BVwG G314 2148648-1

G314 2148648-1Tribunal administratif fédéral20 mars 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche<br/>Gründe

Texte intégral

BVwG G314 2148648-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2148648.1.00

Spruch

G314 2148652-1/4E

G314 2148647-1/3E

G314 2148645-1/3E

G314 2148648-1/3E

G314 2148651-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde 1. des XXXX, 2. der XXXX,

3. der XXXX, 4. der XXXX, und 5. XXXX, alle StA.: Kosovo, 3. bis 5. gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, alle vertreten durch XXXX, gegen die Spruchpunkte II. bis V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2017, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), seine Ehefrau, die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), und ihre gemeinsamen, durch die BF2 gesetzlich vertretenen Kinder, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden BF3), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden BF4) und der Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden BF5), gelangten am 13.07.2015 nach Österreich und beantragten internationalen Schutz. Im Jahr 2007 waren bereits Asylanträge des BF1, der BF2 und der BF3 abgewiesen worden, worauf sie freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt waren.

Am 13.04.2016 wurde das Asylverfahren der BF zugelassen.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem § 46 FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.).

Gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. dieser Bescheide richten sich die Beschwerden der BF mit den Anträgen, ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihnen eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, in eventu, die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Die BF begründen die Beschwerde mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Sie bringen zusammengefasst vor, die Behörde habe ein unvollständiges Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Bescheid mangelhaft begründet. Bei einer Rückkehr in den Kosovo drohe ihnen eine Verletzung von Art 3 EMRK, weil ihnen dort die für das Überleben notwendigen Existenzmittel und eine adäquate Unterkunft fehlen würden und die Obdachlosigkeit drohe. Das Sozialsystem im Kosovo sei nur rudimentär ausgebaut und biete keine angemessene Versorgung. Das wirtschaftliche Überleben würde idR durch den familiären Zusammenhalt und die ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität gesichert. Die BF würden aber von ihren im Kosovo lebenden Angehörigen nicht unterstützt. Ihre Lebensgrundlage im Kosovo sei nicht gesichert; die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz seien dort nicht gedeckt. Die BF würden daher bei einer Rückkehr in den Kosovo in eine Art 2 und Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten. Bei einer Abschiebung in den Kosovo drohe außerdem eine Verletzung von Art 8 EMRK. Die BF seien um ihre Integration bemüht; die Töchter würden die Schule besuchen, der Sohn den Kindergarten. Die Entwicklung der Kinder wäre bei einer Rückkehr in den Kosovo mangels Möglichkeit einer schulischen Ausbildung wesentlich beeinträchtigt. Das Kindeswohl sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung stärker zu berücksichtigen.

Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.

Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige des Kosovo. Sie gehören der albanischen Volksgruppe an und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Der BF1 und die BF2 sind seit XXXX.2008 verheiratet.

Die BF verließen den Kosovo im Februar 2015 und reisten am 14.07.2015 über Ungarn und Tschechien illegal in das Bundesgebiet ein. Für die Reise wendeten sie EUR 3.000 auf, die ihnen von Bekannten zur Verfügung gestellt worden waren. Ihr Zielland war Österreich, weil sich der BF1 und die BF2 schon 2006/2007 im Zusammenhang mit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz hier aufgehalten hatten und die BF3 während dieses Aufenthalts zur Welt gekommen war.

Vor der nunmehrigen Einreise nach Österreich wohnten die BF im Kosovo zunächst im Haus der Eltern des BF1 in XXXX. Wegen Konflikten zwischen der BF2 und ihren Schwiegereltern zogen sie 2008 in eine kleine Mietwohnung in der nahegelegenen Stadt XXXX, in der sie bis zu ihrer Ausreise lebten.

Der BF1 besuchte neun Jahre die Grundschule und arbeitete danach im Kosovo als XXXX und auf XXXX. Zuletzt fand er nur unregelmäßig tageweise eine Beschäftigung. Die BF2 weist eine achtjährige Grundschulbildung auf und absolvierte danach eine Ausbildung zur XXXX. Sie war aber nie erwerbstätig. Die BF erhielten im Kosovo Sozialhilfe in geringer Höhe (EUR 80 pro Monat).

