BVwG W159 2138152-1

W159 2138152-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2017

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, persönlicher<br/>Eindruck, Rückkehrentscheidung, vage Mutmaßungen

Texte intégral

BVwG W159 2138152-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2138152.1.00

Spruch

W159 2138152-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:

Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 04.10.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers "Ghana" und nicht "Nigeria" zu lauten.

II. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 57, sowie 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und 52 Abs. 9, sowie 55 Abs. 1 und 3 und § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) Review pursuant to art. 133, sec. 4, Federal Constitutional Law

[B-VG] is inadmissible.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte spätestens am 14.08.2013 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 18.08.2013 wurde er durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er in seiner Heimatstadt XXXX Mitglied der NDC gewesen sei, dies sei eine politische Jugendorganisation. Die Regierung habe entschieden alle NDC-Führer in Ghana gegen neue auszutauschen. Die Organisation habe das nicht gewollt und habe sich dagegen gewehrt. Einige junge Männer hätten ihn angesprochen, dass er bei der Zerstörung behördlicher Gebäude mittue. Er sei dagegen gewesen und habe das friedlich lösen wollen. Er habe dann gehört, dass tatsächlich ein großer Schaden angerichtet worden sei. Am 04.08.2013 hätten ca. 30 Personen gegen die Regierung demonstriert, 26 seien festgenommen worden, fünf seien übrig geblieben und hätten ihn am 05.08.2013 bedroht, weil sie geglaubt hätten, dass er sie verraten habe. Er habe das seinem Bruder erzählt und dieser habe ihm gesagt, er solle flüchten. Danach hätten sie ihn erneut zu Hause aufgesucht und alles zerstört. Deswegen sei er zu seinem Halbbruder nach Accra geflüchtet.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 12.05.2016 eine inhaltliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am XXXX in XXXX geboren sei. Dies sei die Hauptstadt der Region XXXX. Aufgewachsen sei er aber in der XXXX Region in XXXX. Nach dem Kindergarten habe er die Volksschule und die Mittelschule besucht, und zwar bis zum Alter von 18 Jahren. Der Schwerpunkt der Schule sei Landwirtschaft und Handel gewesen. Die Schule sei eine Wegstrecke von ca. 8 Stunden mit dem Bus von seinem Wohnort entfernt gewesen. Es sei ein Internat gewesen und sei er nur in den Ferien zu Hause gewesen. Nach der Schule habe er mit seinem Bruder ein Geschäft aufgemacht und zwar hätten sie eine Boutique für Jeans, Kleider und beispielsweise Gürtel betrieben. Das Geschäft habe seinem Bruder gehört, er habe mitgeholfen. Diese Boutique habe sich in XXXX in der XXXX befunden. Er sei nicht verheiratet und gehöre der Volksgruppe XXXX an, er sei Katholik. Sein Vater lebe noch, seine Mutter sei bereits verstorben, und zwar 2010 an einem Herzinfarkt. Er habe zwei Schwestern und einen Halbbruder väterlicherseits. Mit seinem Bruder habe er nach wie vor Kontakt. Er sei politisch tätig gewesen und sei er Mitglied einer Partei gewesen und habe Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt.

Gefragt nach den Ausreisegründen gab er an, dass am 03.08.2013 der Jugendzweig seiner Partei eine Demonstration abgehalten habe, wobei viel Eigentum zerstört worden sei. Sie hätten sich gegen den Bürgermeister von XXXX und XXXX gerichtet. Sie wollten verhindern, dass dieser wieder Bürgermeister der Region werde.

Der Führer der Jugendbewegung habe gedacht, er habe der Polizei geholfen Jugendliche ausfindig zu machen. Er sei aber gegen den Vandalismus gewesen. Er habe es nicht für den richtigen Weg gehalten den Protest gegenüber der Regierung so auszudrücken, dass es zu Zerstörungen komme. In der Nacht sei der Jugendführer der Partei zum Haus der Familie gekommen und habe Drohungen geäußert. Er habe zu ihnen gesagt, dass, wenn er der Polizei noch weitere Namen bekannt gebe, würden sie auch sein Haus in Brand stecken und die Familie zerstören. Sein Bruder habe daraufhin gedacht, dass es das Beste wäre ihn nach Accra zu bringen, was habe er auch getan.

