W218 2132533-1•BVwG W218 2132533-1
W218 2132533-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2017
Arbeitslosengeld, Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger
W218 2132533-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Johann SCHOTZKO als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des AMS vom 22.04.2016, betreffend Widerruf und Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.01.2014 - 31.01.2014 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat: Der Bezug des Arbeitslosengeldes wird für die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 16.02.2014 widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 220,80 rückgefordert.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse (= belangte Behörde) vom 22.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 29.01.2014 bis 31.01.2014 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG und § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld in der Höhe von € 96,24 rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 29.01.2014 bis 31.01.2014 zu Unrecht bezogen habe, da er laut SVA der gewerblichen Wirtschaft bis 31.01.2014 selbständig erwerbstätig gewesen sei und laut Einkommenssteuerbescheid von 2014 ein Einkommen erzielt habe, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2014: € 395,31) überschritten habe.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er sein Gewerbe am 08.01.2014 abgemeldet habe.
3. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 16.08.2016 einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachung 29.01.2014 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und angegeben, dass er selbständig erwerbstätig ist.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 07.01.2014 - 30.06.2014 durchgehend selbständig erwerbstätig. Es liegt ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 3.145,18 erzielte. Die Sonderausgaben wurden angeführt in der Höhe von € 730,00, die Einkommenssteuer wurde angeführt in der Höhe von € 1.280,00.
Der Beschwerdeführer hat seine Gewerbeberechtigung per 08.01.2014 zurückgelegt und wurde daher mit 31.01.2014 bei der SVA abgemeldet. Eine Pensionsversicherungspflicht bestand nicht.
In der Zeit vom 07.01.2014 - 30.06.2014 war der Beschwerdeführer selbständig für das XXXX tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers als freier Dienstnehmer ergibt sich ein Brutto-Einkommen aus selbständiger Arbeit vom 07.01.2014 - 31.01.2014 in der Höhe von € 345,00 und für die Zeit vom 01.02.2014 - 30.06.2014 in der Höhe von € 414,00 pro Monat. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahre 2014 betrug € 395,31 brutto und übersteigt daher das Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Arbeit die Geringfügigkeitsgrenze.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 01.02.2014 – 16.02.2014 nicht arbeitslos.
Ab 17.02.2014 stand der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.
Aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommenssteuerbescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über der Geringfügigkeitsgrenze verdient hat und ist das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.02.2014-16.02.2014 zu widerrufen und das zu Unrecht empfangene Arbeitslosengeld zurückzuzahlen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Arbeitsmarktservices und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Durch eine Abfrage des Arbeitsmarktservice bei der Finanz-Online-Datenbank am 11.04.2016 wurde der Einkommensbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 vom Finanzamt vom 03.02.2016 übermittelt mit unter anderem dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 € 0,00 Einkommen aus Gewerbebetrieb und ein Einkommen aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 3.145,18 erzielte. Die Sonderausgaben wurden angeführt in der Höhe von € 730,00, die Einkommenssteuer wurde angeführt in der Höhe von € 1.280,00.
Der Beschwerdeführer hat mit dem XXXX eine Vereinbarung getroffen, mit unter anderem dem Inhalt, dass er die selbständige und eigenverantwortliche Vorbereitung der Maßnahme "XXXX" übernimmt. In dieser Vereinbarung wird weiters angeführt, dass er die vertragsgegenständliche Leistung selbständig und weisungsungebunden erbringt, als Zeitraum dieses Vertrages wird der 07.01.2014 - 30.06.2014 angeführt.
Die belangte Behörde hat bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erhoben, dass der Beschwerdeführer nur bis zur Rücklegung des Gewerbes mit 08.01.2014 als selbständig erwerbstätig aufscheint, die Abmeldung aber aus rechtlichen Gründen mit Ende des Monats, in diesem Fall mit 31.01.2014 erfolgte. Weiters wurde angegeben, dass, da er die Einkommensgrenze aufgrund seines Einkommenssteuerbescheides für das gesamte Jahr 2014 nicht überschritt, keine Pflichtversicherung notwendig war.
Das Einkommen, das der Beschwerdeführer entsprechend seinem Einkommenssteuerbescheid im Jahr 2014 aus selbständiger Arbeit erzielte, ergab sich aufgrund seiner Tätigkeiten als freier Dienstnehmer beim XXXX und ergibt sich daher folgende Berechnung zur Ermittlung seines monatlichen Brutto-Einkommens für Jänner/2014 und vom Februar/2014 - Juni/2014.
07.01. 2014 - 30.06.2014 = 175 Tage
Seine Brutto-Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2014 betrugen €
3. 145,18, davon sind Sonderausgaben in der Höhe von € 730,00 abzuziehen. Dies ergibt ein Tageseinkommen von:
€ 2.415,18 / 175 Tage = € 13,80
Sein Brutto-Einkommen aus selbständiger Arbeit vom 07.01.2014 - 31.01.2014 betrug daher: € 13,80 mal 25 (31 minus 6 = 25) = € 345,00 (und lag damit unter der Geringfügigkeitsgrenze).
