BVwG I411 2012165-1

I411 2012165-1Tribunal administratif fédéral17 mars 2017

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

Texte intégral

BVwG I411 2012165-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I411.2012165.1.00

Spruch

I411 2012165-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Martina SCHWEIGER-APFELTHALER, Graf-Starhemberg-Gasse 39/12, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2014, Zl. IFA 241971602, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2017, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des ersten Spruchteils des Spruchpunkt I. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 07.01.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2003, Zahl: 03 00.253-BAE, negativ entschied. Die dagegen erhobene Berufung (Beschwerde) wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.06.2010, Zahl: A7 235.382-0/2008/21E als unbegründet ab und erwuchs diese Entscheidung am 22.06.2010 in Rechtskraft.

Am 02.09.2010 stellte der Beschwerdeführer neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückwies und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria auswies. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.11.2010 Zahl: A7 235.382-3/2010/2E, als unbegründet ab und erwuchs diese Entscheidung ebenfalls in Rechtskraft.

2. Am 22.06.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 2 AsylG.

3. Mit gegenständlichem Bescheid vom 20.08.2014, Zl. IFA 241971602, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise legte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt II.). Zugleich verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.).

4. Mit Schriftsatz seines damaligen Rechtsvertreters vom 03.12.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unrichtiger und unvollständiger Tatsachenfeststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

5. Am 03.03.2017 erfolgte am Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine mündliche Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 07.01.2003 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Edo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulausbildung in Nigeria auf, erlernte den Beruf des Friseurs und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat zuletzt seinen Lebensunterhalt als Schafhirte. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Nigeria und hält er regelmäßigen Kontakt zu diesem.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er führt eine Lebensgemeinschaft zu der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX mit der er auch in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Er bestreitet in Österreich seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung und erhält alle zwei Monate einen Betrag von rund 730 Euro. Zusätzlich unterstützen ihn zwei Freunden finanziell und wohnt er bei einem dieser beiden Freunde kostenlos in Untermiete. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des "XXXX" sowie des afrikanischen Vereins "XXXX". Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich Deutschkurse der Caritas, ist der deutschen Sprache jedoch kaum mächtig. Darüber hinaus weist er keine soziale und integrative Verfestigung auf.

Aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgerichtes Wien vom 09.05.2003 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.12.2003, Zahl: III-1125921/FrB/03 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diese strafrechtliche Verurteilung ist bereits getilgt und scheint im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr auf.

Mit Urteil vom 27.02.2014 befand das Landesgericht für Strafsachen den Beschwerdeführer des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen schweren Betruges, teils als Beteiligter, nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 148 zweiter Fall, 12 dritte Alternative, 15 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten und einer Probezeit von drei Jahren.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Entscheidung der belangten Behörde vom 20.08.2014 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich und auch nicht nachteilig für den Beschwerdeführer verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 20.08.2014, Zahl: IFA 241971602 und in den Beschwerdeschriftsatz, den Stellungnahmen des Beschwerdeführers, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2017, das Zentralen Melderegister, das Strafregister der Republik Österreich sowie in die aktuellen Länderberichte zu Nigeria mit Stand 02.09.2016.

2.1. Zum Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers leitet sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister ab. Die Feststellungen zu seinen Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung, dem bisherigen Verdienst seines Lebensunterhaltes sowie seinem familiären Anknüpfungspunkt in Nigeria und dem nach wie vor aufrechten und regelmäßigen Kontakt zu seinem Bruder gründen auf seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben.

In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich habe, jedoch seit etwas mehr als zwei Jahren eine Beziehung mit der nigerianischen Staatsangehörigen XXXX führen würde. Bei der Einsicht in das Zentrale Melderegister durch das erkennende Gericht wurden diese Angaben bestätigt, da der Beschwerdeführer und XXXX gemeinsam unter der Adresse XXXX in 1060 Wien gemeldet sind.

Die Feststellungen hinsichtlich der Gestaltung seines Aufenthaltes in Österreich – insbesondere der Bestreitung seines Lebensunterhaltes durch die Grundversorgung und die finanzielle Zuwendungen durch seine Freunde, seines Wohnsituation ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich. Glaubhaft ist auch die Angabe des Beschwerdeführers wonach er Mitglied einer christlichen Glaubensgemeinschaft und eines afrikanischen Vereines sein und legte er hinsichtlich letzterem seinen Mitgliedsausweis vor.

Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse legte der Beschwerdeführer zwar Besuchsbestätigungen von Deutschkursen der Caritas vor, gab jedoch selbst an nicht Deutsch zu sprechen und konnte sich der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung selbst von dessen geringen Deutschkenntnissen ein Bild machen.

Die Feststellung hinsichtlich des über den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren resultiert aus dem sich im Akt befindlichen Bescheid der Bundespolizeidirektion vom 23.12.2003.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen und einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.03.2017 sowie ab.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer vorab zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab eine Stellungnahme ab, wobei er explizit auf seine soziale und integrative Verfestigung, aber nicht auf die Länderberichte einging.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005, noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. -nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. -ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;"

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 55 und § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I., erster Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides):

Im ersten Spruchteil, erster Satz des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass der Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz 2005.

Jedoch hat der Verwaltungsgerichthof seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asylgesetz 2005 abzusprechen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz nicht abgesprochen werden durfte, war der erste Satz des ersten Spruchteil des Spruchpunkt I. entsprechend abzuändern.

