BVwG W112 1402384-6

W112 1402384-6Tribunal administratif fédéral13 mars 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>öffentliche Interessen, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Texte intégral

BVwG W112 1402384-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.1402384.6.00

Spruch

W112 1402384-6/5E

W112 1408041-3/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, und 2. XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, diese vertreten durch XXXX auch XXXX als gesetzlichen Vertreter, beide vertreten durch XXXX und den XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.12.2016, Zlen. 1. 790924801/161403472 und 2. 7806919808/161403456, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1.1. Der Bruder der Beschwerdeführer reiste am 10.10.2004 ins Bundesgebiet ein und stelle am 11.10.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen wurde; der Bruder wurde unter einem aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 17.09.2007 gab der Unabhängige Bundesasylsenat der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung insoweit statt, als gemäß § 8 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG festgestellt wurde, dass die Zurückschiebung, Zurückweisung oder Abschiebung des Bruders in die Russische Föderation nicht zulässig ist und dem Bruder eine bis zum 15.09.2008 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Die Berufung wurde insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung seines Asylantrages richtete.

Am 31.12.2007 reiste die Schwägerin der Beschwerdeführer mit ihren beiden minderjährigen Kindern ins Bundesgebiet ein und stellte Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 05.03.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge der Schwägerin, der Nichte und des Neffen der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren zu und erteilte ihnen bis 15.09.2008 gültige Aufenthaltsberechtigungen.

1.2. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 09.07.2008 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 09.07.2008 zu seinem Antrag polizeilich erstbefragt und am 05.08.2008 niederschriftlich einvernommen.

Am 06.08.2008 reisten die Gattin des Erstbeschwerdeführers, deren minderjährige Kinder und die Zweitbeschwerdeführerin nach Asylantragstellung in Polen am 31.05.2008 ins Bundesgebiet ein und stellten ihre ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihren am 12.12.2007 ausgestellten Russischen Reisepass vor, in dem sich der Ausreisestempel vom 31.05.2008 findet.

Am 19.08.2008 wurde das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin zur Klärung der Vorfrage ihrer Geschäftsfähigkeit gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Bescheiden vom 23.09.2008 und 25.09.2008 wurden die befristeten Aufenthaltsberechtigungen des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie bis 15.09.2009 verlängert.

Der Erstbeschwerdeführer wurde am 09.10.2008 niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheiden vom 13.10.2008 wies das Bundesasylamt die Anträge des Erstbeschwerdeführers, seiner Gattin und deren beiden Kindern wegen der Zuständigkeit Polens zur Führung seines Asylverfahrens gemäß § 5 AsylG 2005 zurück und wies den Erstbeschwerdeführer und seine Familie nach Polen aus. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 13.11.2008 die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen Verspätung zurück. Das Bundesasylamt wies mit Bescheiden vom 09.12.2008 die Wiedereinsetzungsantrag des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ab. Der Asylgerichtshof verwies mit Erkenntnissen vom 16.01.2009 die Verfahren über die Wiedereinsetzungsanträge gemäß § 66 Abs. 2 AVG an das Bundesamt zurück. Das Bundesasylamt gab den Wiedereinsetzungsanträgen im zweiten Rechtsgang mit Bescheiden vom 20.02.2009 statt. Der Asylgerichtshof gab mit Erkenntnissen vom 08.04.2009 den Beschwerden gegen die Bescheide vom 13.10.2008 statt und behob die Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG wegen des Ablaufes der Überstellungsfrist.

Am 29.12.2008 stellte die Schwester der Beschwerdeführer nach Asylantragstellung in Polen am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2009 wegen der Zuständigkeit Polens am 16.02.2009 zurückgewiesen und die Schwester der Beschwerdeführer nach Polen ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 03.03.2009 wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Schwester ab. Die Schwester ist seit 24.04.2009 nicht mehr in Österreich aufhältig.

Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 09.02.2009 zum Sachwalter der Zweitbeschwerdeführerin bestellt. Das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 06.03.2009 in Österreich zugelassen.

Am 30.06.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, soweit damit sein Asylantrag abgewiesen wurde, ab.

1.3. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 19.06.2009 in seinem Verfahren und dem der Zweitbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheiden vom 13.07.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten ab und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation aus. Gleichlautende Bescheide ergingen in den Verfahren der Gattin des Erstbeschwerdeführers und seiner Kinder.

Mit Bescheiden vom 06.11.2009 erkannte das Bundesasylamt dem Bruder, der Schwägerin, dem Neffen und der Nichte der Beschwerdeführer den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ab, entzog ihnen die befristete Aufenthaltsbewilligung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und wies sie in die Russische Föderation aus.

Am 17.11.2009 wurde ein weiters Kind des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin geboren. Am 23.11.2009 stellte die Gattin des Erstbeschwerdeführers für dieses einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18.01.2010 wurde der Antrag des Kindes sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und das Kind in die Russische Föderation ausgewiesen.

1.4. Der Asylgerichtshof verband die Verfahren der Beschwerdeführer, der Familie des Erstbeschwerdeführers, dem Bruder der Beschwerdeführer und dessen Familie zur gemeinsamen Verhandlung und führte am 20.06.2011 und 14.11.2012 (der Bruder der Beschwerdeführer erhob nach dem ersten Termin der mündlichen Verhandlung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen relevierter Befangenheit des vorsitzenden Richters, die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.09.2012 zurückgewiesen wurde) eine mündliche Verhandlung in diesen Verfahren durch, in der der Bruder der Beschwerdeführer als Zeuge in den Verfahren der Beschwerdeführer einvernommen wurde.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte im Verfahren Befunde einer Psychiaterin vom 25.05.2011 vor, wonach sie an einer intellektuellen Minderbegabung mit Verhaltensstörung und schwerer Schlafstörung leide. Sie nehme QUETIALAN bzw. SEROQUEL und RESPERIDON sowie TEMESTA, psychiatrische Gespräche und Behandlung mit Patientin und Dolmetscher sowie Angehörigen werde empfohlen. Aus dem Patientenbrief ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt geistig behindert ist und bereits in Tschetschenien Medikamente erhalten habe, wahrscheinlich HALOPERIDOL. Es habe nicht geholfen und sei nicht weiter verabreicht worden. Auch die bisher in Österreich verabreichten Medikamente hätten nicht geholfen.

Am 11.09.2012 stellte der Onkel der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er reiste am 24.01.2013 unterstützt durch die International Organisation for Migration freiwillig aus. Daraufhin wurde sein Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt.

Mit Erkenntnissen vom 09.04.2013 wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Beschwerdeführer, der Familie des Erstbeschwerdeführers, des Bruders der Beschwerdeführer und dessen Familie als unbegründet ab.

Der Asylgerichtshof traf folgende Feststellungen betreffend den Erstbeschwerdeführer:

"II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Bruders sowie seiner Schwägerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 26.06.2011 und 14.11.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität. Er reiste am 09.07.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu [ ] und der Vater der minderjährigen Beschwerdeführer zu [ ]. Zudem ist der Beschwerdeführer der Sachwalter seiner Schwester (Beschwerdeführerin zu [ ]). Er lebt mit seiner (Kern)Familie und mit seiner Schwester, die eine Betreuung benötigt, im gemeinsamen Haushalt. Für alle Familienmitglieder ergingen mit heutigem Tage gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes.

Auch über die Beschwerden seines Bruders (Beschwerdeführer zu [ ]), seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu [ ]) und der minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu [ ]) wurde betreffend die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine abweisende Entscheidung getroffen und eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt.

Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten jedoch nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer oder dessen Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Unfalls in seiner Kindheit am linken Auge blind ist. Laut Befundbericht vom 22.07.2011 leidet der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und befand sich aufgrund dieser Erkrankung in Psychotherapie. Gemäß seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 ist der Beschwerdeführer gesund und steht auch wegen psychischer Probleme nicht (mehr) in Behandlung. Er leidet an keinen weiteren Krankheiten und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer, an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzulässig machen würden.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation mit seiner Familie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Dem in Österreich strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Er besuchte weder Deutschkurse noch ist er Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer (legalen) Beschäftigung/Arbeit nach. Er ist von keiner zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer lebt in der Grundversorgung und es kann von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. In der Russischen Föderation leben noch ein Onkel und seine Schwestern mit deren Familien."

Zur Zweitbeschwerdeführerin traf der Asylgerichtshof folgende Feststellungen:

"II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin, ihrer Brüder und Schwägerinnen sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Einvernahme der Brüder und Schwägerinnen der Beschwerdeführerin in den durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012, in denen auch die Länderdokumente entsprechend erörtert worden sind.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, führt die im Spruch genannte Identität. Sie reiste am 06.08.2008 gemeinsam mit ihrer Schwägerin (Beschwerdeführerin zu [ ]) und deren minderjährigen Kindern (Beschwerdeführer zu [ ]) via Polen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte deren Schwägerin (Beschwerdeführerin zu [ ]) für die Beschwerdeführerin am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung und katatonen Schizophrenie. Nachdem sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen, wurde mit Beschluss des BG XXXX der Bruder der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu [ ]) zum Sachwalter bestellt, wobei der Bruder der Beschwerdeführerin die Vertretung seiner Schwester bereits im Herkunftsstaat übernommen hatte. Sie lebt mit ihrem Bruder und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt.

Aufgrund ihrer Erkrankung erhielt die Beschwerdeführerin bereits in Tschetschenien Medikamente, zudem wird ihr nach wie vor eine Rente ausbezahlt.

Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht und konnten auch von Amts wegen keine festgestellt werden. Auch ihre Brüder und Schwägerinnen konnten keine Verfolgung glaubhaft machen. Nicht festgestellt werden kann deshalb, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin oder deren Familie im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würde, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation unzulässig machen würden.

Es kann folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit ihrer Familie in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr in die Russische Föderation droht ihr weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt. Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. Die Beschwerdeführerin hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht."

Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof zum Erstbeschwerdeführer u. a. aus:

"II. 3.1. Die Feststellungen zur Person (Identität) des Beschwerdeführers, seiner familiären bzw. privaten Situation und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus der Vorlage seiner im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den übermittelten Unterlagen und seinen diesbezüglichen Angaben im Laufe des Asylverfahrens.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 04.04.2013.

Die Feststellungen zu seiner Situation in Österreich sowie seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in den Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof.

[ ]

II.3.2. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam – wie das Bundesasylamt – nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau, seines Bruders und seiner Schwägerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten – insbesondere im Vergleich der jeweiligen Angaben – wird deutlich, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und die Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven ihren Herkunftsstaat verlassen haben.

Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdeführer im Rahmen der Beweiswürdigung als BF5, seine Ehefrau als BF6, sein Bruder als BF1 und dessen Ehefrau als BF2 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.

