BVwG W259 2144091-1

W259 2144091-1Tribunal administratif fédéral15 mars 2017

Regest

Abschiebung, Befehls- und Zwangsgewalt, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texte intégral

BVwG W259 2144091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W259.2144091.1.00

Spruch

W259 2144093-1/5E

W259 2144094-1/5E

W259 2144095-1/5E

W259 2144092-1/5E

W259 2144091-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien am 25.11.2016 beschlossen:

A) I. Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen (Vorlage- und Schriftsatzaufwand: € 426,20 je Beschwerdeführer) in der Höhe von insgesamt € 2.131,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind die gemeinsamen Kinder. Sie stellten am 14.02.2016 nach illegaler Einreise Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß § 13 Abs. 1 iVm Art 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu XXXX , XXXX ,

XXXX , XXXX und XXXX vom 11.08.2016 wurden die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 langten die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass nach vorheriger Festnahme und Anhaltung die zwangsweise Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien erfolgt sei und sich diese seither dort aufhalten würden.

Diese Amtshandlung habe sich "(glaublich) am 25.11.2016" ereignet, weshalb die am 09.01.2017 per Web–ERV eingebrachte Beschwerde die sechswöchige Beschwerdefrist wahre.

Zugleich wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in weiterer Folge festzustellen, dass die am "(glaublich) 25.11.2016" vorgenommene Abschiebung bzw. Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien rechtswidrig gewesen sei und die belangte Behörde (bzw. der Bund) zum Ersatz der Kosten des Verfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu verhalten sei.

5. Der belangten Behörde wurden die gegenständlichen Beschwerden im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Zugleich wurde um Vorlage der gegenständlichen Akten ersucht und anzugeben, von welchen Polizeiorganen die vorgebrachten Abschiebungen durchgeführt worden seien.

6. Mit Schreiben vom 27.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst mit, dass die Beschwerdeführer am 17.11.2016 das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis verlassen hätten und gemäß der Dublin III-VO am Luftweg nach Kroatien (Zielflughafen: XXXX ) ausgereist seien. Zugleich wurden die Bezug habenden Verfahrensakten der Beschwerdeführer (Dublin OUT) zur Entscheidung in Vorlage gebracht.

Zudem wurde festgehalten, dass sich keiner der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum November 2016 und zwar zu keinem Zeitpunkt, im Stande einer Festnahme nach dem BFA-VG und/oder im Stande einer Schubhaft befunden habe. Demzufolge sei auch weder ein behördlicher Festnahmeauftrag noch ein Schubhaftbescheid existent. Keiner der Beschwerdeführer und zwar weder im fraglichen Zeitraum November 2016 noch zu einem anderen Zeitpunkt sei behördlich nach Kroatien überstellt bzw. abgeschoben worden.

Aufgrund der Tatsache, dass von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl keine Zwangsmaßnahme zu einer behördlichen Abschiebung gegen die Beschwerdeführer gesetzt worden sei und die Familie XXXX das Bundesgebiet der Republik Österreich auf freiwilliger Basis verlassen habe, würden die in der Beschwerdeschrift geäußerten Vorhaltungen des rechtsfreundlichen Vertreters zur Gänze ins Leere gehen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden.

7. Die gegenständliche Stellungnahme wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer am 07.02.2017 übermittelt. Darin wurde zudem mitgeteilt, dass aufgrund der derzeitigen Aktenlage von einer Verspätung der Beschwerde auszugehen sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde er aufgefordert binnen 2 Wochen eine allfällige Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt sowie zur eingelangten Gegenschrift des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzugeben.

8. Mit Schriftsatz vom 21.02.2017, eingelangt am selben Tag, wurden die gegenständlichen Beschwerden gegen die Abschiebung bzw. Überstellung der Beschwerdeführer nach Kroatien zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

I: Zur Einstellung der Verfahren:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.02.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, die Maßnahmenbeschwerden wegen einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Kroatien am "(glaublich)" 25.11.2016 zurückgezogen hat, waren die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

II und III: Zur Kostenentscheidung:

§ 35 Abs. 1 VwGVG normiert, dass die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

Gemäß § 35 Abs. 6 leg.cit. sind die §§ 52 bis 54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg.cit normiert, dass der Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten ist. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Z 3 bis 5 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:

"...

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

..."

Da die gegenständlichen Beschwerden vor Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgezogen wurden, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Vorlage ihrer Gegenschrift beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie gegebenenfalls des Verhandlungsaufwandes je Beschwerdeführer zuzusprechen.

Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandsersatz so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 79a Rz 21).

§ 52 VwGG idF BGBl. I Nr. 33/2013 regelt Fälle, in denen sich eine (in einem einzigen Schriftsatz erhobene) Revision gegen mehrere Erkenntnisse oder Beschlüsse richtet. In solchen Fällen besteht Anspruch auf mehrfachen Schriftsatzaufwand. Dies gilt nach § 35 Abs. 6 VwGVG sinngemäß, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das zu § 52 VwGG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle ergangene, wegen der insoweit vergleichbaren Rechtslage auch für die vorliegende Beurteilung maßgebliche Erkenntnis vom 7. Oktober 2010, Zl. 2010/17/0143; VwGH 16.3.2016, Ra 2015/05/0090). Da die in der Beschwerde vorgebrachte Abschiebung bzw. Überstellung jedes einzelnen Beschwerdeführers einen sachlich trenn- und unterscheidbaren Akt darstellt, der einer isolierten Betrachtung zugänglich ist, liegt im Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer betreffend jedes einzelnen von ihnen eine eigenständig bekämpfte Maßnahme vor, die jeweils für sich betrachtet, einen eigenen Aufwandersatz begründet.

Da eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht stattgefunden hat, war der beschwerdeführenden Partei als unterlegene Partei spruchgemäß der zu leistende Aufwandersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes im Ausmaß von insgesamt € 426,20 je Beschwerdeführer und somit in der Gesamthöhe von €

2. 131,- (Vorlageaufwand: € 57,40 je Beschwerdeführer, gesamt: €

287,- und Schriftsatzaufwand: € 368,80 je Beschwerdeführer, gesamt:

€ 1.844,-) an den Bund (Bundesministerium für Inneres) als obsiegende Partei aufzuerlegen.

Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz war daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Spruchpunkt A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerden unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies in Beschlussform zu ergehen hat. Zudem wurde die maßgebliche Judikatur zur Kostentscheidung angeführt. Insoweit ist eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig.

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