Nach Rückkehrbefürchtungen befragt, gab er an, dass, wenn er nach Ghana zurückkehren würde, würde sich das Problem lösen und es gäbe keine Probleme. Das Haus der Familie sei aber zerstört. Sie seien woanders hingegangen, um ein Geschäft aufzubauen. Sein Vater sei als Schuldirektor tätig gewesen und nunmehr in Pension. Der Vater sei auch der Sub-Chief in Bono. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung die Volksgruppe Akan angegeben habe, nunmehr jedoch behaupte, Angehöriger der Volksgruppe Bono zu sein, führte er aus, dass Akan der Überbegriff sei und dass es dazu vier Untergruppen gäbe, wovon Bono eine sei. Er sei wohl mit seinem Originalreisepass ausgereist, der Schlepper habe ihm diesen aber abgenommen und nicht mehr zurückgegeben. Gefragt, warum ihm vorgeworfen worden war, ein Verräter zu sein, gab er an, dass er immer gesagt habe, dass er gegen solche Ausschreitungen sei. Es sei am 04.08.2013 von sechs Personen mit Stöcken gegen die Tür gehämmert worden, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sein Bruder sei aber nicht bedroht worden. Mit den Behörden habe er keine Probleme gehabt. In Accra sei er deswegen nicht länger geblieben, weil er dort niemanden kenne. Sein Bruder habe ein großes Geschäft und Geld gehabt, deswegen habe er mit ihm gearbeitet.

In Österreich habe er mehrere Deutschkurse besucht, sonstige Ausbildungen habe er nicht genossen. Er sei auch bei keinen Vereinen oder ehrenamtlich tätig. Mit dem Gesetz sei er nicht in Konflikt gekommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.10.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.08.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigung gemäß § 3 Absatz 1 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg.cit. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Nigeria" abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei sowie unter Spruchteil IV. festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, sowie einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. Die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit wurde in der Beweiswürdigung ausdrücklich als glaubhaft bezeichnet. Die Fluchtgründe wurden jedoch als nicht glaubwürdig qualifiziert, da sich der Beschwerdeführer immer mehr in Wiedersprüche verstrickt habe und insbesondere auch keine staatliche Verfolgung habe glaubhaft machen können, außerdem hätte eine innerstaatliche Fluchtalternative bestanden. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. festgehalten, dass sich weder aus der individuellen Situation noch aus der allgemeinen Lage in der Republik Ghana, weder durch das Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre und hätten auch die sonstigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes ergeben.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst dargelegt, dass bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei, dass im Herkunftsstaat das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide unter keiner (lebensbedrohlichen) Erkrankung. Wenn sich auch die Situation im Falle einer Rückkehr vielleicht schwierig gestalten würde, läge bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation keine solche Notlage vor, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde. Es sei dem Beschwerdeführer auch möglich und zumutbar sich selbst zu versorgen und hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben. Es liege somit kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller weder über Verwandte, noch über einen Lebenspartner, noch über Kinder in Österreich verfüge und daher das Bestehen eines Familienlebens zu negieren gewesen sei. Er habe auch zu Österreich keine privaten Bindungen. Die Einreise sei im Jahre 2013 illegal erfolgt. Den Großteil seines bisherigen Lebens habe der Antragsteller in der Republik Ghana verbracht und habe er in Österreich nur ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber besessen. In einer umfassenden Interessensabwägung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich überwiegen würde. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Wie bereits dargelegt, liege im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und gäbe es auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Diese sei daher zulässig.

