L521 2118970-2•BVwG L521 2118970-2
L521 2118970-2Tribunal administratif fédéral14 mars 2017
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Mitwirkungspflicht,<br/>Neuerungsverbot, religiöse Gründe, Zwangsrekrutierung
L521 2118970-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016, Zl. 1050000302-150044191, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 14.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX im Gouvernement Diyala geboren und habe dort zuletzt in der Stadt XXXX gelebt, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und verheiratet. Er habe von 1990 bis 1996 die Grundschule und anschließend bis in das Jahr 1999 eine höhere Schule besucht und zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak im September 2014 vom Gouvernement Diyala ausgehend legal mit einem Reisebus in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg mittels Lastkraftwagen nach Österreich verbracht worden.
Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Irak befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit von ihm unbekannten, bewaffneten schiitischen Milizen verfolgt und bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak verlassen müssen.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20.10.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in arabischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters einvernommen.
Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato nach seinem Wissensstand der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, er weise sich bim seinem Personalausweis und seinem Staatsbürgerschaftsnachweis im Original aus, sei verheiratet und habe drei Kinder. Im Irak habe er mit seiner Familie in einem Dorf namens XXXX in der Nähe der Stadt XXXX gelebt. Derzeit lebe seine Familie im Dorf XXXX bei einem Schulwart und dessen Familie, eine Rückkehr in das Haus der Familie gestalte sich als lebensbedrohlich und somit unmöglich. Derzeit würden sich noch seine Eltern und zwei Brüder im Irak aufhalten.
Er selbst habe im Irak als Koch gearbeitet und nach der Rückkehr von einem mehrjährigen Aufenthalt in Syrien in der Nähe von XXXXArbeit gefunden. Diese habe er nach dem Vorrücken der Milizen des Islamischen Staates wieder verloren. Als Reaktion auf die Expansion der Milizen des Islamischen Staates hätten Milizen begonnen, nach ihm zum Zweck der Rekrutierung zu suchen. Sie hätten ihm eine Woche Bedenkzeit eingeräumt, er habe jedoch abgelehnt und danach den Irak verlassen.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, welche Miliz ihn zu rekrutieren versucht hätte. Mehrere Männer hätten ihn zwei Male zuhause aufgesucht und auf ihn eingeredet. Er sei vor die Wahl gestellt worden, sich der Miliz anzuschließen oder getötet zu werden. Vor der Ausreise hätte er seine Familie in einer Schule untergebracht, in welcher Familien leben würden, die ihre Dörfer verlassen hätten müssen.
3. Am 05.11.2015 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters eine Stellungnahme zu den ihm anlässlich der Einvernahme ausgehändigten herkunftsstaatsbezogenen Lageberichten. Am 11.02.2016 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11.02.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer individuellen, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 16-41 des angefochtenen Bescheides).
Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe sich bei der Darlegung seiner Ausreisegründe in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt. Die belangte Behörde könne nicht nachvollziehen, dass schiitische Milizen sunnitische Kämpfer rekrutieren würden. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht darlegen können, welcher Miliz er sich hätte anschließen müssen, obwohl diese anhand von Emblemen oder Fahrzeugen unterscheidbar seien. Ferner habe der Beschwerdeführer auch weitere Aspekte betreffend seine Ausreise, den Kontakt zu seiner Familie und das Schicksal seines Bruders widersprüchlich geschildert.
In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der unzureichenden Sicherheitslage, der schlechten Versorgungslage und der humanitären Krise sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Gegen Spruchpunkt I des der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 16.02.2016 eigenhändig zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In der Sache bringt der Beschwerdeführer nach ausführlicher Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz und der dazu ergangenen Rechtsprechung vor, schon die getroffenen Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak und zu den Übergriffen schiitischer Milizen auf sunnitische Iraker würden eine grundsätzliche Bedrohung von Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung im Irak aufzeigen.
In der Folge wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer ein glaubwürdiges Vorbringen erstattet hat und den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde umfassend entgegen getreten.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 08.03.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde das Beschwerdeverfahren mit 01.04.2016 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 26.04.2016 brachte der Beschwerdeführer unter anderem Urkunden in arabischer Sprache in Ablichtung in Vorlage, welche vom Bundesverwaltungsgericht einer Übersetzung zugeführt wurden.
9. Am 29.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen sowie einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation erörtert. Seitens des Beschwerdeführers wurde eingangs der Verhandlung vorgebracht, dass er im Irak auch von schiitischen Milizen entführt worden sei und hiezu ein umfangreiches Konvolut von Ablichtungen arabischsprachiger Unterlagen vorgelegt.
Am 27.10.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers insbesondere zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgehändigten Länderdokumentationsunterlagen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden weitere Auskünfte der Staatendokumentation betreffend den Stamm des Beschwerdeführers eingeholt, wobei die diesbezügliche Anfragebeantwortung vom 13.01.2017 nach zwischenzeitlich erforderlicher Mitwirkung des Beschwerdeführers schließlich am 16.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
8. Zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.01.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer mit Schriftsatz zum 30.01.2017.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement Diyala geboren und lebte dort zuletzt in einem Haus im Stadtteil
XXXX.
Der Beschwerdeführer besuchte im Irak zwölf Jahre die Schule und schloss diese mit der Matura ab. Im Anschluss daran stieg der Beschwerdeführer in das Berufsleben ein und betrieb einen kleinen Kiosk für die Reparatur von Uhren, arbeitete in einer Autowerkstatt und anschließend in einem Restaurant als Koch.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Die Kinder des Beschwerdeführers tragen die Namen XXXX. Die Ehefrau und die Kinder halten sich derzeit im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX auf. Nach seiner Eheschließung am 11.09.2003 verfügte sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 mit seiner Familie nach Syrien und kehrte erst im Jahr 2011 in den Irak zurück und arbeitete in einem Restaurant. Aufgrund des Vordringens der Milizen des Islamischen Staates musste der Beschwerdeführer dieser Tätigkeit aufgeben und arbeitete auf Festen wie etwa Hochzeiten als Koch.
1.2. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seines Stammesnamens als Sunnit erkennbar ist.
1.3. Zwei Brüder des Beschwerdeführers namens XXXX und XXXX wurden im Jahr 2016 von unbekannten Tätern aus unbekannten Motiven entführt und getötet. Der Beschwerdeführer beschuldigt Kämpfer der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq der Täterschaft, ein diesbezüglicher Nachweis existiert nicht.
Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich derzeit im Irak im Dorf XXXX auf.
1.4. Der Beschwerdeführer verließ den Irak an einem nicht feststellbaren Tag im September 2014 legal mit einem Personenkraftwagen vom Gouvernement Diyala ausgehend in die Türkei und reiste in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 14.01.2015 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte.
1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung in seinem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Kämpfer einer schiitischen Miliz ausgesetzt oder von solchen Kämpfern entführt wurde.
1.6. Zur Rekrutierung von Kämpfern durch schiitische Milizen im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Irak sind grundsätzlich möglich. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der Volksmobilisierung (Al-Hashd Al-Sha'abi) anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. Bei den Binnenflüchtlingen handelt es sich oft um Sunniten oder um Angehörige religiöser Minderheiten wie den Schabak. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung liegen indes keine Informationen vor.
Carnegie Endowment for International Peace, ein US-amerikanischer Think Tank, berichtet, dass es bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung gibt, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde.
Schiitische Milizen rekrutieren aktiv neue Mitglieder, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt die religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani, meldeten sich unzählige Freiwillige zum Kampf gegen den IS. Die Rekrutierung erfolgt außerdem Großteils in Moscheen und auch im Internet bzw. in Sozialen Medien. Erwähnenswert ist auch der gesellschaftliche Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den IS zu beteiligen. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Schiitische Kämpfer verdienen einigen Quellen zufolge mehr als in der irakischen Armee; andere Quellen sprechen von weitaus niedrigeren Summen oder von fehlender Bezahlung. Oftmals werden Minderjährige für den Kampf gegen den IS rekrutiert.
Die Rekrutierung von Asa'ib Ahl al-Haqq basiert auf zwei Grundpfeilern: traditioneller Propaganda und einem elaborierten religiösen System. Mit traditioneller Propaganda ist beispielsweise die Rekrutierung in den Sozialen Medien, das Anbringen von Plakaten an öffentlichen Orten und die Einrichtung von Rekrutierungszentren bzw. Büros, an die sich interessierte Freiwillige wenden können, gemeint. Asa'ib Ahl al-Haqq stellt sich als Beschützer aller Schiiten (im Iran, Irak, etc.) dar. Wichtig ist auch der Schutz von schiitischen Schreinen und heiligen Stätten. Außerdem baute Asa'ib Ahl al-Haqq ein umfassendes religiöses und soziales System auf. In Moscheen wird gepredigt um neue Mitglieder zu rekrutieren und es werden eigene Schulen errichten bzw. finanziert um die Indoktrination voranzutreiben. Außerdem bietet die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq Sozialleistungen für Witwen und Waisen an.
Ein Bericht von GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung, informiert darüber, dass es die religiöse Legitimität für die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte) die Rekrutierung einfacher macht als für die irakische Armee.
Es lastet viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Es gibt Fälle, in denen Prüfungen verlegt wurden, damit junge Menschen gegen den IS kämpfen können. Außerdem wird es als heroischer Akt gesehen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Manche Quellen sprechen davon, dass Kämpfer der Volksmobilmachungskräfte besser bezahlt werden als Soldaten der irakischen Armee, andere sprechen davon, dass nur Kämpfer an der Front bezahlt werden, andere gehen davon aus, dass die Milizen Großteils keinen Lohn erhalten. Es wird berichtet, dass die Volksmobilmachungskräfte auch Minderjährige rekrutieren.
Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times (IBT) mit Sitz in New York beschreibt den Online-Rekrutierungsprozess schiitischer Milizen in einem Artikel vom Dezember 2015. Laut einem Forscher schiitischer Milizen an der Universität Maryland hätten schiitische Milizen eine noch ausgereiftere Methode als der IS, Leute mithilfe von Onlinemedien zu informieren und zu mobilisieren. Im Gegensatz zu Webseiten des IS auf Twitter und Facebook würde niemand die Seiten von schiitischen Milizen blockieren. Jedoch hätten die vom Iran unterstützen Milizen bereits Monate vor dem Fall der Stadt Mossul im Juni 2014 im Irak mithilfe einfacher technischer Mittel, zum Beispiel durch das Aufhängen von Postern oder Rekrutierungsaufrufen im Fernsehen, ihre lokale Reichweite ausgenutzt. Ein Analyst des Institute for the Study of War habe erwähnt, dass irakische Schiiten sich nur in die nächste Moschee begeben und dort zu fragen müssten, ob sie sich einer bestimmten Miliz anschließen könnten. Obwohl Online-Rekrutierung wichtig sei, würde sie nicht so stark benötigt wie bei anderen Gruppen, die weniger offen mit ihren Rekrutierungsmaßnahmen umgehen könnten. Schiitische Milizen seien in der Lage, vom Iran unterstützte Fernsehsender nutzen, um ihre Reichweite auszudehnen. Im Juni 2015 beispielsweise hätte die Miliz Kata’ib Hisbollah ihre Kontaktinformationen zwecks Rekrutierung auf al-Etejah, einem pro-iranischen Fernsehkanal, ausgestrahlt. Einen Monat später habe sie einen Spendenaufruf mit Angabe einer Bankverbindung schalten lassen, der auch in Teilen als ein Videoclip auf Youtube veröffentlicht worden sei, um mehr Spenden von außerhalb des Irak lebenden Schiiten zu erhalten.
