W228 2138760-1•BVwG W228 2138760-1
W228 2138760-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2017
Anrechnung, Erkennbarkeit, Meldepflicht, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung, Übergenuss, Witwenversorgungsanspruch
W228 2138760-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Robert MAGGALE als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX, SV XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St .Pölten (im Folgenden: AMS) vom 29.07.2016 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 01.02.2016 bis 30.06.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wird und XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von
€ 1.349,82 verpflichtet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Neuberechnung der Witwerrente des Beschwerdeführers obiger Übergenuss entstanden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.08.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, dass er den Bezug der Witwerpension ordnungsgemäß gemeldet habe. Bei der Antragstellung auf Notstandshilfe im letzten Jahr sei ihm mitgeteilt worden, dass er bei einem weiteren Antrag neuerlich einen Beleg über die Höhe vorzulegen habe. Der Beschwerdeführer sei somit seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen. Weiters wolle er darauf hinweisen, dass er nicht über die Art der Berechnung bzw. die gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung der Notstandhilfe geschult worden sei.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 13.10.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Witwerpension des Beschwerdeführers, welche auf die Notstandshilfe anzurechnen sei, von € 539,40 auf € 545,87 ab 01.01.2016 erhöht habe. Der Beschwerdeführer habe diese Änderung dem AMS nicht gemeldet. Es habe sich folglich durch die Berichtigung ein Übergenuss von täglich € 0,20 im Zeitraum 01.02.2016 bis 13.03.2016, somit insgesamt € 8,40 ergeben. Ab 13.04.2016 sei dem Beschwerdeführer aufgrund eines Fehlers des AMS Notstandshilfe in Höhe von € 19,54 täglich ausbezahlt worden. Sein tatsächlicher Anspruch betrage jedoch € 2,56 täglich und habe sich im Zeitraum von 13.04.2016 bis 30.06.2016 ein Übergenuss in Höhe von € 1.341,42 ergeben. Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass ihm die Leistung nicht in dieser Höhe gebühre.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend führte er aus, dass er als Laie über die Berechnung nichts wisse und die Berechnung auch nicht in Frage gestellt habe, da es andauernd neue Meldungen über Gesetzesänderungen und Entscheidungen des VwGH gebe. Er sei stets seiner Meldepflicht nachgekommen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 04.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 11.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der PVA vom 04.01.2017 ein, mit welchem die monatliche Witwerpension des Beschwerdeführers ab 01.01.2016 in Höhe von € 545,87 monatlich bestätigt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2015 Witwerpension in der Höhe von brutto € 539,40 monatlich (gerundet netto € 512,00).
Seit 01.01.2016 beläuft sich die Höhe der Witwerpension des Beschwerdeführers auf brutto
€ 545,87 monatlich (gerundet netto € 518,00). Der Beschwerdeführer hat diese Änderung der Höhe seiner Witwerpension ab 01.01.2016 dem AMS nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer bezog von 26.09.2015 bis 13.03.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 2,71 täglich.
Mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 18.04.2016 wurde ein Kontrollmeldeversäumnis verhängt. Nach Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 14.03.2016 bis 12.04.2016 aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses wurde vom AMS vergessen, die Anrechnung der Witwerpension des Beschwerdeführers einzugeben. Er erhielt in der Folge von 13.04.2016 bis 30.06.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 19,54 täglich. Über diesen Leistungsanspruch in der Höhe von €
19,54 täglich erhielt der Beschwerdeführer am 18.04.2016 eine Mitteilung des AMS.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St. Pölten.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) - (7) (...)
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) NH-VO:
Anrechnung von Einkommen
§ 5. (1) Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2) Ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt, ist auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG 1988 ist vom Gesamtbetrag der Einkünfte die darauf entfallende Einkommensteuer abzuziehen.
(4) Sachbezüge sind mit dem entsprechenden Geldwert zu veranschlagen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 36 Abs. 2 AlVG sind bei Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen zu berücksichtigen. Auf die Notstandshilfe anzurechnen ist immer nur das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen. Die Witwerpension des Beschwerdeführers ist sohin netto auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe anzurechnen.