Zu Spruchteil II wurde (entgegen der im Spruch getroffenen Anordnung) ausgeführt, dass der Antragsteller zu einer freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung verpflichtet sei. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht begründet.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Beschwerde, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde (gerafft) das bisherige Vorbringen wiederholt und der Beweiswürdigung entgegengehalten, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Widersprüche keinen wesentlichen Einfluss auf das Gesamtgewicht der Aussage hätten. Die Beweiswürdigung sei auch nicht nachvollziehbar, da diese nur allgemein gehalten sei und nicht auf konkrete Widersprüche eingegangen werde. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Beschwerdeführer in Accra eine langfristige innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. Fehlerhaft sei auch die Formulierung des Spruchpunktes II., da der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Nigeria" abgewiesen werde. Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass Ghana erst vor einigen Monaten zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden sei und zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer schon seit August 2013 in Österreich aufhältig sei. Er habe auch explizit nicht wirtschaftliche Gründe, sondern eine Verfolgung durch die Polizeibehörden bzw. der Jugendorganisation der Partei NDC vorgebracht und seien auch bei sicheren Herkunftsstaaten die Fluchtgründe individuell zu prüfen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer in Österreich immer wohl verhalten und wichtige Schritte zu seiner Integration, wie Freiwilligenarbeit und Deutschkurse, gesetzt. Es wurde ausdrücklich der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in der Folge eine Beschwerdeverhandlung für den 20.12.2016 anberaumt. Die belangte Behörde hat sich für die Nichtteilnahme entschuldigen lassen. Auch die Beschwerdeführervertreterin ist nicht erschienen. Der Beschwerdeführer legte zahlreiche Dokumente vor, insbesondere eine Wählerkarte, ein Abschlusszeugnis derXXXX, diverse medizinische Unterlagen über urologische Probleme, Bestätigungen über Deutschkurse, Bestätigungen über Freiwilligenarbeit des XXXX, des Vereines XXXX und der XXXX, eine Mitgliedsbestätigung beim XXXX und wies einen Freiwilligenpass des Sozialministeriums vor.

Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht, merkte jedoch an, dass hinsichtlich der Schulausbildung nicht alles richtig protokolliert worden sei. Er habe die ghanaische Staatsangehörigkeit. Darüber habe er aber keine Dokumente. Er sei Christ und gehöre dem Oberstamm Akan und dem Stamm Bono an. Er sei römisch-katholisch und am XXXX in XXXX geboren. Bei der Ausreise habe er noch eine Geburtsurkunde mitgehabt, der Schlepper habe sie ihm aber weggenommen. Aufgewachsen sei er in XXXX im Bezirk XXXX Der Beschwerdeführer konnte in der Folge auf einer mitgebrachten Westafrikakarte diesen Ort zeigen bzw. beschreiben. Vor der Ausreise sei er von XXXX nach Accra gefahren und von dort ausgereist. Nach dem Kindergarten habe er die Grundschule, die Unterstufe und Oberstufe der Mittelschule in XXXX besucht. Dies sei auf der anderen Seite des XXXX. Es habe sich dabei um ein Internat für Knaben gehandelt. Er habe später bei seinem Bruder, welcher eine Boutique für Damen- und Herrenmode, Schuhe und Lederartikel besessen habe, mitgearbeitet. Seine Mutter sei schon verstorben, sein Vater lebe noch. Seine Mutter habe im Juni 2010 einen Herzanfall erlitten und sei daran verstorben. Er habe zwei Vollschwestern und einen Halbbruder, bei dem er gearbeitet habe. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in Ghana keine Probleme gehabt.

Er sei Mitglied der NDC gewesen, dies sei eine politische Partei und habe diese auch eine Jugendorganisation, die sich NDC-Youth nennt. Die Bedeutung von NDC ist National Democratic Congress. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung (AS 27) gesagt habe, dass die NDC eine politische Jugendorganisation sei, gab er an, dass er dies nur grob beantwortet habe. Er selbst sei Mitglied der NDC-Jugend gewesen, diese gehöre zur Partei. Über Vorhalt, dass er Jahrgang 1983 sei und daher eigentlich kein Jugendlicher mehr, gab er an, dass man in Ghana bis zum 45. Lebensjahr als Jugendlicher gelte. Seinen Mitgliedausweis der NDC-Youth habe er verloren, über eine Bestätigung der Organisation verfüge er auch nicht, er habe nur eine Mitgliedskarte gehabt. Den Mitgliedsausweis habe er in einem Hotel in Accra, an den Namen erinnere er sich nicht mehr, verloren. Er sei nur einfaches Mitglied gewesen.