Im Kosovo leben die Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester des BF1. Eine weitere Schwester und mehrere Cousins leben in Deutschland. Außerdem hat er einen Onkel in Tirol, mit dem er telefonisch Kontakt hält; ein Besuch erfolgte bislang nicht. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern der BF2 leben im Kosovo. Ihr Vater verstarb 2015. Weitere Geschwister der BF2 leben in Deutschland und in der Schweiz. Zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern besteht loser Kontakt. Abgesehen von dem in Österreich lebenden Onkel des BF1, zu dem weder eine Abhängigkeit noch eine enge Bindung besteht, haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

Derzeit wohnen die BF in einer vom Verein XXXX zur Verfügung gestellten Wohnung. Ihre Lebenserhaltungskosten werden durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und durch karitative Zuwendungen gedeckt.

Der BF1 spricht gut Deutsch. Er arbeitet ehrenamtlich beim Verein XXXX mit und hilft dort bei diversen Arbeiten. Die BF2 bemüht sich um den Erwerb von Deutschkenntnissen. Die BF3 und die BF4 besuchen seit September 2015 die Volksschule in Wien und verbringen den Nachmittag als halbinterne Schülerinnen im Internat XXXX. Sie haben sich gut ihre jeweilige Klassen- bzw. Gruppengemeinschaft integriert und sprechen auch schon gut Deutsch. Der BF5 besucht den Kindergarten. In ihrer Freizeit kümmern sich der BF1 und die BF2 um ihre Kinder und treffen sich am Wochenende mit Freunden. Sowohl der VereinXXXX als auch der XXXX sprachen sich in Empfehlungsschreiben aufgrund der Integrationsbemühungen der BF für deren Verbleib in Österreich aus.

Die BF sind gesund; der BF1 und die BF2 sind auch arbeitsfähig. Strafrechtlich sind sie unbescholten. Die BF haben im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden.

Die BF verließen ihren Heimatstaat aus wirtschaftlichen Gründen, um in Österreich ein besseres Leben für sich und ihre Kinder zu haben. Da der BF1 keine reguläre Arbeit fand und sie nur geringe Sozialhilfezahlungen erhielten, waren ihre finanziellen Mittel begrenzt und reichten nicht aus, um die Fixkosten, insbesondere die Miete, zu zahlen. Im Fall ihrer Rückkehr in den Kosovo befürchten sie Nachteile, weil die BF3 und die BF4 in der Zwischenzeit in Österreich die Schule besuchten.

Mit der Ausnahme des Nordkosovo, wo es immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt, kann die Sicherheitslage im Kosovo im Allgemeinen als stabil bezeichnet werden. Es gibt genügend Polizeistationen im ganzen Land, wo man grundsätzlich Anzeigen erstatten kann. Anzeigen können auch beim Büro der Staatsanwaltschaften, bei der EULEX-Staatsanwaltschaft und bei der Ombudsperson-Institution eingereicht werden.

Das Verbot der Anwendung der Todesstrafe und das Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung sind in der kosovarischen Verfassung verankert. Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft. Es sind keine Fälle von Folter durch staatliche Stellen bekannt, ebensowenig Fälle von unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung.

Es gibt keine Hinweise auf staatliche Repression oder Menschenrechtsverletzungen. Es kommt zwar immer wieder zu Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch Nichtregierungsorganisationen, die (für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch zivile Behörden im Kosovo zuständige) Ombudsperson und staatliche Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund von Engpässen und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil. Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen können ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren.

