W199 2115964-1•BVwG W199 2115964-1
W199 2115964-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2017
Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, Mandatsbescheid,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W 199 2115964-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2015, Zl. Jv 1751/15t-33 (458 Rev 5167/15s), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes mit der Maßgabe abgewiesen, dass es in Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides statt "zurückgewiesen" lautet: "abgewiesen".
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom 24.7.2015, 28 E 2183/15x-8, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über den Beschwerdeführer (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel eine Geldstrafe von 4000 Euro.
Am 17.8.2015 verfügte die Richterin, die den Beschluss vom 24.7.2015 erlassen hatte, die Einhebung der Geldstrafe.
2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 17.8.2015, 28 E 2183/15x-8, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes XXXX – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 24.7.2015 verhängte Geldstrafe von 4000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.8.2015 zugestellt, und zwar nicht zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters, sondern an seiner Anschrift inXXXX.
Am 26.8.2015 erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, in der er ausführte, das "erkennende Gericht" verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen. Weiters sei der Vorstellungsbescheid "nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt worden"; dies sei "rechtlich gesehen nicht möglich." Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, weshalb er das Glücksspielgesetz – das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte – für unionsrechtswidrig halte, und schloss aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken".
Am 27.8.2015 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung, die am selben Tag eingelangt war, der belangten Behörde vor, bei der sie am 1.9.2015 einlangte.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, der am 17.8.2015 namens der belangten Behörde erlassene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bleibe aufrecht (Spruchpunkt 1), und wies die Vorstellung zurück (Spruchpunkt 2). Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert, sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt. Die Kostenbeamtin sei von der belangten Behörde am 23.12.2013 gemäß § 6 Abs. 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ermächtigt worden und daher zuständig gewesen. Diesem Umstand und den Vorgaben des § 6 Abs. 2 letzter Satz GEG werde dadurch Rechnung getragen, dass das Tätigwerden der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes namens der belangten Behörde im Mandatsbescheid dem "Justiz-Logo und dem Fertigungsblock" eindeutig zu entnehmen sei. – Gemäß § 6a Abs. 4 GEG (gemeint: § 6b Abs. 4 GEG) könne im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Auch das Vorbringen bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers könne im Verfahren über die Einhebung der Geldstrafe nicht mehr beachtet werden. Dem Einwand, die Geldstrafe dürfe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei, sei zu entgegnen, dass ein Zahlungsauftrag unmittelbar nach der schriftlichen Anordnung des Gerichtes zur Einhebung erlassen werden dürfe.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.9.2015 zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 5.10.2015. Begründend heißt es darin, es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.
Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs. 2 VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Im Übrigen werde auf die Regeln der Beweisaufnahme und der Unmittelbarkeit des Verfahrens nach §§ 46 und 48 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) hingewiesen. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.
Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird vom Beschwerdeführer sodann ausführlich erläutert und – so sind seine Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)
Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 100 Euro das Auslangen zu finden gewesen.
5.1. Mit Schreiben vom 29.12.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien vor, im Rubrum des Beschlusses des Bezirksgerichts werde als Vertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Fabian Alexander Maschke genannt; das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass Dr. Maschke im vorangegangenen Exekutionsverfahren Vertreter des Beschwerdeführers gewesen sei. Demgemäß sei Dr. Maschke gemäß § 6b Abs. 3 GEG auch im Verfahren zur Einbringung der Strafe Vertreter des Beschwerdeführers gewesen. Zu seinen Handen seien daher Schriftstücke, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen seien, zuzustellen gewesen. Dennoch sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) offenbar dem Beschwerdeführer an seiner Anschrift in XXXX zugestellt worden, obwohl auch hier Dr. Maschke im Rubrum als Vertreter genannt werde. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, ob der dadurch anscheinend bewirkte Zustellmangel in der Folge iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente BGBl. 200/1982 (Zustellgesetz; in der Folge: ZustG) geheilt worden sei, indem das Schriftstück (die Ausfertigung, die für den Beschwerdeführer bestimmt gewesen sei) seinem Vertreter zugekommen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht lud die Parteien des Verfahrens ein, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.
5.2.1. Der Beschwerdeführer äußerte sich am 13.1.2017 und führte "zum Themengebiet falsche Zustellung (= Zustellung an den Beschwerdeführer statt an den ausgewiesenen Vertreter)" aus, da sich "die mangelhafte Zustellung auch auf die zu wahrende 14 Tages Frist zur Einleitung von Ermittlungsschritten" erstrecke, beantrage er, der Beschwerde Folge zu geben und den Mandatsbescheid zu beheben. Eine Heilung iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz (gemeint: ZustG) sei in diesen Fällen "unmöglich".