Befragt, wie seine Probleme begonnen hätten, gab er an, dass sich die Jugendlichen jeden Sonntag zusammengefunden hätten, um Feste zu feiern oder Fußball zu spielen. An einem Sonntag habe eine Demonstration stattgefunden, an der auch einige Anführer teilgenommen hätten. Die Leute seien dann gewalttätig geworden und hätten zahlreiche Dinge zerstört. Diese Demonstration hätte am XXXX in XXXX stattgefunden. Sie hätten sich jeden Sonntag in XXXX getroffen. Diese Demonstration habe sich gegen die neuerlich Ernennung von XXXX zum Distriktchef bzw. Gouverneur der Region gerichtet. Über Vorhalt, dass er bei der ersten Befragung (AS 27) angegeben habe, dass sich die Jugenddemonstration gegen den kompletten Austausch der Funktionäre der NDC gerichtet habe, beim BFA hingegen, dass sie sich gegen die Bestellung von XXXX als Bürgermeister gerichtet hätte (AS 72) und er nunmehr behaupte, dass sie sich gegen die Wiederbestellung von XXXX zum Distriktchef gerichtet hätte, gab er an, dass sie dagegen protestiert haben, dass XXXX weiterhin im Amt bleibe. Die Missverständnisse seien nicht seine Schuld gewesen. XXXX sei auch Mitglied des NDC gewesen, deswegen sei er auch Bürgermeister bzw. Bezirkschef geworden. Befragt, warum die Jugendorganisation nicht mehr wollte, dass XXXX Bezirkschef werde, gab er an, dass die Anführer der Jugendorganisation ihm vorgeworfen hätten, dass er öffentliche Gelder veruntreut habe und autokratisch regiere. Sie hätten die Protestkundgebung angemeldet. Diese Demonstration sei aber dann gewalttätig geworden und seien viele Dinge zerstört und kaputt gemacht worden. Aufgefordert, den Verlauf der Demonstration näher zu beschreiben, gab er an, dass fünf Autos in Brand gesteckt worden seien und Häuser und Büroräume demoliert worden seien, auch das Parteibüro der NDC sei zerstört worden. Der Beschwerdeführer legte Dokumente aus dem Internet über Proteste in XXXX vor. Er sei bei dieser Demonstration mitgegangen, sei aber eigentlich dagegen gewesen. Er habe den drei Anführern der Demonstration auch gesagt, dass er dagegen sei. Zwei Namen wisse er noch, den dritten habe er vergessen. Die Polizei habe dann auf Grund der Ausschreitungen Hausdurchsuchungen gemacht und sei von Haus zu Haus gegangen und habe 25 Leute verhaftet. Er selbst sei aber nicht verhaftet worden.

Diejenigen, welche fliehen hätten können, seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, er sei ein Verräter, da er der Polizei gesagt hätte, wo sie die Leute finden könnten. Sechs Personen seien zu ihm gekommen, hätten ihn aber nicht angetroffen, nur seinen Bruder. Sein Bruder habe ziemliche Angst vor ihnen gehabt und habe ihm geraten, aus Ghana zu fliehen. Sein Bruder habe ihm auch erzählt, dass sie mit brennbaren Materialien und Schlagstöcken gekommen seien. Sie seien in das Geschäft gekommen. Er habe diese Leute nicht gesehen, glücklicher Weise sei er nicht zugegen gewesen. Aber sein Bruder habe ihm nachher alles erzählt. Sie seien so gegen 10.00 Uhr vormittags zum Geschäft seines Bruders gekommen.

Über Vorhalt, dass er beim BFA am 12.05.2016 einerseits gesagt habe, dass die Vertreter der Jugendorganisation um 10.00 Uhr morgens ins Geschäft zu seinem Bruder gegangen wären (AS 74), andererseits, dass diese Leute in der Nacht in die Wohnung gekommen wären und ihn persönlich bedroht hätten (AS 72), was widersprüchlich wäre, gab er an, dass sie, als sie ihn bei seinem Bruder nicht angetroffen hätten, zurück zum Haus seines Vaters gegangen wären und dort einige Dinge zerstört hätten. Sein Vater lebe jetzt in seiner Heimatstadt XXXX. Er habe sich wegen der Drohungen nicht an die Polizei gewandt, sondern sei geflohen. Der Grund, warum der Verdacht, dass er die revoltierenden Jugendlichen an die Polizei verraten habe, gerade auf ihn gefallen sei, sei der gewesen, dass er mehrmals gesagt habe, dass sie aufhören sollten und dass er sich über die Ausschreitungen bei der Demonstration bei den Anführern der Demonstration beschwert habe. Er habe nur mit diesen Leuten von der Jugendorganisation der NDC Probleme gehabt, mit sonst niemandem. Über Vorhalt, dass er beim BFA einerseits gesagt habe, dass er Probleme mit den Behörden gehabt habe, ohne dies näher auszuführen (AS 71), an anderer Stelle jedoch ausdrücklich Probleme mit den Behörden verneint habe (AS 74), gab er an, dass er mit der Polizei keine Probleme gehabt habe. Er habe nur Probleme mit den anderen Demonstrationsteilnehmern gehabt. Als diese verhaftet worden seien, sei er gar nicht mehr in Ghana gewesen. Über Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass die Demonstranten unmittelbar nach der Demonstration verhaftet worden seien und deswegen jene, die geflüchtet wären, ihn verfolgt hätten, er jetzt jedoch behaupte, dass er zum Zeitpunkt der Verhaftungen der Demonstrationsteilnehmer gar nicht in Ghana gewesen sei, gab er an, dass die Verhaftungen gleich nach der Demonstration begonnen hätten, diese aber weiter gegangen wären.