Im vorliegenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass der BF5 seine fluchtauslösenden Beweggründe, die letztlich zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, damit begründete, wegen seinem Bruder (dem BF1) in seiner Heimat verfolgt worden zu sein, weil sein Bruder – so der BF5 – im ersten Krieg gekämpft und zudem unterstützt habe (AS 23, AS 69, AS 801). Dieser Umstand gilt auch für die BF6 und die BF2, sodass für alle diese Personen gemeinhin gilt, dass sie sich indirekt auf eine dem BF1 drohende Gefährdung berufen haben. In diesem Zusammenhang darf jedoch keinesfalls außer Acht gelassen werden, dass dem BF1 bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 hinsichtlich wesentlicher Punkte seines Fluchtvorbringens aufgrund zahlreicher Widersprüche die Glaubwürdigkeit versagt worden war. Zudem konnte – abgesehen von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens – selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des BF1 zum Zeitpunkt der Ausreise keine aktuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden.

Unabhängig von diesem Umstand, der bereits verstärkt den Verdacht aufdrängt, dass es sich beim Vorbringen des BF5 um ein gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt handelt, hielt bereits das Bundesasylamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das Vorbringen des BF5 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau (der BF6) widersprüchlich war, was nicht für die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht. Hatte der BF5 als Grund für die Antragstellung in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 angeben, dass er "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden sei, weil dieser gekämpft habe (AS 23), brachte er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 vor, dass er zwar im Jahr 2005 für zwei Monate verhaftet worden sei, aber nach seiner Freilassung habe er – so der BF5 – bis April 2008 in Frieden leben und arbeiten können. Die Notwendigkeit der Ausreise begründete der BF5 im Rahmen dieser Einvernahme damit, im April 2008 von maskierten Männern aufgesucht und nach seinem Bruder befragt worden zu sein, wobei dieser Vorfall – laut seinen Angaben – lediglich drei Minuten gedauert habe (AS 67 und 69). Zudem wurde seitens des BF5 erstmals vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den tschetschenischen Kämpfern geholfen habe, indem sie ihnen Essen gebracht hätten (AS 69). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptete der BF5 nicht nur eine Mitnahme im Jahr 2005, sondern brachte erstmals vor, dass er im Jahr 2008 drei Ladungen erhalten hätte, denen er auch – so der BF5- nachgekommen wäre (AS 803). Gemäß seinen Angaben sei er "immer dorthin gegangen" (gemeint: zur 6. Abteilung in XXXX ), weil die Ladungen manchmal für den nächsten Tag, manchmal für in 5 Tagen gewesen seien (AS 803), während die BF6 im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 vorbrachte, dass die Männer die Ladungen gezeigt und ihren Mann (den BF5) mit dem Auto mitgenommen hätten (AS 513 zu XXXX). Gänzlich unglaubwürdig mutet zudem an, dass weder der BF5 noch die BF6 anzugeben vermochten, wann der BF5 das letzte Mal vor seiner Ausreise geladen worden sei, die BF6 quittierte sogar die Frage, in welchem Jahr ihr Mann (der BF5) die Ladungen erhalten habe, damit, dass sie auch diese Frage nicht beantworten könne (AS 803, vgl. AS 515 zu XXXX ). Bedenkt man, dass die Vorfälle im Jahr 2008, nämlich die erhaltenen Ladungen und das Aufsuchen der 6. Abteilung in GUDERMES fluchtauslösend gewesen sein sollen, dann mutet es gänzlich unplausibel an, dass dem BF5 eine zeitliche Einordnung der behaupteten Vorfälle nicht möglich war. Völlig zu Recht hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang bereits festgehalten, dass der BF5 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 19.06.2009 in sich widersprüchliche Aussagen tätigte, als er zunächst angab, im Jahr 2008 nicht geschlagen worden zu sein (AS 801), um wenig später auf die Frage nach besonderen Vorfällen in Zusammenhang mit den Ladungen zu behaupten, "leicht geschlagen", aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde behauptete der BF5 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter plötzlich den Erhalt von vier Ladungen, wenngleich er – so der BF5 – die letzte Ladung aus Angst um sein Leben nicht mehr befolgt habe. Dass die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens massiv an den behaupteten Fluchtgründen des BF5 zweifeln lässt, muss wohl nicht weiter erörtert werden, zumal – entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Darüber hinaus wecken auch die Aussagen des BF5 und der BF6 in der Beschwerdeverhandlung, insbesondere in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF1 und der BF2 erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgung.

Zunächst bleibt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass die Angaben des BF5 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt rund um die behauptete Mitnahme im Jahr 2005 äußerst oberflächlich und detailarm ausfielen, ohne diese durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Trotz angeblicher zweimonatiger Anhaltung vermochte der BF5 weder den Ort seiner Anhaltung zu beschreiben, noch konnte er mit seinen vagen Ausführungen auf die Frage nach dem Zweck der Inhaftierung überzeugen, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtet (AS 69). Unabhängig davon erstattete der BF5 im erstinstanzlichen Verfahren divergierende Angaben betreffend die Häufigkeit seiner Mitnahmen, als er in der Erstbefragung noch davon gesprochen hatte, "zwei oder drei Mal" wegen seinem Bruder verschleppt worden zu sein (AS 23), während er sowohl in der Einvernahme am 05.08.2008 als auch am 19.06.2009 lediglich eine einmalige zweimonatige Anhaltung vorbrachte (AS 67, AS 69 und AS 799) und sogar ausdrücklich bestätigte, dass es bis April 2008 keine weiteren Festnahmen gegeben habe. Bereits in den Beschwerdeausführungen veränderte der BF1 sein Vorbringen rund um die Häufigkeit erfolgter Festnahmen und brachte plötzlich eine weitere zweiwöchige Festnahme vor, die er in den Zeitraum März/April 2007 datierte.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes änderte der BF5 sein Vorbringen betreffend die Anzahl der vorgebrachten Festnahmen mehrmals ab, als er zu Beginn der Befragung, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, lediglich eine zweimonatige Mitnahme nannte, die er ins Jahr 2005 datierte und die Frage, ob es nach der Freilassung noch weitere Anhaltungen gegeben habe, zunächst ausdrücklich negierte. Nach zweimaliger Wiederholung der Frage änderte er sein Vorbringen plötzlich ab und behauptete "zwei oder drei Mal" angehalten worden zu sein, wobei er – so der BF5 – nicht wisse, wann diese Anhaltungen gewesen seien. Nachdem der vorsitzende Richter den BF5 mit der mangelnden Glaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens konfrontierte, legte sich der BF5 plötzlich dahingehend fest, einmal Ende 2005 und einmal im Jahr 2007 mitgenommen worden zu sein, wobei er – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – die Dauer der zweiten Anhaltung lediglich mit zwei bzw. drei Stunden bezifferte (vgl. Seite 26 der Verhandlungsniederschrift). Die BF6 hingegen erstattete bereits vor dem Bundesasylamt im Widerspruch stehende Angaben betreffend die Anzahl der behaupteten Mitnahmen des BF5, die sie insgesamt mit "vier oder fünf" angab (AS 513 zu XXXX ). In der mündlichen Verhandlung hielt sie nach entsprechendem Vorhalt an dieser Angabe fest und betonte bestimmt, dass ihr Mann (der BF5), der – so der vorsitzende Richter – nichts von vier oder fünf Mitnahmen wisse, sehr wohl "alles ganz genau wisse" (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5, der im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung mit diesen Angaben seiner Frau (der BF6) konfrontiert worden war, ließ den Vorhalt zunächst unbeantwortet und nach Wiederholung der Divergenzen vermeinte er bloß, dass sich die BF6 besser erinnern könne. Eine plausible Erklärung blieb er jedenfalls schuldig.

Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass die BF6 wenig später die Frage, wann die letzte Mitnahme ihres Mannes (des BF5) gewesen sei, mit dem Zeitraum "2005 bis 2006" beantwortete und die Nachfrage, ob dies die letzte Mitnahme gewesen sei, ausdrücklich bejahte. Diese zuvor erwähnten "vier oder fünf" Mitnahmen seien alle – so die BF6 in der mündlichen Verhandlung – vor dieser zweimonatigen Anhaltung 2005/2006 gewesen. Nachdem die BF6 mit der Aussage ihres Mannes (des BF5) konfrontiert worden war, der den Beginn seiner Probleme mit dieser Anhaltung im Jahr 2005/2006 beschrieben hatte, hielt sie nochmals lachend fest, dass es nach der Anhaltung 2005/2006 keine weiteren Probleme mehr gegeben habe. Insofern die BF6 in diesem Zusammenhang die gestellte Frage des vorsitzenden Richters, ob sie ihr Vorbringen aufrecht halten wolle, mit der Antwort quittierte, sie wisse es nicht, verstärkt diese Aussage die berechtigten Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der dargelegten Fluchtgründe (vgl. Seite 36 der Verhandlungsniederschrift). Der BF5 wiederum blieb nach entsprechendem Vorhalt des Vorbringens der BF6, nämlich dass diese vier oder fünf Anhaltungen vor der zweimonatigen Anhaltungen gewesen seien, bei seinen Angaben, wonach es davor gar nichts gegeben habe (vgl. Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Dass sich der BF5 und die BF6 bei derart einschneidenden Ereignissen wie den besagten Mitnahmen des BF5 derart widersprechen, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates nur den Schluss zu, dass das Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Auch die Anhaltung selbst beschrieben der BF5 und die BF6 in der mündlichen Verhandlung gänzlich unterschiedlich. Während die BF6 behauptete, dass es spät in der Nacht gewesen sei, sie hätten schon tief geschlafen und plötzlich sei an die Türe geklopft worden, die von ihrem Mann (dem BF5) geöffnet worden sei (vgl. Seite 34 und 35 der Verhandlungsniederschrift), gab der BF5 Gegenteiliges an, nämlich dass sie noch nicht geschlafen hätten und dass weder geläutet noch geklopft worden sei (vgl. Seite 38 der Verhandlungsniederschrift). Zudem vermeinte der BF5, dass die Verfolger Tschetschenisch und Russisch gesprochen hätten, während die BF6 wiederum ausdrücklich betonte, dass lediglich Russisch, sicher kein Tschetschenisch gesprochen worden sei. Auch was die Anzahl der behaupteten Verfolger anbelangte, konnten BF5 und BF6 keine übereinstimmenden Angaben tätigen, als die BF6 meinte, dass zwei oder drei maskierte Männer eingedrungen seien, während sich der BF5 wiederum darauf zurückzog, keine Antwort geben zu können, weil sie ihn gleich mitgenommen hätten.

