W108 2116917-1•BVwG W108 2116917-1
W108 2116917-1Tribunal administratif fédéral16 mars 2017
Anfechtungsgegenstand, Behördenbezeichnung, Bescheidcharakter,<br/>Erledigung, Genehmigung, Organwalter, Unterfertigung, Zeugengebühr
W108 2116917-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien beim Landesgericht Wiener Neustadt gegen die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Kostenbeamtin beim Bezirksgericht XXXX vom 14.10.2015, Zl. XXXX, betreffend Bestimmung der Zeugengebühr beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
2. In einem Verfahren (zu XXXX; Strafsache) vor dem Bezirksgericht
XXXX wurde der Zeuge XXXX (im Folgenden: Zeuge) in der mündlichen Verhandlung am 12.10.2015 vernommen.
2. Der Zeuge beantragte hierfür mit Schriftsatz vom 13.10.2015 und dem Formular des genannten Bezirksgerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von EUR 781,15.
3. Am 14.10.2015 wurde das (unter Punkt 2. dargestellte) Begehren des Zeugen in der Weise antragsgemäß erledigt, dass die das (unter Punkt 2. dargestellte) Formular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" handschriftlich mit dem Wort "BESCHEID" versehen wurde und die Gebühr in der Höhe von EUR 781,15 bestimmt und der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin/die Buchhaltungsagentur angewiesen, den Betrag von EUR 781,15 an den Zeugen aus Amtsgeldern anzuweisen.
Unter der "ZAHLUNGSANWEISUNG" der Erledigung findet sich folgende Fertigungsklausel:
"Datum und Unterschrift
der Leiterin/des Leiters des Gerichtes oder
der/des beauftragten Bediensteten
[Datumsstempel] 14. Okt. 2015 [unleserliches Namenszeichen (Paraphe)]
AV der/des Auszahlungsberechtigten:
Geschäftsabteilung verständigt
Datum und Unterschrift
der/des Auszahlungsberechtigten"
4. Mit Schriftsatz vom 21.10.2015 erhob der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien beim Landesgericht Wiener Neustadt Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diese Erledigung, die in der Beschwerde als "Bescheid der Kostenbeamtin vom 14.10.2015 beim Bezirksgericht XXXX (XXXX)" bezeichnet wurde, der am 14.10.2015 zugestellt worden sei, und zwar wegen des Zuspruches einer Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 695,00. Der selbständige Zeuge habe sein tatsächlich entgangenes Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG nicht nachgewiesen, sodass ihm nur die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG in der Höhe von EUR 158,50 (11,16 Stunden zu je EUR 14,20) zustehe.
5. Der Vorsteher des Bezirksgerichtes legte die Beschwerde samt Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Anordnung vom 17.11.2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht die mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Akten des Verfahrens mit dem Auftrag zurück, diese vollständig und unter Anschluss der Nachweise der Zustellung des "Bescheides" an die Parteien des Verfahrens (s. §§ 21, 22 GebAG) und mit dem Nachweis des Datums der Beschwerdeeinbringung wieder vorzulegen.
7. Mit Note vom 14.12.2015 wurden die Beschwerde und die Verwaltungsakten neuerlich vorgelegt.
8. Im (neuerlich) vorgelegten Verwaltungsakt finden sich betreffend den im Verwaltungsakt einliegenden "Bescheid" vom 14.10.2015 keine Zustellverfügung, keine Zustellnachweise und keine Ausfertigungen und keine Durchschriften.
9. Über Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes an den beschwerdeführenden Revisor und den Zeugen, binnen Frist die (allenfalls) zugestellte Ausfertigung der als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 14.10.2015 vorzulegen, teilte der beschwerdeführende Revisor mit, dass nur eine Kopie der Beschwerde vorgelegt werden könne, darüber hinaus lägen keine Ausfertigungen bzw. Dokumente vor.
Der Zeuge reagierte auf diesen Auftrag nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere vom Inhalt und vom äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen "Bescheides" laut Punkt I.3., ausgegangen.
