W176 2107120-1•BVwG W176 2107120-1
W176 2107120-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2017
Außerkrafttreten Zahlungsauftrag, Ermittlungsverfahren, ersatzlose<br/>Behebung, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung
W176 2107120-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXXund (2.) von XXXX, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.03.2015, Zl. Jv 883-33/15 p, 929 Rev 876-22/15 h, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit – in den Verfahren Zlen. XXXX, ergangenen –jeweils 13 Zwangsstrafverfügungen jeweils vom 05.11.2014 verhängte das Landesgericht Feldkirch gegen die Erstbeschwerdeführerin und gegen den Zweitbeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung nach den §§ 277 ff Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 (UGB), jeweils Zwangsstrafen idHv jeweils EUR 38.500,--. Diese insgesamt 26 Verfügungen wurden jeweils am 14.11.2014 zugestellt und nicht weiter bekämpft.
2. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) jeweils vom 02.02.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Feldkirch für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern die gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von EUR 38.500,-- sowie jeweils die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor.
Die Zahlungsaufträge wurden der Erstbeschwerdeführerin am 16.02.2015 und dem Zweitbeschwerdeführer am 09.02.2015 zugestellt.
3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit einem am 23.02.2015 eingebrachten (gemeinsamen) Schriftsatz das Rechtsmittel der Vorstellung.
4. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wurde der betreffende Verfahrensakt vom Revisor beim Landesgericht Feldkirch dem Präsidium dieses Gerichtes mit folgendem Vermerk retourniert: "dringend retour unter Hinweis auf die Bestimmung des § 57 AVG (Ermittlungsschritte binnen 14 Tagen!). Es wollen auch die fehlenden Zustellnachweise hins. der Zahlungsaufträge angeschlossen werden."
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2015 (in dem der genannte Revisor als Sachbearbeiter angeführt ist) wies der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Vorstellung "infolge Außerkrafttretens der Zahlungsaufträge vom 2.2.2015" als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb seinerseits der Erstbeschwerdeführerin (Spruchpunkt II.) sowie dem Zweitbeschwerdeführer (Spruchpunkt III.) die mit den unter Punkt 1. angeführten Beschlüssen des Landesgerichtes Feldkirch gegen sie verhängten Zwangsstrafen im Gesamtbetrag von jeweils EUR 38.500,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, somit jeweils einen Betrag von EUR 38.508,-- zur Zahlung vor.
Zu Spruchpunkt I. wurde in der Begründung im Wesentlichen festgehalten, dass der beim Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch eingelangte Gebührenakt ohne weitere Ermittlungen dem zuständigen Revisor übermittelt worden sei und von diesem unter Hinweis auf § 57 AVG dem Präsidium des Landesgerichtes Feldkirch am 02.03.2015 wieder retourniert worden sei. Da keine Ermittlungsschritte innerhalb der "14-tägigen" Frist des § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), aktenkundig seien, seien die Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
7. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen (in denen die Zustellnachweise bezüglich der Mandatsbescheide aufscheinen) dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet ist, dem Faxsendebericht AS 9, dem Schreiben des Revisors AS 13, sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.
3.2.2. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG – in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtgebühren-Novelle 2015 – findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.
Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).
3.2.3. Im gegenständlichen Fall sind die angefochtenen Zahlungsaufträge (Mandatsbescheide) – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.
Denn das unter Punkt I.4. dargestellte – binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung versendete – Schreiben, in dem der als Sachbearbeiter der belangten Behörde fungierende Revisor des Landesgerichtes Feldkirch gegenüber dessen Präsidium festhält, dass die fehlenden Zustellnachweise betreffend der Zahlungsaufträge angeschlossen werden mögen (was in der Folge auch geschehen sein muss, zumal der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Verwaltungsakt diese Zustellnachweise enthält), erfüllt die zuvor dargelegten Anforderungen an einen Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass § 7 Abs. 2 GEG idF der Gerichtgebühren-Novelle 2015, wonach mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft tritt (soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet), auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar ist, da er erst seit 01.01.2016 dem Rechtsbestand angehört.
3.2.4. Da die belangte Behörde somit nicht vom Außerkrafttreten der Mandatsbescheide hätte ausgehen dürfen, sondern über die Vorstellung der Beschwerdeführer inhaltlich abzusprechen gehabt hätte, lastet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Er war daher gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben.
3.2.5. Die Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.
Weiters wurde von der – oben unter Punkt 3.2.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.
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