BVwG W200 2143510-1

W200 2143510-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG W200 2143510-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W200.2143510.1.00

Spruch

W200 2143510-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Halbauer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 29.11.2016, PassNr. 8741109, mit dem der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2,

§ 45 Abs. 1 und 2 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ergab ein eingeholtes Gutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%. Unter anderem wurde als Gesundheitsschädigung "Kniegelenksarthrose II-III aktiviert links, Trauma 2006, Meniskusteilresektion 2007, beginnende Abnützung auch rechts, Übergewicht, Positionsnr. 121, Grad der Behinderung 30%" sowie "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Positionsnr. 190, Grad der Behinderung 20%" festgestellt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde abgewiesen.

Zweitverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 18.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag angeschlossen war ein Augenärztlicher Befund vom 12.07.2016.

Das Sozialministeriumservice holte ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Im Gutachten vom 14.09.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag wurde ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgestellt und es wurden im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

"Anamnese :

Operationen: Knieoperation links (Arthroskopie) 2007 im KH

Stockerau, Meniskektomie, bleibende Schäden: Schmerzen bei Belastung,

Muskeleinriss rechten Unterschenkel wegen Gangunsicherheit beim Treppabsteigen 2014, Erstversorgung durch die Hausärztin, physikalische Therapie wurde angewendet, nach wie vor Schmerzen im rechten Unterschenkel,

Vorgutachten 2010 wegen Kniegelenksleiden links und Wirbelsäulenschaden: 20%

Wirbelsäulen-Läsion seit 15 Jahren, keine Operation, keine motorischen Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im Lendenwirbelsäulensegment, Medikation: Seractil bei Bed.,

Augenleiden: Keratokonus rechts, keine Kontaktlinsen, weil nicht vertragen, mit Glashilfe gute Sehleistung, Beschwerden: Schmerzen am

Abend nach Bildschirmarbeit, beim Fernsehen auch Schmerzen, Med.:

Hylacomod Augengtt werden verwendet,

Bluthochdruck seit 20 Jahren, Medikation: Tenormin 50, unter Therapie normales Blutdruck- Verhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert,

Nik: 0, Alk: 0, P: 2,

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im rechten Auge,

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Tenormin 50, Seractil, Hylacomod Agtt,

Sozialanamnese:

pensionierte Erzieherin seit 2011 (59. Lebensjahr), verheiratet, zwei erwachsene Kinder, Gatte: Pensionist,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Augenärztlicher Befund vom 12.10.2016, Diagnose: Presbyopie beidseits, Myopie, Astigmatismus beidseits, Amblyopie, rechtes Auge, korrigierte Sehleistung rechts: 0,1, korrigierte Sehleistung links:

0,8, Augendruck 17mmHg, Augendruck links 15 mmHg, Augenhintergrund:

normaler papillärem Befund beidseits,

Untersuchungsbefund:

( ) Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf: Zähne: teilsaniert, Brillenträgerin, Sehnstörung rechts, nur verschwommenes Bild, keine Leseleistung, sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.,

Thorax: symmetrisch,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremität: frei beweglich, krepierendes Reiben beider

Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:

41cm, (links: 40,5cm), blande Narbe nach Arthroskopie links, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher

Umfang beider Unterschenkel: 39cm, keine Ödeme, Gefässzeichnung ohne trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich

( )

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Keratokonus rechts, hochgradiger Sehstörung rechts mit Reduktion des Sehvermögens auf 0,1 bei normaler Sehleistung links (0,8)

11.02. 01 Tab. Kolonne 7, Zeile 1

20

2

degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung

02.01. 01

20

3

leichter Bluthochdruck

05.01. 01

10

4

Abnützungserscheinung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach arthroskopische Meniskektomie 2007 unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar,

02.05. 18

10

Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Muskeleinriss im Bereich des rechten Unterschenkels ohne fassbare Funktionsstörung bedingt keinen Grad der Behinderung.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) ergibt sich kein abweichendes Kalkül. Leiden 4) hat sich in klinischen Befund gebessert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um 2 Stufen niedriger bewertet. Dies wirkt sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch die neu aufgenommenen Leiden unter lf. Nr. 1) und 3) ist keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Durch die abweichende Beurteilung des Leidens unter lf. Nr. 4) ist die Herabstufung der Gesamteinschätzung eine Stufe gerechtfertigt. ()"