Es steht somit insbesondere fest, dass es sich bei der im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden, als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 14.10.2015 um dessen Urschrift handelt, die weder eine (leserliche) Unterschrift des Genehmigenden noch die Beifügung des Namens des Genehmigenden erhält, dass im Verwaltungsverfahrensakt keine Durchschriften oder Ausfertigungen der Erledigung und Nachweise ihrer Zustellung einliegen bzw. vorgelegt wurden, und dem beschwerdeführenden Revisor der angefochtene "Bescheid" wie im Verwaltungsakt einliegend zuging.
Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der im vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden, als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 14.10.2015 (der von der belangten Behörde mit der Ordnungsnummer 1 versehen wurde). Den Umstand, dass sich hinsichtlich dieser Erledigung – trotz Zurückstellung der Akten des Verfahrens u.a. mit der Anordnung, diese vollständig und unter Anschluss der Nachweise der Zustellung des "Bescheides" an die Parteien des Verfahrens wieder vorzulegen - in den (wiedervorgelegten) Verwaltungsakten der belangten Behörde weder Zustellverfügung an die Verfahrensparteien noch Zustellnachweise und Ausfertigungen oder Durchschriften der Erledigung vom 14.10.2015 befinden und der beschwerdeführende Revisor eine Ausfertigung, die an ihn (mit Zustellnachweis) zugestellt worden wäre, auch nicht vorlegte, deutet das Bundesverwaltungsgericht dahin, dass es sich bei der im Verwaltungsakt befindlichen Erledigung um die interne Erledigung, also um die "Urschrift", handelt, die dem beschwerdeführenden Revisor im Wege der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt (bzw. der Zurverfügungstellung des Verwaltungsaktes) zuging und keine Zustellung (einer [anderen] Ausfertigung) des Bescheides mit Zustellnachweis erfolgte.
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1.2. Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozess entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG [Elektronische Eingaben und Erledigungen (elektronischer Rechtsverkehr)] anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.1.3. Die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt einen tauglichen Anfechtungsgegenstand, somit einen (wirksam erlassenen) Bescheid einer Verwaltungsbehörde, voraus.
Schriftliche Erledigungen sind gemäß § 18 Abs. 3 - des nach § 20 Abs. 4 GebAG anwendbaren - AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten. (Ausfertigungen von) Bescheide(n) haben gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten (s. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 6 zu § 58 AVG). Im Beschwerdefall liegt auch kein Fall der elektronischen Erstellung der Erledigung und kein Anwendungsfall der §§ 89a bis 89i GOG vor.
Wie in § 18 Abs. 3 und 4 AVG verdeutlicht, kann es als grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers angesehen werden, dass schriftliche Erledigungen (Bescheide) zu genehmigen sind und die Identität des Genehmigenden erkennbar sein muss. Es muss sich daher in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben. Sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muss in anderer leserlicher Form dessen Name der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. etwa VwGH 18.12.1991, 91/12/0267 uva.). Ein derartiger Mangel der Urschrift könnte auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG RZ 12 zu § 18 AVG).
Bei der im Verwaltungsakt einliegenden, als "Bescheid" bezeichneten Erledigung vom 14.10.2015, zeigt sich das oben unter Punkt I.3. dargestellte Bild, wonach nur eine unleserliche (den Namen nicht erkennen lassende) Paraphe ohne jegliche (leserliche) Beifügung des Namens des Genehmigenden aufscheint und auch sonst kein Anhaltspunkt dafür besteht, wer die Erledigung genehmigt hat. Damit wurde dem Bescheiderfordernis der Unterschrift bzw. der Angabe des Namens bzw. der Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden nicht entsprochen.
Das auf der Erledigung ersichtliche Namenszeichen (Paraphe) ist keine "Unterschrift" im Sinne des Gesetzes. Denn als eine solche kann nur ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug angesehen werden, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt, aus der ein Dritter, der den Namen der Person kennt, diesen noch herauslesen kann (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0168). Das hier vorliegende (unleserliche) Namenszeichen (Paraphe) entspricht diesen Erfordernissen nicht. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (VwGH 04.09.2000, 98/10/0013).