Quellen:
1.7. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:
Die letzten nationalen Wahlen, die im April 2014 stattfanden, gewann der ehemalige Premierminister Nouri al-Maliki. Da es auf Grund seines autoritären und pro-schiitischen Regierungsstils massive Widerstände gegen Maliki gab, trat er im August 2014 auf kurdischen, internationalen, aber auch auf innerparteilichen Druck hin zurück (GIZ 6.2015). Es wird ihm unter anderem vorgeworfen, mit seiner sunnitisch-feindlichen Politik (Ausgrenzung von sunnitischen Politikern, Niederschlagung sunnitischer Demonstrationen, etc.) deutlich zur Entstehung radikaler sunnitischer Gruppen wie dem IS beigetragen zu haben (Qantara 17.8.2015). Maliki‘s Nachfolger ist der ebenfalls schiitische Parteikollege Haidar al-Abadi (beide gehören der schiitischen Dawa-Partei an), der eine Mehrparteienkoalition anführt, und der mit dem Versprechen angetreten ist, das ethno-religiöse Spektrum der irakischen Bevölkerung wieder stärker abzudecken (GIZ 6.2015). Allerdings gelang es Abadi bislang nicht, politische Verbündete für seine Reformpläne (insbesondere die Abschaffung des konfessionell-ethnischen Proporzes) zu finden. Er hat mit dem besonders Iran-freundlichen Ex-Premier Maliki (nunmehr Vorsitzender der Dawa-Partei) einen starken Widersacher innerhalb seiner Partei. Ein Problem Abadis ist auch die Macht der schiitischen Milizen, von denen viele vom Iran aus gesteuert werden (s. Abschnitt 3.1.). Diese Milizen - eher lose an die irakische Armee angeschlossen - sind für Abadi einerseits unverzichtbar im Kampf gegen den "Islamischen Staat" (Standard 5.1.2015), gleichzeitig wird deren Einsatz von der sunnitischen Bevölkerung aber als das "Austreiben des Teufels mit dem Beelzebub" gesehen. Die Sunniten fürchten das skrupellose Vorgehen dieser Milizen - einige betrachten den IS sogar als das geringere Übel und dulden die Extremisten daher in ihren Gebieten (ÖB Amman 5.2015). In der Tat unterscheiden sich einige der mit der Zentralregierung in Bagdad verbündeten schiitischen Milizen hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen kaum vom IS (Rohde 9.11.2015). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung), die auch mit der Badr-Miliz zusammengearbeitet hat, hat vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitische Bevölkerung die Augen verschlossen, und hat damit den Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten angetrieben (Reuters 14.12.2015). Die aufgestaute Wut der Sunniten - auch darüber, dass sie niemanden mehr in der Regierung haben, der mit machvoller Stimme für sie sprechen könnte, trägt in Kombination mit dem Vorgehen der schiitischen Milizen dazu bei, dass sich viele Sunniten radikalisieren oder sich einfach aus Mangel an Alternativen unter die Kontrolle des IS begeben (Qantara 17.8.2015).
Das irakische Parlament wählte den moderaten sunnitischen Politiker Salim al-Jabouri zum Parlamentspräsidenten (Al Arabiya 15.7.2014).
Zwölf Jahre nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 ist der Irak ein Staat ohne Gewaltmonopol, ohne Kontrolle über große Teile seines Territoriums oder seiner Grenzen, dessen Souveränität zunehmend vom Iran ausgehöhlt wird (Standard 4.12.2015). Nach 2003 ist der Irak (gemeinsam mit Syrien) zum Spiel- und Schlachtfeld konkurrierender regionaler und globaler Interessen zwischen Iran, Saudi-Arabien, der Türkei, den USA und neuerdings auch Russland geworden (Rohde 9.11.2015), wobei sich das Kräfteverhältnis der beiden wichtigsten Verbündeten der irakischen Regierung - die USA auf der einen Seite und der Iran auf der anderen - zunehmend zu Gunsten des Iran verschiebt. Der eher schwache Premierminister Abadi versucht es beiden Verbündeten recht zu machen: Damit die USA ihn aus der Luft unterstützen, muss er versuchen, die iranisch-assoziierten schiitischen Milizen vom Schlachtfeld fernzuhalten (Standard 4.12.2015).
Unter großem öffentlichem Druck und nach Demonstrationen tausender Menschen vor dem schwer bewachten Regierungsviertel in Bagdad hat Abadi Ende März 2016 angekündigt, sein altes Kabinett durch eine Regierung unabhängiger Technokraten zu ersetzen. Bisher waren alle Minister mit politischen Gruppen verbunden. Die neuen sollen nun laut Abadi auf Basis von Professionalität, Effizienz und Integrität ausgewählt werden (Spiegel 31.3.2016). Jedoch scheint das neue Kabinett zu zerbröckeln, bevor es überhaupt zur Abstimmung kommt. Die meisten Parteien stemmen sich gegen den drohenden Machtverlust (SK 8.4.2016).
Ende April 2016 stürmten zehntausende Demonstranten, überwiegend Anhänger des schiitischen Predigers Muktada al-Sadr, das Parlamentsgebäude in der Grünen Zone. Seine empörten Anhänger rissen danach, unbehelligt von den Sicherheitskräften, mehrere der gewaltigen Betonabsperrungen der Grünen Zone nieder. Abgeordnete verbarrikadierten sich im Kellergeschoss oder flohen in Panik. Einige wurden von der Menge verprügelt oder ihre Autos zerstört. Premierminister Haider rief den Notstand aus und forderte, die Protestierer zu bestrafen (Die Zeit, 1.5.2016). Um den 20.05.2016 drangen Protestierende, darunter Anhänger des schiitischen Predigers Moqtada al-Sadr, unter anderem ins Parlamentsgebäude und das Büro des Regierungschefs ein. Augenzeugen zufolge schossen Sicherheitskräfte auf die Demonstranten und setzten Tränengas ein. Dabei wurden vier Menschen getötet und 90 Personen verletzt (Standard 20.05.2016, 22.05.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
Im Irak leben ca. 36 Millionen Einwohner, wobei die diesbezüglichen Schätzungen unterschiedlich sind. Die letzte Volkszählung wurde 1997 durchgeführt. Im Gouvernement Bagdad leben ca. 7,6 Millionen Einwohner. Geschätzte 99% der Einwohner sind Moslems, wovon ca. 60%-65% der schiitischen und ca. 32%-37% der sunnitischen Glaubensrichtung angehören (CIA World Factbook 2014-2015, AA 10. 5.2016).
Seit der US-Invasion in den Irak im Jahr 2003 ist ein starker Anstieg der Todeszahlen zu beobachten, der sich insbesondere ab dem Jahr 2012 noch einmal verstärkt. Die folgende Grafik zeigt die Entwicklung der Todeszahlen im Irak (in Dunkelrot) bis zum Jahr 2014.
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(VOH 17.11.2015)
Im Jahr 2014 war der Konflikt im Irak der zweit-tödlichste (nach Syrien) weltweit. Es wurden laut der österreichischen Botschaft in Amman 21.073 Todesopfer verzeichnet. Damit haben sich die Opferzahlen im Irak verglichen zu 2013 (9.742 Todesopfer) mehr als verdoppelt. Auch die Anschlagskriminalität im Irak erreichte, vor allem durch die Taten des IS, 2014 einen Höhepunkt. Die Anzahl der IrakerInnen, die 2014 Opfer von Anschlägen wurden, erreichte ein Ausmaß wie zuvor nur in den berüchtigten Bürgerkriegsjahren 2006/2007: über 12.000 tote und 23.000 verletzte ZivilistInnen (ÖB Amman 5.2015).
Die folgende Grafik zeigt die Anzahl der getöteten Zivilisten im Irak (inkl. Zivilpolizisten) für die Monate Jänner bis Dezember 2015 sowie die Anzahl der getöteten Iraker insgesamt. Demnach wurden im Jahr 2015 12.740 Iraker getötet, 7.515 davon waren Zivilisten (inklusive Zivilpolizei). 14.855 Zivilisten (inkl. Zivilpolizei) wurden verletzt. UNIRAQ wurde bei der Erfassung der Opferzahlen behindert, die Zahlen sollten daher als Minimumangaben gesehen werden. Sofern man anhand dieser Zahlen auf die Sicherheitslage im Irak schließen kann, hat sich die diese im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr 2014 gebessert. Verglichen mit dem Jahr 2013 war die Sicherheitslage im Jahr 2015 schlechter. In der folgenden Grafik finden sich die Mindestzahlen für das Jahr 2015:
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Quelle: Daten: UNAMI (Jänner bis Dezember 2015), Grafik:
Staatendokumentation
Für den Monat Februar 2016 berichtet UNAMI, dass zumindest 670 Iraker getötet und 1.290 verletzt wurden. Darunter waren 410 getötete Zivilisten (einschließlich Bundespolizei, Sahwa Zivilschutz, Leibwächter, Polizei für den Schutz von Gebäuden und Anlagen, sowie Feuerwehr) und 1.050 verletzte. Die Provinz Bagdad war (im Monat Februar 2016) mit zumindest 277 getöteten Zivilisten dabei am stärksten betroffen, ebenfalls stark betroffen waren Diyala (40 getötete Zivilisten), Nineweh (42 getötete Zivilisten) und Kirkuk (29 getötete Zivilisten). Auf Grund der unübersichtlichen und volatilen Sicherheitslage können laut UNAMI die zu Anbar dokumentierten Zahlen (4 getötete und 126 verletzte Zivilisten) besonders stark von den tatsächlichen Zahlen abweichen (UNAMI 2.2016). Im März 2016 wurden nach der Zählung von Iraq Body Count (IBC) 1.073 Zivilpersonen getötet. Nach der UN Assistance Mission for Iraq (UNAMI) gab es 575 zivile Todesopfer und 1.196 Verletzte im März 2016. Weiter wurden 544 Mitglieder der irakischen Armee, Peshmerga-Kämpfer und andere Verbündete (ohne Opferzahlen der Anbar-Operationen) getötet und 365 verletzt. Die am stärksten betroffene Provinz war im März abermals Bagdad mit 1.029 (259 Tote, 770 Verletzte) zivilen Opfern. In der Provinz Nineweh gab es 133 Tote und 89 Verletzte, in der Provinz Babil 65 Tote und 141 Verletzte, in der Provinz Kirkuk 34 Tote und 57 Verletzte, in der Provinz Diyala elf Tote und in der Provinz Salahuddin sechs Tote und einen Verletzten (Mindestzahlen) (BAMF 4.4.2016).
Die folgende Tabelle zeigt eine Aufgliederung nach Provinzen im Kontext der Einwohnerzahl im Zeitraum Juni 2014 bis September2015:
Provinz
Einwohnerzahl (Schätzung 2011)
Getötete
% der Bevölkerung
Verhältnis Einwohner zu Getöteten
Babil
1,820,673
836
0,05
2178
Baghdad
7,055,196
5208
0,07
1355
Basra
2,531,997
133
0,005
19038
Dohuk
1,128,745
1
0,000001
Erbil
1,612,692
36
0,002
44797
Kerbala
1,066,567
54
0,005
19751
Missan
971,448
30
0,03
32382
Muthanna
719,069
15
0,002
47938
Najaf
1,285,484
13
0,001
98883
Qadisiyah
1,134,313
10
0,001
113431
Thi-Qar
1,836,181
29
0,002
63316
Sulayminyah
1,878,764
7
0,0004
268395
Wasit
1,210,591
24
0,002
50441
(Quelle: UK Home Office 4.2016)
Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (National 6.3.2016).
Die am meisten gefährdeten Personengruppen sind neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparats, sogenannte "Kollaborateure", aber auch Mitarbeiter von Ministerien (AA 18.2.2016).
Insgesamt kann die Sicherheitslage im Irak im Jahr 2015 als weiterhin höchst instabil bezeichnet werden. Die Kampfhandlungen konzentrierten sich weitgehend auf die Provinzen Anbar, Ninewah und Salah al-Din. Die irakische Regierung und die KRG konzentrierten sich weiterhin darauf, territoriale Fortschritte gegen den IS zu machen (UN Security Council 26.10.2015).
Der Aufstieg der zahlreichen konfessionellen Milizen und sonstigen bewaffneten Organisationen und Gruppen geht insbesondere auf den Bürgerkrieg von 2005 bis 2007 zurück. Heute stehen sich v.a. der aus Al-Qaida hervorgegangene "Islamische Staat", die schiitischen Milizen und die kurdischen Peschmerga gegenüber. Die schiitischen Milizen in ihrer Gesamtheit werden als militärisch stärker als die irakische Armee eingeschätzt (Standard 18.11.2015), und einige davon machen sich massiver Menschenrechtsverletzungen schuldig (RSF 18.4.2015, vgl. HRW 20.9.2015, vgl. Rohde 9.11.2016).