Obwohl die Arbeitslosigkeit sehr hoch ist und viele Kosovaren in Armut leben, ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet. E steht ausreichend Wohnraum - wenn auch mitunter auf niedrigem Standard - zur Verfügung. Das Sozialsystem ist nur rudimentär ausgebaut und bietet keine angemessene Versorgung. Vor allem Angehörige von Minderheiten, Kinder, Personen mit geringer Bildung, große Familien und Familien mit weiblichem Haushaltsvorstand sind von Armut bedroht. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen erhalten nur wenige Familien staatliche Leistungen in Form von Sozialhilfe oder Renten. Die staatlichen Hilfen betragen zwischen EUR 60 und EUR 110 pro Monat. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt in der Familie und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität. Eine große Rolle spielen dabei die Schattenwirtschaft, Spenden und die Unterstützung durch die Diaspora. Die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem dreistufigen System, das aus Erstversorgungszentren, Regionalkrankenhäusern und einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina, die umfassende, auch komplexe medizinische Dienstleistungen, verbunden mit hohen Kosten, anbietet. Die medizinische Infrastruktur ist aber trotz erheblicher Investitionen lückenhaft. Die Regierung unterstützt seit 01.01.2011 Rückkehrer aus Drittstaaten mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen. Es erhalten nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm, die den Kosovo vor dem 28.07.2010 verlassen haben. Ausnahmen gelten bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer und sozialer Probleme besonders gefährdeten Personen. Die erste Kontaktaufnahme zu Rückkehrern erfolgt bereits unmittelbar nach deren Ankunft in einem eigenen Büro am Flughafen Pristina. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr in den Kosovo allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten. Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF1 und der BF2 bei ihrer Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind kaum aufgetreten. Lediglich den Angaben des BF1 zur drohenden Obdachlosigkeit wegen Mietzinsrückständen als Fluchtgrund kann nicht gefolgt werden, zumal die BF2 dies nicht schilderte, sondern nur Probleme bei der Deckung der Fixkosten angab.

Wenngleich nachvollziehbar ist, dass die BF im Kosovo nur über geringen Subsistenzmittel verfügten, überzeugt die Behauptung, die drohende Unterstandlosigkeit sei Anlass für das Verlassen des Kosovo gewesen, nicht, wurden den BF doch erhebliche finanzielle Mittel für die Reise nach Österreich von dritter Seite zur Verfügung gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sie diese Mittel auch zur Absicherung ihrer Existenz im Kosovo, insbesondere zur Abwendungen eines allenfalls drohenden Verlusts ihrer Wohnversorgung, hätten verwenden können. Die Feststellung, dass die Existenz der BF im Kosovo trotz ihrer beengten finanziellen Verhältnisse nicht unmittelbar bedroht war, ergibt sich daraus, dass es ihnen möglich war, Geld von Dritten zu erhalten, insbesondere aber daraus, dass sie auch zwischen 2007 und 2015 dort (über-)lebten, ab 2008 sogar in einer eigenen Wohnung, ohne dass es während dieser Zeit zu einer Verschlechterung der Lebensumstände im Kosovo, insbesondere in Bezug auf die wirtschaftliche Lage und die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, gekommen wäre.

Auch wenn Konflikte mit den Eltern des BF1 bestehen und zu den Angehörigen der BF2 nur loser Kontakt besteht, ist - auch angesichts des im Kosovo nach wie vor bestehenden ausgeprägten familiären Zusammenhalts - doch anzunehmen, dass die BF bei einer existentiellen Bedrohung (z.B. Obdachlosigkeit oder unzureichender Versorgung mit Nahrungsmitteln) mit der Unterstützung ihrer Verwandten rechnen könnten. Es ist auch bei getrübten Familienverhältnissen nicht davon auszugehen, dass den Eltern und Geschwistern des BF1 und der BF2 eine Notsituation der BF gänzlich gleichgültig wäre oder dass sie diesen nicht - wie schon nach ihrer Rückkehr in den Kosovo 2007 - zumindest vorübergehend ein Quartier zur Verfügung stellen würden. Ein unmittelbarer Anlass für die Ausreise der BF im Februar 2015 kann daher nicht festgestellt werden. Der BF1 und die BF2 gaben übereinstimmend wirtschaftliche Gründe und den Wunsch nach einem besseren Leben als Fluchtgründe an.