Sein monatliches Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit vom 01.02.2014 - 30.06.2014 betrug: € 13,80 mal 30 = € 414,00
Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahre 2014 betrug € 395,31 brutto.
Das Einkommen im Jänner 2014 lag unter der Geringfügigkeitsgrenze und ist daher für den Monat Jänner 2014 kein Widerruf und keine Rückforderung des Arbeitslosengeldes zulässig. Im Februar 2014 lag allerdings das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und ist daher für die Tage vom 01.02.-16.02.2014 der Bezug zu widerrufen und zurückzufordern. Das Arbeitslosengeld stand ihm in der Höhe von täglich € 32,08 zu und wurde auch in dieser Höhe ausgezahlt. Dies ergäbe einen Rückforderungsbetrag von € 513,28. Da die Rückforderung allerdings die Höhe des erzielten Einkommens übersteigen würde, ist die Rückforderung mit der Höhe des erwirtschafteten Einkommens begrenzt.
Es ergibt sich daher folgender Rückforderungsbetrag: € 13,80 mal 16= € 220,80
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3. 4 Die relevanten Gesetzesbestimmungen lauten:
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2) – (7) 3.5. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gem. § 7 AlVG nur, wer arbeitslos ist. Was unter "Arbeitslosigkeit" zu verstehen ist, wird in § 12 AlVG geregelt. Die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes wird in den §§ 24, 25 AlVG geregelt.
Gemäß § 12 Abs. 3 lit b) AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos, wer selbständig erwerbstätig ist und aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeitsgrenze) übersteigt.
Unter selbständiger Erwerbstätigkeit ist eine "Arbeitsleistung" zu verstehen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt, wobei es rechtlich belanglos ist, ob dieser Zweck auch regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH 11. 6. 2014, 2013/08/0217–0219). So stellt zB die Zurücklegung der gewerberechtlichen Bewilligung nämlich nur ein Indiz für die Beendigung der Erwerbstätigkeit dar. Bei entsprechender faktischer Tätigkeit steht das Fehlen der erforderlichen gewerberechtlichen Genehmigung nämlich der Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen (VwGH 30. 9. 1994, 93/08/0202).
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit nur dann aus, wenn bestimmte Einkommens- bzw Umsatzgrenzen überschritten werden (Abs 6 lit c und e leg cit) bzw eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. So gilt zB ein Kleingewerbetreibender trotz eines unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens nicht als arbeitslos, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht (vgl § 4 Abs 1 Z 7 GSVG).
Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs 7 iVm Abs 5 Z 1 AlVG; Rz 724 ff).
Wenn sich die selbstständige Erwerbstätigkeit auf mindestens ein Monat erstreckt, ist für die Beantwortung der Frage, ob das Einkommen den in § 5 Abs 2 ASVG angeführten Betrag überstiegen hat, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) heranzuziehen (Gesamteinkommen dividiert durch Anzahl der Tage der Erwerbstätigkeit x 30). Wird die Tätigkeit während eines kürzeren Zeitraumes als ein Monat ausgeübt, liegt Arbeitslosigkeit dann nicht vor, wenn das Einkommen diese monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Außerdem ist in diesem Fall auch die tägliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 1) zu beachten (Gesamteinkommen dividiert durch Anzahl der Tage der Erwerbstätigkeit). (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (12. Lfg 2016) zu § 12 AlVG, Seite 28)
Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.
Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger gemäß § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (12. Lfg 2016) zu § 25 AlVG, Seite 15)
Gemäß § 36c Abs 5 AlVG sind Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit verpflichtet, den Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen. Weichen die ursprünglich für die Beurteilung des Leistungsanspruches herangezogenen Einkommens- bzw Umsatzangaben von den dem nachfolgenden Bescheid zugrunde gelegten Beträgen ab, kann sich der Leistungsanspruch nachträglich als nicht begründet herausstellen. Liegt kein Verschulden des Leistungsbeziehers am Überbezug vor, ist eine Rückforderung der ausbezahlten Leistung nur in der Höhe des erwirtschafteten Einkommens aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässig.
Aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer im Monat Februar 2014 über die Geringfügigkeitsgrenze verdient hat und daher in diesem Zeitraum nicht arbeitslos war. Er hat für diesen Monat das Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen und ist dieses zu widerrufen und rückzufordern.
Der Beschwerdeführer hat seine Gewerbeberechtigung zwar zurückgelegt, war aber de facto weiterhin selbständig tätig, deswegen ist die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht ausreichend, um eine Ende der Erwerbstätigkeit anzunehmen.
Da der Rückforderungsbetrag im gegenständlichen Fall höher als das erzielte Einkommen wäre und der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit gemeldet hatte, wird nur jener Betrag (Übergenuss) zurückgefordert, der sich aufgrund der ausgeübten Tätigkeit ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt – wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde – war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, an den die belangte Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) gebunden ist. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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