Neben deren gewaltsamen Übergriffen auf Teile der sunnitischen Bevölkerung gibt es auch schiitische Milizen, die - ähnlich wie islamistische sunnitische Gruppen - gegen (nach deren Definition) "un-islamisches" Verhalten vorgehen und z.B. Bordelle, Nachtclubs oder Alkoholgeschäfte attackieren (Washington Post 21.1.2016). Die Peschmerga kämpfen zwar an der Seite der Zentralregierung, beschränken sich jedoch auf die Verteidigung der kurdischen Gebiete gegen den IS (Rohde 9.11.2015), gleichzeitig befinden sie sich aber auch in einem gespannten Verhältnis zu den schiitischen Milizen (Deutschlandfunk 5.12.2015). All diese Akteure sind mit externen Mächten liiert, allen voran Iran, Saudi-Arabien, Türkei oder den USA (Rohde 9.11.2015). Die USA sind mit einigen tausend US-Soldaten im Irak präsent und haben vor, ihre Präsenz mit weiteren Bodentruppen auszubauen. (Spiegel 2.12.2015, vgl. FAZ 24.10.2015, vgl. Focus 9.3.2016).
Die von den USA angeführte Koalition gegen den IS hat im Irak seit Beginn ihrer Luftangriffe im August 2014 mehr als 6.800 Luftschläge durchgeführt (auf der folgenden Karte in blau dargestellt). Die Karte zeigt außerdem, welche Gebiete vom IS kontrolliert werden, bzw. in welchen Gebieten der IS die Möglichkeit hat, frei zu operieren – schraffiert dargestellt (BBC 29.2.2016):
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Quelle: BBC (29.2.2016)
Die folgende Karte zeigt, welche Gebiete im Irak von welchen militärischen Organisationen/Milizen kontrolliert werden:
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Quelle: ISW (25.08.2016)
Laut einer Untersuchung des in den USA ansässigen Instituts IHS Jane's habe der IS im Jahr 2015 in Syrien und Irak insgesamt mehr Land eingebüßt als erobert. Insgesamt soll die Miliz etwa 14 Prozent ihres Territoriums eingebüßt haben. Zu den Verlusten im Irak zählten die Stadt Tikrit und die Raffinerie von Baiji. Zudem haben die Extremisten die Kontrolle über einen Teil einer Schnellstraße zwischen Raqqa in Syrien und Mossul im Irak verloren, was logistische Schwierigkeiten mit sich bringe. Erobert hat der IS im Irak die Provinz Anbar, sowie deren Hauptstadt Ramadi [letztere wurde in der Zwischenzeit wieder zurückerobert] (Standard 22.12.2015).
Im November 2015 eroberten die irakisch-kurdischen Peschmerga gemeinsam mit Einheiten der türkisch-kurdischen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und ihres syrischen Ablegers YPG und mit Unterstützung durch amerikanische Luftschläge die Stadt Sinjar vom IS zurück (NZZ 13.11.2015). (In der Folge dessen kam es dort zwischenzeitlich zu Zusammenstößen zwischen jesidischen Kämpfern und Einheiten der KDP-Peschmerga (Ekurd 26.11.2015).
Den Kurden gelang es auch, den IS aus Dörfern in der Nähe von Kirkuk zu vertreiben (NTV 11.9.2015). Gleichzeitig benutzen die Kurden den Krieg gegen den IS aber auch, um in den ohnehin lange umstrittenen Gebieten kurdische Fakten zu schaffen (unter anderem auch mit der Übernahme der Stadt Kirkuk im Sommer 2014), Araber werden zum Teil vertrieben (20Minuten 8.2015, vgl. Deutschlandfunk 15.7.2015). Umgekehrt kommt es immer wieder zu Zwischenfällen, wo Teile der sunnitischen Bevölkerung den vorrückenden Peshmerga in den Rücken fallen und mit dem IS zusammenarbeiten. Es herrscht Misstrauen auf beiden Seiten, bei den Kurden, sowie den Arabern (20 Minuten 8.2015).
Im Dezember 2015 gab Abadi die Rückeroberung der Stadt Ramadis bekannt, die im Mai in die Hände des IS gefallen war. Für die Armee ist der Sieg in Ramadi ein wichtiger und lang ersehnter Erfolg (Standard 29.12.2015). In dem ein Jahr andauernden Kampf gegen den IS in Ramadi, wurde die Stadt völlig zerstört (Haaretz 18.1.2016).
Stammeskämpfer haben die am 19.02.16 begonnenen Gefechte gegen den IS in Falluja eingestellt, nachdem der IS Angaben der Armee zufolge mehr als 100 Bewohner der Stadt als Geiseln gefangen genommen hatte. Angaben des Verwaltungschefs zufolge soll es sich um rund 60 Gefangene handeln. Die Stämme befürchteten, dass die Geiseln hingerichtet würden (BAMF 22.2.2016). Ende März 2016 begannen irakische Truppen (mit Unterstützung durch US-Luftangriffe) mit einer Großoffensive auf die vom IS besetzte Großstadt Mossul, der zweitgrößten Stadt Iraks, die nach wie vor vom IS gehalten wird (Standard 24.3.2016).
Die irakische Armee begann am 30.05.16 mit Unterstützung der US-Luftwaffe mit der Erstürmung von Fallujah. Hierzu rückten die Truppen Richtung Stadtzentrum vor. Eigenen Angaben zufolge konnten zunächst vier vom IS beherrschte Gebiete rund um die Stadt befreit werden. Am 31.05.16 startete der IS einen massiven Gegenangriff. Die UN befürchten, dass der IS 300 bis 400 Familien als menschliche Schutzschilde missbraucht. Zum Schutz der Zivilisten verlangsamte die irakische Armee ihr Vordringen. Am 04.06.16 gelang die Rückeroberung des Ortes Saqlawiyah im Nordwesten Fallujahs. Fallujah (Provinz Anbar) wird seit Januar 2014 vom IS kontrolliert und ist nach Mosul deren wichtigste Bastion. In der Stadt sind mehr als 50.000 Zivilisten eingeschlossen. Die Militäroffensive ist umstritten, weil starke schiitische Militärverbände daran beteiligt sind, in der Provinz aber vor allem Sunniten leben. Mitte Juni 2016 drangen Regierungstruppen und verbündete Milizen in Richtung Stadtzentrum vor, nachdem zunächst ein Vorstoß in den Außenbezirken zum Stocken gekommen war. Eigenen Angaben zufolge konnte am 07.06.16 aus dem Viertel Shuhada al-Thania (im Süden der Stadt) der IS verdrängt werden. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen sind derzeit etwa 90.000 Menschen in Fallujah eingeschlossen; bislang wurde von 50.000 ausgegangen. Nach Angaben von Human Rights Watch vom 09.06.16 liegen glaubwürdige Informationen vor, wonach Mitglieder der Polizei und bewaffneter Milizen nördlich von Fallujah mindestens 17 Männer eines sunnitischen Stammes erschossen hätten. Schiitische Milizen sollen auch Hunderte Sunniten aus dem Umland der Stadt gefangen genommen und schwer misshandelt haben. In Saqlawiyah, 10 km nordwestlich von Fallujah, fanden irakische Sicherheitskräfte ein Massengrab mit etwa 400 Toten, mutmaßlich Opfer des IS. Es soll sich hauptsächlich um irakische Soldaten handeln (BAMF 06.06.2016 und 13.06.2016).
Die irakischen Behörden kündigen an, angebliche Misshandlungen von ZivilistInnen durch Regierungstruppen zu untersuchen (HRW 09.06.2016). Einem Regierungssprecher zufolge wurden auf Anweisung von Premierminister Haidar al-Abadi mehrere Kämpfer festgenommen, welche verdächtigt werden, während der Offensive zur Rückeroberung von Falludscha von der Miliz Islamischer Staat Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Details hiezu sind indes nicht bekannt (RFE 13.06.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021, June:
July:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015, Jan.2016
http://www.ecoi.net/local_link/301090/437831_de.html, Zugriff 19.1.2016
2.1. Die wichtigsten im Irak operierenden militärischen Akteure und Milizen
Iraqi Security Forces (ISF)
Den ISF kommt nach dem Abzug der Streitkräfte der Koalition ab 2011 eine besonders gewichtige Rolle bei der Gewährleistung der Sicherheit im Irak zu. Die ISF haben drei Hauptzweige: die irakische Armee, die irakische Polizei und die National Police.
Die ISF sind zum Teil infiltriert von schiitischen Arabern, während sunnitische Araber in den ISF unterrepräsentiert sind (ISW o.D.a). Teilweise wurden schiitische Milizen, die für ihr brutales Vorgehen gegen Sunniten bekannt sind (s. Abschnitt 8., sowie 8.2.), auch in die ISF integriert, was die Sunniten Iraks mit besonderer Sorge sehen. Die ISF verübten aber auch selbst Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.b). Darüber hinaus haben die ISF das Problem, dass es im Land schiitische Milizen gibt, die zusammengenommen sogar als militärisch stärker als die ISF eingeschätzt werden (Standard 18.9.2015).
Insbesondere im Sommer 2014 machten die ISF keine gute Figur und überließen dem IS kampflos große Gebiete des Landes - unter anderem die Stadt Mossul (Spiegel 15.6.2014). Zehntausende irakische Soldaten verließen im Juni 2014 ihre Posten und flüchteten. Viele aus Angst vor dem IS, viele meinten, sie hätten den Befehl dazu bekommen. Es fehlte unter anderem an einer starken Führung, sowie an fehlender Motivation, zweiteres wohl auch, weil sich viele nicht mit der Politik des damaligen Präsidenten Maliki identifizieren konnten. Die ursprünglich 400.000 Mann starke Armee, die mit US-Hilfe aufgebaut worden war, wird nunmehr auf 85.000 aktive Soldaten geschätzt. Das Verteidigungsministerium hatte die Zahl offenbar hochgespielt, man spricht in diesem Zusammenhang von "Geistersoldaten". Abadi gab im November 2014 zu, dass es 50.000 solcher Geistersoldaten gab (Global Security o.D.).
Schiitische Milizen
Die Organisation Asaib Ahl al-Haq hat neben ihrem Hauptquartier in Bagdad, wo sie auch zwei politische Büros hat, weitere Büros in al-Khalis, Basra, Tal Afar, Hillah, and Najaf und unterhält darüber hinaus Kontakte zu Stammesführern in den Provinzen Thi-Qar, Muthanna, and Maysan. Der ehemalige Präsident Maliki setzte die Miliz in Anbar zum Teil anstelle von Polizisten ein (Stand August 2015) (Stanford University 13.8.2015). Die Organisation ist stark vernetzt mit der irakischen Regierung und der Polizei (insb. in Bagdad) (FIS 29.4.2015).
Sunnitische Milizen
Ungefähr 100.000 irakische Sunniten sind bekannt als "Sons of Iraq" (auch "Awakening" oder "Sahwa" genannt). Es handelt sich um bewaffnete Männer, die während der Jahre 2003-2006 das US-Militär im Irak bekämpften, aber sich danach mit den US-Streitkräften gegen Al Qaida Iraq (den Vorläufer des IS) verbündeten. Ihnen wurde zugesagt, dass sie in die ISF integriert werden sollen, aber nur ein Teil wurde letztlich tatsächlich eingegliedert. Die übrigen wurden in Checkpoints eingesetzt, und erhielten ein geringes Gehalt, wurden aber nicht formell eingegliedert. Als Ergebnis dessen waren einige dieser Kämpfer desillusioniert und Berichten zufolge schlossen sich einige (Zahlen sind nicht bekannt) dem IS an (CRS 31.12.2015).
Kurdische Kämpfer
Es gibt seit langem Bestrebungen zur Zusammenführung der KDP-Peschmerga und der PUK-Peschmerga zu einer einheitlichen Armee. Eine effektive und vollständige Vereinigung ist jedoch auf Grund der Konkurrenzsituation und des Misstrauens gegeneinander nicht erfolgt (CMEC 16.12.2015).