Die Angaben der BF zu ihrer Person, ihrer Reise nach Österreich und ihren Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaates sind plausibel und schlüssig, sodass ihnen (mit der oben dargelegten Einschränkung) ohne Bedenken gefolgt werden kann. Die von ihnen angegebenen wirtschaftlichen und persönlichen Gründe für die Ausreise sind glaubhaft und verständlich. Es ist angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit dort, auf die auch in den Länderinformationen der Staatendokumentation hingewiesen wird, gut nachvollziehbar, dass die BF in Österreich auf bessere Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten hoffen.

Die Feststellung, es sei nicht zu befürchten, dass die BF bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden, beruht auf den Aussagen des BF1 und der BF2. Sie gaben sowohl bei der Erstbefragung als auch bei ihrer Einvernahme durch das BFA an, im Falle einer Rückkehr außer Armut und schulischen Nachteilen für ihre Töchter nichts zu befürchten. Dies deckt sich im Wesentlichen mit den vorliegenden Informationen über die Lage im Kosovo. Es ist - wie oben dargelegt - nicht davon auszugehen, dass die BF sich wegen einer existentiellen Notsituation zum Verlassen ihrer Heimat entschlossen. Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Verfolgung der BF im Kosovo hat das Verfahren nicht ergeben.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF im Kosovo beruhen auf ihren glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme durch das BFA. Spannungen zwischen der BF2 und den Eltern des BF1 sind - insbesondere vor dem Hintergrund ökonomischer Probleme - durchaus denkbar. Ein endgültiger Kontaktabbruch und der Entzug jeglicher Unterstützung durch die Herkunftsfamilien des BF1 und der BF2 sind jedoch nicht erkennbar, zumal keine Hinweise darauf bestehen, dass auch das Verhältnis zu den Verwandten der BF2 konfliktbehaftet ist.

Die Feststellung, dass die BF (abgesehen vom Onkel des BF1) über keine familiären Bindungen in Österreich verfügen, ergibt sich daraus, dass der BF1 selbst seinen Onkel als einzige konkrete Bezugsperson in Österreich nennt. Das Fehlen einer engen Bindung oder einer besonderen Abhängigkeit kann angesichts der lediglich telefonischen Kontakte festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den Integrationsbemühungen der BF beruhen auf den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Empfehlungsschreiben des Vereines XXXX und dem Verein XXXX. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen ergeben sich aus dem Akteninhalt, vor allem den Angaben des BF1 und der BF2 und den Schulzeugnissen der BF3 und der BF4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt.

Die Unterbringung der BF in einer vom Verein XXXX zur Verfügung gestellten Wohnung ergibt sich ebenso wie ihr gemeinsamer Haushalt aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung der karitativen Unterstützung der BF ergibt sich aus den Angaben der BF, der Bezug von Grundversorgungsleistungen aus den im Akt erliegenden Speicherauszügen des GVS-Betreuungsinformationssystems.

Die BF gaben übereinstimmend an, gesund zu sein. Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit des BF1 und der BF2 beruht darauf, dass sie gesunde, junge Erwachsene sind und keine Indizien für ihre Arbeitsunfähigkeit sprechen. Der BF1 war auch im Kosovo berufstätig und arbeitet in Österreich ehrenamtlich. Die BF2 hat zumindest eine Berufsausbildung absolviert.

Die Feststellungen zur Lage im Kosovo beruhen auf den von den BF nicht beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation. Das BFA hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind diesen Informationen nicht entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Die BF haben weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen. Die Länderinformationen wurden nur so weit in die Feststellungen aufgenommen, als es für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerden der BF richtet sich gegen die Spruchpunkte II., III., IV. und V. der im Spruch angeführten Bescheide. Die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 wird nicht bekämpft.