3.3.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des - volljährigen und gesunden - Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 07.01.2003 rund vierzehn Jahre gedauert hat. Allerdings kann von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2003 – also bereits einen Monat nach seiner Einreise in das Bundesgebiet – seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Außerdem fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf einem Asylantrag, den der Beschwerdeführer lediglich aufgrund seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellen konnte.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger negativer Entscheidung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz im Juni 2010 die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften missachtete und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzte. Auch nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines unbegründeten Folgeantrages auf internationalen Schutz verblieb der Beschwerdeführer weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet und weigerte sich erneut, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben ist aus-zuführen, dass der Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren mit einer nigerianischen Staatsangehörigen eine Lebensgemeinschaft führt und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Bewertung der Intensität des Familienlebens fließen insbesondere mit ein, dass die Lebensgemeinschaft kaum zwei Jahre andauert und ist auch auf die Ausführungen des vorangegangenen Absatzes zu verweisen, wonach die Gewichtung dieser Beziehung aufgrund deren Entstehens zum einem Zeitpunkt, als das Asylverfahren bereits negativ entschieden war – ohnedies relativiert werden muss. Getrübt wird der Eindruck über die Intensität dieser Lebensgemeinschaft durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das Geburtsdatum seiner Lebensgefährtin nicht kennt und er keinerlei substantiierte Angaben zur gemeinsame Lebens- bzw. Freizeitgestaltung nennen kann. So gibt er auf die Frage nach der gemeinsamen Tagesgestaltung lediglich an, dass sie viel miteinander reden würden und auf bessere Zeiten hoffen.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen mittlerweile vierzehn Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Seine soziale und integrative Verfestigung in Österreich wird lediglich in Bestätigungen der Caritas über den Besuch dreier Deutschkurse in den Jahren 2009 und 2010 nachgewiesen. Allerdings bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeverhandlung selbst, dass er kein Deutsch spreche und ihm die Rechtsvertreterin die Fragen des Parteiengehörs übersetzt habe und war er bei der Beschwerdeverhandlung zudem auf die Übersetzung der Dolmetscherin angewiesen. Weiters ist er Mitglied in einer christlichen Kirchengemeinschaft und einem afrikanischen Verein und bezeichnete neben seiner Lebensgefährtin noch zwei, in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen als seine Freunde. Anderweitige Belege einer allfälligen sonstigen sozialen Verfestigung und Integration liegen nicht vor und behauptete der Beschwerdeführer diese auch nicht. Überdies ist dahingehend auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, demnach selbst die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (Hinweis E 26.1.2009, 2008/18/0720).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die lokale Sprache Benin spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal sein jüngerer Bruder nach wie vor in Nigeria lebt und er selbst angibt, dass er regelmäßig mit ihm in Kontakt steht. Des Weiteren zeigt auch seine Mitgliedschaft in einem Verein, in dem alle Mitglieder aus Afrika stammen (wenngleich einige bereits österreichische Staatsbürger sind), dass er auch in Österreich um eine Anbindung an seinen Herkunftsstaat bemüht ist.

Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer unsubstantiiert behaupteten Möglichkeit, im Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels im Lebensmittelgeschäft eines Freundes eine Beschäftigung nachgehen zu können, verleiht seinem persönlichen Interessen kein entscheidendes Gewicht. Bislang brachte er keinerlei diesbezüglichen Unterlagen in Vorlagen und ließe sich zudem aus einem allfälligen Arbeitsvorvertrag auch keine Garantie auf eine (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0065, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist aber vor allem das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, das seiner Verurteilung des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten, gewerbsmäßigen schweren Betruges, teils als Beteiligter zugrunde lag. Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Vermögenskriminalität gegenüber (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2007, Zl. 2005/21/0302 und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246). Nicht unberücksichtigt zu lassen ist auch die höchstgerichtliche Entscheidung, wonach die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Ebenso steht dem persönlichen Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).

Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist gesund und daher erwerbsfähig. Zudem weist der Beschwerdeführer eine mehrjährige Schulbildung und eine Berufsausbildung als Friseur auf. Neben seiner Tätigkeit als Friseur verdiente er sich zuletzt seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft als Viehhirte und ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch eine Wiederaufnahme einer adäquaten Tätigkeit (wie z.B. diverse Hilfstätigkeiten) bestreiten können sollte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines Bruders. Zudem besteht ganz allgemein Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes I., zweiter und dritter Satz des ersten Spruchteils, des angefochtenen Bescheides, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.2. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Unter diesen Voraussetzungen erweist sich die Beschwerde daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Wie umseits bereits ausführlich ausgeführt, wurde der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits von österreichischen Strafgerichten verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die erste Verurteilung des Beschwerdeführers bereits getilgt ist und im Strafregister der Republik Österreich nicht mehr aufscheint. Diese Verurteilung wird daher vom erkennenden Richter auch nicht verwertet.

Wie umseits unter Punkt II.3.3.1.2. bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines Fehlverhaltens, seiner mangelnde Rechtstreue sowie seiner Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Vermögenskriminalität ausgeht. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes ist daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Vermögenskriminalität zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten" um das mehr als das Dreifache.

Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Einreiseverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Auch wenn im gegenständlichen Fall die Deliktsqualifikation der Gewerbsmäßigkeit vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht reumütig und geständig zeigte und es teilweise bei einem Versucht blieb. Auch wenn die Phase des Wohlverhaltens zu kurz ist, um einen Gesinnungswandel zu belegen, kann doch aufgrund des Auftretens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und seinem Vorbringen geschlossen werden, dass der gegenständlich bemessene Umfang des Einreiseverbotes unverhältnismäßig erscheint, auch wenn dem Einreiseverbot Art. 8 EMRK nicht entgegensteht, da es keine starken familiären Bindungen in Österreich gibt und auch keine tiefere soziale Integration stattgefunden hat.

Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Höchstausmaß von zehn Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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