Quellen:
Bagdad ist fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten. Bei vielen der verübten Anschläge sind religiöse oder politische Motive zu vermuten.
Einer der tödlichsten Anschläge des Jahres 2015 fand am 13. August statt, bei dem eine Bombe auf einem Markt in der Gegend um Jameela im Osten Bagdads detonierte, zumindest 45 Zivilisten in den Tod riss und 72 weitere verletzte (UN Security Council 26.10.2015). Am 27.2.2016 kam es zu einem Doppel-Selbstmordanschlag im schiitisch dominierten Viertel Sadr City (Bagdad) mit 70 Todesopfern. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Doppelanschlag (Reuters 29.2.2016). Bei einem weiteren – ebenfalls vom IS verübten – Selbstmordanschlag am 6.3.2016 südlich der Stadt Bagdad starben 47 Menschen (NG 6.3.2016).
Es gab in Bagdad Entführungen und erzwungene Vertreibungen, die von bewaffneten - mit der Regierung verbundenen - Gruppen verübt wurden, sowie Zusammenstöße zwischen den ISF und nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, beziehungsweise zwischen bewaffneten schiitischen Gruppen selbst.
Nach einer Stellungnahme, die von sunnitischen Lehrern herausgegeben wurde, haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben (UK Home Office 11.2015).
Laut Human Rights Watch sprachen v.a. in den Provinzen Bagdad und Diyalah kriminelle Banden, die laut sunnitischen Opfern mit den irakischen Sicherheitskräften und den schiitischen Milizen verbunden sind, Drohungen aus und verübten Morde, die nicht untersucht wurden (HRW 27.1.2016). Die für Menschenrechtsverletzungen bekannte schiitische Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq hat in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A’amel, 9 Nissan, Dora und Sha'ab. Zum Teil ist die Miliz in Bagdad einflussreicher als die örtliche Polizei. Übergriffe auf benachbarte sunnitische Viertel kommen vor (ISW 12.2012, vgl. FIS 29.4.2015).
Schätzungen des Jahres 2009 zufolge sind ca. 80 - 85% der Einwohner Bagdads der schiitischen Glaubensrichtung zugehörig (FIS 29.4.2015).
Die vielen nach Bagdad strömenden Binnenflüchtlinge verschärfen die Spannungen in Bagdad noch zusätzlich. Es kommt zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen, sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen (UNAMI 13.6.2015). Iraks Hauptstadt ist in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitische Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zunehmen. Gemischte Viertel gibt es immer weniger.
Die folgenden Karten von 2003, 2010 und 2015 veranschaulichen dies:
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Quelle: National Geographic (o.D.)
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Quelle: Izady 2016
Im Jahr 2015 gab es in der Region Bagdad 12.909 Gewalt-Opfer unter der Zivilbevölkerung, davon kamen 3.736 Personen ums Leben und 9.173 wurden verletzt. Die Region Bagdad war diesbezüglich zahlenmäßig - verglichen mit den übrigen Provinzen Iraks - am stärksten betroffen. Dies gilt auch für die ersten beiden Monate des Jahres 2016, in denen in der Region Bagdad zumindest 576 Zivilisten getötet und
1. 623 Zivilisten verletzt (UNIRAQ 1.-12.2015).
Der aktuellen Berichterstattung folgend gehen Anschläge in Bagdad in erster Linie von der terroristischen Gruppierung IS aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerung und staatliche Sicherheitskräfte. So wird im Jänner 2016 über die Explosion einer Autobombe und anschließende Gefechte nahe einem Einkaufzentrum mit zahlreichen Toten und Verletzten im schiitischen Osten berichtet (FAZ 11.1.2016). Am 13.11.15 wurden bei einem Selbstmordanschlag in Bagdad mindestens 18 Menschen getötet und weitere 41 verletzt. Bei der Beerdigung eines schiitischen Kämpfers im Südwesten der Hauptstadt hat der Täter einen Sprengstoffgürtel gezündet (BAMF 16.11.2015). Zuvor wurden bereits bei einem Selbstmordanschlag bei einer schiitischen Prozession im Norden von Bagdad sieben Menschen, darunter zwei Polizisten, getötet (Reuters 26.10.2015). Ein IS-Selbstmordattentäter tötete im April 2016 8 Personen in der Nähe einer schiitischen Moschee, Asaib-Ahl-al-Haq-Milizionäre hielten die Medien davon ab, Fotos oder Videos anzufertigen (Agence France-Presse, 12.09.2015).
Bei drei Bombenanschlägen im Großraum Bagdad Ende April 2016 wurden mindestens 25 Menschen getötet und Dutzende weitere verletzt worden. Die Anschläge fanden im Bezirk Saydiya der Hauptstadt sowie in Tarmiya im Norden und Khalisa im Süden davon statt. Zu den Angriffen bekannte sich zunächst niemand. In Saydiya starben 22 Menschen, als sich ein Selbstmordattentäter mit einem Wagen in die Luft sprengte. Bei den Opfern handelt es sich um schiitische Besucher einer religiösen Gedenkfeier. Die sunnitische Extremisten-Miliz Islamischer Staat (IS) verübte im April 2016 häufig Angriffe auf Schiiten in der Region. Am 30.4.2016 waren bei einem Anschlag in Bagdad 19 Menschen ums Leben gekommen (Standard 02.05.2016).
Ein Terroranschlag auf ein beliebtes Einkaufsviertel in Bagdad zu Beginn des Monats Juli 2016 forderte mindestens 213 Opfer. Mehr als 300 Menschen wurden verletzt (Berliner Zeitung 04.07.2016). Regierungschef Haider al-Abadi ordnete daraufhin die Ausrüstung der Sicherheitskräfte mit neuen Geräten zum Aufspüren von Sprengsätzen in Fahrzeugen an. Zudem dürfen in Bagdad an Kontrollstellen künftig keine Mobiltelefone mehr benutzt werden. Die Aufklärung aus der Luft soll verstärkt, die Koordination zwischen Sicherheitskräften in der Hauptstadt ausgeweitet und Kontrollposten neu organisiert werden. Zum Terroranschlag hatte sich die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat bekannt (Zeit Online 04.07.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf , Zugriff 4.1.2016
UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (13.6.2015): Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict in Iraq: 11 December 2014 - 30 April 2015,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1436959266_unami-ohchr-4th-pocreport-
11dec2014-30april2015.pdf, Zugriff 22.3.2016
April:
http://reliefweb.int/report/iraq/iraq-un-casualty-figures-april-2015-enar,
May: http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=51021,
June:
July:
August:
,
Sept.:
Oct.:
http://reliefweb.int/report/iraq/un-casualty-figures-month-december-2015,
Jan.2016
Feb.2016
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Staatliche Stellen sind nach wie vor für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und trotz erkennbarem Willen der Regierung Abadi nicht in der Lage oder bereit, die in der Verfassung verankerten Rechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Derzeit ist es staatlichen Stellen zudem nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Dies geht nach Informationen von Menschenrechtsorganisationen sowie den Vereinten Nationen einher mit Repressionen, mitunter auch extralegalen Tötungen sowie Vertreibungen von Angehörigen der jeweils anderen Konfession (AA 18.2.2016).
Auch laut Amnesty International sind sowohl Sicherheitskräfte der Regierung, regierungstreue Milizen, als auch die bewaffnete Gruppe Islamischer Staat (IS) für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverstöße verantwortlich. Regierungstruppen waren für wahllose Angriffe auf Gebiete unter IS-Kontrolle verantwortlich und verübten außergerichtliche Hinrichtungen. Die Menschenrechtslage habe sich im Jahr 2015 weiter verschlechtert. Alle Konfliktparteien begingen Kriegsverbrechen sowie andere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und Menschenrechtsverstöße. Berichten zufolge setzten sowohl die "Einheiten der Volksmobilisierung" (al-Hashd al-Shaabi) (v.a. bestehend aus von der Regierung legitimierten schiitischen Milizen) als auch der "Islamische Staat" Kindersoldaten ein.
Im Juli und August 2015 beteiligten sich in Bagdad, Basra und anderen Städten tausende Menschen an Straßenprotesten gegen staatliche Korruption, Engpässe in der Strom- und Wasserversorgung und die Unfähigkeit der Behörden, grundlegende Versorgungsleistungen sicherzustellen. Mindestens fünf Personen wurden getötet, als die Sicherheitskräfte exzessive Gewalt einsetzten, um die Demonstrationen aufzulösen. In den darauffolgenden Wochen wurden mehrere Anführer der Proteste in Bagdad, Nassiriya und Basra von Unbekannten getötet. Der Innenminister behauptete, die Tötungen stünden nicht in Zusammenhang mit den Demonstrationen. Es blieb jedoch unklar, ob die Behörden die Vorfälle gründlich untersuchten.
Es kommt weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Im Zuge der Rückeroberung von Gebieten, die der IS im Jahr 2014 erobert hatte, kommt es auch zu Repressionen durch kurdische Peschmerga, durch schiitische und auch sunnitische Milizen insbesondere gegen Angehörige (anderer) sunnitischer Stämme, die der Kollaboration mit dem IS bezichtigt werden (AA 18.2.2016).
Journalisten mussten 2015 weiterhin unter extrem gefährlichen Bedingungen arbeiten. Sie waren Drohungen und tätlichen Angriffen durch Sicherheitskräfte ausgesetzt und mussten befürchten, vom IS und anderen bewaffneten Gruppen verschleppt und getötet zu werden. Im April 2015 erklärte der Innenminister, die negative Berichterstattung der Medien über die Sicherheitskräfte behindere den Kampf gegen den IS (AI 24.2.2016).
Auf dem Weltpressefreiheitsindex 2014 belegt der Irak Platz 153 von 180 und liegt damit nur unwesentlich besser als am absoluten Tiefpunkt von Platz 158 im Jahr 2008. Zudem war der Irak im Jahr 2014 das viert-tödlichste Land für Journalisten – was insbesondere mit Gewaltakten an Journalisten durch den IS zusammenhängt (ÖB Amman 5.2015).
Abgesehen von Journalisten gibt es eine Reihe anderer Personengruppen, die besonders gefährdet sind: Besonders gefährdete gesellschaftliche Gruppen sind Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, alle Mitglieder des Sicherheitsapparats sowie sogenannte "Kollaborateure" sind besonders gefährdet. Auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen werden regelmäßig Opfer von gezielten Attentaten. Neben Autobomben kommen dabei häufig schallgedämpfte Waffen zum Einsatz. Inhaber von Geschäften, in denen Alkohol verkauft wird (meist Angehörige von Minderheiten), Zivilisten, die für internationale Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen oder ausländische Unternehmen arbeiten, Friseure und medizinisches Personal werden ebenfalls immer wieder Ziel von Anschlägen.
Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei Saddam Husseins ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet [oder im Dienst des IS – s. Abschnitt 2.2.], häufig auf Grund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Laut der UN-Mission haben viele von ihnen weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 18.2.2016).
Quellen:
Der IS begeht im Irak massive Menschenrechtsverletzungen. Das Iraqi Observatory for Human Rights berichtet von 7.700 Exekutionen, die der IS im Irak durchgeführt haben soll. Ungefähr 2.100 davon fanden in der IS-Hochburg Mossul statt, 1.900 in der Provinz Anbar. 250 in der Provinz Diyala und 110 in der Provinz Kirkuk. Dabei sind bei diesen Zahlen weitere tausende Opfer des IS noch nicht berücksichtigt, die z.B. im Zuge von Selbstmordattentaten getötet wurden. Ebenfalls nicht in diesen Zahlen berücksichtigt sind die ungefähr 5.000 Jesiden, die im August 2014 in der Provinz Sinjar vom IS getötet wurden, während sie versuchten dem IS zu entkommen. Es kann vermutet werden, dass die Todeszahlen in Wahrheit noch wesentlich höher sind als die bereits sehr hohen hier dokumentierten Zahlen.
Der IS wendet besonders grausame Methoden der Folter und Exekution an, wie z.B. Steinigungen, Enthauptungen, Herunterwerfen von Gebäuden oder das Benutzen von Kindern, um die Exekution zu vollziehen (Ibitimes 24.9.2015). Exekutionen und Folter gegen "Ungläubige" finden in Öffentlichkeit statt, um den abschreckenden Effekt zu steigern. Menschenrechtsverletzungen durch den IS richten sich gegen alle Gruppen, die die Ideologie des IS ablehnen, darunter Christen, Jesiden, Sunniten und Schiiten (UN Security Council 29.1.2016).