Die Angabe der Funktion (hier: Leiterin/des Leiters des Gerichtes bzw. beauftragte/r Bedienstete/r bzw. Auszahlungsberechtigte/r) reicht bei Unleserlichkeit der Unterschrift des Genehmigenden nicht aus, dem gesetzlichen Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden zu genügen. In diesem Fall geht nämlich aus der Erledigung selbst nicht der Name dessen hervor, der die Erledigung genehmigt hat. Die mit der Funktionsangabe eröffnete Möglichkeit den Namen des genehmigenden Organwalters zu ermitteln, vermag nicht die nach dem Gesetz geforderte, im Fall der unleserlichen Unterschrift (bzw. des Fehlens einer Unterschrift) für das Zustandekommen des Bescheides unabdingbare Namensnennung des Genehmigenden zu ersetzen. Dass der Beschwerdeführer das Namenszeichen bzw. die Erledigung - offenbar auf Grund seiner Kenntnis der Organwalter des Gerichtes bzw. der Justizverwaltungsbehörde - der Kostenbeamtin beim Bezirksgericht zuordnen konnte, ändert daran nichts, weil die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten - unabhängig von subjektiven Kenntnissen - zu beurteilen ist (vgl. etwa VwGH 07.10.2016, Ra 2016/08/0147 unter Hinweis auf VwGH 28.06.2011, 2010/17/0176).
Überdies ist auch nicht ersichtlich, ob die Paraphe der Leiterin/dem Leiters des Gerichtes oder der/dem beauftragten Bediensteten oder der/dem Auszahlungsberechtigten zuzuordnen ist, sodass auch die Verwaltungsbehörde, von der der "Bescheid" stammt, nicht nachvollziehbar ist. Die den "Bescheid" ausstellende Verwaltungsbehörde ist auch bei Betrachtung des weiteren Inhaltes und des äußeren Erscheinungsbildes der Erledigung, bei der es sich um das Formular "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" handelt, nicht ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass sich gemäß § 20 Abs. 1 GebAG die Entscheidungsermächtigung des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gegenüber der Kostenbeamtin nur darauf beziehen könnte, den Bescheid in seinem Namen zu erlassen, wobei sich im vorliegenden Fall nach dem Inhalt und dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung kein Hinweis darauf ergibt, dass die Kostenbeamtin im Namen des Leiters (Vorstehers) des Bezirksgerichtes gezeichnet hätte, sodass ein Bescheid "der Kostenbeamtin vom 14.10.2015 beim Bezirksgericht XXXX (XXXX)" – wäre er zustande gekommen - nicht von der gemäß § 20 Abs. 1 GebAG zuständigen Justizverwaltungsbehörde erlassen worden wäre.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vorliegende, als "Bescheid" bezeichnete Erledigung, die keine (den Namen des Genehmigenden erkennen lassende) Unterschrift im Sinne des Gesetzes und keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden sowie auch keine sonstigen Anhaltspunkte betreffend den Genehmigenden enthält und die überdies auch keine nachvollziehbare Behördenbezeichnung aufweist, an einem wesentlichen Fehler leidet, sodass ihr keine Bescheidqualität zukommt und sie als "Nichtbescheid" zu qualifizieren ist (s. etwa VwGH 10.12.1986, 86/01/0072).
Die dagegen erhobene Beschwerde war daher mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.4. Für das fortzuführende (weil bisher nicht im Sinn der §§ 20, 21 GebAG mit Bescheid erledigte) Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde aus verfahrensökonomischen Gründen vor Bescheiderlassung das vom beschwerdeführenden Revisor erstattete Parteivorbringen und die zu den Bestimmungen der §§ 3, 17 und 18 GebAG ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen haben wird.
Überdies ist nicht ersichtlich, dass den Parteien des Justizverwaltungsverfahrens (s. § 21 Abs. 2 GebAG) vor der Entscheidung über die Gebührenbestimmung zum angenommenen Sachverhalt, welcher in der Folge der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, rechtliches Gehör eingeräumt worden wäre (zur Verletzung des Parteiengehörs in einem Verfahren betreffend Bestimmung der Zeugengebühr vgl. etwa auch VwGH 28.03.2003, 99/17/0207). Das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG dient auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (s. Hengstschläger/Leeb [2005], AVG § 37, Rz 11 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Parteien des Verfahrens hätten daher bereits vor Erlassung des Bescheides die Möglichkeit haben müssen, die Sachverhaltsannahme der Behörde mitgeteilt zu erhalten, um diese gegebenenfalls entkräften zu können.
3.1.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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