Ferner ist anzumerken, dass auch hinsichtlich etwaiger Besuche während der Anhaltung des BF5 unterschiedliche Angaben getätigt wurden. Während der BF5 in der mündlichen Verhandlung die Frage nach einem Kontakt zu seinen Verwandten während seiner Anhaltung negierte, behauptete der BF1 im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, von der BF2 erfahren zu haben, dass der BF5 während der Haft drei Mal von seinem Onkel besucht worden sei (Akt BF1, AS 85). Nachdem der BF5 mit dieser Aussage seines Bruders (des BF1) konfrontiert worden war, gab er nach einer Nachdenkpause an, dass sein Onkel mit dem Anwalt "dorthin" gekommen sei, wobei er – so der BF5 – nicht wisse, was der Anwalt mit ihm gesprochen habe. Die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass eine zumindest kurzfristige Anwesenheit eines Anwaltes nicht für eine illegale Anhaltung spreche, ließ der BF5 wiederum unbeantwortet (vgl. Seite 28 der Verhandlungsniederschrift).

Widersprüchlich gestaltete sich das Vorbringen des BF5 und der BF6 auch hinsichtlich der Freilassung: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.08.2008 brachte der BF5 noch vor, für seine Freilassung keine Begründung erhalten zu haben, sie hätten ihn einfach – so der BF5 – aus dem Gefängnis herausgefahren und aus dem Auto geschmissen (AS 73), während er in der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 die Frage nach den Hintergründen für seine Freilassung damit beantwortete, dass Geld bezahlt worden sei, welches von seinem Onkel und seiner Schwester gesammelt worden sei (vgl. Seite 28 der Verhandlungsniederschrift), wohingegen die BF6 die Frage, ob ihr Mann (der BF5) freigekauft worden sei, zunächst negierte, nach Vorhalt, wonach der BF5 Gegenteiliges behauptete habe, erwiderte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube nicht, sein Onkel habe sich damit beschäftigt. Mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung änderte die BF6 plötzlich ihre anfänglichen Angaben betreffend die Freilassung des BF5 und behauptete, dass der Onkel des BF5 50.000 oder 60.000 Rubel bezahlt habe. Ihr divergierendes Aussageverhalten erklärte sie damit, dass sie nicht darüber sprechen habe wollen, auch ihr Mann (der BF5) habe dies nicht gewollt (vgl. Seite 35 und 36 der Verhandlungsniederschrift). Dass ein derartiges Aussageverhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, als die BF6 zu Beginn der Beschwerdeverhandlung zur wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung aufgefordert worden war, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

Das weitere Vorbringen betreffend den Erhalt von Ladungen gestaltet sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 nach weiteren Vorfällen nach behaupteter Anhaltung 2005/2006 zog sich der BF5 auf vage Antworten bzw. auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zurück, obwohl er – wie einleitend festgehalten – sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 als auch in der Beschwerde von dem Erhalt von drei (in der Beschwerde sogar von vier[!]) Ladungen gesprochen hatte (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift: "VR:

Sie selbst haben gesagt (AS 799): [ ] in der letzten Zeit kamen sie wieder öfters zu uns. Wer ist "sie", wer kam öfters? – BF5: Das weiß ich nicht, es waren Leute von Behörden. VR: Wie oft wurden Sie geladen und wie oft haben Sie dieser Ladung Folge geleistet? – BF5:

Ich kann mich nicht erinnern. Es war ein Mal, dass ich geladen wurde und dort war. VR: Vorhalt AS 803: Hier steht, dass sie drei Mal geladen wurden. – BF5 (denkt nach): Ja, drei Mal."). Die Frage, ob es da irgendein Problem gegeben habe, quittierte der BF5 mit der Antwort, große Probleme habe es nicht gegeben, obwohl er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.06.2009 behauptet hatte, leicht geschlagen, aber nicht misshandelt worden zu sein (AS 803). In der Beschwerde steigerte der BF5 sein Vorbringen sogar dahingehend, dass eine zweite Festnahme nach Befolgung einer Ladung erfolgt sei, woraufhin er – so der BF5 – im Zeitraum März/April 2007 zwei Wochen festgehalten worden sei. Im Widerspruch dazu behauptete die BF6 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011, dass Männer nach der Freilassung ihres Mannes nur ein Mal gekommen seien, wobei er dieses eine Mal auch mitgenommen worden sei (vgl. Seite 35 der Verhandlungsniederschrift).

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der BF5 – wie bereits einleitend festgehalten – seine fluchtauslösenden Beweggründe insbesondere damit begründete, dass er im Herkunftsstaat wegen seinem Bruder verfolgt worden sei. Dazu wurde bereits ausgeführt, dass dem Vorbringen des Bruders des Beschwerdeführers (BF1) bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 keine Glaubwürdigkeit beigemessen worden war. Dass es diesem (Grund-)vorbringen, worauf das Vorbringen des BF5 aufbaut, am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigte sich auch anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011, nachdem der BF5 trotz wiederholter Fragen keine konkreten und detaillierten Angaben zu den Fluchtgründen seines Bruders (BF1) darlegen konnte. Der BF5 hielt zwar auf die Frage nach den Beweggründen für seine Flucht an dem Umstand fest, dass er im Jahr 2005 wegen seinem Bruder mitgenommen worden sei, konnte aber mit Fortdauer der Beschwerdeverhandlung die Fragen nach den Problemen seines Bruders nicht detailliert beantworten und zudem verstrickte er sich in Widersprüche. So quittierte er die Frage nach den Problemen seines Bruders lediglich damit, dass es den ersten Krieg gegeben habe, wobei sein Bruder (BF1) mit dem Mittagessen geholfen habe und vermeinte auf Nachfrage, welche Probleme sein Bruder gehabt habe, dass dies der Grund für seine Probleme gewesen sei. Die Mitnahme seines Bruders (des BF1), die er zwar nach nochmaliger Nachfrage bestätigte, konnte der BF5 wiederum zeitlich nicht einordnen, auch hinsichtlich der Dauer der Mitnahme seines Bruders (des BF1) legte sich der BF5 nicht konkret fest, sondern beschränkte sich auf die Aussage von 3-4 Tagen (vgl. Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF6 zog es trotz entsprechender Fragestellung betreffend die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, selbst die Frage, ob die Mitnahme ihres Schwagers (BF1) nach der Geburt ihres ersten, zweiten oder dritten Kindes gewesen sei, konnte die BF6 nicht beantworten, obwohl der Schwager – gemäß ihren Angaben – im Herkunftsstaat im gleichen Haus gelebt habe (vgl. Seite 34 der Verhandlungsniederschrift).

Darüber hinaus weist das Fluchtvorbringen auch insofern einen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bruders des BF5 stehenden Widerspruch auf, als der BF5 in der Beschwerdeverhandlung die Frage, ob er im ersten Krieg selbst Kämpfer gewesen sei, ausdrücklich verneinte und sogar erklärte, sich auch sonst nicht beteiligt zu haben (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift), während er im erstinstanzlichen Verfahren dezidiert ausgeführt hatte, gemeinsam mit seinem Bruder (dem BF1) den Kämpfern geholfen zu haben (AS 69 oben). Seine nochmalige Erklärung, dass lediglich sein Bruder geholfen habe, überzeugt vor dem Hintergrund, als seine Angaben vor dem Bundesasylamt rückübersetzt und der BF5 den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigte, in keiner Weise.

Auch dass sowohl der BF5 als auch die BF6 legal unter Verwendung ihrer Reisepässe problemlos ausreisen konnten, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführern gehabt haben sollen.

Wie bereits zu Beginn der beweiswürdigenden Ausführungen festgehalten, wurden auch der BF1 und die BF2 in der mündlichen Verhandlung zu ihren Fluchtgründen befragt, nachdem die BF2 (wie auch für ihre minderjährigen Kinder) die fluchtauslösenden Beweggründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat mit der Verfolgung ihres Mannes (des BF1) begründete und im Fall der BF2 und ihrer minderjährigen Kinder über die Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung von Asyl noch zu entscheiden war. Im Übrigen ergab sich die Notwendigkeit der Befragung des BF1 zu seinen Fluchtgründen – wie bereits einleitend festgehalten – auch aufgrund jenes Umstandes, zumal insbesondere der BF5, als Bruder des BF1, seine vorgebrachten Verfolgungshandlungen unmittelbar auf jene des BF1 stützte, wodurch es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unumgänglich erschien auch den BF1 nochmals seine fluchtauslösenden Beweggründe darlegen zu lassen. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass es nicht nur seitens des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes für notwendig erachtet wurde den BF1 zu seinen (damaligen) Fluchtgründen zu befragen, vielmehr legte auch der ausgewiesene Vertreter des BF5 und der BF6 Wert auf eine Befragung des BF1 (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht im Fall des BF1 nicht, dass der BF1 bereits im Jahr 2004 seinen Herkunftsstaat verlassen hat und die damit verbundenen Fluchtgründe bereits einige Jahre zurückliegen. In diesem Zusammenhang ist dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes durchaus bewusst, dass dieser Umstand dazu führen kann, dass Erinnerungen an Geschehnisse verblassen und jedes (kleinste) Detail des Vorbringens nicht mehr wie in jenen Einvernahmen wiedergegeben werden kann, die unmittelbar nach der Einreise und damit zumeist binnen eines kurz zurückliegenden Zeitraumes nach den erlebten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat vorgebracht werden. Trotz Berücksichtigung dieses Umstandes konnte der BF1 in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 die von ihm erlebte Mitnahme bzw. Anhaltung zeitlich konkret nicht einordnen, er verstrickte sich in Widersprüche im Vergleich seiner Angaben vor dem Bundesasylamt sowie im Rahmen der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat und zudem vermochte er auch mit seinen Ausführungen betreffend den BF5, der – wie bereits erwähnt – aufgrund der Verfolgungshandlungen des BF1 einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sein soll, nicht zu überzeugen, dass er tatsächlich von persönlich Erlebtem berichtet. So beantwortete der BF1 die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob er in seinem Herkunftsstaat angehalten worden sei, zunächst damit, dass er einmal für 4 Tage angehalten worden sei, dies müsse – so der BF1 – 2002 oder 2003 gewesen sei. Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter den BF1 mit seinen divergierenden Angaben im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal er hinsichtlich der Anhaltung einmal Juni 2002 (AS 59 zu [ ]) und einmal Mai 2004 (AS 79 zu [ ]) genannt hatte, worauf der BF1 konstatierte, dass die Angabe 2004 sein Fehler gewesen sei, zu jener Zeit habe er sich bereits in Österreich aufgehalten. Mit dieser Aussage untermauerte der BF1 die Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens, zumal er nicht nur in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005, sondern auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat ausdrücklich das Datum 17.05.2004 hinsichtlich seiner viertätigen Mitnahme genannt hatte (AS 281 zu [ ]). Nachvollziehbar aufgelöst wurde dieser massive Widerspruch jedenfalls nicht, vielmehr zog sich der BF1 zunächst darauf zurück, den Vorhalt unbeantwortet zu lassen, um nach nochmaliger Anmerkung seitens des vorsitzenden Richters, dass es einen großen Unterschied mache, ob man im Jahr 2004 – somit unmittelbar vor der Flucht – oder erst 2002 mitgenommen werde, zu entgegnen, dass er auch 2004 verfolgt worden sei, es seien – so der BF1 – immer wieder Leute gekommen (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Auch die BF2 konnte mit ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Zunächst quittierte sie die Frage, wann ihr Mann (der BF1) mitgenommen worden sei, damit, dass sie sich an das Jahr nicht erinnern könne, auch die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, wie viel Zeit zwischen der Mitnahme und der Flucht ihres Mannes (des BF1) vergangen sei, beantworte sie mit der ausweichenden Floskel, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Nachdem seitens des vorsitzenden Richters die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens insbesondere mit der Überlegung, dass sich mit dem Verschwinden ihres Mannes (des BF1) doch hinsichtlich ihrer Sicherheit und ihres Unterhaltes einiges getan habe festgehalten wurde, brachte die BF2 hinsichtlich der Mitnahme ihres Mannes (des BF1) vor, dass diese schon 2002 oder vielleicht erst 2003 gewesen sein müsse. Nach einer kurzen Nachdenkpause legte sie sich dahingehend fest, dass die Mitnahme bereits 2002 gewesen sein müsse (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift).

Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes zum Ort der Anhaltung behaupteten. Während der BF1 erklärte, dass er an einem Blockposten in XXXX angehalten bzw. festgenommen worden sei (vgl. Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), gab die BF2 an, dass ihr Mann (der BF1) von zu Hause mitgenommen worden sei und wurde diese Aussage seitens der BF2 über Nachfrage nochmals ausdrücklich bestätigt. Seitens des vorsitzenden Richters angemerkt, dass ihr Mann (der BF1) davon aber nichts wisse, zog es die BF2 zunächst vor keine Antwort zu geben, dann vermeinte sie nach einer Nachdenkpause, sie glaube, dass ihr Mann unterwegs gewesen sei (vgl. Seite 19 der Verhandlungsniederschrift).

Zudem beschrieb der BF1 die Umstände seiner Freilassung unterschiedlich. Zunächst erklärte er in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich bei seiner Festnahme um eine Verwechslung gehandelt habe, daher hätten sie ihn nach einer Entschuldigung gehen lassen, woraufhin der BF1 seitens des vorsitzenden Richters darauf hingewiesen wurde, dass er im bisherigen Verfahren einen anderen Grund für seine Freilassung genannt habe (AS 281 [ ]). Der BF1 quittierte diesen Vorhalt lediglich damit, dass er den Grund nicht wisse, um nach nochmaligem Vorhalt, dass er im bisherigen Verfahren ein Freikaufen erwähnt habe, diesem Detail ohne weitere Erklärung zustimmte. Auch wenn der BF1 in einer weiteren Erklärung beteuerte, dass tatsächlich Geld bezahlt worden sei, andernfalls würde man nicht freigelassen werden, erklärt diese verspätete Rechtfertigung nicht, warum dieses Detail seines Vorbringens nicht eigeninitiativ eine Erwähnung gefunden hatte.

Das weitere Vorbringen betreffend etwaige Verfolgungshandlungen nach behaupteter Mitnahme gestaltete sich ähnlich widersprüchlich und nicht plausibel. Zunächst habe er – so der BF1 auf die Frage nach weiteren Verfolgungshandlungen – ein "normales Leben" führen können, dann seien sie noch einmal gekommen, aber er wisse nicht wann. Konkretisierend traf der BF1 dann doch eine Einordnung und behauptete, dass "sie" 3-4 oder vielleicht doch 5 Monate vor seiner Ausreise gekommen seien (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Daraufhin konfrontierte der vorsitzende Richter wiederum mit seinen erstinstanzlichen Angaben, zumal in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 seitens des BF1 ausdrücklich angegeben wurde, dass "diese Leute" etwa eine Woche nach seiner Enthaftung gekommen seien, vielleicht sei es am 24. oder 30. Mai gewesen. Insgesamt seien sie – so der BF1 in der Einvernahme weiters – zwei Mal gekommen, wobei zwischen dem ersten und dem zweiten Vorfall vielleicht zwei Wochen vergangen seien.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass der BF1 im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.03.2005 eine gezielte Suche nach seiner Person vorgebracht hatte. So erklärte er diese damit, dass seine Frau (die BF2) von den Verfolgern nach seinem Aufenthaltsort befragt worden und zudem aufgefordert worden sei, ihm (dem BF1) auszurichten, dass er sich zur Miliz in Gudermes begeben solle, wohingegen dieses Details seines Vorbringens, nämlich eine weitere gezielte Suche des BF1 in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 keine Erwähnung gefunden hatte, obwohl der BF1 seitens des vorsitzenden Richters ausdrücklich mit der Frage konfrontiert worden war, was bei diesen weiteren "Besuchen" geschehen sei (vgl. Seite 12 und 13 der Verhandlungsniederschrift). Selbst die BF2, die den Aussagen des BF1 folgend, seitens der Verfolger mit der Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz konfrontiert worden sein soll, erklärte auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 20.06.2011 lediglich, dass es nur Überprüfungen gegeben habe und quittierte die Frage, ob es auch eine Forderung gegeben habe, damit, dass sie alles durchsucht hätten. Eine gezielte Suche ihres Mannes (des BF1) wurde auch seitens der BF2 in der Beschwerdeverhandlung nicht eigeninitiativ vorgebracht. Die BF2 bestätigte zwar nach Vorhalt eine gezielte Suche des BF1, verstrickte sich jedoch in diesem Zusammenhang in einen weiteren Widerspruch, als sie jenen Vorfall in den Zeitraum nach seiner Ausreise datierte, während seitens des BF1 die Aufforderung zum Aufsuchen der Miliz in den Zeitraum vor seiner Flucht datiert worden war. Nach nochmaliger Konfrontation divergierender Aussagen ruderte die BF2 zurück und behauptete zunächst ohne weitere Erklärung, dass sich der Vorfall vor seiner Flucht zugetragen habe, um unmittelbar danach auf die nochmalige Frage, ob vor der Flucht ihres Mannes (des BF1) gezielt nach ihm gesucht worden sei, anzugeben, dass niemand gekommen sei, wobei sie – so die BF2 – nicht zu Hause gewesen sei. Der BF1 wiederum hatte in diesem Zusammenhang angegeben, dass seine Frau (die BF2) zu Hause gewesen sei (vgl. Seite 21 und 22 der Verhandlungsniederschrift).

Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass der BF1 und die BF2 Divergierendes hinsichtlich des Aufenthaltsortes des BF1 vor seiner Ausreise angegeben haben. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, in den 4-5 Monaten vor seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten gelebt zu haben, brachte die BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihr Mann (der BF1) immer zu Hause gewesen sei (AS 173 zu [ ]). Unabhängig vom Widerspruch, der am Wahrheitsgehalt massiv zweifeln lässt, zog es der BF1 zunächst vor, sich bei der Frage, wie viele Nächte er in diesen 4-5 Monaten zu Hause verbracht habe, auf sein mangelndes Erinnerungsvermögen zu berufen, letztlich traf er eine Angabe von 15 oder 16, vielleicht auch 20 oder 25 Nächte. Die BF2 wiederum quittierte die gleiche Frage mit der lapidaren Antwort, dass sie es nicht wisse, zumal der BF1 manchmal zu Hause gewesen sei, um seine Familie zu sehen (vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Selbst der BF1 räumte auf Vorhalt, wonach seine Frau (die BF2) im Verfahren vor dem Bundesasylamt einen ständigen Aufenthalt zu Hause angegeben hatte, ein, dass er sich in jener Zeit, wo er sich vor seinen Verfolgern versteckt habe, immer im Dorf aufgehalten habe und dass er – so der BF1 – seine Familie jeden Tag gesehen habe (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Dem erkennenden Senat erscheint es vorderhand nicht plausibel, dass der BF1 Angst vor weiteren Verfolgungshandlungen behauptet, dennoch das Risiko des Aufenthaltes im Heimatdorf auf sich nimmt, zudem seine Familie jeden Tag sieht und 15-20 Mal in 5 Monaten zu Hause übernachtet. Auch diesen Vorhalt seitens des vorsitzenden Richters vermochte der BF1 nicht zu entkräften.

Auch die BF2 machte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere widersprüchliche Angaben, die die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgründe untermauern. So gab sie an, dass die Männer nach der Freilassung ihres Mannes (des BF1) noch 2 oder 3 Mal gekommen seien, den zeitlichen Abstand zwischen den "Besuchen" lege die BF2 mit ein paar Tage, eine Woche vielleicht fest (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift), während sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt den zeitlichen Abstand mit einem Monat beziffert hatte (AS 167 [ ]). Dem Vorhalt trat sie lediglich mit der Schutzbehauptung des mangelnden Erinnerungsvermögens entgegen.

Ebenso wenig konnten die Aussagen des BF1 in der Beschwerdeverhandlung betreffend die nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels als glaubhaft erachtet werden. Während der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte, dass er nach einer Anhaltung bei einem Blockposten, wo er auf den fehlenden Wehrdienstvermerk im Pass aufmerksam gemacht worden sei, am 10. August 2004 nachträglich einen Wehrdienststempel habe eintragen lassen, etwa ein Monat davor – so der BF1 in diesem Zusammenhang – sei er vom Blockposten angehalten worden. Ausdrücklich datierte der BF1 diese nachträgliche Eintragung des Wehrdienststempels in den Zeitraum nach seiner Verhaftung. In der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 konnte der BF1 über Befragen zu diesem Teil seines Vorbringens weder eine zeitliche Einordung der nachträglichen Eintragung treffen, noch vermochte er jenes Problem zu schildern, welches zur nachträglichen Eintragung des Wehrdienststempels geführt haben soll (vgl. Seite 13 der Verhandlungsniederschrift).