Insbesondere die jesidische Bevölkerung ist von Genozid, Vergewaltigungen, Folterungen und Mord betroffen, wie das US Holocaust Memorial Museum in seinem Bericht schreibt. Große Zahlen von jesidischen Frauen und Kindern, die gekidnappt worden sind, werden als SklavInnen, zum Teil als Sex-SklavInnen gehalten oder verkauft (Agence France-Presse 13.11.2015). Auch andere ethnische und religiöse Minderheiten wie beispielsweise die Schabak und die Turkmenen sind von massiven Menschenrechtsverletzungen betroffen (ÖB Amman 5.2015). Christen, Jesiden, Turkmenen und Schabak sind von massiven Vertreibungen von Seiten des IS betroffen (FAZ 15.11.2015).
Es gibt in den vom IS kontrollierten Gebieten sehr strenge Verhaltens- und Kleidungsvorschriften. Frauen müssen sich komplett mit schwarzer Kleidung verhüllen, es gibt Berichte von Männern, die ausgepeitscht wurden, weil ihre Ehefrauen nicht vollständig verhüllt waren. Die Menschen in diesen Gebieten leben in ständiger Angst, für "Vergehen" bestraft zu werden (BBC 9.6.2015), wie z.B. den Besitz eines Mobiltelefons. Die Flucht aus Mossul wird durch Verminung verhindert, sodass die Stadt einer Art Gefängnis gleicht (Guardian 9.12.2015).
Mit der Genehmigung des IS dürfen Personen teilweise die vom IS kontrollierten Städte verlassen, in der Regel werden dann Besitztümer (z.B. das Auto) als Pfand verlangt, die eingezogen werden, falls der Ausreisende nicht mehr zurückkehrt (Daily Star 2.6.2015). In anderen Fällen wird auch die Herausgabe der Namen der Verwandten des Ausreisenden verlangt. Diese können dann im Falle des Fernbleibens inhaftiert werden (BID 2.1.2016).
Berichten des UNHCR zufolge sollen in Falluja (Provinz Anbar), rund 70 Kilometer westlich von Bagdad, mindestens 76 Menschen aufgrund mangelhafter Ernährung und fehlender Medikamente gestorben sein. 65 von ihnen hätten nicht mit den notwendigen Medikamenten versorgt werden können, elf seien durch verdorbene oder ungeeignete Nahrung vergiftet worden. UNHCR zufolge können aufgrund der IS-Kontrolle keine Helfer in die Stadt gelangen. Infolge der Blockade sind - medizinischen Kreisen zufolge - in den vergangenen Wochen rund 200 Menschen gestorben (BAMF 22.2.2016). Angaben aus Diplomatenkreisen zufolge hat der IS im Jahr 2015 Senfgas gegen kurdische Kämpfer südlich der kurdischen Stadt Erbil (Provinz Erbil) eingesetzt. Labortests von Proben, die kurdische Kämpfer im letzten August bei einem Gasangriff genommen hatten, sind allerdings noch nicht abgeschlossen (BAMF 22.2.2016).
Quellen:
Agence France-Presse (13.11.2015): IS committing genocide against
Yazidis in Iraq: report,
http://reliefweb.int/report/iraq/committing-genocide-against-yazidis-iraq-report, Zugriff 15.1.2016
3.2. Regierung, ISF, schiitische Milizen
Die laut Human Rights Watch außer Kontrolle geratenen schiitischen Milizen (HRW 20.9.2015) begehen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen (AI 24.2.2016, HRW 27.1.2016). Es werden Zivilisten werden aus ihren Häusern vertrieben, gekidnappt, willkürlich verhaftet, gefoltert und in einigen Fällen in Massenexekutionen getötet. Insbesondere in jenen Gebieten, die die Milizen vom IS zurückerobern, wird die sunnitische Bevölkerung pauschal schikaniert. V.a. die Miliz Asa’ib Ahl Al Haqq ist hier besonders hervorzuheben (HRW 15.2.2015, vgl. BTI 2016). Von den schiitischen Milizen wurden ganze Dörfer systematisch zerstört, sie wurden geplündert, niedergebrannt, oder gesprengt (HRW 27.1.2016). Von April bis Dezember 2015 sind alleine in der Provinz Salah al-Din zumindest 718 Sunniten von Kämpfern schiitischer Milizen entführt worden (Reuters 14.12.2015). Es werden sogar Stimmen laut, die meinen, dass sich einige der schiitischen Milizen teilweise hinsichtlich ihres reaktionären Gesellschaftsbildes und ihrer Brutalität gegenüber Andersgläubigen, kritischen JournalistInnen und Menschen mit anderer sexueller Orientierung kaum vom IS unterscheiden (Rohde 9.11.2015). Auch die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) selbst verübten Attacken auf zivile sunnitische Gebiete (ISW o.D.).
Nach der Eroberung der Stadt Tikrit wurden Häuser und Geschäfte der mehrheitlich sunnitischen Bevölkerung geplündert und zerstört. Die Verantwortung dazu wird hauptsächlich bei schiitischen Milizen gesehen. Im Vorfeld der militärischen Offensive hatten schiitische Milizenführer angekündigt, Rache zu üben für das Massaker, das ISIS im Juni 2014 an mindestens 770 schiitischen Militärkadetten der Camp Speicher-Einrichtung nahe Tikrit verübt hatte (HRW 20.9.2015).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Iraq, https://www.ecoi.net/local_link/319677/445031_en.html , Zugriff 10.3.2016
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Iraq.pdf, Zugriff 10.3.2016
http://www.ecoi.net/local_link/315594/454291_de.html, Zugriff14.1.2016
https://www.ecoi.net/local_link/318408/443588_en.html, Zugriff 6.4.2016
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich deren Beilagen sowie der im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten Urkunden zum Ableben seiner Geschwister, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 29.09.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgelegten und einer Übersetzung zugeführten arabischsprachigen Unterlagen und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 26.07.2016 betreffend Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Irak und vom 11.01.2017 betreffend den Stamm des Beschwerdeführers und der Verwendung von sunnitisch bzw. schiitisch konnotierten Namen einschließlich der darin angeführten Quellen.
2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers und dem in Vorlage gebrachten Identitätsdokument (irakischer Personalausweis), sie sind im Beschwerdeverfahren – von der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers abgesehen – nicht strittig. Soweit Feststellungen zum Ableben von Geschwistern des Beschwerdeführers getroffen werden, beruhen diese auf den vorgelegten Sterbeurkunden und dem damit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers. Nähere Feststellungen zum Motiv und zur Täterschaft konnten im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer keine näheren Angaben tätigen konnte. Er beschuldigte in der mündlichen Verhandlung Kämpfer der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq der Täterschaft, ohne jedoch ein über diese Mutmaßung hinausgehendes Vorbringen zu erstatteten oder seine Mutmaßung durch Bescheinigungsmittel zu unterlegten. Anzumerken ist, dass aus den Sterbeurkunden keine Hinweise auf die Täter und deren Motive hervorgehen. Letztlich ist aus diesem Grund festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kämpfer der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq der Ermordung seiner Brüder bezichtigt, diesbezügliche Nachweise jedoch nicht existieren.
2.3. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesverwaltungsgericht – wie bereits vor der belangten Behörde – an, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung zu sein. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes angesichts der Namen der Söhne und Geschwister des Beschwerdeführers legte dieser dar, keinen urkundlichen Nachweis vorlegen zu können sowie dass seine Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung aus seinem Familiennamen abgeleitet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht könne "fragen", dass der Stamm XXXX als sunnitisch bekannt sei.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge eine Anfrage bei der Staatendokumentation veranlasst. Aus der Anfragebeantwortung vom 11.01.2017 betreffend den Stamm des Beschwerdeführers und der Verwendung von sunnitisch bzw. schiitisch konnotierten Namen geht zunächst hervor, dass der Stamm XXXX aus zwei Zweigen bzw. Unterstämmen (XXXX) besteht. Der Zweig XXXX im Gouvernement Diyala ist einer Quelle zufolge schiitisch, während andere Zweige wie etwa der Zweig in Al Anbar sunnitisch sind. Zur Verwendung von Vornamen durch Angehörige der beiden Hauptströmungen des Islam kehrt die Anfragebeantwortung hervor, dass es schwierig ist, am Namen einer Person zu erkennen, ob diese dem Islam schiitischer oder sunnitischer Richtung zugehört. In den herangezogenen Quellen wird der Name Ali drei Mal als typisch schiitisch, einmal als neutral aber bei Schiiten beliebt und zwei Mal als neutral bezeichnet. Der Name XXXX wird allgemein als neutral angesehen, der Name XXXX laut zwei Fundstellen als typisch schiitisch. Keine Informationen liegen zum Namen XXXX vor.
Der Beschwerdeführer tritt der Anfragebeantwortung in seiner Stellungnahme vom 30.01.2017 entgegen und kehrt hervor, dass seine Familie sunnitisch sei und seinen Erfahrungen zufolge dies an seinem Familien- bzw. Stammesnamen XXXX im Irak erkennbar sei. Die Staatendokumentation stütze sich auf nur ein schriftliches Werk, hinsichtlich der Quellen im Internet stehe deren Herkunft und Seriosität nicht fest. Im Hinblick auf die Namensgebung habe der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass für ihn sämtliche Vornamen gleichwertig wären und er deshalb nicht erkenne, weshalb er nicht auch den Namen Ali oder Mohammed verwenden solle.
Im gegebenen Kontext weist das Bundesverwaltungsgericht zunächst darauf hin, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, seine behauptete Religionszugehörigkeit (welche in untrennbarem Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylgründen steht) gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Für die Glaubhaftmachung der Gründe für eine gesetzmäßige Feststellung reicht im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit aus, eines Beweises, wie etwa durch Urkunden, bedarf es nicht (VwGH 18.12.1996, Zl. 95/20/0580). Zur Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob die geforderte Glaubhaftmachung gelungen ist, muss der besonderen Situation von Asylwerbern Rechnung getragen werden, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113).
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung zu sein. Angesichts der vom Beschwerdeführer angegebenen Vornamen seiner Kinder und seiner Geschwister sah sich das Bundesverwaltungsgericht zur Nachfrage veranlasst, da die Namen XXXX und XXXX tendenziell unter schiitischen Muslimen gebräuchlich sind. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zunächst aus vergleichbarem Verfahren und der Quellenlage bekannt, dass in irakischen Ausweisdokumenten keine Differenzierung zwischen Sunniten und Schiiten erfolgt, da als Religionsbekenntnis der Islam ohne weitere Differenzierung angeführt ist. Eine Bescheinigung durch Urkunden ist demgemäß kaum möglich und konnte eine solche durch den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht erfolgen.
Unstrittig ist zunächst, dass ein Bruder des Beschwerdeführers den Namen XXXX trägt und ein Sohn des Beschwerdeführers XXXX heißt. Die diesbezügliche Quellenlage ist dergestalt, dass XXXX als ausschließlich schiitisch konnotierter Name angeführt wird. Im Hinblick auf den Namen XXXX ist die Quellenlage differenzierter zu beurteilen, wobei keine Quelle den Namen XXXX als sunnitisch konnotieren Namen bezeichnet und die Anzahl der Quellen überwiegt, die auf eine vorzugsweise Verwendung dieses Namens durch Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung hinweisen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes indiziert die zweimalige Verwendung tendenziell schiitisch konnotierter Namen Zweifel an der vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten sunnitischen Religionszugehörigkeit. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer selbst einen pragmatischen Standpunkt in der Frage der Namensgebung einnimmt und damit die Namensgebung hinsichtlich seines Sohnes erklärbar ist. Offen bleibt damit immer noch die Namensgebung in Bezug auf den zwischenzeitlich verstorbenen Bruder. Auch diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, keine Unterschiede zu machen, wobei er damit letztlich seinen Eltern diese Eigenschaft zuschrieb, welche im Irak leben und in diesem Verfahren nicht befragt werden können.