5.2.2. Die belangte Behörde gab am 9.1.2017 eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, der Zahlungsauftrag vom 17.8.2015 sei dem Beschwerdeführer und nicht seinem Vertreter zugestellt worden. Auf Grund des weiteren "Aktenverlaufes" könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Vertreter des Beschwerdeführers von der Zustellung in Kenntnis gesetzt worden sei. (Dass der Mandatsbescheid dem Vertreter tatsächlich zugekommen wäre, folgert die belangte Behörde aber nicht ausdrücklich.) Er habe eine Vorstellung eingebracht, der angefochtene Bescheid sei ihm nachweislich zugestellt worden, er habe dagegen Beschwerde erhoben. Daher werde die Auffassung vertreten, dass der "Zustellungsfehler" im Anwendungsbereich des ZustG als geheilt gelte, da der Zahlungsauftrag dem Zustellungsbevollmächtigten zur Erhebung der Vorstellung zugekommen sein müsse (Hinweis auf Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 [2016] E7 zu § 6b GEG, II. ["Zum Einbringungsverfahren vor dem VAJu ..."], di. VwGH 19.9.1986, 86/17/0120).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Äußerungen der jeweils anderen Partei zu. Die belangte Behörde erklärte mit Schreiben vom 15.2.2017, das Schreiben des Beschwerdeführers werde zur Kenntnis genommen, die belangte Behörde erhalte ihre Rechtsmeinung "vollinhaltlich aufrecht" und teile die Ansicht des Beschwerdeführers nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.
3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."
Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.
1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:
"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."
Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.
Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.
1.3. § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:
"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.
(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."
1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:
"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
1.5. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."
§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert ("§ 1 Z 3" statt bisher "§ 1 Z 2"); dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".
1.6.1. § 7 ZustG steht unter der Überschrift "Heilung von Zustellmängeln" und lautet:
"Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist."
Diese Gestalt erhielt § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 BGBl. I 5/2008; dadurch wurde Abs. 2 des § 7 ZustG aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde zum einzigen Absatz. Er hatte seine Gestalt durch Art. 3 Z 2 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten. (Die Änderung des § 7 ZustG durch Art. 4 Z 8 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft.)
1.6.2. § 9 ZustG steht unter der Überschrift "Zustellungsbevollmächtigter" und lautet auszugsweise:
"(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) ...
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist."
Diese Gestalt erhielt § 9 Abs. 1 und 3 ZustG durch Art. 4 Z 10 und 12 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007; dadurch wurde Abs. 1 des § 9 ZustG neu gefasst und der zweite Satz in Abs. 3 eingefügt. Die Änderung trat gemäß § 40 Abs. 5 ZustG idF des Art. 4 Z 51 des Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetzes 2007 am 1.1.2008 in Kraft. § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG hatte diese Fassung durch Art. 3 Z 4 BG BGBl. I 10/2004 erhalten und war gemäß § 40 Abs. 4 ZustG idF des Art. 3 Z 12 BG BGBl. I 10/2004 am 1.3.2004 in Kraft getreten.
2.1.1. Unter dem Datum des 17.8.2015 erging ein Mandatsbescheid. Aus dem Akt ergibt sich, dass die für den Beschwerdeführer bestimmte Ausfertigung – entgegen § 9 Abs. 3 erster Satz ZustG – nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter (dh. dem Beschwerdeführer zuhanden seines Vertreters), sondern dem Beschwerdeführer selbst zugestellt worden ist. Dies wird von der belangten Behörde in ihrer Äußerung auch ausdrücklich eingeräumt. Der Akt enthält keinen Hinweis darauf, dass diese Ausfertigung, die dem Beschwerdeführer zugegangen ist, dem rechtsfreundlichen Vertreter in der Folge tatsächlich zugekommen wäre. In seiner eigenen Äußerung nimmt er zu dieser Sachverhaltsfrage nicht Stellung.