Insofern der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 sein mangelndes Erinnerungsvermögen bzw. die widersprüchlichen Angaben mit seinen Gedächtnisproblemen zu erklären versucht, ist zunächst anzumerken, dass weder zu Beginn der Beschwerdeverhandlung am 20.06.2011 noch am 14.11.2012 Gedächtnisprobleme seitens des BF1 moniert worden sind (vgl. Seite 5 [vom 20.06.2011] und Seite 5 [vom 14.11.2012]). Zudem betreffen die eklatanten Widersprüche im gegenständlichen Fall nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass Gedächtnisprobleme nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann. Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widersprüche und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschränkt: Auch seine Ehefrau (die BF2), sein Bruder (BF5) und dessen Ehefrau (BF6) machten massiv widersprüchliche Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen, sodass behauptete Gedächtnisprobleme des BF1 ein derart divergierendes Aussageverhalten nicht rechtfertigen können. Zudem erteilte der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 seine Zustimmung, die von ihm vorgebrachten Gedächtnisprobleme gutachterlich untersuchen zu lassen. Trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung des anwaltlich vertretenen BF1 zum Termin beim medizinischen Sachverständigen blieb der BF1 der Untersuchung unentschuldigt fern. Dass ein derartiges Verhalten mit den gesetzlichen Mitwirkungspflichten eines Asylwerbers an der Sachverhaltsermittlung nicht in Einklang zu bringen ist, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

Was das in der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 ergänzte "neue" Vorbringen anbelangt, dass seitens des BF1 zunächst lediglich damit erklärt wurde, dass es etwas Neues gebe, vermag angesichts der vagen und detailarmen Angaben aller Beschwerdeführer in keiner Weise zu überzeugen ("VR: Was denn? Bitte im Detail? – BF1: Mein Onkel ist auch nach Österreich gekommen, und das alles wegen mir." [Ende der freien Erzählung]). Trotz wiederholter Fragen in der Beschwerdeverhandlung nach den Problemen seines Onkels beteuerte der BF1 gegenüber dem erkennenden Senat immer wieder, dass sein Onkel keine eigenen Probleme gehabt habe, er habe Probleme wegen ihm (dem BF1) gehabt. "Diese Probleme" erklärte der BF1 damit, dass sein Onkel vermutlich zwei Mal von tschetschenischen Polizisten aufgesucht und aufgrund seiner Position als Ältester aufgefordert worden sei, ihn (den BF1), die BF2, den BF5 und die BF6 zurückzubefördern (vgl. Seite 6 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Wann konkret dieses Aufsuchen im Herkunftsstaat stattgefunden haben soll, konnte weder von BF1, BF2, BF5 oder BF6 beantwortet werden. Der BF5, als Bruder des BF1 und damit nächster männlicher Familienangehöriger, der zudem aufgrund seiner Familienzugehörigkeit nach der Ausreise des BF1 im Herkunftsstaat (massiven) Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sein soll, bestätigte lediglich, dass angeblich ein Onkel hier in Österreich sein soll. Er wisse nur – so der BF5 – das er hier sei, sonst wisse er nichts. Dem erkennenden Senat erscheint es – wie dem BF5 auch vorgehalten – überhaupt nicht nachvollziehbar, dass sich der BF5 trotz des Wissens einer zweimaligen Nachfrage überhaupt nicht nach dem Zeitpunkt bzw. den Umständen erkundigt haben soll (vgl. Seite 13 und 14 der Verhandlungsniederschrift vom 14.11.2012). Gegen Ende der Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2012 forderte der vorsitzende Richter den BF1 nochmals auf, die zweimalige Befragung nach ihm (dem BF1), die ausschlaggebend für die Flucht des Onkels gewesen sein soll, zeitlich einzuordnen, woraufhin der BF1 wortwörtlich ausführte: "Irgendwann einmal 2011 und irgendwann einmal 2012, nein, er sagte: "Voriges Jahr kamen sie zwei Mal". Es muss also 2011 gewesen sein. Nein, doch nicht: es war so: man hat 2011 einmal gefragt und 2012 einmal. Nein: 2012 waren sie zwei Mal dar. Und 2011 auch. Insgesamt also drei Mal (vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Es muss wohl nicht weiter erörtert werden, dass diese Angaben des BF1 nicht dazu beitragen, dem erstatteten Vorbringen Glauben schenken zu können, auch unter Berücksichtigung seiner Antwort auf die abschließend gestellte Frage des vorsitzenden Richters ("VR: Warum interessiert man sich 2004-2010 überhaupt nicht für Sie, 2011 und 2012 schon? – BF1 (lacht und zuckt mit den Schultern): Da haben die halt eine andere Aufgabe gehabt."; vgl. Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat wird zudem durch die freiwillige Rückkehr des Onkels der Beschwerdeführer im Jänner 2013 bestätigt. Auch die Schwester bzw. Schwägerin der Beschwerdeführer, die im Dezember 2008 gemeinsam mit ihrer Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, nahm die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in Anspruch.

Ergänzend ist anzumerken, dass im Fall des BF1 dahin gestellt bleiben kann, ob er tatsächlich – wie von ihm vorgebracht – im ersten Tschetschenien-Krieg tschetschenische Rebellen logistisch unterstützt hat: Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre eine solche Unterstützung – wie sie in dieser Zeit von vielen Tschetschenen geleistet wurde – gemäß den Länderfeststellungen jedenfalls kein Grund für eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien mehr. Seine Beteiligung im zweiten Tschetschenien-Krieg, die der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylamt behauptet und damit sein Vorbringen auch gesteigert hatte, räumte der BF1 als unwahr ein (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift vom 20.06.2011). Soweit eine Verfolgung von Personen, die separatistischen Kämpfern im ersten Tschetschenien-Krieg nichtmilitärischen Beistand geleistet haben, als unwahrscheinlich eingeschätzt werden muss, kann eine Verfolgung des BF1 aus diesem Grund nicht als wahrscheinlich angenommen werden. Zudem ist zu bedenken, dass der Onkel des BF1, der als dessen Verwandter bei einer allfälligen Verfolgung des BF1 durch russische oder pro-russische Sicherheitskräfte der Gefahr von Repressalien wohl ausgesetzt wäre, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Der BF5 wiederum erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2011 – wie bereits in den obigen Erwägungen ausgeführt –, dass er im ersten Tschetschenien-Krieg weder Kämpfer gewesen sei, noch logistisch unterstützt habe (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift).

Im Ergebnis konnte der BF5 individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Nachdem es dem BF5 nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine aktuelle Verfolgung drohen würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom BF5 behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den Länderberichten lässt sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen Föderation ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangehörigen (vgl. ebenfalls VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Der Asylgerichtshof verkennt dabei andererseits nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus im Allgemeinen und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und entspricht dies der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Asylgerichtshofes. In diesem Zusammenhang wurde auch wiederholt in diesen Entscheidungen ausgeführt, dass das Bundesasylamt diese mannigfaltigen Bedrohungsszenarien in der derzeitigen Situation oftmals nicht hinreichend würdigt und dass die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in vielen (negativen) Bescheiden betreffend nordkaukasischer Antragsteller zu oberflächlich bleiben, daher verfehlt sind und neuerlichen Ermittlungsaufwand auslösen. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht.

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem BF5 eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

Zur gesundheitlichen Situation des BF5 wird Folgendes ausgeführt:

Wie bereits in den Feststellungen angeführt, leidet der BF5 laut Befundbericht vom 22.07.2011 an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und hat sich aufgrund dieser Erkrankung in Psychotherapie befunden. Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 und vom 14.11.2012 gab der BF5 an, dass er gesund sei. Die Notwendigkeit einer Behandlung aufgrund psychischer Probleme wurde seitens des BF5 nicht vorgebracht, zudem wurden auch keine weiteren aktuellen Befunde wegen etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden vorgelegt.

Die Erblindung am linken Auge erklärte der BF5 anlässlich der Beschwerdeverhandlung vom 20.06.2011 ausdrücklich damit, dass es sich dabei um einen Unfall in seiner Kindheit gehandelt habe. Die in der Beschwerdeverhandlung erwähnte Operation am linken Auge verlief laut vorgelegtem Befundbericht komplikationslos, ebenso der postoperative Verlauf.

Etwaige Nachbehandlungen bzw. weitere operative Eingriffe sind auch dem vorgelegten Befundbericht nicht ersichtlich und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht angegeben. Er leide an keinen weiteren Krankheiten und sei in keiner medizinischen Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF5 an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Sollte der BF5 bei einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund physischer oder etwaiger psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in seinem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des BF5 nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."

Zur Zweitbeschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof beweiswürdigend aus:

"II. 3.1. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Vorlage der identitätsbezeugenden Dokumente der gesetzlichen Vertreter festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin aus der Russischen Föderation, konkret aus Tschetschenien stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben. Die Zugehörigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten und den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin beruhen auf den vorgelegten medizinischen Befunden sowie den Angaben des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.

Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin machten für die Beschwerdeführerin dieselben Fluchtgründe wie für sich geltend.

[ ]

Wie bereits erwähnt, hat der Asylgerichtshof die Fluchtgründe des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erachtet. So konnte der Asylgerichtshof dem Fluchtvorbringen des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin nicht die erforderliche Glaubwürdigkeit zuerkennen. Wenn jedoch der Antrag des gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin - mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention - abgewiesen werden musste (siehe dazu ausführlich die Begründung des Erkenntnis im Verfahren [ ] betreffend den Bruder der Beschwerdeführerin als deren Sachwalter), sind dessen Fluchtgründe auch nicht geeignet, eine Verfolgung für die Beschwerdeführerin abzuleiten. Wenn der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin keiner aktuellen Verfolgung bzw. Gefährdung in seiner Heimat ausgesetzt ist, kann – mangels weiterer Fluchtgründe – auch nicht von einer Verfolgung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch von Amts wegen sind keine Anhaltspunkte für (eigene) Fluchtgründe der Beschwerdeführerin bzw. für deren Verfolgung in der Russischen Föderation hervorgekommen.

Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:

Wie bereits in den Feststellungen angeführt, leidet die Beschwerdeführer seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung und katatonen Schizophrenie. Entsprechend den vorgelegten medizinischen Befunden erhält die Beschwerdeführerin Medikamente. Die Notwendigkeit einer speziellen Therapieform aufgrund der geistigen Behinderung der Beschwerdeführerin lässt sich den medizinischen Befunden nicht entnehmen. Anhand der vorgelegten Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Angaben des gesetzlichen Vertreters ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herkunftsstaat entsprechende Medikamente erhalten hat, zudem war sie – den vorgelegten Unterlagen folgend – bei einem Psychiater in Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung in die Russische Föderation spricht.

Der Beschwerdeführerin wird im Falle einer Rückkehr weiterhin medizinische Versorgung aufgrund ihrer psychischen Erkrankungen - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation folgend - in ihrem Herkunftsland jedenfalls zuteil werden. Aus den Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Tschetschenien ergibt sich, dass in der Russischen Föderation und in Tschetschenien eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist. Auch der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung in die Russische Föderation eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben wäre."

1.5. Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie, des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie sowie der Zweitbeschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Erkenntnisse vom 09.04.2013 wegen Aussichtslosigkeit ab.

1.6. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Erstbeschwerdeführer, seine Gattin und seine Kinder verfügen seit 24.05.2013 über keine Meldeadresse mehr in Österreich. Am 28.05.2013 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland. Am 19.07.2013 stellten der Bruder der Beschwerdeführer und dessen Familie sowie die Zweitbeschwerdeführerin in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz, am 20.08.2013 ersuchte Deutschland Österreich um die Wiederaufnahme der Asylwerber.

Der Bruder der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 03.01.2014 Anträge auf internationalen Schutz in Dänemark.

