BVwG W158 2108205-1

W158 2108205-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ermittlungsverfahren,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Stichproben,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W158 2108205-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W158.2108205.1.00

Spruch

W158 2108205-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2006 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 18.04.2006 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2006 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den Obmann einer als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2006 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 436,83 ha beantragt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.12.2006, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von EUR 13.139,77 gewährt. Auf Basis von 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 84,71 ha (davon Almfläche: 18,39 ha) wurde der Beihilfenberechnung eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 73,19 ha (davon Almfläche: 18,39 ha) zu Grunde gelegt. Da zwischen Flächenbogen und Flächennutzung eine Übernutzung festgestellt worden sei, könnten die betroffenen Feldstücke bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.03.2007, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von

EUR 14.984,33 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.844,56 zugesprochen. Auf Basis von (unverändert) 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun eine beantragte Fläche im Ausmaß von 84,17 ha (davon Almfläche: 18,39 ha) zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, wurde eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 83,55 ha festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 19.11.2008, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von

EUR 13,884,49 gewährt und zugleich eine Rückzahlung in Höhe von EUR 1.099,84 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 77,43 ha (davon Almfläche: 18,39 ha) zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Datum vom 22.06.2010 und 13.07.2010 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2006 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Almfutterflächenausmaß von 291,79 ha ermittelt wurde.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von nunmehr

EUR 10.973,21 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 2.911,28 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 77,43 ha (davon Almfläche: 18,39 ha) wurde der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle – nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 72,02 ha (davon Almfläche: 12,98 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA sanktionierte aufgrund der festgestellten Flächenabweichungen "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" den Beschwerdeführer insofern, als sie den zugesprochenen Beihilfeantrag um das Doppelte der Differenzfläche kürzte (Flächensanktion: EUR 2.023,45).

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.01.2011 das Rechtsmittel der Berufung und führte aus, dass ihn als Auftreiber kein Verschulden an der Überbeantragung treffe.

8. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 06.06.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/XXXX, wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der Bescheid insofern abgeändert, dass hinsichtlich der anteiligen Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX (aufgrund bereits eingetretener Verjährung) keine Flächensanktion zu verhängen sei. Der AMA wurde aufgetragen, die Berechnungen zur EBP 2006 unter Berücksichtigung dieser Vorgabe vorzunehmen.

9. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 eine EBP in Höhe von

EUR 12.915,72 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.924,51 zugesprochen. Die AMA legte der Beihilfenberechnung dieselben Kennzahlen (Anzahl Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde wie im Bescheid vom 30.12.2010, verhängte – gemäß den Vorgaben des BMLFUW – hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichung jedoch keine zusätzliche Flächensanktion.

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.10.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte

1 den Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und

2. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufgeschoben wird.

Begründend monierte der Beschwerdeführer das Vorliegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, da die belangte Behörde die wahre und tatsächliche Almfutterfläche nicht in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren erhoben, sondern ihre Entscheidung auf die Antragsunterlagen gestützt habe.

Weiters liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004) vor, da sich von 2009 auf 2010 die Mess-Systeme und die Messgenauigkeit geändert hätten.

Die Almfutterflächen seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt worden und Kürzungen und Ausschlüsse seien gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 (wohl gemeint: Art. 68 Abs. 1 Vo (EG) 796/2004) nicht zu verhängen. Insbesondere treffe den Beschwerdeführer an der Überbeantragung deshalb kein Verschulden, da er lediglich Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm gewesen sei und nicht als Antragsteller fungiert habe.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Rückforderung sei gemäß Art. 73 Abs. 5 UAbs 2 VO (EG) 796/2004 Verjährung eingetreten, da der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt habe und die Frist von vier Jahren daher abgelaufen sei.

Eine der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des Almobmannes jener Agrargemeinschaft, die im Antragsjahr 2006 als Almbewirtschafterin für die verfahrensgegenständliche Alm fungiert hat, wurde zum Inhalt der Beschwerde erhoben.

11. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 09.06.2015 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2006 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2006 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 59,04 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2006 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch den zuständigen Almobmann ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen 2006 gestellt wurde.

Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2006 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 291,79 ha. Auf Basis von insgesamt 121,40 auf die Alm aufgetriebenen RGVE und unter Berücksichtigung der Anzahl der vom Beschwerdeführer aufgetriebenen RGVE (5,40), war diesem im Rahmen der Beihilfenberechnung ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 12,98 ha zuzurechnen.

Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2006 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 77,43 ha (Heimfläche: 59,04 ha; anteilige Almfläche: 18,39 ha) und verfügte im Antragsjahr 2006 über 83,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Der Mehrfachantrag-Flächen 2006 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei.

Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde bereits den Bescheiden vom 19.11.2008 und 30.12.2010 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diese Bescheide noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.

Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 15.09.2010). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle werden vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerdeschriftsatz nicht konkret bestritten. Was die Angaben in der der Beschwerde beigelegten Sachverhaltsdarstellung betrifft, gilt es auf die Ausführungen im Bescheid des BMLFUW vom 06.06.2013 zu verweisen, mit denen diesen Angaben des Almobmannes (die bereits im Rahmen des Rechtsmittels gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2010 vorgebracht wurden) entgegentreten, und das für das Antragsjahr 2006 behördlich festgestellte Almfutterflächenausmaß bestätigt wurde. Insbesondere nahm das BMLFUW auf die Beanstandungen des Almobmannes betreffend die Schläge mit den Nummern 2, 8 und 14 Bezug und legte dar, aus welchen Gründen die Kontrollergebnisse den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Diese Ausführungen des BMLFUW stellen sich nach einer erfolgten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und fundiert dar. Zudem brachte der Beschwerdeführer im vorliegenden Rechtsmittel keine neuen Gründe vor, wonach den behördlichen Feststellungen nicht zu folgen wäre, sondern verwies auf dieselbe Sachverhaltsdarstellung, die bereits im Rechtsmittel gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2010 vorgelegt wurde. An der Richtigkeit der Kontrollergebnisse sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel zu hegen und die Angaben des Kontrollorgans sowie dessen Vermessung bzw. Überprüfung als fundiert und entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten. Die behördlichen Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Almfutterflächenausmaß für das Antragsjahr 2006 sind somit nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer beanstandet die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm im Antragsjahr 2006 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihm zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet, nicht.

Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 77,43 ha (Heimfläche: 59,04 ha; anteilige Almfläche: 18,39 ha) beantragt und über 83,55 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2006 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß

Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36 Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[ ].

Artikel 44 Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [ ]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[ ].

Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha gemäß Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;

(f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[ ].

Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ].

Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[ ].

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

[ ].

Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ].

Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[ ].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

[ ].

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle des Beschwerdeführers die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 auf Grundlage von 83,55 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 72,02 ha (Heimfläche: 59,04 ha; anteilige Almfläche: 12,98 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle der belangten Behörde (Almfläche) stützt. Das für das Antragsjahr 2006 behördlich festgestellte (Almfutter)Flächenausmaß ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Almobmannes der verfahrensgegenständlichen Alm bereits im Bescheid des BMLFUW vom 06.06.2013 fundiert entgegengetreten wurde und der Beschwerdeführer keine weiteren (neuen) Angaben, die sich gegen das behördlich festgestellte Flächenausmaß wenden, getätigt hat (vgl. II.2.).

3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Behördenirrtums gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 als gegeben erachtet und dies mit einer Umstellung der Mess-Systeme im Jahr 2010 von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) begründet, gilt es Folgendes auszuführen:

Den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch eine derartige Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, kann nicht gefolgt werden.

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2010 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Ein Irrtum der Behörde ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen.

3.3.3. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2006 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 77,43 ha beantragt hat, letztlich jedoch ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 72,02 ha ermittelt wurde, liegt eine Differenzfläche von 5,41 ha vor. Dies stellt eine Flächenabweichung von "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" dar und hat gemäß Art. 51 der VO (EG) 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen), im Besonderen eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche, zur Folge.

Von der Verhängung einer derartigen Sanktion wurde seitens der AMA – gemäß den Vorgaben im Bescheid des BMLFUW vom 06.06.2013 – aufgrund bereits eingetretener Verjährung jedoch abgesehen.

Da im vorliegenden Fall somit keine Sanktionen verhängt wurden, ist auf sämtliche Beschwerdeausführungen, die auf ein Absehen von der Verhängung von Sanktionen abzielen und mit denen mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers darzulegen versucht, nicht näher einzugehen. Auch die Vorlage einer "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" war im vorliegenden Fall somit entbehrlich.

3.3.4. Das Beschwerdevorbringen, gemäß Art. 73 Abs. 5 der Verordnung (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bereits Verjährung eingetreten, da seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, vier Jahre verstrichen seien, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, da am 22.06.2010 bzw. 13.07.2010 eine Vor-Ort-Kontrolle in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almobmannes der als Almbewirtschafterin fungierenden Agrargemeinschaft stattgefunden hat und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben gehandelt hat und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabzusetzen gewesen wäre, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).

Dass der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist und dessen Handlungen dem Beschwerdeführer zuzurechnen sind, entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass neben dieser sektorbezogenen Verordnung auch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt, Anwendung findet. Auch gemäß dieser Bestimmung beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt der Fristenlauf mit Auszahlung der Beihilfe (vgl. EuGH 06.10.2015, C-59/14, Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas; BVwG 25.08.2016, W 104 2104553-1). Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 leg. cit. sieht jedoch ebenso eine Unterbrechung der Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde (so z.B. die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle) vor.

3.3.5. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.

3.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.3.7. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH

30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.

3.4. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.