Er sei nur vier oder fünf Tage in Accra gewesen und zwar bei einem Mann, der ihn nach Österreich gebracht habe, in einem Hotel. Über Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung einen Halbbruder in Accra erwähnt habe (AS 27), beim BFA hingegen angegeben habe, dass er dort niemanden hätte (AS 74), gab er an, dass sein Halbbruder (den er namentlich nannte) nicht in Accra gelebt habe, er habe ihm lediglich bei seiner Flucht nach Accra geholfen.

Gefragt nach dem unmittelbaren Grund der Ausreise gab er an, dass dies die Drohungen gegen seinen Bruder gewesen seien und dass er Angst gehabt habe, dass die NDC-Leute zurückkommen könnten oder dass er verhaftet werden könnte. Er sei am 12.08.2013 vom internationalen Flughafen XXXX ausgereist. Er habe gar nicht gewusst, wo seine Reise hingehe.

Sein Vater, seine Brüder und seine Schwestern würden noch im Herkunftsland leben. Er sei mit seinem Halbbruder XXXX und seinen Schwestern noch in Kontakt. Auch seinen Vater rufe er ab und zu noch an. Sein Vater sei in seine Heimatstadt zurückgegangen. Er glaube, dass er dort der Landwirtschaft nachgehe. Eine Schwester sei schon verheiratet, eine andere gehe noch zur Schule und sein Halbbruder XXXX arbeite noch im Geschäft. Das Haus sei aber zerstört worden und er habe gehört, dass seine Partei die Wahlen vor kurzem verloren habe. Aber seit den Vorkommnissen, die zu seiner Ausreise geführt haben, habe er sich nicht mehr für die Politik engagiert.

Er habe eine Schilddrüsenüberfunktion und müsse alle drei Monate zur Kontrolle, er habe auch urologische Probleme wie häufiges Harnlassen und einen weißen Ausfluss und Schmerzen im Unterbauch. Er sei deswegen auch in Behandlung, müsse aber nicht regelmäßig Medikamente nehmen. Im Moment müsse er eine Tablette dreimal am Tag nehmen.

Er stelle den Kunden die Zeitung "XXXX" und die "XXXX" in der Nacht zu und leiste auch noch Freiwilligenarbeit. Er lebe gemeinsam mit einem Freund, habe aber mit diesem keine Beziehung. Er habe schon Deutschkurse besucht und möchte nun einen B1-Kurs beim XXXX besuchen. Einen österreichischen Führerschein habe er noch nicht, die Zeitungen stelle er mit dem Fahrrad zu. Er habe zuletzt Ausstellungsräumlichkeiten für eine Ausstellung vorbereitet. Er habe auch beim Sommermarkt des Magistrates geholfen, außerdem sei er beim Verein XXXX, das sei ein ghanaischer Verein, weiters sei er Mitglied beim XXXX und bei der XXXX. Österreichische Freunde habe er auch schon. Befragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Ghana zurückkehren würde, gab er an, dass seine Partei bei den letzten Wahlen massiv verloren habe und auch den Gouverneur verlieren werde. Wenn ein neuer Gouverneur komme, könnte dieser den Fall neu aufrollen. Er habe gehört, dass sie noch immer nach irgendwelchen Tätern suchen sollen. Außerdem habe er nach wie vor Angst vor den Leuten, die ihn bedroht hätten.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Von dieser Möglichkeit machten weder der Beschwerdeführer, noch seine Vertreterin, noch die belangte Behörde Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerde ist Staatsbürger von Ghana und wurde am XXXX in XXXX geboren. Den Großteil seines Lebens verbrachte er in der Stadt XXXX, er ist römisch-katholischer Christ und gehört dem Oberstamm Akan und dem Stamm Bono an. Der Beschwerdeführer hat den Kindergarten, die Grund- und Mittelschule (bis zur Matura) besucht und anschließend in der von seinem (Halb)Bruder betriebenen Boutique für Damen- und Herrenmode sowie Schuhe und Lederartikel mitgearbeitet.

Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.

Sein Vater, sein (Halb) Bruder und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in Ghana. Der Beschwerdeführer leidet an einer Schilddrüsenüberfunktion, urologischen Problemen und muss deswegen zu regelmäßigen ärztlichen Kontrollen.

Der Beschwerdeführer stellt die Zeitung "XXXX" und die "XXXX" in der Nacht zu und leistet überdies Freiwilligenarbeit. Er hat auch mehrere Deutschkurse besucht und ist Mitglied beim ghanaischen Verein XXXX, bei derXXXXund beim XXXX.

Zu Ghana wird folgendes festgestellt:

1. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage)

Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).

Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).

Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Quellen:

2. Politische Lage

Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).

Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).

Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).

Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)

In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).

Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).

Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).

In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).

Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015).

Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).

Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).

Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

9. Religionsfreiheit

Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Quellen:

10. Ethnische Minderheiten

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).

Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben

großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015).

Quellen:

11. Bewegungsfreiheit

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

12. Grundversorgung/Wirtschaft

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)

Quellen:

13. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).

97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die XXXX, am 18.08.2013, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, am 12.05.2016 und am 20.09.2016, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2016, durch Vorlage von Bestätigungen der XXXX, einschließlich eines XXXX-Werkvertrages zur Abonnentenbetreuung, von Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eines Notfallambulanzbefundes des XXXX, des XXXX, der XXXX und des XXXX durch den Beschwerdeführer sowie einer Wählerkarte und eines Abschlusszeugnisses der XXXX, ebenfalls durch den Beschwerdeführer und durch den Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht sowie schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht und erst jüngst aktualisiert wurde, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei von keiner Seite irgendeine Äußerung dazu eingelangt ist, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Feststellungen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037- 0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist stellenweise ziemlich vage, insbesondere konnte der Beschwerdeführer auf die konkreten (Nach)Fragen des Beschwerdeführers oft nur ausweichende, oder unpassende sowie oberflächliche Angaben machen. Beispielsweise antwortete er auf die konkrete Nachfrage, ob er den Verlauf der (in das Zentrum seines Fluchtvorbringens gerückten) Demonstration näher beschreiben könne, lediglich oberflächlich, dass fünf Autos in Brand gesteckt worden seien und Büroräume demoliert worden seien und das Parteibüro der NDC zerstört worden sei, nicht aber, wo diese Demonstration stattgefunden habe, wohin sich der Demonstrationszug bewegt habe, wer worüber gesprochen habe und wie es zu den Ausschreitungen gekommen sei, etc. Auch antwortete der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage, wann und wie seine Probleme begonnen hätten, dass sich die Jugendlichen jeden Sonntag zusammengefunden hätten, um Feste zu feiern oder Fußball zu spielen ..(wie das auch häufig bei Jugendorganisation in Österreich stattfindet).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten widersprüchlich und unlogisch: Beispielsweise behauptete der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA einerseits, dass er Probleme mit den Behörden (seines Heimatlandes) gehabt habe, ohne dies näher auszuführen (AS 71), an anderer Stelle verneinte er jedoch - komplett widersprüchlich – jegliche Probleme mit den Behörden (AS 74).

Während er bei der Erstbefragung (AS 27) angab, dass sich die Jugendproteste gegen den kompletten Austausch der Funktionäre des NDC gerichtet hätten, beim BFA hingegen behauptete er, dass sie sich gegen die Bestellung von XXXX zum Bürgermeister gerichtet hätten (AS 72) und vor dem BVwG sprach er – wiederum widersprüchlich – davon, dass sie sich gegen die Wieder-Bestellung von XXXXzum Distriktchef gerichtet hätten.