1.7. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 19.01.2014 wiederum Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Erstbeschwerdeführer gab in der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag an, der Vormund für seine volljährige Schwester zu sein und nur ihretwegen hier in Österreich für sie und sich selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Ehefrau und seine Kinder befänden sich noch in der Bundesrepublik Deutschland. Der Erstbeschwerdeführer müsse für die Zweitbeschwerdeführerin da sein, sie könne nicht selbst für sich sorgen und habe in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten. Im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte der Erstbeschwerdeführer ins Gefängnis zu kommen, weil er fälschlicherweise einer Straftat verdächtigt worden sei. Er befürchte wie gesagt, eine Gefängnisstrafe. Neue Fluchtgründe habe der Erstbeschwerdeführer nicht. Er habe lediglich seine Schwester nach Österreich begleitet, weil diese in Deutschland einen negativen Bescheid erhalten habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe überdies keine Asylgründe.

Am 31.03.2014 ersuchte Dänemark Österreich um die Wiederaufnahme des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie.

Anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.04.2014 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar körperlich, jedoch nicht geistig, gesund sei. Seine Schwester habe seinetwegen Probleme gehabt, der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, dass sie mitgenommen würde, sie habe niemanden mehr. Probleme habe seine Schwester im Herkunftsstaat nicht gehabt. Seine anderen Schwestern seien verheiratet. Der Erstbeschwerdeführer habe niemanden, bei dem er seine Schwester lassen könne. Er selbst sei gesund und benötige keine ärztlichen Behandlungen. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer in der Pension einen Deutschkurs. Verwandte habe er hier nicht, sei in keinem Verein tätig und habe Bekannte kennengelernt. Sein ehemals in Österreich aufhältiger Bruder befinde sich nun in Dänemark; seine Ehefrau und die Kinder befänden sich in Deutschland, sie hätten dort keinen Aufenthaltsstatus, sie befänden sich im Asylverfahren. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Schwester nach Österreich zurückbegleitet, weil diese eine negative Entscheidung erhalten habe. Zu seinem bereits negativ entschiedenen Asylverfahren habe der Erstbeschwerdeführer nun Unterlagen, welche sein Vorbringen bestätigen würden. Diese habe sein Cousin ihm geschickt. Bei den Unterlagen handle es sich um Originale. Auf entsprechenden Vorhalt gab der Erstbeschwerdeführer an, die Originale befänden sich in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Papiere bei der Entlassung nach seiner Inhaftierung erhalten und zeigte dabei auf die Kopie eines Beschlusses vom 21.01.2003. Bei den übrigen Unterlagen handle es sich um Ladungen, welche der Erstbeschwerdeführer in der Zeit erhalten habe, während er hier gewesen sei. Die Dokumente habe ihm sein Cousin nach Deutschland geschickt, weil er nach der negativen Entscheidung keinen anderen Weg mehr gesehen habe. Auf die Frage, was der Erstbeschwerdeführer mit den vorgelegten Beschlüssen aus 2003 und 2005 beweisen wolle, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er zu Hause gequält worden sei. Zum Vorhalt, dass laut den Beschlüssen die Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer eingestellt worden seien und seine Haftstrafe verjährt sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass sie das so gemacht hätten, aber die Tschetschenen würden dort nicht in Ruhe gelassen, sie würden immer wieder kommen, nähmen einen mit und verlangten Geld dafür. Zur Frage, warum zwei Kopien der Beschlüsse aus dem Jahr 2003 im Gegensatz zur dritten Kopie keinen Behördenstempel aufweisen würden, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen, er habe sie nicht geschrieben. Zum Vorhalt, dass unter Hinweis auf das Amtswissen über Fälschungen der Verdacht naheliege, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um solche handle, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Beweise vorgelegt habe, weil man den Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe diese Papiere bei seiner Entlassung bekommen. Zum Vorhalt, warum die vorgelegten Ladungen einer Ermittlungsbehörde des Innenministeriums, welche nach den Angaben des Beschwerdeführers persönlich von seinem Cousin übernommen worden seien, einen Poststempel, genauer einen Paketstempel aufweisen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dies nicht zu wissen. Zum Vorhalt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgegangen werden könne, wiederholte der Erstbeschwerdeführer, dass er sich die Papiere habe schicken lassen, weil ihm sonst nicht geglaubt worden sei. Auf die Frage, was seiner Rückkehr und der seiner Schwester entgegenstehe, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, nichts, außer dass er nicht zu Hause gelassen würde. Sodann wurde der Erstbeschwerdeführer aufgefordert, seinen russischen Inlandspass für eine kriminaltechnische Untersuchung vorzulegen, worauf er vorbrachte, seinen Inlandspass nicht vorlegen zu wollen, er wolle ihn nicht hergeben. Weder sein Cousin, noch sein Onkel oder sonstige Verwandte hätten Probleme im Herkunftsstaat. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen gab der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme ab.

Den Übersetzungen der vom Erstbeschwerdeführer in Kopie vorgelegten Unterlagen ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer mit Beschluss vom 11.01.2003 aus der Untersuchungshaft entlassen und von der föderalen Fahndungsliste gestrichen wurde. Aus einer Übersetzung der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kopie eines Beschlusses vom 20.03.2005 geht hervor, dass der Erstbeschwerdeführer den Entführer von Mitarbeitern der Verwaltung für Inneres am 07. bzw. 08.01.2000 vor der Strafverfolgung versteckt und damit eine Straftat begangen habe, deren Verfolgung allerdings wegen Zeitablauf eingestellt, sowie seine Verpflichtung über die Nichtausreise aufgehoben wurde, nachdem seine Mittäterschaft an der Entführung nicht festgestellt werden haben können.

Der Beschwerdeführer legte Ladungen als Verdächtiger für folgende Tage vor: 23.12.2008, 11.03.2009, 16.08.2010, 16.10.2011 und 28.11.2011. Gemäß der Übersetzung der Kopie der Ladung des Erstbeschwerdeführers für den 23.12.2008 zum Ermittlungskomitee der Ermittlungsverwaltung für den Bezirk GUDERMES zur Einvernahme als Verdächtiger findet sich darauf ein Stempel der "Ermittlungsverwaltung des Innenministeriums der Tschetschenischen Republik – Für Pakete – Nr.6".

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 05.06.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 19.01.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Am 16.07.2014 reisten der Bruder der Beschwerdeführer und seine Familie mit Laissez-passer von Deutschland kommend ins Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden vom 20.10.2014 wurden die Anträge des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie auf internationalen Schutz vom 17.10.2014 gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ihnen wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

1.8. Im Verfahren der Beschwerdeführer führte das Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 eine mündliche Verhandlung durch, die sich wie folgt gestaltete:

" R legt dar, dass P heute zugleich als Sachwalter im Verfahren seiner Schwester (Anmerkung: Verfahren zur Zahl [ ]), geladen wurde (Kopie des Beschlusses der Sachwalterbestellung des Bezirksgerichtes [ ] vom 09.02.2009, Zahl [ ] wurde vom Bundesverwaltungsgericht angefordert und liegt im Akt der Schwester ein).

R: Als Sachwalter Ihrer Schwester können und sollen Sie zu deren Asylverfahren Angaben machen. [ ]

R: Sind Sie gesund?

P: Ja

R: Ist Ihre Schwester körperlich gesund?

P: Ja.

R: Nimmt Ihre Schwester Medikamente?

P: Nein.

R: Ist Ihre Schwester, Sie ist aktuell 35 JAHRE alt, seit deren Geburt geistig behindert?

P: Ja, sie ist wie ein Kind. Sie ist sozusagen immer ein Kind geblieben.

R: Ihre Schwester hat einen Sachwalter. War Ihre Schwester jemals in der Lage eine Schule zu besuchen und/oder sogar arbeiten zu gehen? Ich Frage nur deshalb, weil in der Beschwerde betont wurde, dass es in Ihrem Herkunftsstaat Diskriminierungen in der Schule und am Arbeitsmarkt gibt?

P: Nein, nie.

R: Hat Ihre Schwester eine Invalidenpension bezogen bzw. wer ist wie für deren Unterhalt in der Russischen Föderation aufgekommen?

P: Ja, meine Schwester hat bis zu ihrer Ausreise eine staatliche Pension bezogen. Sie konnte davon leben.

R: Wurde Ihre Schwester wegen deren geistiger Behinderung in der Russischen Föderation verfolgt?

P: Nein.

R: Wer hat Ihre Schwester in der Russischen Föderation wann konkret, wie konkret, wie in der Beschwerde behauptet, diskriminiert?

P: Nein, sie hatte keine derartigen Probleme, sie war bei uns zu Hause.

R: War die in der Beschwerde behauptete Diskriminierung Ihrer Schwester der Grund für die Ausreise Ihrer Familie?

P: Nein, wir sind nicht wegen meiner Schwester ausgereist.

R: Die Beschwerde ist in Deutsch. Haben Sie diese verfasst?

P: Nein, ich habe keine Ahnung, was in der Beschwerde steht.

R: In der Beschwerde wird auch betont, dass Ihre Schwester aufgrund deren geistiger Behinderung nie am gesellschaftlichen Leben in der Russischen Föderation teilnehmen konnte. Nimmt Ihre Schwester am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil?

P: Nein, meine Schwester ist wie ein Kind und ist in der Familie integriert, kann aber nicht an einem gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Das ist wegen ihrer geistigen Behinderung gar nicht möglich.

R: Sie haben im letzten Asylverfahren beim Bundesasylamt bzw. in den Beschwerdeverhandlungen beim Asylgerichtshof am 20.06.2011 und 14.11.2012 unglaubwürdige Angaben zu Ihren Ausreisegründen gemacht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl [ ], wurde Ihr Asylverfahren in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ entschieden. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ja, ich weiß.

R: Auch das Verfahren ihrer Schwester wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, Zahl [ ], gleich entschieden. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Das ist mir bewusst.

R: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht in den Bescheiden davon aus, dass weder Ihnen, noch Ihrer Schwester der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist. Wollen Sie sich dazu äußern?

P: Ich möchte in Österreich bleiben.

R: Sie angeblichen Beweismittel die sie im Verfahren beim BFA (Beschlüsse und Ladungen aus den Jahren 2008 bis 2011) sind nur Kopien jener Kopien, die sie beim Bundesamt vorgelegt haben. Sie behaupten in Ihrer Beschwerde, dass diese "echt" wären, obwohl Sie nur Kopien und nie Originale vorlegt haben und Bemängeln das Fehler einer kriminaltechnischen Untersuchung. Letztere macht bei Kopien aber keinen Sinn. Können Sie Originale vorlegen?

P: Das ist ein Original.

Anmerkung: P legt keine Originale, sondern offensichtlich Kopien vor, diese befinden sich bereits im Akt des BFA.

