W144 2149723-1•BVwG W144 2149723-1
W144 2149723-1Tribunal administratif fédéral14 mars 2017
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückkehrsituation
W144 2149723-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXgeb., StA. von Iran gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Iran, hat sein Heimatland im September 2015 verlassen und sich in der Folge über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn, wo er ca. 1 Jahr aufhältig war, nach Österreich begeben (- an der Weiterreise nach Deutschland wurde er von deutschen Behörden gehindert). Schließlich stellte der BF am 15.08.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Zur Person des BF liegt ein EURODAC-Treffer für Ungarn vom 25.09.2015 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung vor.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch das Stadtpolizeikommando Wels vom 15.08.2016 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sein Aufenthalt in Ungarn eine Katastrophe gewesen sei. Es würden dort keine Gesetze herrschen, die Behandlung der Polizei sei sehr unmenschlich gewesen. Der BF habe sich die meiste Zeit im Gefängnis mit anderen Flüchtlingen befunden. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie in einem Flüchtlingslager seien, sie hätten jedoch nur 1 Stunde Ausgang gehabt. Er habe nirgends um Asyl angesucht, er wisse nicht, warum er im Lager in Ungarn festgehalten worden sei. Er wolle nicht nach Ungarn zurückkehren. Sein Reiseziel sei nach wie vor Deutschland. In Ungarn sei er ohne Begründung nach 11 Monaten Haft im Flüchtlingslager freigelassen worden, es sei ihm gesagt werden, dass er in ein freies Flüchtlingslager in Ungarn reisen könne.
Das BFA richtete sodann am 31.08.2016 ein auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Ungarn akzeptierte das Aufnahmeersuchen durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 iVm. Art. 42 lit. b Dublin III-VO mit Ablauf des 31.10.2016.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.11.2016 brachte der Rechtsberater des BF vor, dass "aus den vorliegenden ungarischen Unterlagen hervorgehe, dass der Antragsteller am 25.9.2015 in Ungarn um Asyl angesucht habe. Trotzdem sei am nächsten Tag seine Außerlandesbringung nach Serbien angeordnet worden. Der Antragsteller habe sich vom 19.11.2015 bis 4.8.2016 in fremdenpolizeilicher Haft befunden und habe keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt."
Weiters brachte der BF vor, dass er von der ungarischen Polizei sehr schlecht behandelt worden sei. Er sei 11 Monate lang inhaftiert worden; ein Freund von ihm sei misshandelt und geschlagen worden. Man habe sie auch angelogen in dem Sinne, dass man ihnen gesagt habe, dass sie freigelassen werden würden, wenn sie um Asyl ansuchen würden. 2 Monate der 11 Monate seien besonders schlimm gewesen, in dieser Zeit seien sie in einer Zelle ohne Fenster eingesperrt gewesen. Vor allem diese zwei Monate hätten in psychisch sehr stark belastet.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 20.02.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
In diesem Bescheid führte das BFA unter Punkt "II. Beweismittel" aus, dass die Behörde "folgende Beweismittel herangezogen" habe:
"Von ihnen vorgelegte Beweismittel: - diverse ungarische Protokolle"
[ ... ].
Die vom Rechtberater bei der Einvernahme angesprochenen ungarischen Unterlagen bzw. die im Bescheid genannten ungarischen Protokolle sind im Akt jedoch nicht enthalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er unter anderem vorbrachte, dass er während seiner 11-monatigen Inhaftierung in Ungarn zwei Monate davon in Dunkelhaft habe verbringen müssen. Zudem habe er bereits vorgebracht, dass trotz seiner Asylantragstellung in Ungarn am 25.9.2015 seine Abschiebung nach Serbien angeordnet worden sei. Er habe in der Zeit vom 19.11.2016 (gemeint wohl: 2015) bis 11.8.2016 keinen Zugang zum Asylverfahren in Ungarn gehabt. Seit der Zeit, die er in Dunkelhaft habe verbringen müssen, leide er an schweren Depressionen - diesbezüglich werde auf einen Ambulanzbericht im Anhang verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass weder im erstinstanzlichen Akt generell noch speziell im angefochtenen Bescheid die in Rede stehenden ungarischen Dokumente, aus denen sich eine Asylantragstellung des BF am 25.09.2015 ergeben solle, wie der Rechtsberater im Zuge der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht hat, vorliegen. Zudem kommt, dass der BF eine Asylantragstellung in Ungarn verneint hat und auch kein diesbezüglicher Eurodac-Treffer, der die Anfangskennziffer HU"1" tragen müsste, aufliegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Angesichts des bereits erstinstanzlich erstatteten konkreten Vorbringens, wonach der BF in Ungarn am 25.09.2015 einen Asylantrag gestellt habe, diesbezüglich jedoch weder ein Eurodac-Treffer vorliegt und Ungarn mangels einer ausdrücklichen Antwort im Rahmen der geführten Konsultationen sich diesbezüglich verschwiegen hat, erscheint der Sachverhalt im Hinblick auf den Umstand einer möglichen Asylantragstellung des BF in Ungarn als mangelhaft. Vor dem weiteren Hintergrund, dass konkret vorgebracht wurde, dass trotz Asylantragstellung die umgehende Abschiebung des BF nach Serbien angeordnet worden sei, könnten möglicherweise Umstände gegeben sein, die für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein könnten. Da die vom Rechtsberater des BF und im Bescheid des BFA genannten ungarischen Dokumente, die diesbezüglich allenfalls Aufschluss über den Sachverhalt geben könnten, im Akt nicht aufliegen (und auch keine Feststellungen dazu in der angefochtenen Entscheidung getroffen wurden), ist es dem BVwG somit schon allein deshalb verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung einer Überprüfung zu unterziehen.
Weiters ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass der BF angegeben hat, dass er in Ungarn zwei Monate lang in einem fensterlosen Raum inhaftiert gewesen sei, in seiner Beschwerde spricht der BF sogar von diesbezüglicher "Dunkelhaft". Es erscheint im Hinblick auf eine abwägende Gesamtbetrachtung notwendig, auch diesbezüglich konkrete Ermittlungen über die dem BF widerfahrenen Haftbedingungen durchzuführen.
Schließlich wird sich das BFA im fortgesetzten Verfahren auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die im März 2017 im ungarischen Parlament beschlossenen Neuerungen, wonach - Pressemeldungen zufolge - Asylwerber grundsätzlich und pauschal interniert werden sollten, de jure und defacto bereits in Kraft getreten sind bzw., ob diesfalls Dublin Rückkehrer von diesen Neuerungen betroffen sind.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich im Hinblick auf wesentliche Sachverhaltselemente daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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