BVwG W183 2139908-1

W183 2139908-1Tribunal administratif fédéral15 mars 2017

Regest

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, Entschädigung,<br/>Pauschalentschädigung, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Verdienstentgang, Zeugengebühr

Texte intégral

BVwG W183 2139908-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W183.2139908.1.00

Spruch

W183 2139908-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 21.09.2016, Zl. Jv 665/16a-33, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b GebAG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) wurde mit Ladung vom 21.04.2016 als Zeuge zur Verhandlung am 07.07.2016 am BG Hietzing geladen. Die Ladung enthielt unter anderem die Hinweise betreffend den Gebührenanspruch (Reisekosten, Aufenthaltskosten, Entschädigung für Zeitversäumnis, Geltendmachung und Bescheinigung). Vor der Verhandlung fragte der BF beim BG nach, inwiefern eine Kostenübernahme erfolge, und wurde ihm mit Verweis auf § 18 GebAG geantwortet.

2. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellte der BF den Antrag auf Gebührenbestimmung und beantragte unter anderem eine Einkommensentschädigung in Höhe von EUR 800 unter Verweis auf eine Kooperationsvereinbarung.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 21.10.2016) wurden dem BF Reisekosten in Höhe von EUR 220,68 sowie für die Zeitversäumnis EUR 113,60 (Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG) zugesprochen. Die Kooperationsvereinbarung wurde dem Bescheid als integrierender Bestandteil angeschlossen. Zur Entschädigung für Zeitversäumnis wurde begründend ausgeführt, dass der BF belehrt worden sei. Die Kooperationsvereinbarung beinhalte keine fixen Arbeitszeiten. Auch gehen keine unverschiebbaren Termine daraus hervor. Es sei nicht dargelegt worden, dass zum Zeitpunkt der Tagsatzung ein zu bearbeitendes Projekt bestanden habe. Der Termin sei über zwei Monate im Vorhinein bekannt gewesen.

4. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erhob der BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Abwesenheit kein Honorar an den Auftraggeber habe verrechnen können. Er habe die Bauleitung gemacht (ganztägige Arbeit, 6 Tage pro Woche). Der Beschwerde waren die Kooperationsvereinbarung sowie ein Nachunternehmervertrag angeschlossen. Der BF beantragte die Anerkennung von Kosten in einer Gesamthöhe von EUR 1.020,68.

5. Am 17.11.2016 langte die von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zu der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdemitteilung wurde eine Stellungnahme des Revisors abgegeben, worin dieser die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde ordnungsgemäß und rechtzeitig zur Zeugeneinvernahme geladen. Der zeitliche Abstand zwischen Ladung und Vernehmung betrug mehr als zwei Monate. Im Rahmen der Ladung wie auch im weiteren Schriftverkehr mit dem BG Hietzing wurde der BF über die Voraussetzungen für eine Entschädigung rechtlich belehrt. Auf den Umstand, dass ein kalkulatorischer Stundensatz keine taugliche Berechnungsgrundlage ist, wurde hingewiesen.

1.2. Der BF beantragte EUR 800 als Entschädigung für Zeitversäumnis und gab an, dass sich diese Summe aus der Kooperationsvereinbarung vom 15.01.2016 ergebe. Darin ist eine Halbtagspauschale von EUR 400 unter Punkt 6. vereinbart. Diese Vereinbarung regelt, dass die Kompetenz des BF Beratung bei Entwicklung, Planung, Behördenwegen, Bauüberwachung, Bauträger, Akquisition, Koordination von eigenen Arbeitskräften, Subunternehmen und Professionisten ist (Punkt 4.). Der Beschwerde war weiters ein Nachunternehmervertrag vom 25.04.2016 zwischen einer Hoch- und Ingenieurbau GmbH (als Auftraggeber) und einem Kooperationspartner des BF (als Nachunternehmer) angeschlossen. Der BF wurde darin (zusammen mit zwei weiteren Personen) als weiterer Teilnehmer des Nachunternehmers angeführt. In diesem Vertrag wurde der BF als verantwortlicher Bauleiter des Nachunternehmers angeführt; eine andere Person wurde als bevollmächtigter Vertreter des Nachunternehmers für vertragsrelevante Angelegenheiten genannt. Auch seitens des Auftraggebers gibt es einen verantwortlichen Bauleiter auf der Baustelle. Die von diesem Vertrag erfassten Tätigkeiten sollen in der KW 22 bis KW 43/2016 erfolgen.

