W200 2145661-1•BVwG W200 2145661-1
W200 2145661-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W200 2145661-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, PassNr. 0660657, vom 14.11.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG und § 7 VwGVG in Verbindung mit § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 14.11.2016 wurde der Antrag vom 22.06.2016 des Beschwerdeführers abgewiesen, da mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 % die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpassses nicht erfüllt würden. Dies erfolgte unter Zugrundelegung eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 25.08.2016.
Dieser Bescheid wurde am 17.11.2016 von der belangten Behörde abgefertigt.
Am 09.01.2017 wurde beim offenen Kundenempfang des Sozialministeriumservice die mit 28.12.2016 datierte Beschwerde persönlich abgegeben.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.06.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 14.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22.06.2016 abgewiesen Dieser Bescheid wurde am 17.11.2016 abgefertigt.
Am 09.01.2017 wurde beim offenen Kundenempfang des Sozialministeriumservice die mit 28.12.2016 datierte Beschwerde persönlich abgegeben, die Beschwerde somit am 09.01.2017 eingebracht.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Es langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Mit Schreiben vom 17.02.2017 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 17.11.2016 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 03.01.2017 geendet habe. Demnach wäre das am 09.01.2017 persönlich abgegebene Schreiben nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Obwohl dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt wurde und er darüber belehrt wurde, dass - soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere - die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, langte keine Stellungnahme innerhalb der Frist ein.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 14.11.2016 am 17.11.2016 abgefertigt und an den Beschwerdeführer abgesendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Am 09.01.2017 wurde beim offenen Kundenemfpang des Sozialministeriumservice die mit 28.12.2016 datierte Beschwerde persönlich abgegeben.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 17.11.2016 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 03.01.2017.
Demzufolge erweist sich die mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 09.01.2017, eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und im Rahmen der nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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