BVwG W208 2150324-1

W208 2150324-1Tribunal administratif fédéral20 mars 2017

Regest

Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Einhebungsgebühr,<br/>Eintragungsgebühr, Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit

Texte intégral

BVwG W208 2150324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2150324.1.00

Spruch

W208 2150324-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 24.04.2014, XXXX XXXX, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit vier Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 10.03.2014 (Zustellungsdatum aus dem Akt nicht ersichtlich) schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX für den Präsidenten des Landesgerichtes (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) Eintragungsgebühren gem. TP 9 lit. b Z 4 GGG von € 413,-- (VNR 3), €

628,-- (VNR 4), € 1.111,-- (VNR 5) und € 428,-- (VNR 6) jeweils zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,-- gem. § 6a Abs. 1 GEG, in Summe € 2.612,-- den bP vor (ON 9).

2. Dagegen erhoben die bP mit Schreiben vom 24.03.2014 (Postaufgabedatum aus dem Akt nicht ersichtlich) Vorstellung, welche am 26.03.2014 einlangte und am 31.03.2014 dem Präsidenten des LG zur Entscheidung vorgelegt wurde (ON 8). Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist im Akt nicht dokumentiert.

3. Mit Bescheid vom 24.04.2014 wurde mit Spruchpunkt 1 der Vorstellung nicht Folge gegeben, mit Spruchpunkt 2 die Zahlungsaufträge VNR 4 und VNR 5 bestätigt und mit Spruchpunkt 3 der Zahlungsauftrag VNR 3 dahingehend abgeändert, dass erklärt wurde, dass für die dort angeführte Gebühr (€ 421,--) die bP und das Land NÖ zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig wären. Der übrige Ziffern- und Wortlaut bleibe unberührt.

4. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.04.2017) richtet sich die am 26.05.2014 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der bP, mit der die Aufhebung des Bescheides und der angeführten Zahlungsauftrages beantragt wurde.

6. Mit Schreiben vom 14.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor, nachdem eine beabsichtigte Vorlage vom 13.06.2014 irrtümlich unterblieben ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass die belangte Behörde innerhalb von 2 Wochen ab Einlagen der Vorstellung kein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus den Mandatsbescheiden, der Vorstellung, auf der der Eingangsstempel des Bezirksgerichtes XXXX vom 16.03.2014 angebracht ist, dem Vorlagebericht vom 31.03.2014 und dem angefochtenen Bescheid. Hinweise darauf, dass die belangte Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet und Ermittlungsschritte gesetzt hätte, gibt es fallbezogen anhand des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die relevanten Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 lauten (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):

"§ 6 (2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden.

[ ]

§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

[ ]"

Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten:

"§ 57

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Gemäß § 6 Abs. 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) können Kostenbeamte auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Entscheidungen (Mandatsbescheide) im Namen der Behörde (der "Vorschreibungsbehörde" gemäß § 6 Abs. 1 GEG) erlassen. Gegen einen solchen Mandatsbescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung an die Behörde zulässig (§ 7 Abs. 1 GEG). Fallbezogen wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der bP gegen vier solcher Mandatsbescheide keine Folge gegeben.

Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt.

Bei Unterlassen von Ermittlungsschritten tritt der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht ("als Vorstellungsbehörde") dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139) oder bestätigt (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075) werde.

Fallbezogen gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung der bP keine Folge und brachte damit nicht bloß zum Ausdruck, dass sie ihrerseits die bP zur Entrichtung der Eintragungsgebühr und der Einhebungsgebühr verpflichtete, sondern dass sie die Mandatsbescheide bestätigte. Es wäre daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde gegeben, wenn von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Es kommt daher entscheidungswesentlich darauf an, ob der Mandatsbescheid mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrtens außer Kraft getreten ist.

Ein Ermittlungsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet, wenn der betreffende Verfahrensschritt nur die Rechtzeitigkeit der Vorstellung betrifft. Dies gilt allerdings nur dann, wenn diese Frage nicht schon auf den ersten Blick - der noch keinen Verfahrensschritt darstellt - zu beantworten ist, sondern es insofern eines Ermittlungsverfahrens bedarf (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 41 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Es kommt vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden. Das Ermittlungsverfahren im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG kann auch die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorstellung betreffen. Auch ein Ersuchen um Übersendung des Gerichtsaktes, das den Gegenstand des Mandatsbescheides betrifft, kann einen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkenden Ermittlungsschritt darstellen. [ ]

In der Anlegung eines "Teilaktes" zur Vorlage liegt kein Verfahrensschritt zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, sondern ein Schritt zur bloß aktenmäßigen Behandlung der Vorstellung. Auch handelt es sich bei den weiteren von der Revision ins Treffen geführten Umständen behaupteter Maßen nur um schon aufgrund des Akteninhaltes getroffene Entscheidungen, die gerade nicht in Ermittlungsschritte (innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG) mündeten (VwGH 26.02.2015, Ro 2015/16/0002).

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist im Verwaltungsakt keine Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung dokumentiert (was aber nach der Rsp des VwGH erforderlich wäre, vgl. VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Es ist kein Verhalten der belangten Behörde aktenkundig, wonach sich diese innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG insofern mit der den Gegenstand der Mandatsbescheide bildenden Angelegenheit befasst hätte. Die Vorlage der Vorstellung an die Präsidenten des LG mit Schreiben vom 31.03.2014 kann vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein tauglicher Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG angesehen werden, weil die Vorlage weder der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes diente noch der Partei ermöglichte, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

Dies hat zur Folge, dass die Zahlungsaufträge/Mandatsbescheide vom 10.03.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sind. Die belangte Behörde hätte diese daher nicht mehr als Vorstellungsbehörde bestätigen dürfen (sondern sie hätte vielmehr im ordentlichen Verfahren die einzubringende Beträge gemäß § 6a GEG mit Bescheid bestimmen müssen).

Es liegt daher Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde vor, die vom BVwG aufzugreifen ist, und zwar auch dann, wenn sie in der Beschwerde nicht gerügt wird (vgl. VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist der Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

Hinzuweisen ist darauf, dass der Umstand, dass die Mandatsbescheide außer Kraft getreten sind, nicht bewirkt, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten der Vorstellungswerber (der bP) abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden (VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 24.6.1983, 83/02/0139).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.