BVwG W112 2145176-1

W112 2145176-1Tribunal administratif fédéral13 mars 2017

Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision, Schubhaft

Texte intégral

BVwG W112 2145176-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2145176.1.01

Spruch

W112 2145176-1/19E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, Zl. W112 2145176-1/10E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2017, Zl. W112 2145176-1/10E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, Zl. 1056255309/170053527, gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen, gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, festgestellt, dass der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.

2. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragte die revisionswerbende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und begründete diesen Antrag wie folgt:

"Das angefochtene Erkenntnis ist einem Vollzug zuganglich, da mit dem Erkenntnis Wirkungen verbunden sind, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sistiert werden können.

Mit dem unmittelbaren Vollzug des Erkenntnisses ist für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Mit dem von der belangten Behörde erlassenen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Bescheid wurde betreffend des Revisionswerbers die Schubhaft angeordnet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anordnung gelinderer Mittel nicht geboten gewesen sei und von einer Fluchtgefahr im Sinne der §§ 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG auszugehen sei.

Zu der für die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft wesentlichen Frage der Fluchtgefahr führte das Bundesverwaltungsgericht jedoch zutreffend aus, dass es keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den o.a. Bestimmungen gibt und wurde aus diesem Grund auch die ordentliche Revision zugelassen. Die Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft gegenüber dem Revisionswerber, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ultima ratio sein kann, stellt einen massiven Eingriff in die Rechte des Revisionswerbers dar. Es wäre unverhältnismäßig, die Wirkungen eines derartigen massiven Eingriffes aufrecht zu erhalten, wenn gleichzeitig keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auslegung und Wertung der einschlägigen Bestimmungen existent ist.

Dabei ist weiters zu berücksichtigen, dass der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz erst nach Anordnung der Schubhaft, abgewiesen wurde, weswegen die in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien auch anhand dieser Entwicklung zu beurteilen sein werden.

Der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, da mit einer solchen Wirkung insbesondere keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden wäre. Die vorzunehmende Gegenüberstellung und Abwägung des sonstigen öffentlichen Interesses an der Sicherung des Verfahrens auf der einen Seite und der Schonung der persönlichen Freiheit des Revisionswerbers auf der anderen Seite, muss im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes zu Gunsten des Revisionswerbers getroffen werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

3. Mangels erkennbarer Einschränkung gilt § 30 VwGG auch für Revisionen gegen Erkenntnisse über Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG. Insoweit kommt die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung – lässt man mögliche Nebenaussprüche des Bundesverwaltungsgerichts außer Betracht – nur in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG in Betracht, der als neuer Schubhafttitel wirkt, welcher im Falle der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251; vgl. auch VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246). Der Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem gemäß § 22 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist einem Vollzug zugänglich (vgl. VfGH 14.02.1994, B128/94:

13.03. 2006, B362/06; 14.03.2007, B371/07).

Der Antrag, der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die "Anordnung und Fortsetzung der Schubhaft" die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist sohin als Antrag, der Revision gegen den mit dem Erkenntnis vom 26.01.2017 verhängten Fortsetzungsausspruch die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, zu lesen und sohin zulässig.

4. Die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurden im Vergleich zur früher geltenden Rechtslage im Wesentlichen beibehalten (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², 2017, VwGG § 30 K 4).

Der aus dem Vollzug der in Revision gezogenen Entscheidung erwachsende unverhältnismäßige Nachteil ist vom Antragsteller schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu konkretisieren (VwGH 10.07.2015, Ro 2015/08/0017).

Der Antrag begründet den unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller damit, dass es sich bei der Aufrechterhaltung der Schubhaft um einen massiven Eingriff in die Rechte des Revisionswerbers handle und es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Auslegung und Wertung der §§ 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG fehle. Weiters führt die Revision aus, dass die Interessenabwägung im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes zu Gunsten des Revisionswerbers getroffen werden müsse.

Wird dem Aufschiebungsbegehren stattgegeben, so darf der neue Schubhafttitel nicht länger vollzogen werden und der in Schubhaft angehaltene Fremde ist zu enthaften. Das steht einerseits in einem Spannungsverhältnis zu dem der Schubhaft immanenten Sicherungsinteresse. Andererseits wirkt diese Enthaftung aber auch insoweit endgültig, als eine neuerliche Inhaftnahme auf Basis des Fortsetzungsausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Abschluss des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn die Revision erfolglos bleibt, nicht in Betracht kommt. Dem "Vorwegnahmeverbot" der Entscheidung in der Hauptsache (Potacs, Vorläufiger Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Aspekte, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 45) wird damit widersprochen. Diese Umstände gebieten es, bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung in Schubhaftfällen einen strengen Maßstab anzulegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/21/0251).

Vor diesem Hintergrund tut der Revisionswerber mit dem Vorbringen, es fehle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 FPG und bei der Schubhaft

handle es sich um einen massiven Eingriff in die Rechte des Revisionswerbers allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar.

Weiters führt der Antrag aus, dass zu berücksichtigen sei, dass der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz erst nach der Anordnung der Schubhaft abgewiesen worden sei, weswegen die in § 76 Abs. 3 FPG genannten Kriterien auch anhand dieser Entwicklung zu beurteilen seien.

Inwieweit mit diesem Vorbringen ein unverhältnismäßiger Nachteil durch die Aufrechterhaltung des nach der Abweisung des Antrags des Revisionswerbers durch das Bundesamt erlassenen Fortsetzungsausspruchs des Bundesverwaltungsgerichts begründet werden soll, ist jedoch unerfindlich. Der Revisionswerber erhob nach der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid im Asylverfahren vom 17.01.2017 an das Bundesverwaltungsgericht, der mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.02.2017, die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde; eine maßgebliche Änderung der Sachlage, die zur Unverhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft führen würde, kann darin nicht erblickt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher – mit Blick auf die Umstände des vorliegenden Revisionsfalles – auch auf Grund der mehrfachen gerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers (vgl. VfGH 13.05.2006, B 814/06) – der Auffassung, dass nach Abwägung aller berührter Interessen das öffentliche Interesse am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses die für den Revisionswerber damit verbundenen Nachteile überwiegt.

Der Antrag vermag sohin nicht aufzuzeigen, die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung ergebe für den Revisionswerber einen durch die Fortdauer der Haft bewirkten unverhältnismäßigen Nachteil.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht Folge zu geben.

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