1.3. Der BF hat nicht durch Unterlagen oder dgl. bescheinigt, dass ihm aufgrund der Zeugeneinvernahme ein Einkommen tatsächlich entgangen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Insbesondere relevant sind die Zeugenladung und die Rechtsbelehrung vom 12.05.2016 sowie die Kooperationsvereinbarung vom 15.01.2016 und die Beschwerde samt Anhängen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975, haben natürliche Personen, die u.a. als Zeuginnen und Zeugen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 [betrifft Zeugen aus dem Ausland] binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen (§ 19 Abs. 2 GebAG).

Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen (§ 19 Abs. 3 GebAG).

Gemäß § 20 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

Gemäß § 20 Abs. 2 GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 3 GebAG sind die Gebührenbeträge kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.3. Bei freiberuflich Tätigen ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirkt. Für die Pauschalentschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG hat der Zeuge den Vermögensnachteil nicht zu beweisen, sondern nur zu bescheinigen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 GebAG Anm. 6).

Aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichthofs zu § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG folgt, dass nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen ist (VwGH 14.12.2011, 2007/17/0124; 25.02.2002, 98/17/0097). Es ist auf den konkreten Vermögensschaden abzustellen (Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG. GebührenanspruchsG3 § 18 E 21). Ebenfalls in ständiger Rechtsprechung erkennt der VwGH, dass die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden können. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch § 18 und § 19 Abs 2 GebAG 1975 keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine KONKRETE, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 14.02.1986, 86/17/0023; 27.03.1987, 86/17/0257; vgl. auch Feil, Gebührenanspruchsgesetz7 § 18 Rz 4).

3.2.4. Im gegenständlichen Fall hat der BF seinen Einkommensentgang mit einem allgemeinen Verweis auf eine Kooperationsvereinbarung begründet. Er hat aber nicht bescheinigt, inwiefern er einen konkreten Einkommensentgang aufgrund der Zeugeneinvernahme hatte. So hat der BF etwa keine Abrechnungen gegenüber seinem Kooperationspartner für den relevanten Zeitraum vorgelegt – und dies obwohl dem BF eine ausführliche Rechtsbelehrung erteilt wurde.

Aus den vorgelegten Verträgen geht nicht hervor, dass der BF zwingend am Tag der Zeugeneinvernahme auf der Baustelle persönlich hat anwesend sein müssen. Die Bauüberwachung ist zwar ein Bestandteil unter mehreren im Kooperationsvertrag, doch ist zu beachten, dass der BF beratend bei der Bauüberwachung tätig sein soll. Darüber hinaus kann er eigene Arbeitskräfte koordinieren.

Der Nachunternehmervertrag ist ebenfalls nicht geeignet, einen konkreten Einkommensentgang zu bescheinigen, weil dieser Vertrag mit einem Kooperationspartner des BF geschlossen wurde, dieser daher allenfalls Vermögensnachteile haben könnte. In diesem Vertrag ist der BF zwar als verantwortlicher Bauleiter genannt, dass der BF aber im Zeitpunkt der Einvernahme persönlich auf der Baustelle hat anwesend sein müssen, geht aus diesem Vertrag nicht hervor. Weder hat der BF dies behauptet, noch entsprechend bescheinigt. Alleine der Umstand, dass der BF aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht zwei Halbtage hat arbeiten können, berechtigt nicht zu einer Entschädigung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Kooperationsvereinbarung wie auch dem Nachunternehmervertrag um Vereinbarungen über einen längeren Zeitraum handelt, aus denen ein persönliches Tätigwerden des BF am Tag der Einvernahme nicht hervorgeht. Es wäre dem BF daher möglich gewesen, seine beratende Tätigkeit auch an anderen Tagen zu verrichten. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der BF keine Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter geltend machte. Auch aus diesem Umstand ist ersichtlich, dass die persönliche Anwesenheit des BF am Tag der Einvernahme nicht erforderlich war. Gegenteiliges wurde vom BF nicht behauptet.

Indem der BF kein konkret und tatsächlich entgangenes Einkommen bescheinigen konnte, ist es gerechtfertigt, lediglich die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gem. § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu gewähren. Der BF konnte im Übrigen nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund der Zeugeneinvernahme einen tatsächlichen Einkommensentgang erlitt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. b GebAG abzuweisen war.

3.2.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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