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.11.2016 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Dem Bescheid war als Beilage das eingeholte Gutachten als Bescheidbestandteil angeschlossen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, sie hätte – wie im Erstverfahren festgestellt – einen Grad der Behinderung von 30 % (Dauerzustand). Dazu komme die hochgradige Sehstörung am rechten Auge. Dass sie eine gute Sehleistung habe, stimme nicht. Daher ersuche sie, den Befund (Bescheid vom 29.11.2016) nochmals zu überprüfen, da wahrscheinlich ein Irrtum vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 20 vH.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Kopf: Zähne: teilsaniert, Brillenträgerin, Sehstörung rechts, nur verschwommenes Bild, keine Leseleistung, sonst Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauff.,

Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche,

Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, son. Klopfschall,

Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Lendenwirbelsäule,

Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar,

Nierenlager: beidseits frei,

obere Extremität: frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich,

untere Extremität: frei beweglich, krepierendes Reiben beider

Kniegelenke bei festem Bandapparat, Umfang des re. Kniegelenkes:

41cm, (links: 40,5cm), blande Narbe nach Arthroskopie links, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher

Umfang beider Unterschenkel: 39cm, keine Ödeme, Gefässzeichnung ohne trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Keratokonus rechts, hochgradiger Sehstörung rechts mit Reduktion des Sehvermögens auf 0,1 bei normaler Sehleistung links (0,8)

11.02. 01 Tab. Kolonne 7, Zeile 1

20

2

degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da nachvollziehbare Symptomatik und geringe Funktionseinschränkung

02.01. 01

20

3

leichter Bluthochdruck

05.01. 01

10

4

Abnützungserscheinung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach arthroskopische Meniskektomie 2007 unterer Rahmensatz, da keine Funktionsstörung nachweisbar,

02.05. 18

10

Der Gesamtgrad

der Behinderung beträgt 20%, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den übrigen vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.09.2016 basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % feststellt.

Die Beschwerdeführerin litt zu diesem Zeitpunkt an einem Keratokonus rechts, hochgradiger Sehstörung rechts mit Reduktion des Sehvermögens auf 0,1 bei normaler Sehleistung links (0,8), die unter 11.02.01 Tab Kolonne 7, Zeile 1 eingestuft wird. In diesem Zusammenhang wurde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte augenärztliche Befund vom 12.07.2016 durch den Gutachter einer Beurteilung anhand der anzuwendenden Tabelle unterzogen. Die Visusleistungen rechts 0,1 und links 0,8 lässt ausschließlich die vom Gutachter getroffene Einschätzung zu.

Weiters litt die Beschwerdeführerin an einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, die unter 02.01.01 eingestuft wird, an leichtem Bluthochdruck, der unter 05.01.01 eingestuft wird, sowie an einer Abnützungserscheinung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach arthroskopischer Menisektomie 2007, die unter 02.05.18 eingestuft wird.

Das Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt des Gutachtens bestehen für das BVwG keine – das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Der Arzt für Allgemeinmedizin beschreibt den Status der Beschwerdeführerin genau und detailreich und unterzog auch alle von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung.

Er stellt fest, dass sich hinsichtlich der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung im Gutachten vom 15.07.2010 unter lf. Nr. 2) kein abweichendes Kalkül ergibt. Leiden 4) (Kniegelenksarthrose) hat sich im klinischen Befund hingegen gebessert und wird unter erstmaliger Anwendung der aktuellen Einschätzungsverordnung um 2 Stufen niedriger bewertet.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass auch aufgrund ihrer hochgradigen Sehstörung rechts eine 30%ige Behinderung festgestellt werden müsse, kann insofern nicht gefolgt werden, als dieses durch die Leiden 2 – 4 mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens nicht erhöht wird.

Der nunmehr von der Beschwerdeführerin kritisierte – verglichen mit dem Erstverfahren - geringere Gesamtgrad der Behinderung – ergibt sich durch eine Besserung des Leidens 4 sowie der erstmaligen Anwendung der Einschätzungsverordnung.

Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen.

Die Beschwerdeführerin ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Zu A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 20 % festgestellt wurde.

Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.

Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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