Differenziert fällt auch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Hinblick auf den Stamm des Beschwerdeführers als solchen aus. Einerseits wird der Zweig XXXX im Gouvernement Diyala – jenem Gouvernement, aus dem der Beschwerdeführer stammt - einer Quelle als schiitisch bezeichnet. Andererseits besteht auch ein sunnitischer Zweig des Stammes XXXX im Gouvernement XXXX und gab der Beschwerdeführer (erstmals) in seiner Mitteilung vom 02.12.2016 bekannt, dass sein Stamm im Gouvernement XXXX im Dorf XXXX leben würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hält zunächst fest, dass in Anbetracht dieser Informationen der Standpunkt des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann, im Irak bereits aufgrund seines Stammesnamens als Sunnite erkennbar zu sein, zumal es eben auch einen schiitischen Zweig des Stammes XXXXgibt und aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auch hervorgeht, dass es im Irak nicht unüblich ist, dass Stämme Zweige unterschiedlicher Glaubensrichtungen haben. Der Beschwerdeführer weist in dieser Hinsicht in seiner Stellungnahme vom 30.01.2017 erklärend auf seine Erfahrungen im Irak hin. Da diese Erfahrungen vom Beschwerdeführer jedoch in der Folge nicht näher erläutert werden, kann das Bundesverwaltungsgericht diesem pauschalen Argument nichts abgewinnen. Folglich kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak aufgrund seines Stammesnamens als Sunnit erkennbar ist.
Hinsichtlich der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers selbst ist diesem zunächst darin beizutreten, dass aus den Informationen zur religiösen Ausrichtung der Unterstämme bzw. Zweige des Stammes XXXX keine näheren Erkenntnisse hiezu zu gewinnen sind. Die vorstehend erörterten Aspekte der Namensgebung hinterlassen dennoch Zweifel beim Bundesverwaltungsgericht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gestalteten sich auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes eher einsilbig. So gab der Beschwerdeführer zunächst auf die Frage, wie das Gericht die behauptete Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers feststellen könne, wörtlich nur an, "nach dem Familiennamen [würden] die Leute schon bekannt sein". Auf nähere Nachfrage hiezu konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Quelle angeben, die das Bundesverwaltungsgericht zur sunnitischen Religionszugehörigkeit seines Stammes befragten konnte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war damit letztlich nicht geeignet, die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichtes zu zerstreuen und die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, aufgrund der Religionszugehörigkeit seiner Familie sunnitischer Moslem zu sein, zu vermitteln. Dessen ungeachtet hat sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zum Islam der sunnitischen Richtung bekannt, sodass letztlich genau diese Feststellung zu treffen ist.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, welche in der mündlichen Verhandlung erörtert und dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer hat zu den in der mündlichen Verhandlung erörterten und ausgefolgten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Irak eine Stellungnahme abgegeben und darin zunächst im Hinblick auf Menschenrechtsverletzungen schiitischer Milizen sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 26.07.2016 betreffend Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen auf den eigenen Verfahrensstandpunkt verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Stellungnahme zur Aufnahmekapazität der autonomen Region Kurdistan für Binnenflüchtlinge erübrigt sich, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren keine innerstaatliche Fluchtalternative in Erwägung zieht. Im Übrigen verweist die Stellungnahem auf die Ausführungen in der Beschwerde.
In dieser wird ausführlich zur allgemeinen Lage unter Anschluss von länderkundlichen Berichten unter anderem von Amnesty International und Human Rights Watch vorgebracht. Die Ereignisse nach der Rückeroberung Tikrits wurden in die Feststellungen aufgenommen. Zu den weiteren aufgezeigten Ereignissen und Übergriffen hält das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass die schiitischen Milizen zur Last gelegten Übergriffe und Menschenrechtsverletzungen bereits aus den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak hervor gehen. Diese Feststellungen haben im Allgemeinen ein repräsentatives Bild zur Lage im Herkunftsstaat zu zeichnen. Schon aus Gründen des Umfangs ist es jedoch nicht erforderlich, jeden einzelnen Anschlag oder jeden einzelnen Übergriff im Detail festzustellen, zumal ansonsten die Feststellungen ausufern würden und diese letztlich niemals aktuell wären. Von einer Ergänzung in Bezug auf sämtliche noch aufgezeigten Vorwürfe und Anschläge wurde daher abgesehen. Zentral ist – wie den Feststellungen entnehmbar – dass die laut Human Rights Watch "außer Kontrolle geratenen" schiitischen Milizen breit angelegte und systematische Menschenrechtsverletzungen begehen. Dieses Faktum ist der nachstehenden Beweiswürdigung genauso wie die getroffenen Feststellungen zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen als ein maßgeblicher länderkundlicher Kontext voranzustellen. Freilich ist im gegebenen Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Besonderen behauptet, Opfer einer versuchten Zwangsrekrutierung bzw. einer Entführung geworden zu sein, sodass detaillierte Feststellungen zu Gräueltaten schiitischer Milizen in vom Islamischen Staat zurückeroberten Gebieten oder als Racheakten nach Anschlägen des Islamischen Staates mangels Erheblichkeit für das Verfahren auch nicht geboten sind.
2.4. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).
Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466).
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung gebunden. Hat die Verwaltungsbehörde bereits Feststellungen getroffen und geht das Verwaltungsgericht von diesen ab, so ist dies zulässig, wenn alle entsprechenden und maßgeblichen Beweise aufgenommen und in der Beweiswürdigung darlegt wird, weshalb das Verwaltungsgericht zu anderen Feststellungen gelangt ist (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).
2.5. Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen:
2.5.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung als von der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq in Anbetracht einer versuchten Zwangsrekrutierung als verfolgt und legte ferner erstmals im Verfahren dar, vor seiner Ausreise auch entführt worden zu sein.
2.5.2. Im Hinblick auf die vorgebrachte Bedrohung seitens der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq behauptete der Beschwerdeführer, Kämpfer dieser Miliz hätten ihn zwei Male zuhause aufgesucht und zur Zusammenarbeit aufgefordert, widrigenfalls sein Haus zerstört werde. In der Folge habe er sogleich seiner Familie in Sicherheit gebracht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur versuchten Zwangsrekrutierung durch Kämpfer der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq gestaltet sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als im Kontext der länderkundlichen Informationen nicht stimmig, insgesamt unplausibel und außerdem widersprüchlich.
Unter Bezugnahme auf die Feststellungen zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen, welche auf Grundlage objektiver und vom Beschwerdeführer unbeanstandet gebliebener Quellen über die Lage im Irak getroffen wurden, ist zunächst festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Gesamtsituation im Kontext der Quellenlage nicht nachvollzogen werden kann ist. Ausweislich der getroffenen Feststellungen kommt Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen nur an Checkpoints vor. Ansonsten gibt es bei schiitischen Milizen keine Wehrpflicht oder Zwangsrekrutierung.
Zwar rekrutieren schiitische Milizen aktiv neue Mitglieder, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt jedoch religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Großajatollah Ali as-Sistani meldeten sich unzählige Freiwillige. Die Rekrutierung erfolgt außerdem in Moscheen und auch im Internet bzw. in sozialen Medien. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Im Widerspruch hiezu gab der Beschwerdeführer zunächst nicht an, dass ihm ein Entgelt angeboten worden wäre. Ferner ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine religiöse Komponente. Angesichts der hohen Anzahl an Freiwilligen und der dargelegten Rekrutierungskanäle von Asa'ib Ahl al-Haqq ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nicht nachvollziehbar, dass gerade im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers der Weg einer persönlichen Rekrutierung mittels Hausbesuch (und nicht etwa in einer Moschee oder in einer Bildungseinrichtung oder über das Internet) gewählt wurde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich außerdem um eine Person ohne jegliche militärische Erfahrung und – seinem eigenen Vorbringen zufolge – ohne jegliche Ambition, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Mit welchem Nutzen für die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq eine Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers verbunden wäre, ist daher nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer als Auftragsmörder eingesetzt hätte werden sollen – wie von ihm im Verfahren erster Instanz angedeutet (AS 53) – erscheint angesichts der mangelnden Ausbildung und Kenntnisse des Beschwerdeführers in derartigen Angelegenheiten nahezu absurd. Da ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Rekrutierungspraxis schiitischer Milizen ausreichend Freiwillige vorhanden sind, welche insbesondere aus einer religiösen Motivation heraus am Kampf gegen die (sunnitischen) Milizen des Islamischen Staates teilnehmen wollen, kann das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassen nicht nachvollziehen, dass die die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq auf Zwangsrekrutierungen überhaupt angewiesen wäre. Dies auch aus der Erwägung, dass die Motivation zwangsrekrutierter Personen mit Sicherheit geringer ist als jene von Freiwilligen und bei zwangsrekrutierten Personen auch damit gerechnet werden muss, dass sich diese dem Kampf bei sich bietender Gelegenheit entziehen werden. Schon diese Umstände sprechen gegen eine glaubhafte Darstellung seitens des Beschwerdeführers.
Dazu tritt, dass diese vor dem erkennenden Gericht auch keinen Grund angeben konnte, weshalb gerade er Opfer einer Zwangsrekrutierung werden sollte. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer diesbezüglich nur an, die (schiitische) Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq haben ihn rekrutieren wollen, weil er Sunnite sei. Ein plausibles Motiv wird damit auch Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht aufgezeigt. Zwar kann Quellen entnommen werden, dass schiitische Milizen auch unter Sunniten rekrutieren. Weshalb die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers entwickeln sollte, konnte dieser jedoch nicht darlegen, zumal er auch angab, vor dem geschilderten Vorfall niemals Kontakt zu Kämpfern dieser Miliz unterhalten zu haben und demnach nicht ersichtlich ist, weshalb diese den Beschwerdeführer überhaupt kennen sollten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schließlich auch um keinen Binnenvertriebenen, der aufgrund seiner vorangegangenen Vertreibung zum Kampf gegen die Milizen des Islamischen Staates aufgerufen wurde. Die vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer dargebotene Erklärung, dass Sunniten rekrutiert würden, um diese an die vorderste Front zu schicken um ihnen "Verbrechen" anzulasten, ist einerseits eine spekulative Behauptung des Beschwerdeführers und andererseits durch die getroffenen Feststellungen zur Lage im Irak nicht unterlegt. Soweit Kriegsverbrechen bei den derzeitigen Offensiven gegen den Islamischen Staat im Raum stehen, werden diese nämlich durchwegs schiitischen Milizen bzw. den Sicherheitskräften zugeschreiben und nicht sunnitischen Kämpfern. Ein nachvollziehbares Motiv der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq, den Beschwerdeführer rekrutieren zu wollen, ist zusammenfassend nicht ersichtlich.
Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich im gegebenen Zusammenhang auch nicht, weshalb dem Beschwerdeführer ungeachtet dessen sofortiger Weigerung eine Woche Bedenkzeit eingeräumt worden sein soll, zumal die Milizionäre damit rechnen mussten, dass sich der Beschwerdeführer entzieht. Sollten die Kämpfer tatsächlich eine Zwangsrekrutierung versucht haben, wäre aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vielmehr davon auszugehen, dass diese den Beschwerdeführer umgehend bestraft oder zumindest mitgenommen hätten. Die eingeräumte Bedenkzeit entbehrt jeder Nachvollziehbarkeit, zumal der Beschwerdeführer auch nicht überwacht wurde, da er ja am nächsten Tag ohne Schwierigkeiten seine Familie übersiedeln konnte.