Der Beschwerdeführer gab beim BFA am 12.05.2016 einerseits an, dass Vertreter der Jugendorganisation der NDC um 10.00 Uhr morgens in das Geschäft zu seinem Bruder gegangen wären (AS 74) – was er in der Beschwerdeverhandlung wiederholte – andererseits widersprüchlich dazu, dass die Leute in der Nacht zu seiner Wohnung gekommen wären und ihn dort bedroht hätten (AS 72). Wiederum widersprüchlich behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, dass er bei den Bedrohungen in der Wohnung – im Gegensatz zu seinen Darstellungen beim BFA – nicht anwesend gewesen sei bzw. brachte er nicht vor, dass er persönlich bedroht worden sei.

Auch verneinte er zunächst vor dem BFA völlig irgendwelche Rückkehrbefürchtungen (AS 72), um dann jedoch später widersprüchlich dazu einer Rückkehrentscheidung nur dann zuzustimmen, wenn sein Problem gelöst sei (AS 75).

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einen Halbbruder in Accra erwähnt hat (AS 27), gab er widersprüchlich dazu beim BFA an, dass er niemanden in Accra hätte (AS 74).

Mag die Ersteinvernahme gem. § 19 Abs. 1 AsylG auch in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall durchaus konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesasylamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Erst jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass es keineswegs unzulässig sei, Widersprüche zur Erstbefragung aufzuzeigen und in der Beweiswürdigung zu verwerten (VwGH vom 02.01.2017 Ra 2016/18/0323-5).

Die Behauptung des Beschwerdeführers (AS 27), dass die NDC eine politische Jugendorganisation (und nicht eine politische Partei) sei, ist offenkundig unrichtig.

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ist wenig plausibel, nämlich insbesondere der zentrale Umstand, dass der NDC-Jugend mit einer gewalttätigen Demonstration gegen einen lokalen NDC-Amtsträger vorgegangen ist und dann dem Beschwerdeführer, der angeblich bei dieser Demonstration mitgegangen ist, aber von vornherein dagegen gewesen sei (was wiederum ziemlich unlogisch ist!) gewalttätig verfolgt; dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der NDC um eine der beiden traditionellen etablierten Parteien handelt, die das politische Bild des Landes prägen und es immer wieder zu demokratischen Machtwechseln kommt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers passen somit gar nicht in das Bild einer demokratischen Republik mit einem geordneten friedlichen Parteienwesen, wobei die NDC (die der Beschwerdeführer wohl einerseits als "seine Partei" bezeichnet, andererseits auch ihre Mitglieder als seine Verfolger) ein traditionell etablierter Teil ist.

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur unlogisch ist, sondern auch im Widerspruch zu den allgemeinen Verhältnissen in seinem Heimatland steht.

Der Beschwerdeführer hat wohl keinen Pass, aber zumindest eine Wählerkarte und ein Schulabschlusszeugnis vorgelegt; in Anbetracht dessen erscheint es umso befremdlicher, wenn er seine Mitgliedschaft bei der NDC-Jugendbewegung nie durch einen Mitgliedsausweis beweisen konnte.

Auch als Person machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe in Anbetracht der widersprüchlichen und unlogischen bzw. unplausiblen Ausführungen keinen glaubwürdigen Eindruck, glaubwürdig hat er jedoch (auch durch zahlreiche Urkunden untermauert) seine Integration in Österreich dargelegt.

Der Beschwerdeführer (bzw. seine Vertreterin) haben auch die Möglichkeit zu den den Behauptungen des Beschwerdeführers entgegenstehenden Länderdokumenten eine Stellungnahme abzugeben, nicht wahrgenommen und damit ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

Glaubwürdig ist jedoch das nachhaltige Bemühen des Beschwerdeführers um seine Integration in Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A):

I. und II.

Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA- Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016).

Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war der Herkunftsstaat von "Nigeria" auf "Ghana" gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen (A. I.).