Aufgrund der Änderung der Höhe der Witwerpension des Beschwerdeführers ab 01.01.2016 von gerundet netto € 512,00 auf gerundet netto € 518,00 war der Bezug der Notstandhilfe ab dem Folgemonat gemäß § 5 Abs. 1 NH-VO vom 01.02.2016 bis 13.03.2016 zu berichtigen.
Die Berechnung stellt sich bei einer Anrechnung der Witwerpension in Höhe von € 512 wie folgt dar:
anrechenbares Einkommen € 512 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 16,78 täglich.
Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 19,54 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 2,76 täglich.
Die Berechnung stellt sich bei einer Anrechnung der Witwerpension in Höhe von € 518 wie folgt dar:
anrechenbares Einkommen € 518 (gerundet) x 12 Monate/366 Tage
ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 16,98 täglich.
Der Anspruch des Beschwerdeführers ohne Anrechnung betrüge € 19,54 täglich. Es verbleibt ein Anspruch von € 2,56 täglich.
Durch diese Berichtigung ergab sich ein Übergenuss von täglich €
0,20 (€ 2,76 minus € 2,56) für die Zeit von 01.02.2016 bis 13.03.2016, dies ergibt einen Übergenuss von insgesamt
€ 8,40 (42 Tage mal € 0,20).
Nach Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 14.03.2016 bis 12.04.2016 aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses war der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu anzuweisen und wurde vom AMS vergessen, die Anrechnung der Witwerpension des Beschwerdeführers einzugeben. Er erhielt daher in der Folge von 13.04.2016 bis 30.06.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 19,54 täglich. Der Beschwerdeführer hat jedoch aufgrund der Anrechnung der Witwerpension von monatlich € 518,00 einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von € 2,56 täglich und ergibt sich ein Übergenuss von täglich € 16,98 (€ 19,54 minus € 2,56) für die Zeit von 13.04.2016 bis 30.06.2016; dies ergibt einen Übergenuss von insgesamt € 1.341,42 (79 Tage mal € 16,98).
Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Im gegenständlichen Fall war – wie oben dargelegt - die Bemessung der Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum fehlerhaft. Die rückwirkende Berichtigung der Notstandshilfe erfolgte somit zu Recht.
Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Was den Rückforderungszeitraum 01.02.2016 bis 13.03.2016 betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Änderung der Höhe seiner Witwerpension von € 539,40 brutto auf € 545,87 brutto ab 01.01.2016 dem AMS nicht gemeldet hat und er sohin im Sinne des
§ 25 Abs. 1 AlVG maßgebende Tatsachen verschwiegen hat. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer seinen Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen sei, kann sohin nicht gefolgt werden. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG differenziert nur danach, ob die Leistung gutgläubig empfangen wurde. Ein gutgläubiger Empfang ist dann nicht anzunehmen, wenn – wie im gegenständlichen Fall - einer der im § 25 Abs.1 erster Satz AlVG angeführten Rückforderungstatbestände gegeben ist (vgl. VwGH vom 03.09.2002, Zl. 99/03/0210). Die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von € 8,40 für den Zeitraum 01.02.2016 bis 13.03.2016 erfolgte sohin zu Recht.
Hinsichtlich des Rückforderungszeitraumes 13.04.2016 bis 30.06.2016 ist wie folgt auszuführen: Der zu hohe Notstandshilfebezug entstand zwar durch einen Rechenfehler des AMS, der Beschwerdeführer hätte jedoch erkennen müssen, dass ihm die Notstandhilfe ab 13.04.2016 in einer Höhe von täglich € 19,54 (statt ursprünglich € 2,76) nicht in dieser Höhe gebührt. Es wäre ihm aufgrund des eklatanten Unterschiedes zwischen den Tagsätzen vor und nach der Leistungsunterbrechung 2016 zumutbar gewesen, den Überbezug zu erkennen. Die Rückforderung der Notstandshilfe in Höhe von €
1. 341,42 für den Zeitraum 13.04.2016 bis 30.06.2016 erfolgte sohin ebenfalls zu Recht.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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