R: Das sind aber nur Kopien.

P: Die Originale kann ich nicht vorlegen.

R: Wann konkret und wie sind Sie zu den Kopien gekommen?

P: Ich habe die mit der Post aus Tschetschenien von dem Sohn des Bruders meines Vaters geschickt bekommen. Das war vor ungefähr einem Jahr, genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern.

R: In Ihrer Beschwerde steht auch, dass die Ladungen Ihrem Cousin übergeben wurden. Wie ist das möglich, wenn dieser nicht an der Zustelladresse lebt?

P: Die Behördenvertreter wollten mir die Ladungen zustellen, weil ich aber nicht zu Hause war, haben sie diese beim Nachbarn gelassen, damit er mir diese gibt. Mein Onkel ist zugleich auch mein Nachbar und somit haben sie die Ladungen bei meinem Onkel gelassen. Mein Cousin, der Sohn meines Onkels, hat die Ladungen mir dann ca. vor einem Jahr geschickt.

R: Es ist mangels personeller und finanzieller Ressourcen nicht möglich, jemanden in Ihren Herkunftsstaat zu schicken und Ihre Angaben überprüfen zu lassen, wie von Ihnen in der Beschwerde gefordert. Wollen Sie dazu etwas angeben?

P: Ich verstehe.

R: Wollen Sie sich dazu äußern, dass weder Ihnen, noch Ihrer Schwester, der Status des subsidiär Schutzberechtigten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt wurde?

P: Wir möchten in Österreich bleiben, wir wollen nicht nach Hause zurück.

R an D: Bitte nicht übersetzen.

D: Erklärt P in Russisch, dass sie jetzt nicht übersetzt und dass P die Fragen von R in Deutsch beantworten soll.

R: Sind Sie und/oder Ihre Schwester in Österreich in besonderem Maße integriert?

Anmerkung: P schweigt.

R wiederholt die Frage.

Anmerkung: P schweigt.

R: Konnten Sie für sich und Ihre Schwester in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten?

Anmerkung: P schweigt.

R: Wer kommt in Österreich für Ihren Lebensunterhalt auf?

P: Österreich ich komme.

R: Wovon leben Sie in Österreich?

P: Ubeschischte.

Dolmetscherin: d.h. Asyl auf Russisch.

R: Sprechen Sie deutsch?

P: Nix gut ich sprechen.

R: Wie geht es Ihnen?

P: Gut danke.

R: Wie alt sind Sie?

Anmerkung: P schweigt.

R: Wie heißen Sie?

P: (Anmerkung: der Beschwerdeführer nennt seinen Vornamen)

R: Was haben Sie gestern gemacht?

P: Gestern ich hier kommen Wien.

R: Was machen Sie den ganzen Tag lang?

P: Zug ich kommen, Bus ich kommen.

Anmerkung: P1 spricht nur gebrochen Deutsch.

R an D: Bitte ab sofort wieder übersetzen.

R: Sind Sie und/oder Ihre Schwester in Österreich in besonderem Maße integriert?

P: Ja, hier ist es sehr schön.

R wiederholt die Frage und erklärt, was Integration bedeutet.

P: Ich habe mich an das Leben in Österreich gewöhnt. Mehr kann ich dazu nicht sagen.

R: Konnten Sie für sich und Ihre Schwester in der Russischen Föderation den Lebensunterhalt bestreiten?

P: Ja.

R: Sind Sie und/oder Ihre Schwester in Österreich selbsterhaltungsfähig?

P: Nein, wir leben von der Sozialhilfe.

R: Bitte nennen Sie alle Gründe, die gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sprechen, ihnen beiden keine Aufenthaltstitel zu erteilen, bzw. Rückkehrentscheidungen auszusprechen und Ihre Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären?

P: Ich möchte Deutsch lernen und ich möchte in Österreich arbeiten.

R: Wo ist Ihre Familie?

P: Immer noch in Deutschland. Nachdem wir in Österreich kein Asyl bekommen haben, haben wir Asylanträge in Deutschland gestellt. Dort haben wir auch negative Bescheide erhalten und haben dagegen berufen. Meine Schwester ist erst später nach Deutschland gekommen und weil wir gegen ihren negativen Bescheid in Deutschland nicht berufen haben, sind wir nach Österreich und haben hier wieder Asylanträge gestellt "

Mit Erkenntnis vom 23.09.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Bruders der Beschwerdeführer und seiner Familie im Hinblick auf Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide vom 20.10.2014 statt und stellte gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten war infolge Beschwerdezurückziehung in der mündlichen Verhandlung am 29.06.2015 in Rechtskraft erwachsen.

Mit Erkenntnissen vom 07.04.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 15.04.2016, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide vom 05.06.2014 als unbegründet ab.

Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen zum Erstbeschwerdeführer:

"II.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, hat vor seiner Ausreise im Jahr 2008 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in einem Haus in Tschetschenien gelebt und den Lebensunterhalt für seine Familie bestritten.

II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde im ersten Asylverfahren bzw. mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ] als unglaubwürdig beurteilt. Danach ist der Beschwerdeführer nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer und seine Familie stellten am 28.05.2013 in der Bundesrepublik Deutschland weitere Asylanträge; seine Ehefrau und die Kinder befinden sich noch als Asylwerber dort, während der Beschwerdeführer mit seiner geistig behinderten Schwester neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 19.01.2014 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen anlässlich des verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrages im Bundesgebiet ist wieder nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und war in Tschetschenien immer in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Verheirateten Schwestern mit deren Familien und mehrere Onkel samt Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tschetschenien in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Der unbescholtene Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ein zweites Mal illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.01.2014 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer befindet sich seither wieder nur auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hat nur eine Schwester, Verfahren zur Zahl [ ], als einzige Angehörige im Bundesgebiet und lebt mit ihr, als deren Sachwalter, im gemeinsamen Haushalt. Diese ist, ebenso wie der Beschwerdeführer, von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers halten sich vermutlich noch als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland, jedenfalls aber nicht im Bundesgebiet, auf. Der Beschwerdeführer hat noch eine erhebliche Anzahl seiner Angehörigen im Herkunftsstaat (verheiratete Schwestern samt Familien, mehrere Onkel samt Familien). Der Beschwerdeführer bezieht nach seiner wiederholten illegalen Einreise in Österreich seit 14.01.2014 Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist gesund und arbeitsfähig, geht in Österreich aber keiner Erwerbsarbeit nach. Der Beschwerdeführer hat sich, außer anderen Asylwerbern in der Pension, im Bundesgebiet keinen Bekanntenkreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hielt sich nur deshalb nahezu zwei Jahre im Bundesgebiet auf, weil er gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell an einem Deutschkurs in seiner Pension teil, hat jedoch kein entsprechendes Zertifikat vorgelegt und spricht nach wie vor nur gebrochen Deutsch. Der Beschwerdeführer absolvierte auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation aufgewachsen, hat dort seine Sozialisation erfahren, dort seine Schulausbildung erlangt, besitzt dort ein Haus und hat auch bis zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat den Lebensunterhalt seiner Familie bestritten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, wo noch zahlreiche andere Verwandten leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, zumal er, so wie vor seiner Ausreise, wieder im eigenen Haus oder bei benachbarten Verwandten Unterkunft nehmen kann.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen."

Das Bundesverwaltungsgericht traf folgende Feststellungen zur Zweitbeschwerdeführerin:

"II.1.1. Die Identität der seit Geburt geistig behinderten und sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Österreich, von ihrem Bruder als Sachwalter vertretenen Beschwerdeführerin konnte bereits im ersten Asylverfahren festgestellt werden. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, ist moslemischen Glaubens, hat auch bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 zusammen mit ihrem Bruder und dessen Familie (Ehefrau und Kinder) in einem Haus in Tschetschenien gelebt und wurde ihr Lebensunterhalt von ihrem Bezug einer Invaliditätsrente und ihrem Bruder bestritten. Dieser Bruder der Beschwerdeführerin [ ], der bereits im Herkunftsstaat der Sachwalter der Beschwerdeführerin war, wurde auch in Österreich von einem Bezirksgericht mit Beschluss zu ihrem Sachwalter bestellt.

II.1.2. Das Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin zu dessen angeblichen Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat wurde im ersten Asylverfahren bzw. mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013, [ ], als unglaubwürdig beurteilt. Danach ist der Bruder Beschwerdeführerin nicht mehr in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt.

Der Bruder der Beschwerdeführerin und dessen Familie stellten am 28.05.2013 in der Bundesrepublik Deutschland weitere Asylanträge; seine Ehefrau und die Kinder befinden sich noch als Asylwerber dort, während der Bruder der Beschwerdeführerin, zugleich deren Sachwalter, mit der Beschwerdeführerin neuerlich illegal nach Österreich reiste und am 19.01.2014 weitere Anträge auf internationalen Schutz stellte.

Das nunmehrige Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin zu dessen Fluchtgründen anlässlich des verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrages im Bundesgebiet ist wieder nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Für die Beschwerdeführerin wurden weder im ersten Asylverfahren, noch im zweiten erstinstanzlichen Asylverfahren, oder in der Beschwerdeverhandlung, eigene Fluchtgründe vorgebracht. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer geistigen Behinderung und an katatoner Schizophrenie. Sie ist nicht arbeitsfähig und konnte auf Grund ihres geistigen Zustandes nie eine Schule besuchen. Sie kann ihren Lebensunterhalt durch den Bezug einer russischen Invaliditätsrente und die Unterstützung ihres Bruders bestreiten. Die verheirateten Schwestern und ihre Onkel samt Familien leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ihre Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

II.1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, gemeinsam mit ihrem Bruder, erneut illegal in das Bundesgebiet ein und ihr Bruder stellte für sie als deren Sachwalter am 19.01.2014 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin befindet sich seither nur auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin hat keinen sonstigen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin hat ihren Bruder als einzigen Angehörigen im Bundesgebiet und lebt mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Dieser ist jedoch, ebenso wie die Beschwerdeführerin, Asylwerber im Bundesgebiet und so wie diese von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Die Ehefrau und die Kinder des Bruders der Beschwerdeführerin leben als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beschwerdeführerin hat noch eine erhebliche Anzahl ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat (verheiratete Schwestern samt Familien, mehrere Onkel samt Familien). Die Beschwerdeführerin bezieht nach ihrer erneuten illegalen Einreise in Österreich seit 14.01.2014 ununterbrochen Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin hat abgesehen von diesem Bruder im Bundesgebiet keinen Bekanntenkreis. Die Beschwerdeführerin hielt sich nur deshalb rund zwei Jahre im Bundesgebiet auf, weil ihr Sachwalter gegen den negativen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob. Die Beschwerdeführerin spricht nicht Deutsch. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vorliegt.

