BVwG W185 2129835-1

W185 2129835-1Tribunal administratif fédéral21 mars 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Texte intégral

BVwG W185 2129835-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W185.2129835.1.00

Spruch

W185 2129835-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zl. 1102828509-160101630, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Iran, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" vom 10.01.2016 mit Griechenland auf.

Im Akt finden sich betreffend den Beschwerdeführer ein behördliches Schreiben Sloweniens sowie eine Einreiseverweigerung Deutschlands.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, gemeinsam mit zwei seiner Cousins nach Österreich gelangt zu sein. Sein Reiseziel sei eigentlich Deutschland gewesen. Vor ca. 1 Monat hätten der Beschwerdeführer und seine Cousins die Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer und seine Cousins "seien dem Flüchtlingsstrom gefolgt". In Slowenien und in Kroatien seien dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen worden; von der Polizei sei er in diesen Ländern gut behandelt worden. Außer in Österreich habe er nirgendwo sonst um Asyl angesucht. Da Deutschland ihm die Einreise verweigert habe, wolle er nunmehr in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer leide nicht an Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden.

Mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (AS 27).

Am 15.03.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien (AS 47ff).

Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei (vgl. AS 67).

Die Ladung zur Einvernahme und das Länderinformationsblatt wurden dem Beschwerdeführer am 10.06.2016 zugestellt (AS 109). Verfahrensanordnungen gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG sowie gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG finden sich nicht im Akt.

Am 23.06.2016 fand – ohne Beisein eines Rechtsberaters und ohne durchgeführte Rechtsberatung - die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Hierbei gab dieser zusammengefasst an, gesund zu sein und abgesehen von den beiden mitgereisten Cousins keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben; er habe aber Freunde hier. Über Vorhalt der Zuständigkeit Kroatiens erklärte der Beschwerdeführer, in Kroatien – so wie die übrigen Flüchtlinge auch - nicht um Asyl angesucht zu haben. In Österreich fühle er sich wohl und wolle hier bleiben. In Kroatien habe er sich einen halben Tag aufgehalten. Konkrete Vorfälle gegen ihn habe es in Kroatien nicht gegeben. Man habe ihn nur gefragt, wo er hin wolle; er habe gesagt, dass er weiter reisen wolle und habe das dann auch gedurft. Dass er in Kroatien um Asyl ansuchen könne, habe ihm niemand gesagt. Ein spezielles Zielland habe der Beschwerdeführer nicht gehabt. Seit sechs Monaten sei er nunmehr in Österreich und fühle sich hier sicher und frei. Er wolle in Österreich bleiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

In der Darstellung des Verfahrensganges wird unter anderem ausgeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers mit Prognoseentscheidung vom 20.01.2016 zugelassen worden sei. Am 15.03.2016 habe das Bundesamt aufgrund des angeführten Reiseweges ein Konsultationsverfahren gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Die Zuständigkeit Kroatiens habe sich aufgrund Verfristung ergeben. Dem Beschwerdeführer sei mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass in Kroatien die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden würden und der Beschwerdeführer nicht vorgebracht habe, in Kroatien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Nachdem gegenüber den beiden Cousins des Beschwerdeführers eine gleichlautende Entscheidung ergehe und eine besondere Integration der Person des Beschwerdeführers in Österreich ausgeschlossen werden könne, sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin-III-VO sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei.

Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer – für die gegenständliche Entscheidung verfahrenswesentlich - darlegte, am 24.12.2015 gemeinsam mit seinen beiden Cousins die Heimat verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Das kroatische Asylsystem könne nicht als generell fair und effektiv betrachtet werden. Es gäbe Berichte über eine höchst inadäquate Ausgestaltung des kroatischen Asyl- und Migrationssystems. Seit der Grenzschließung Ungarns sei für alle Flüchtlinge, welche auf der Westbalkanroute über Griechenland, Mazedonien und Serbien versuchen würden, nach Mitteleuropa zu gelangen, Kroatien der erste EU-Mitgliedstaat, wo diese von einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschreiten würden. Dies führe dazu, dass Kroatien in einer unüberschaubar großen Zahl von Fällen der für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat sei. Sollten alle Asylwerber, für deren Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei, nach Kroatien gebracht werden, würde sich die Lage von Asylwerbern in Kroatien innerhalb kürzester Zeit noch erheblich verschlechtern und sich eine Situation wie in Griechenland ergeben.

