bereits der Umstand, dass europarechtlich eine Obergrenze von 2 Hektar festgesetzt wurde, belegt, dass von einem Exzess bei der Festlegung von 1,5 Hektar nicht gesprochen werden kann. (Im Rahmen der Sonderrichtlinie ÖPUL und Ausgleichszulage beträgt die Betriebsmindestgröße im Übrigen grundsätzlich 2 Hektar.) Daran ändert auch nichts, dass für Antragsteller, die Prämien im Rahmen der gekoppelten Stützung beziehen, ein Schwellenwert von EUR 150,00 festgelegt wurde, zumal die gekoppelte Stützung auf Basis der im Rahmen der Regelungen für die Rinderkennzeichnung zu tätigenden – primär seuchenrechtlichen - Meldungen gewährt wird, das Berechnungssystem also auf bereits gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen aufsetzt, wodurch eine abweichende Schwellenwert-Bemessung gerechtfertigt erscheint. Verfassungsrechtliche Bedenken an der Festlegung bestehen also nicht.

Der Vollständigkeit halber kann ferner festgehalten werden, dass ein allfälliger Beratungsfehler der zuständigen Bezirksbauernkammer der AMA nicht zuzurechnen wäre. Ein solcher hätte im vorliegenden Fall allerdings auch keinerlei negative Konsequenzen nach sich gezogen, da der Übergeber der Zahlungsansprüche die Mindestfläche auch dann nicht erreicht hätte, wenn er seine Flächen erst im Jahr 2015 verpachtet hätte.

Die Abweisung des Antrags auf Übertragung des Rechts auf Teilnahme an der Betriebsprämien-Regelung fällt nicht ins Gewicht, da der Übernehmer dieses Recht selbst erworben hat, insofern nicht beschwert ist und diese Abweisung auch nicht beschwerdegegenständlich ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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