Der Beschwerdeführer hat allerdings weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde vorgebracht, dass der Mandatsbescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter nicht im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG tatsächlich zugekommen wäre. Da sohin die Vorstellung – ebenso wie die Beschwerde – zweifelsfrei von einem wirksam erlassenen Mandatsbescheid ausging und auch die Rechtzeitigkeit der Vorstellung nicht in Frage stand, konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Mandatsbescheid – ungeachtet der fehlerhaften Bezeichnung des Empfängers – dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers, der die Vorstellung ausgeführt hatte, tatsächlich zugekommen war. Die belangte Behörde war daher mangels entsprechenden Tatsachenvorbringens nicht gehalten, sich mit der Frage, ob der Mandatsbescheid dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter tatsächlich zugekommen sei, auseinanderzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt damit dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH 7.9.2011, 2008/08/0256, wo ausdrücklich festgehalten wird, insoweit werde "die zum ehemaligen § 7 Zustellgesetz [vor der Novelle 2004] ergangene Rechtsprechung nicht aufrecht erhalten"; dem folgend VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251; vgl. auch VwGH 20.1.2015, Ro 2014/09/0059). Das Bundesverwaltungsgericht merkt an, dass das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis (VwGH 19.9.1986, 86/17/0120) ihren Standpunkt gerade nicht stützt, da es – der älteren Rechtsprechung folgend – darauf abstellte, dass das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukam ("Ein Zustellungsfehler gilt im Anwendungsbereich des Zustellgesetzes als geheilt, wenn und sobald der dem Vertretenen zu Unrecht übermittelte Bescheid dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zukommt .").
Es ist daher davon auszugehen, dass der Mangel, der bei der Zustellung des Mandatsbescheides unterlaufen ist, tatsächlich geheilt ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 13.1.2017, eine Heilung iSd § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG sei in Fällen wie dem vorliegenden "unmöglich", ist nicht weiter begründet und nicht nachvollziehbar.
2.1.2. Gegen den Mandatsbescheid vom 17.8.2015 erhob der Beschwerdeführer am 26.8.2015 eine Vorstellung. Diese langte am 27.8.2015 beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am selben Tag gesetzt, als die Kostenbeamtin die Vorstellung vorlegte, und sodann am 7.9.2015, als die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid genehmigte, der dem Beschwerdeführer schließlich am 10.9.2015 zugestellt wurde.
2.1.3. Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN).
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid der Sache nach keine Folge gegeben und ihn bestätigt. Sie wäre unzuständig gewesen, als Vorstellungsbehörde zu entscheiden, wenn davon auszugehen wäre, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und dass daher der Mandatsbescheid nach § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten wäre (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Die zweiwöchige Frist des § 57 Abs. 3 AVG begann am 27.8.2015 zu laufen, als die Vorstellung beim Bezirksgericht einlangte; sie endete am 10.9.2015.
Die belangte Behörde hat zwar innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 3 AVG keine aktenkundigen Ermittlungsschritte gesetzt, sie hat jedoch innerhalb dieser Frist den Vorstellungsbescheid genehmigt und auch zugestellt. Denn die Vorstellung langte am 27.8.2015 beim Bezirksgericht ein, am 7.9.2015 wurde der angefochtene Bescheid genehmigt und am 10.9.2015 zugestellt und damit erlassen. Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071 [mit Hinweis auf VwGH 21.1.1997, 95/11/0376, gemeint offenbar 95/11/0396]).
2.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").
2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.
2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Bezirksgerichtes vom 24.7.2015, mit dem über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 4000 Euro verhängt wurde.
2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Soweit die Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt habe, genügt der Hinweis darauf, dass er dies in der Beschwerde nachholen konnte. Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Das gilt auch für den Hinweis auf Vorschriften des VwGVG (Beweisaufnahme und Unmittelbarkeit des Verfahrens), die weder die Kostenbeamtin noch die belangte Behörde anzuwenden hatte. Die vom Beschwerdeführer vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – der Beschwerdeführer zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).
2.4. Dem angefochtenen Bescheid haften daher die vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel nicht an.
Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.
3.1. Die belangte Behörde hat sich inhaltlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der bei ihr angefochtene Mandatsbescheid rechtsrichtig ergangen ist, und den angefochtenen Bescheid mit einer Begründung versehen, die bei inhaltlicher Richtigkeit eine Abweisung der Vorstellung trägt. In einem solchen Fall ist auch ein Spruch zu fassen, der einer inhaltlichen Erledigung entspricht, ebenso, wie das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid einer Justizverwaltungsbehörde, der gemäß § 6b Abs. 4 GEG (und nicht als Vorstellungsbescheid) ergangen ist, nicht zurückweist, sondern – sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aufhebung gegeben sind – abweist (vgl. zB VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047; 30.6.2016, Ra 2016/16/0034). Dementsprechend ist der Spruch des hier angefochtenen Bescheides abzuändern. Darin, dass die belangte Behörde die Vorstellung zurückgewiesen hat, obwohl sie sie inhaltlich behandelt hat, liegt ein bloßes Vergreifen im Ausdruck, das nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt (vgl. zB VwGH 23.3.2006, 2005/07/0007).
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.