Am 13.07.2016 langte eine mit 06.07.2016 datierte und als "Beschwerde" titulierte Beschwerdeergänzung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer (und seine beiden Cousins) über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt seien. In Kroatien habe sich der Beschwerdeführer lediglich einen halben Tag aufgehalten; um Asyl habe er dort nicht angesucht. Am 20.01.2016 sei das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden. Am 15.03.2016 sei ein Konsultationsverfahren mit Kroatien eingeleitet worden. Am 23.06.2016 sei die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt – ohne Anwesenheit eines Rechtsberaters – erfolgt. Ein Rechtsberater sei nur für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG erhalten, in welcher diesem mitgeteilt worden wäre, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Das Führen von Konsultationen mit Kroatien hätte dem Beschwerdeführer bekannt gegeben werden müssen; dies sei jedoch unterlassen worden. Ein Verweis an einen Rechtsberater, die Aushändigung der Aktenabschrift, die gemeinsame Ladung des Beschwerdeführers und eines Rechtsberaters zur Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, seien ebenfalls unterblieben. Eine Rechtsberatung habe nicht stattgefunden. Ein Rechtsberater sei auch nicht bei der Einvernahme vor dem Bundesamt anwesend gewesen. Damit sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden und liege ein schwerer Verfahrensfehler vor. Aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse habe der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen überhaupt nicht verstanden. Dies habe den Beschwerdeführer an der Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme gehindert, was mit Willkür gleichzusetzen sei. In der Folge wurden die Ausführungen zur Unzuständigkeit Kroatiens bzw. der Zuständigkeit Österreichs wiederholt. Releviert wurde auch nochmals die Gefahr einer Kettenabschiebung.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen worden sei, obwohl gegenständlich ein Dublin-Verfahren (und demnach kein zugelassenes Verfahren) vorliege. Entgegen der ausdrücklichen Bestimmung des § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG sei dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. In der Folge sei der Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AsylG nicht zu einem Rechtsberater verwiesen und sei ihm auch keine Aktenabschrift ausgehändigt worden. Ebenfalls entgegen dieser Bestimmung sei kein Rechtsberater zur Einvernahme am 23.06.2016 geladen gewesen und ein Rechtsberater sei in der Folge auch – entgegen der Bestimmungen der § 29 Abs. 5 AsylG und § 49 Abs. 2 BFA-VG - bei der Einvernahme des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs nicht anwesend gewesen. Insbesondere sei im Beschwerdefall vor Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, welche jedoch gemäß § 29 Abs. 4 AsylG (und § 49 Abs. 2 BFA-VG) in einem 24 Stunden nicht zu unterschreitenden Zeitraum ab Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG statt zu finden hätte, und zwar bei Bedarf mit einem vom Bundesamt beizugebenden Dolmetscher. Im Hinblick darauf, dass mangels Parteiengehörs ein mangelhaftes behördliches Verfahren vorliege, und damit der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Bundesamt eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 VwGG. Zusammengefasst wurde unter anderem festgehalten, "dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte vor Bescheiderlassung zugelassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe nichtsdestotrotz die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BFA-VG angewandt, obwohl es sich um keine Entscheidung im Zulassungsverfahren gehandelt habe. Darauf, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits zugelassen worden sei, sei das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht eingegangen. Damit sei das Bundesverwaltungsgericht von der in der Revision näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Es sei weiters in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG in Form eines Erkenntnisses oder in Form eines (nicht bloß verfahrensleitenden) Beschlusses zu ergehen habe."