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Subsidiären Schutz würden die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in den Kosovo Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BF in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würden; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann Art 3 EMRK verletzen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung von Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche außergewöhnlichen Umstände vorliegen (VwGH Ra 2016/20/0063, Ra 2015/19/0303, Ra 2016/19/0036).

Die Voraussetzungen dafür, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in den Kosovo dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Die BF stützen ihre Beschwerde in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, dass ihnen im Kosovo mangels familiärer Unterstützung jegliche Existenzgrundlage fehlen und die Obdachlosigkeit drohen würde, was einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK gleichkomme. Es ist jedoch nicht konkret zu befürchten, dass den BF bei der Rückkehr in den Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Die wirtschaftliche Lage dort ist zwar schwierig und der Lebensstandard schlechter als in Österreich, es herrscht aber weder eine Hungersnot noch sonst eine Naturkatastrophe. Die Situation der BF im Kosovo wäre zwar finanziell beengt; es ist aber nicht konkret zu befürchten, dass sie ihr tägliches Überleben nicht (oder nur unter großen Schwierigkeiten) bewerkstelligen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat z.B. in seinem Erkenntnis vom 16.07.2003, 2003/01/0059 eine Verletzung von Art 3 EMRK verneint, wobei der Beschwerdeführer nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben einem zerstörten Haus lebte und der Familie Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen wurde.

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hier keine reale Gefahr, dass die BF bei ihrer Rückkehr in den Kosovo in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF1 und die BF2 sind junge, gesunde Erwachsene, die beide eine mehrjährige Ausbildung vorweisen. Der BF1 verfügt außerdem über Berufserfahrung als XXXX und in der XXXX sowie über gute Deutschkenntnisse. Die BF2 hat eine Ausbildung zur XXXX. Die Familie bewohnte vor ihrer Ausreise eine eigene Mietwohnung, hatte aber Probleme, die damit verbundenen Fixkosten zu decken. Die BF1 und BF2 werden aller Voraussicht nach auch nach ihrer Rückkehr in den Kosovo in der Lage sein, sich mit Tätigkeiten wie den bisher vom BF1 ausgeübten, gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten, oder durch Aufnahme einer Beschäftigung durch die BF2 ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und damit die Lebenserhaltungskosten für sich und ihre Kinder zu decken. Allenfalls werden sie - zumindest zeitweilig - wie schon zuvor auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein und mit einer günstigeren Unterbringung (allenfalls sogar in einer Behelfs- oder Gemeinschaftsunterkunft statt einer eigenen Wohnung) vorlieb nehmen müssen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Fall der Rückkehr in den Kosovo dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Die BF können vielmehr auch bei ihrer Rückkehr in den Kosovo - wie schon vor ihrer Ausreise - damit rechnen, dort ein Quartier zu finden und sich mit Nahrung versorgen zu können. Neben der trotz schwieriger Familienverhältnisse bei existentieller Not anzunehmenden Hilfe durch die Angehörigen besteht auch die Möglichkeit, dass die BF wieder Hilfe von dritter Seite erhalten, zumal sie auch erhebliche finanzielle Mittel für die Reise nach Österreich erhielten, oder karitative oder staatliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell im Kosovo - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.

Den BF droht im Kosovo somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage im Kosovo keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Daher war gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Wenn ein Antrag auf internationalen Schutz zurück- oder abgewiesen wird, der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem § 58 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gem § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" ist gem § 57 Abs 1 AsylG 2005 Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF halten sich seit Juli 2015 in Österreich auf, ihr Aufenthalt war zu keine Zeit geduldet iSd § 46a FPG. Anhaltspunkte dafür, dass einer der BF hier Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, wurden nicht behauptet und sind auch nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 ist ebensowenig erfolgt wie eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005.

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Abgesehen von einem Onkel des BF1, zu dem keine enge Beziehung besteht, haben die BF keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Ihr Aufenthalt in Österreich ist nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig, was dem BF1 und der BF2 - insbesondere angesichts ihres vorangegangenen Asylverfahrens - bekannt sein musste.