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Vielmehr ist beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana auf Grund der Aufnahme in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA-VG davon auszugehen, dass (in der Regel) es zu keiner staatlichen Verfolgung kommt, dass bei privater Verfolgung Rechtsschutz gewährt werde und die Menschenrechte eingehalten werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit abfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Von dem zuständigen Richter in der Beschwerdeverhandlung ausdrücklich hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen befragt, führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass "seine Partei" (die NDC) bei den letzten Wahlen massiv verloren habe und nahm dann wiederum auf sein, bereits in der obigen ausgiebigen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen Bezug. Wie bereits dargelegt, erfolgte der (mehrfache) politische Machtwechsel in Ghana demokratisch und friedlich, sodass aus diesem für den Beschwerdeführer auch kein Risiko einer Bedrohung erwächst. In der Einvernahme durch das BFA hat der Beschwerdeführer überdies Rückkehrbefürchtungen zunächst ausdrücklich verneint (AS 72).

Es liegt somit kein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.

Zu den vom Beschwerdeführer angegebenen gesundheitlichen Problemen, nämlich solchen urologischer Art, sowie einer Schilddrüsenüberfunktion, ist auf folgende Rechtsprechung hinzuweisen:

In diesem Zusammenhang ist auf das jüngere diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) Bezug zu nehmen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet und kann nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 – 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionelle Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvoll, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964, vgl. auch AsylGH v. 02.01.2013, E12 429.298-1/2012-9E).

Auch im Lichte des Falles Paposhvili (EGMR, vom 13.12.2016, 4173/10) beschränkt die Judikatur des EGMR die Unzulässigkeit der Abschiebung auf "ganz außergewöhnliche Fälle besonders schwer kranker Menschen", die bei einer Abschiebung dem realen Risiko ausgesetzt wären, unter qualvollen Umständen zu sterben (siehe auch jüngst VwGH vom 21.02.2017, Ra 2017/18/0008-0009-4 und BVwG vom 13.02.2017, W184 2137059-1/9E).

An derart schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet der Beschwerdeführer jedoch nicht (vgl. auch BVwG vom 17.08.2016, W159 2107021-1/15E). Darüber hinaus ist die Gesundheitsversorgung in Ghana, zumindest in den städtischen Gegenden, durchaus gut und haben immerhin 97,5 Prozent der Bevölkerung Zugang zur primären Gesundheitsversorgung, sodass – im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten – auch hier festgestellt werden kann, dass die Situation in Ghana sich wesentlich besser darstellt.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).

Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen und arbeitsfähigen Mann in Ghana - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.

Der Beschwerdeführer hat auch nach wie vor Kontakt zu seinem Bruder (bei dem er früher gearbeitet hat) und zu seinen Schwestern, auch zu seinem Vater. Es ist daher anzunehmen, dass gerade diese Personen aus dem engeren Familienkreis den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Hilfe angedeihen lassen würden.

Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur über jahrelange Praxis als Zeitungszusteller, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer – mag er auch nicht ganz gesund sein – arbeitsfähig und arbeitswillig ist und in Anbetracht seiner Schulausbildung auch in der Lage ist, in bisher fremden Berufssparten kurzfristig Fuß zu fassen.

Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im August 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ghana kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: "(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur

Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde, er verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und lebt auch hier nicht in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:

301. 106-C1/7E-XV/53/06) die

Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009).

Der Beschwerdeführer ist wohl schon mehr als dreieinhalb Jahre in Österreich aufhältig, ist aber nicht selbsterhaltungsfähig und hat auch kein Deutschdiplom bisher vorgelegt. Positiv hervorzustreichen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer (auf Werksvertragsbasis) als Zeitungszusteller arbeitet, daneben Freiwilligenarbeit leistet und auch Mitglied bei mehreren Vereinen und Institutionen (insbesonders einer XXXX und dem XXXX) ist. Weiters ist er unbescholten.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

In Anbetracht der noch nicht so langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat ist er jedenfalls dort nicht als "entwurzelt" zu bezeichnen, zumal er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht hat und auch mehrere Landessprachen spricht.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Hinsichtlich Ghana besteht nicht nur keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eine Abschiebung, sondern ist vielmehr Ghana - wie bereits ausgeführt - in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden, wobei (in der Regel) von einem Fehlen staatlicher Verfolgung, dem Schutz vor privater Verfolgung und der Einhaltung der Menschenrechte auszugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung sehr zentralen Punkten der Entscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie oben wiedergegeben wurde.

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