Die Schilderung des Vorfalles selbst erfolgte zwar weitgehend stringent, jedoch sind dem Beschwerdeführer auch wesentliche Widersprüche zur Last zu legen. So gab der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde an, als Sanktion für seine Weigerung sei ihm nicht nur der Tod in Aussicht gestellt worden (AS 51), sondern auch dass seine Ehefrau und seine Kinder zu Tode gefoltert würden, wenn der Beschwerdeführer während der Bedenkzeit "Unsinn" machen würde (AS 53). Vor dem Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer indes zunächst dar, ihm sei angedroht worden, dass die Milizionäre ihn "zuerst erziehen und dann töten" würden. Später schilderte der Beschwerdeführer, ihm sei mit der Zerstörung seines Hauses gedroht worden. Ferner brachte der Beschwerdeführer noch vor der belangten Behörde vor, er wisse nicht, welche Miliz nach ihm suchen würde (AS 49). Da im Gouvernement Diyala mehrheitlich Sunniten leben würden und Anschläge gegen diese von schiitischen Milizen verübt würden, wisse er, dass schiitische Milizen ihm heimgesucht hätten (AS 51). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer indes an, die Personen, die ihn aufgesucht hätten, hätten ihm gesagt, dass sie der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq angehören würden. Beide Widersprüche betreffen zentrale Punkt des Vorbringens des Beschwerdeführers. Insbesondere über die Frage der Zuordnung seiner Verfolger wurde der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz ausführlich befragt und konnte dort eben keine bestimmte Miliz namentlich bezeichnen. Wenn er nunmehr im Beschwerdeverfahren die Auffassung betrifft, die Personen hätten im mitgeteilt, der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq anzugehören, kann darin kein Irrtum des Beschwerdeführers gelegen sein. Vielmehr ist evident, dass sich der Beschwerdeführer selbst widersprochen hat, da er keinen tatsächlich erlebten Sachverhalt darlegte, sondern sein auf die Erlangung von internationalem Schutz konstruiertes Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht reproduzieren musste, was ihm jedoch nicht widerspruchsfrei gelang.
Letztlich kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer seine Familie alle Bedrohungen zum Trotz an einem Ort eineinhalb bis zwei Stunden vom Vorfallsort entfernt unterbrachte, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass auch dieser Ort von schiitischen Milizen aufsucht werden könnte. Der Beschwerdeführer legte auch sowohl vor der belangten Behörde, als auch vor dem erkennenden Gericht dar, dass seine Familie im Fall seiner Weigerung (bzw. wenn er "Unsinn" mache) ebenfalls bedroht sei und Opfer von Folter, Entführung und Vergewaltigung sein könnte. Darauf angesprochen präsentierte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Erklärungen, die jedoch nicht überzeugen. Zunächst legte er auf nach Frage dar, weshalb nicht auch er bei seiner Familie in der als Flüchtlingsunterkunft dienenden Schule geblieben sei, dass er seine Familie ernähren müsse und die schiitischen Milizen wahrscheinlich zu ihm gekommen wären. Befragt, warum er seine Familie nicht auch in die Türkei in Sicherheit mitgenommen habe, gab der Beschwerdeführer in der Folge an, nicht genug Geld gehabt zu haben. Erst auf den Vorhalt, dass seine Reise vom Irak in die Türkei nur USD 90,00 gekostet habe, gab er in der Folge an, mit "großer Angst" weggegangen zu sein sowie dass seine Familie keine Reisepässe mitgeführt habe. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist evident, dass angesichts dieser Schilderung nicht von einer tatsächlichen Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers oder dessen Person im Irak auszugehen ist. Sollte eine solche Bedrohung tatsächlich stattgefunden haben, wäre von einem sorgenden Familienvater – als solchen hat sich der Beschwerdeführer stets dargestellt – zu erwarten, dass dieser seine bedrohte Familie zumindest über die Landesgrenze in Sicherheit bringt. Stattdessen brachte der Beschwerdeführer Ehefrau und Kinder in der Nähe des Ortes der Bedrohung unter, an einem Ort, von dem er selbst behauptete, dort nicht bleiben zu können, da er mit höchster Wahrscheinlichkeit auch an diesem Ort angegriffen würde. Eine solche Vorgehensweise ist unter den vom Beschwerdeführer selbst in den Raum gestellten Vorzeichen nicht vorstellbar. Zum Vorbringen in der Beschwerde sei angemerkt, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vorwurf einer zynischen Argumentation im Hinblick auf ähnliche Überlegungen der belangten Behörde nicht teilt. Der Beschwerdeführer präsentzierte sich selbst mehrfach als sorgenden Vater. Nicht nur ausgehend davon wäre zu erwarten, dass sich dieser in einer Bedrohungssituation wie der von ihm vorgebrachten nicht von fehlenden Reisepässen davon abhalten lässt, den Versuch der Rettung seiner Familie zu unternehmen. Da er selbst mit dem Personenkraftwagen in die Türkei fuhr in die Kosten mit USD 90,00 bezifferte, ist die Frage durchaus angebracht, weshalb er seine nach einem Vorbringen ebenfalls bedrohte Familie an einem Ort zurückließ, an dem er selbst seinem Vorbringen nach nicht hätte bleiben können.
Welchen Zusammenhang das Vorbringen betreffend das Ableben seiner Brüder mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers im Verfahren haben soll, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht. Bereits in erster Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, Männer hätten seinen Bruder angeschossen, da sie diesen für den Beschwerdeführer gehalten hätten. Danach sei sein Haus zerstört worden. Welche Männer seinen Bruder angeschlossen hätten, legte der Beschwerdeführer nicht dar. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um reine Spekulation, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass eigentlich er Ziel des Attentates gewesen sei. Dass er- wie in der Beschwerde vorgebracht wird – bei seiner Einvernahme ausgeführt hätte, dass sein Bruder von derselben Miliz verletzt worden sei, als dieser das Haus bewacht habe, ist im Übrigen nicht zutreffend, zumal der Beschwerdeführer wörtlich nur von "diesen Männern" sprach und in diesem Zusammenhang erst am Schluss seiner Einvernahme vorbrachte, dass auch sein Haus mit einer Bombe zerstört worden sie. Unverständlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Detail (von der Vorlage eins Lichtbildes abgesehen) nicht schon bei der freien Darlegung seiner Ausreisegründe vorbrachte, sondern erst auf Nachfrage seines Vertreters. Aus welchen Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht zu den Feststellungen unter Punkt 1.3. betreffend die Brüder des Beschwerdeführers gelangt, wurde bereits unter Punkt 2.2. beweiswürdigend erörtert. Nähere Angaben zum Tathergang vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht nicht zu machen, er stellte jedoch auch keinen näheren Bezug zu seinen Ausreisegründen mehr her.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einer versuchten Zwangsrekrutierung durch Kämpfer einer schiitischen Miliz ausgesetzt war.
2.5.3. Ausweislich seines erstmals im gesamten Asylverfahren erstatteten Vorbringens in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erachtet sich der Beschwerdeführer außerdem von schiitischen Milizen als bedroht, da diese ihn im Jahr 2014 entführt hätten.
Er sei eines Tages – den Tag und den Monat wisse er nicht mehr – auf dem Weg zu seiner Arbeit bei einer Autobusstation niedergeschlagen und entführt worden. Nach einer Woche oder zehn Tagen hätten die Entführer Geld von seinen Eltern verlangt. Er habe jedoch flüchten können.
2.5.4. Dieses – erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene – Vorbringen des Beschwerdeführers unterliegt aus den folgenden Erwägungen dem in § 20 Absatz 1 BFA-VG vorgesehenen Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich und wird der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Davon abgesehen gestaltete es sich widersprüchlich und blieb insgesamt vage, ferner erweist es sich als nicht stimmig und ist insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen. Im Einzelnen:
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis VfSlg. 13.838/1994 ausgesprochen, dass es verfassungskonform ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellten, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirke, sachdienliches Vorbringen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstatte und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern könne, stünden im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt, seien zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich und verstießen nicht gegen Art. 11 Absatz 2 B-VG oder gegen das Rechtsstaatsprinzip. Im Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 hob der Verfassungsgerichtshof zwar eine Wortfolge in § 32 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auf, sprach jedoch aus, dass der verbleibende Teil des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 (dem nunmehr § 20 Absatz 1 BFA-VG entspricht) verfassungskonform sei. Dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, sei auch dadurch Rechnung getragen, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf jene Fälle beschränkt würden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten seien, nicht in der Lage gewesen sei, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibe vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versuche. Beschränkungen, die bloß dazu führten, die Parteien zu einer Mitwirkung an der raschen Sachverhaltsermittlung zu verhalten, stünden im Allgemeinen der Effektivität des Rechtsschutzes nicht entgegen.
Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden. Aus teleologischen Erwägungen ist jedoch die Übertragung dieser Vorschriften auch auf das sonstige, in das Rechtsmittelverfahren eingeführte Vorbringen (wie hier ein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung) geboten. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Rechtsansicht nicht entgegen getreten (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass das eingangs erwähnte Vorbringen betreffend die mutmaßliche Entführung des Beschwerdeführers als Neuerung im Sinn des § 20 Absatz 1 BFA-VG anzusehen ist, sodass die Zulässigkeit des Vorbringens im Rechtsmittelverfahren anhand der genannten Bestimmung zu prüfen ist.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht vorliegt. Die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden vom zur Entscheidung berufenen Organwalter unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Ausweislich der Niederschrift wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er alle Gründe für das Verlassen des Irak dargelegt habe bzw. ob er Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was ihm wichtig erschien (AS 57), sodass sehr wohl Raum für ein weiteres Vorbringen des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Aus den dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschriften sind im Übrigen keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich und wurden solche auch im Rechtsmittel nicht vorgebracht.
Grundsätzlich ist in Anbetracht der Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren (§ 15 AsylG 2005) davon auszugehen, dass es Sache des Asylwerbers ist, vor der belangten Behörde ein entsprechendes Vorbringen spätestens bei der niederschriftlichen Einvernahme zu erstatten. Dem Beschwerdeführer wurden auch die entsprechenden Fragen gestellt ("Schildern Sie mir nun bitte ausführliche die Gründe, warum sie ihr Heimatland verlassen haben?", "Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?"). Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN). Das maßgebliche Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde bezog sich unzweifelhaft auf die versuchte Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen. Ein auch nur ansatzweises Vorbringen betreffend eine vorangegangene Entführung durch diese kann den Niederschriften nicht entnommen werden, sodass mangels greifbarer Anhaltspunkte auch keine Verpflichtung der belangten Behörde bestand, diesbezüglich weiter nachzufragen. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde kann jedenfalls nicht so weit gehen, dass Vorkommnisse erfragt werden müssen, die vom Asylwerber nicht einmal ansatzweise in den Raum gestellt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer einerseits ausführlich über die Bedeutung vollständiger Angaben sowie über das Neuerungsverbot belehrt (AS 41) und andererseits in der Einvernahme auch befragt, ob er alles vortragen konnte, was für das Verfahren erheblich erscheint. Dies wurde von ihm bejaht. Angesichts der Angaben des Beschwerdeführers bestand aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls kein Anlass zur Nachfrage, ob der Beschwerdeführer noch andere Nachteile im Irak als die von ihm im Verfahren erster Instanz geschilderten befürchten würde. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann somit nicht erkannt werden. Dass der Beschwerdeführer etwa aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen sein soll, bestimmte Tatsachen vorzubringen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert behauptet. Eine Berufung auf § 20 Abs. 1 Z 2 oder 4 BFA-VG scheidet somit aus.