Die Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in das Familienleben der BF ein, weil die aus den BF bestehende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) nicht getrennt wird, sondern der ganzen Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle gemeinsam in ihr Heimatland zurückkehren sollen. Andere Personen, zu denen eine so hohe Beziehungsintensität oder Abhängigkeit besteht, dass ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet würde, sind nicht vorhanden.

Unter Privatleben iSd Art 8 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR das Netzwerk persönlicher, sozialer und ökonomischer Beziehungen zu verstehen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die BF während ihres Aufenthalts Bekanntschaften gemacht und - z.B. durch den Schul- und Kindergartenbesuch der Kinder und das ehrenamtliche Engagement des BF1 - am Leben hier teilgenommen haben. Der BF1 hat gute Deutschkenntnisse; die BF2 ist bemüht, Deutsch zu lernen. Ihre Töchter haben sich in der Schule Deutschkenntnisse angeeignet.

Aufgrund ihrer relativ kurzen Aufenthaltsdauer ist keine intensive soziale Anbindung hier anzunehmen, auch wenn berücksichtigt wird, dass die BF gewisse Integrationsbemühungen gesetzt und soziale Kontakte geknüpft haben, zumal nach wie vor enge Bindungen zum Kosovo bestehen, wo sich nach wie vor Eltern und Geschwister der erwachsenen BF aufhalten und wo die BF den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben, wo sie aufgewachsen, sprachkundig und mit den Gepflogenheiten vertraut sind.

Die sozialen Anbindungen der BF in Österreich und ihre in den vorgelegten Unterlagen dokumentierten Integrationsbemühungen entstanden zu einer Zeit, als sich zumindest die erwachsenen BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zumal schon 2007 ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde.

In der Beschwerde wird nur allgemein auf das Wohl der minderjährigen BF hingewiesen, ohne konkrete Eingriffe in ihr Privatleben durch die Übersiedlung in den Herkunftsstaat oder besondere Bindungen, die sie eingegangen sind, anzuführen. Wenn auch allgemein von einer schnelleren Verwurzelung minderjähriger Kinder im Aufnahmestaat auszugehen ist (vgl Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74) und die BF3, die BF4 und der BF5 durch den Besuch von Schule und Kindergarten eine soziale Anbindung erfahren haben, sind sie doch in einem anpassungsfähigen Alter, haben den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Kosovo verbracht und sollen ohnedies im gewohnten Familienverband mit ihren Eltern und Geschwistern verbleiben.

Zu Lasten der BF ist - wie in den angefochtenen Bescheiden ausgeführt - zu berücksichtigen, dass der BF1 und die BF2 nicht selbsterhaltungsfähig sind und während des Aufenthalts in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgingen, sondern von staatlicher und karitativer Unterstützung leben. Die BF haben keine sichere Aussicht auf einen Arbeitsplatz in Österreich. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie für ihren Unterhalt in Zukunft ebenfalls auf staatliche Leistungen oder karitative Unterstützungen angewiesen sein und ihn nicht durch legale Erwerbstätigkeit bestreiten werden.

Der vergleichsweise geringen Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens der BF in Österreich, die insbesondere aus ihrem erst kurzen Aufenthalt hier abzuleiten ist, steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem als Teil des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die hier eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Es wurde oben bereits eingehend dargelegt, dass die Abschiebung der BF in den Kosovo nicht gegen Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK verstößt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

§ 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt. Diese Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist - anders als jene nach § 18 Abs 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechenden Interessen voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 HStV kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH Ra 2014/18/0146).

Gemäß § 1 Z 2 HStV gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte dafür, dass hier konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen, sind nicht hervorgekommen. Die aufschiebende Wirkung wurde daher zu Recht aberkannt; Spruchpunkt IV ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise unter anderem dann nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. In Verfahren, in denen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom BFA aberkannt wurde und in denen keine Zuerkennung durch das BVwG gemäß § 18 Abs 5 BFA-VBG erfolgt, ist daher keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt. In der Beschwerde wurde kein entscheidungserheblicher, dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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