W234 2106721-1•BVwG W234 2106721-1
W234 2106721-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2017
Asylgewährung, gekürzte Ausfertigung
W234 2106716-1/18E
W234 2106719-1/18E
W234 2106721-1/16E
W234 2106722-1/18E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1983, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 781229708-14783307-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .1954, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 781229501-14783340-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX .2006, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 780778400-14783331-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status einer
Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 2004, StA. Russische Föderation, vertreten durch den Diakonie – Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2015, Zl. 780778607-14783323-BMI-BFA-RD-ST, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 24/2016, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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