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2016 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

Mit weiterer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2016 wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.07.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben und Folgendes erwogen: "Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, ausgesprochen, dass die rechtsrichtige Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG nach seinem insoweit unmissverständlichen Wortlaut eine "Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren" voraussetzt. Auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht zurückzuweisen sei, komme es bei der Beurteilung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG nicht an. Dies bringe schon § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 zum Ausdruck, wonach die Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegensteht. Darauf, dass es maßgeblich wäre, aus welchen Gründen die Zulassung erfolgt wäre, stelle diese Bestimmung nicht ab. Darüber hinaus wurde erkannt, dass eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG keine Entscheidung in der Sache darstellt, die den dem Beschwerdeverfahren zugrundliegenden Gegenstand erledigt, und daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu ergehen hat. Die vorliegenden Fälle (Anmerkung: hiermit sind auch die beiden Fälle der mitgereisten Cousins des Beschwerdeführers gemeint) gleichen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungsrelevanten Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, entschieden wurde. Es genügt daher, gem. § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses zu verwiesen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen".

Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausführlich mit den Voraussetzungen einer - nur ausnahmsweise zulässigen - Zurückverweisung nach § 28 VwGVG 2014 auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0005, wurden die im Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des VwG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 nochmals bekräftigt und ergänzend ausgeführt, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG 2014 zu vervollständigen sind (vgl. VwGH vom 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).

In der erst kürzlich ergangenen Entscheidung vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)." An dieser Stelle ist hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof herausgearbeiteten Grundsätze auch auf seine Entscheidung vom 30.06.2015, Ra 2014/03/0054 hinzuweisen.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu erfolgen hatte:

Zur Klärung der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ergibt sich die Notwendigkeit zur Auseinandersetzung mit der Frage, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden.

Im gegenständlichen Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid auf Art. 13 Abs. 1 (iVm Art. 22 Abs. 7) der Dublin III-VO und geht dabei davon aus, dass eine illegale Einreise des Beschwerdeführers nach Kroatien erfolgt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem gleichgelagerten Fall, in dem Antragsteller über die Balkanroute nach Österreich gelangt sind, wobei über die näheren Umstände, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in die EU, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, nachstehende Erwägungen getroffen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Vor dem Hintergrund dieser jüngsten Judikatur des VwGH erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU, insbesondere nach Kroatien, als mangelhaft, da auch im vorliegenden Fall die diesbezüglichen näheren Umstände, konkret, ob es sich bei der Durchbeförderung des Beschwerdeführers durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, nicht ermittelt und folglich auch keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen worden sind. Es fehlen konkrete Ermittlungen und Feststellungen der Behörde zu der Frage, ob es sich bei der Ein- bzw der Durchreise des Beschwerdeführers nach Kroatien bzw durch Kroatien bis nach Österreich, um behördlich organisierte Maßnahmen zur Ein- und Weiterreise gehandelt hat oder nicht.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vom 23.06.2016 sind nicht geeignet, eine "staatlich organisierte Reisebewegung" im gegenständlichen Fall von vornherein gänzlich auszuschließen. So ist insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu verweisen, denen zufolge er in vielen der durchreisten Ländern Behördenkontakt, teilweise verbunden mit erkennungsdienstlichen Behandlungen, gehabt habe (vgl. die Tabelle auf AS 39), und er "dem Flüchtlingsstrom gefolgt" sei (AS 41). Dies gilt auch für seine Angaben in der Einvernahme vom 23.06.2016, in der er vorgebracht hat, in Kroatien nur nach seinem weiteren Reiseweg gefragt worden zu sein. Dem von ihm geäußerten Wunsch nach einer Weiterreise (nach Deutschland), sei seitens Kroatiens entsprochen worden (AS 115). Aus all diesen Angaben könnte durchaus auf eine staatliche organisierte Form der Ein- und Durchreise bzw der Weiterreise geschlossen werden.

Indem die belangte Behörde nur Teilaspekte der Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisebewegungen herangezogen hat, hat sie das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet, zumal keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen wurde.

Dem angefochtenen Bescheid haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren (Rs C-490/16) bzw jenem des VwGH vom 14.12.2016, Zl Ra 2016/19/303 und 304, ein gleich- oder ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegt.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesamt der erforderlichen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und hat die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts trotz bestehender Möglichkeiten unterlassen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war nach den dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid nach § 28 Abs 3

2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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