Auf das Neuerungsverbot angesprochen brachte der Beschwerdeführer im Gefolge der mündlichen Verhandlung vor, er habe die Entführung im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, da er über keine schriftlichen Beweise verfügt habe, die er nunmehr jedoch vorlegen könne. Implizit nimmt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen auf § 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG Bezug. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der neu vorgebrachte Sachverhalt bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers ereignete, sodass neu entstandene Tatsachen im Sinn dieser Bestimmung nicht vorliegen – lediglich die Vorlage der dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge zwischenzeitlich erlangten Beweismittel erweist sich als zulässig, nicht jedoch das damit verbundene Vorbringen. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer ungeachtet der Nichtverfügbarkeit eines Beweis- oder Bescheinigungsmittels gehalten gewesen, jedenfalls bereits in erster Instanz mündlich sämtliche Ausreisegründe vorzubringen. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Der Beschwerdeführer wurde eingangs der Einvernahme vor der belangten Behörde ausweislich der Niederschrift entsprechend belehrt (AS 41). Wenn der Beschwerdeführer nun in der Stellungnahme vom 27.10.2016 die Auffassung vertritt, er habe aus Angst davor, dass ihm ohne schriftliche Nachweise nicht geglaubt werde, ein Vorbringen in der Einvernahme nicht erstattet, stellt sich dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes als Schutzbehauptung dar. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde über die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Verfahren sowie das Neuerungsverbot belehrt, ihm musste deshalb bewusst gewesen sein, dass die Fragen des Einvernahmeleiters vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten sind. Außerdem konnte der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz zur vorgebrachten versuchten Zwangsrekrutierung ebenfalls keine schriftlichen Nachweise in Vorlage bringen (die Lichtbildvorlage bezieht sich nicht auf diesen Vorfall an sich), was ihn jedoch nicht davon abgehalten hat, ausführlich dazu vorzubringen. Schon aus diesem Grund musste dem Beschwerdeführer bewusste gewesen sein, dass auch ein mündliches Vorbringen zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhaltes ausreichend ist. Abschließend ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer im gesamten erstinstanzlichen Verfahren eines Rechtsanwaltes bedient hat (XXXX in 8020 Graz) sein Rechtsanwalt auch an der Einvernahme vor der belangten Behörde teilgenommen hat. Zumindest dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers hätte bekannt sein müssen, dass sämtliches Vorbringen zu den Ausreisegründen in der Einvernahme vor der belangten Behörde ungeachtet der Verfügbarkeit allfälliger Bescheinigungsmittel darzutun ist. Dabei darf auch angenommen werden, dass ein Rechtsanwalt mit seinem Klienten den Verfahrensstandpunkt erörtert und von diesem hinreichend aufgeklärt wird. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Stellungnahme vom 27.10.2016 vorbringt, er sie über die Verfahrensgrundsätze nicht in Kenntnis gewesen und ihm dies nicht vorwerfbar, liegt angesichts des Einschreitens seines damaligen Rechtsanwaltes ebenfalls eine Schutzbehauptung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die in der Beschwerde vorgebrachten Neuerungen gegen das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes verstoßen. Weder hat sich der Sachverhalt im Nachhinein geändert noch war das Verfahren vor der belangten Behörde mangelhaft noch waren dem Beschwerdeführer die neu vorgebrachten Tatsachen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht zugänglich, noch kann gesagt werden, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, sie vorzubringen. Da dem Beschwerdeführer seine nunmehr neu vorgebrachten Fluchtgründe – welche letztlich seit der Ausreise bestehen – immer bekannt gewesen sein mussten, hätte er dieses Vorbringen jedenfalls bereits bei der Einvernahme am 20.10.2015 erstatten können und müssen. Der Beschwerdeführer war bei der Einvernahme durch die belangte Behörde volljährig und ausweislich seiner Angaben in der gesundheitlichen Verfassung, der Einvernahme zu folgen. Auch sonst liegt kein Hinweis vor, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde nicht in der Lage war, allfällige asylrelevante Vorkommnisse vorzubringen.
Die nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderliche Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens gebotene Abwägung (VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036) muss daher zum Ergebnis führen, dass das neu in der Beschwerdeschrift erstattete Vorbringen, von schiitischen Milizen im Irak auch entführt worden zu sein, erst in Anbetracht der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konstruiert wurde und in der Absicht erfolgte, das weitere Verfahren durch die Nachreichung anderer als der bisher für die Gewährung von internationalem Schutz vorgebrachten Gründe zu verlängern, sodass das Neuerungsverbot zum Tragen kommt.
2.5.5. Selbst wenn – entgegen der vorstehenden Erwägungen – das Neuerungsverbot nicht zum Tragen käme, erweist sich das Vorbringen betreffend die angebliche Entführung durch Kämpfer der Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq – auch wenn schiitischen Milizen zahlreiche Entführungen im Irak zur Last gelegt werden – als nicht glaubhaft und wurde darüber hinaus nur eine rein kriminell motovierte Tat zum Zweck der Erpressung von Geld in den Raum gestellt.
Zunächst handelt es sich zweifellos um ein gegenüber den Angaben im Verfahren erster Instanz gesteigertes Vorbringen, was für sich alleine bereits die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens indiziert.
Darüber hinaus gestaltete sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung einerseits als in entscheidende Punkten vage, andererseits als nicht plausibel. Zunächst scheiterte der Beschwerdeführer bereits eingangs, die mutmaßliche Entführung zeitlich zu verorten und gab an, zwar das Jahr der Entführung nennen zu können, nicht jedoch Monat und Tag. Er glaube es sei im Sommer gewesen. Wörtlich gab der Beschwerdeführer dazu an, "ich dachte nicht das ich jetzt das Datum brauche". Seine Flucht schilderte der Beschwerdeführer dahingehend, dass er einfach aus dem Fenster springen habe können, da diese aus "dünnen Holzstäben" gemacht gewesen seien. Indes kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer von der schiitischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq zwecks Erpressung von Lösegeld entführt wurde und er dann in einem Raum festgehalten worden sei, woraus ihm die Flucht ohne Anstrengung gelang. Eine derart dilettantische Vorgehensweise ist nicht plausibel. Dass ihn gerade die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq entführt habe, stellt sich im Übrigen als spekulativ dar, da der Beschwerdeführer nur angeben konnte, dass es in seiner Gegend nur die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq geben würde.
Die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen und einer Übersetzung zugeführten Unterlagen führt zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits datieren die angeblichen polizeilichen Anzeigen aus dem Oktober 2014 und wird als Tag der Entführung der 30.09.2014 genannt, sodass diese nicht mit dem vom Beschwerdeführer genannten Zeitpunkt der Entführung im "Sommer" konform gehen. Ferner geht aus den Urkunden hervor, dass der Beschwerdeführer am Tag der Entführung nach Bagdad gefahren sei, um dort seiner Arbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer gab jedoch bei der Schilderung seines Lebenslaufes an, in XXXX gearbeitet zu haben. Dass er in Bagdad tätig gewesen sei, hat er nicht erwähnt. Über Befragung seiner Vertreterin in der Verhandlung gab er an, die Entführung habe sich in XXXX ereignet. Der ebenfalls vorgelegte polizeiliche Untersuchungsbericht spricht jedoch davon, dass sich der Beschwerdeführer auf dem Weg zum Provinzregierungsamt der Stadt Bagdad befunden habe um ein Kraftfahrzeug zurückzubringen, was wiederum mit dem Vorbringen im Widerspruch steht, der Beschwerdeführer sein mit dem Autobus am Weg zu seiner Arbeit gewesen. Als letzter Ort des telefonischen Kontaktes des Beschwerdeführers mit seinem Vater wird eine Brücke in Bagdad, XXXX, angeführt. Aus einem weiteren polizeilichen Untersuchungsbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Reifenankäufer und -verkäufer tätig gewesen sei, was ebenfalls im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht steht, zumal sich der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht als Koch vorstellte. Wenn schließlich ein Zeitungsauschnitt vorgelegt wird, worin zu lesen ist, dass die Gattin des Beschwerdeführers am 05.02.2015 (!) die Übernahme der Sachwalterschaft über die Angelegenheiten des Beschwerdeführers beantragt habe und dies öffentlich kundgemacht werde, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen, weshalb dieser Aufruf erfolgt sein sollte, wenn der Beschwerdeführer angibt, ihm sei nach ca. 10 Tagen (ausgehend vom Entführungsdatum 30.09.2014) die Flucht gelungen.
Insgesamt ist mehr als deutlich, dass die vorgelegten Urkunden nicht nur punktuell, sondern weitgehend gravierend von den Schilderungen des Beschwerdeführers abweichen. Sie sind schon deshalb nicht zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhaltens geeignet. Eine Überprüfung der Urkunden auf ihre Authentizität erwies sich im Übrigen als nicht möglich, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Herbeischaffung der Originale aus dem Irak verneinte.
Zusammenfassend sieht sich das Bundesverwaltungsgericht auch mangels Glaubhaftmachung nicht zu Feststellungen in Bezug auf die angebliche Entführung des Beschwerdeführers durch die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq veranlasst.
2.5.6. Befragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz wie vor dem erkennenden Gericht an, von schiitischen Milizen im Rückkehrfall getötet zu werden. Da ein weitergehendes Vorbringen hiezu nicht erstattet wurde und die als ausreisekausal dargestellte Bedrohung des Beschwerdeführers such die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq mangels Glaubhaftmachung sowie in Anbetracht des Neuerungsverbotes nicht festgestellt werden konnte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer auch im Rückkehrfall keine Schwierigkeiten mit dieser oder einer anderen Miliz zu gewärtigen hätte.
Dass sich der Beschwerdeführer zum Islam der sunnitischen Richtung bekennt, bewirkt ebenfalls keine Gefährdung im Fall einer Rückkehr in den Irak. Aus den Feststellungen zur Lage im Irak geht hervor, dass im Irak zahlreiche Sunniten leben und diese etwa im Gouvernement Diyala schon dem Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge die Mehrheit bilden. Eine Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak kann angesichts der Quellenlage nicht nachvollzogen werden, zumal diesfalls mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass entsprechende Quellen vorhanden wären. Gewaltakte und Anschläge gegen die Zivilbevölkerung gehen außerdem ausweislich der Feststellungen zur Lage im Irak in erster Linie vom Islamischen Staat aus und richten sich im Wesentlichen gegen die schiitische Bevölkerungsmehrheit und staatliche Sicherheitskräfte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Bagdad und die umgebenden Gebiete in zunehmendem Maße religiös gespalten sind und zu Beschimpfungen und Diskriminierungen von Sunniten durch Schiiten kommen kann. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Verfolgung sämtlicher Angehöriger des sunnitischen Religionsbekenntnisses im Irak besteht jedoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht und es gelangt dem Beschwerdeführer auch nicht, über bloße Mutmaßungen hinaus eine konkrete Bedrohungssituation zu vermitteln. Der Beschwerdeführer ist insbesondere auch deshalb nicht spezifisch gefährdet, da er seinem Vorbirnen zufolge nicht aus einem Gebiet stammt, welches unter der Herrschaft des Islamischen Staates gestanden wäre und deshalb nach der Rückeroberung Racheaktionen schiitischer Milizen ausgesetzt wäre. Auch leben dessen Eltern, seine Ehefrau in seine Kinder nach wie vor unbehelligt im Irak, was ebenfalls gegen eine religiös oder sonst motivierte Gefährdung oder Bedrohung sämtlicher Sunniten im Irak schlechthin spricht. Diese nur entfernte Möglichkeit, Opfer eines religiös motivierten Übergriffes zu werden, genügt indes nicht zur Annahme einer Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Eine darüber hinausgehende konkrete Bedrohung seiner Person oder seiner Familie konnte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang – wie zuvor erörtert – nicht glaubhaft darlegen.
2.5.7. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts seinen Heimatort aufgrund der insgesamt schlechten Sicherheitslage sowie zur Verbesserung der Situation seiner Familie im Hinblick auf Bildungs- und Erwerbschancen verlassen hat, ohne dass er einer individuellen Gefährdung oder Verfolgung durch schiitische Milizen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Zu A)
4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben.
Dass im Irak eine generelle und systematische Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung stattfindet, kann aus den länderkundlichen Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden. Wiewohl ausweislich der Feststellungen im Irak eine sunnitisch-feindliche Politik vorherrscht und es in unterschiedlicher Intensität zu Vertreibungen mit dem Ziel einer religiösen Homogenisierung oder von Entführungen kommt, kann noch nicht von einer zielgerichteten und systematischen Verfolgung von Muslimen sunnitischer Glaubensrichtung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht bereits aufgrund seiner sunnitischen Glaubensrichtung eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten, zumal sich im Irak auch Familienmitglieder des Beschwerdeführers unbehelligt aufhalten (VwGH 09.05.2016, Ra 2016/01/0068; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048 mwN). Dass der Beschwerdeführer jedem als sunnitischer Moslem schon aufgrund seines Stammesnamens erkennbar wäre und er deshalb besonders gefährdet sei, konnte im Übrigen nicht festgestellt werden.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, Zl. 95/20/0329 mwN). Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen schließlich keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar.
Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids erweist sich demgemäß als rechtsrichtig, sodass der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff und zur Frage der Aktualität der Verfolgung abgeht.
Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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