Die Beschwerdeführerin ist in der Russischen Föderation im Kreis ihrer Familie aufgewachsen und hat dort ihre Sozialisation erfahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin, die 29 JAHRE XXXX lang im Herkunftsstaat gelebt hat, nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, wo auch ihre übrigen Verwandten leben, bei der Wiedereingliederung in die tschetschenische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte, zumal sie, so wie vor ihrer Ausreise, wieder im Haus ihres Bruders gemeinsam mit diesem Unterkunft nehmen kann.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sind nicht hervorgekommen."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zum Erstbeschwerdeführer Folgendes aus:

"II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers [ ] wurde auf Grund der Vorlage seines russischen Inlandspasses bereits im ersten Asylverfahren im Bundesgebiet festgestellt; auch wenn der Beschwerdeführer der kriminaltechnischen Untersuchung dieses Ausweises im vorangegangenen Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht nicht zustimmte wird von diesen Daten auch im gegenständlichen Verfahren ausgegangen. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf der beiden erstinstanzlichen Asylverfahren und den Beschwerdeverhandlungen in den beiden Beschwerdeverfahren. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise gemeinsam mit seine Ehegattin und den gemeinsamen Kindern im Heimatort in Tschetschenien im eigenen Haus gelebt hat, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere aus seinen Angaben im ersten Asylverfahren beim Bundesasylamt am 15.04.2014.

II.2.2. Die Feststellung, wonach das Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen im ersten Asylverfahren unglaubwürdig war [ ], ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ]. Die Tatsache der nach der negativen Entscheidung des Asylgerichthofes am 28.05.2013 erfolgten weiteren Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich einem entsprechenden EURODAC-Treffer, sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Der aktuelle Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner Kinder als Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Erstbefragung und der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für

Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014: " LA: Wo halten sich Ihre Gattin und Ihre Kinder auf? VP: In Deutschland. LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Gattin und Ihre Kinder in Deutschland?

VP: Sie haben keinen Status. Wir sind gemeinsam dorthin gegangen, weil wir hier kein Asyl bekommen haben. LA: Wie können Ihre Gattin und Ihre Kinder in Deutschland ihr Leben regeln? VP: Sie haben einen Asylantrag gestellt, sie sind im Asylverfahren. LA: Warum sind Sie nun hierher zurückgekommen, wenn Ihre Gattin und die Kinder in Deutschland sind? VP: Ich bin wegen meiner Schwester da, ich habe sie hergebracht .".

Die Feststellungen zum nunmehr geltend gemachten Ausreisegrund des Beschwerdeführers [ ] beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des zweiten Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein gänzlich anderes Fluchtvorbringen erstattete, als bei seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz. Damals hatte er behauptet, wegen seines als Widerstandskämpfer gesuchten Bruders verfolgt worden zu sein. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner zweiten Asylantragstellung jedoch geltend, dass er nur seiner nicht selbsterhaltungsfähigen Schwester wegen als deren Sachwalter für sich und diese einen Antrag gestellt habe und gab als Rückkehrbefürchtung an, er befürchte ins Gefängnis zu kommen, weil er fälschlicher Weise einer Straftat verdächtigt worden sei. Dieses Vorbringen steht jedoch – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung am 15.04.2014, dass die nun erstmals vorgelegten Kopien von Unterlagen sein Vorbringen im ersten Verfahren bestätigen würden – in keinem Zusammenhang mit seinem Vorbringen im ersten Asylverfahren. Zudem hat der Beschwerdeführer diese angeblichen Beweismittel damals mit keinem Wort erwähnt. Bereits bei oberflächlicher Betrachtung war für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erkennen, dass der Beschwerdeführer kopierte Schriftstücke vorlegte, die nur zum Teil mit einem Behördenstempel versehen waren.

Zudem können die vorgelegten Kopien angeblicher Beweismittel das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unterstützten. So ergibt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Kopien, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 11.01.2003 aus der Untersuchungshaft entlassen und von der föderalen Fahndungsliste gestrichen worden sein soll, sowie dass er gemäß Beschluss vom 20.03.2005 zwar den Entführer von Mitarbeitern der Verwaltung für Inneres am 07. bzw. 08.01.2000 vor der Strafverfolgung versteckt und damit eine Straftat begangen haben soll, die Verfolgung allerdings wegen Zeitablauf eingestellt und seine Verpflichtung zur Nichtausreise aufgehoben wurde, nachdem die Mittäterschaft des Beschwerdeführers an der Entführung im Jahr 2000 nicht festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat danach jedenfalls auf Grund der vorgelegten Kopien eine strafrechtliche Verfolgung in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, nicht zu befürchten. Sein Vorbringen, er befürchte wegen einer ihm fälschlicherweise unterstellten Straftat inhaftiert zu werden, hat er mit den beigebrachten Kopien somit nicht belegt, sondern vielmehr dargetan, dass der Beschwerdeführer nicht strafrechtlich verfolgt wird. Darüber hinaus ist zu anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich Kopien vorlegte hat, wovon lediglich eine mit einem Behördenstempel versehen war; weshalb vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken nicht selten unrichtige Angaben enthalten, immer wieder gefälschte oder unrichtige Dokumente vorgelegt werden und es in Russland möglich ist Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile, in Verbindung mit dem diesbezüglich im Vergleich zum ersten Asylverfahren neuen Vorbringen, diese Kopien nicht geeignet sind das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen.

Auch konnte der Beschwerdeführer die Frage, warum die von seinem Cousin persönlich übernommenen Ladungen an den Beschwerdeführer einer Ermittlungsbehörde des Innenministeriums insbesondere jene vom 23.12.2008 einen Poststempel, genauer einen Paketstempel aufweist, nicht entkräften bzw. eine schlüssige Erklärung dazu abgeben. Sein wiederholtes Vorbringen dazu, er habe sich die Papiere schicken lassen, weil ihm sonst nicht geglaubt worden sei, steht der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass es sich bei den vorgelegten Kopien nicht um inhaltlich echte Dokumente handelt nicht entgegen, zumal die Kopie der Ladung für den 23.12.2008 angesichts des darauf befindlichen Stempels offenkundig einen nicht schlüssigen Inhalt aufweist und der Beschwerdeführer weder die nunmehr in Kopie vorgelegten Beschlüsse noch die in Kopie vorgelegten Ladungen aus den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 in seinem ersten Asylverfahren erwähnt hat.

Einerseits verweigerte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014 die kriminaltechnische Untersuchung seines Inlandspasses bezüglich dessen Echtheit, andererseits wurde in der Beschwerde bemängelt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine kriminaltechnische Untersuchung der vorgelegten Kopien der angeblichen Beweismittel veranlasst habe. Dabei scheint dem Verfasser der Beschwerde nicht bewusst zu sein, dass eine kriminaltechnische Untersuchung nur die Echtheit bzw. Verfälschung von Originaldokumenten (z.B. eines russischen Inlandspasses im Original) feststellen kann, was bezüglich der Kopien von angeblichen Originalen technisch nicht möglich ist: " R:

Die angeblichen Beweismittel die sie im Verfahren beim BFA (Beschlüsse und Ladungen aus den Jahren 2008 bis 2011) sind nur Kopien jener Kopien, die sie beim Bundesamt vorgelegt haben. Sie behaupten in Ihrer Beschwerde, dass diese "echt" wären, obwohl Sie nur Kopien und nie Originale vorlegt haben und Bemängeln das Fehler einer kriminaltechnischen Untersuchung. Letztere macht bei Kopien aber keinen Sinn. Können Sie Originale vorlegen? P: Das ist ein Original. Anmerkung: P legt keine Originale, sondern offensichtlich Kopien vor, diese befinden sich bereits im Akt des BFA. R: Das sind aber nur Kopien. P: Die Originale kann ich nicht vorlegen. R: Wann konkret und wie sind Sie zu den Kopien gekommen? P: Ich habe die mit der Post aus Tschetschenien von dem Sohn des Bruders meines Vaters geschickt bekommen. Das war vor ungefähr einem Jahr, genau kann ich mich nicht mehr daran erinnern "

Nachdem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt werden konnte, wurde dem nicht substantiierten Antrag in der Beschwerde auf Bestellung eines Sachverständigen zur Durchführung von Erkundigungen in Tschetschenien nicht stattgegeben.

Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, aufgrund dessen Aussageverhalten davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Gründen für seine Ausreise aus Tschetschenien auch im zweiten Asylverfahren frei erfunden ist, der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise problemlos in seinem Herkunftsstaat gelebt hat, keiner wie immer gearteten Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach seiner Rückkehr nicht sein wird.

II.2.3. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer gesund ist [ ], ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist und seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat für sich und seine Familie bestritten hat, ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ], in welchem auch ausgeführt wird, dass in der Russischen Föderation ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden ist. Dass seine übrigen verheirateten Schwestern samt Familien und mehrere Onkel samt Familien im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Befragung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.04.2014; der Beschwerdeführer hat weder in der Beschwerdeverhandlung, noch in seinen jüngsten schriftlichen Stellungnahmen vom 17.02.2016 und 07.03.2016 angegeben, dass sich daran etwas geändert hätte und in der Beschwerdeverhandlung erklärt, dass einer der Onkel sein Nachbar ist.

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern vor seiner Ausreise im eigenen Haus gewohnt und sollte nach seiner Rückkehr keinerlei Probleme haben, wieder eine Unterkunft, notfalls bei seinen zahlreichen Verwandten (Schwestern, mehrere Onkel samt Familien) zu bekommen, weshalb er nicht obdachlos wäre.

II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers, sowie seiner Integration in Österreich [ ] ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, den schriftlichen Stellungnahmen vom 17.02.2016 und 07.03.2016, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Schwester, deren Sachwalter er ist und welche ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnte, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges weder in der Beschwerdeverhandlung noch in den Stellungnahmen vom 17.02.2016 und 07.03.2016 hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers [ ] beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung und mit Schreiben vom 04.02.2016 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien."

Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Zweitbeschwerdeführerin Folgendes aus:

"II.2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin [ ] wurde auf Grund der Vorlage ihres russischen Inlandspasses bereits im ersten Asylverfahren im Bundesgebiet festgestellt. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Glauben beruhen auf den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin als deren Sachwalter im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrem Bruder und dessen Familie im Heimatort in Tschetschenien in dessen Haus gelebt hat, ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin in den Verfahren, insbesondere aus seinen Angaben beim Bundesasylamt am 29.05.2009. Dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Invalidenrentenbezug im Herkunftsstaat durch diesen Bruder bestritten wurde, resultiert aus den Angaben ihrer Schwägerin anlässlich der Erstbefragung am 06.08.2008 zum ersten Asylantrag im Bundesgebiet, sowie aus den Angaben dieses Bruders beim Bundesasylamt am 29.05.2009; ebenso die Feststellung, dass dieser Bruder bereits im Herkunftsstaat der Sachwalter der Beschwerdeführerin war. Mit Beschluss eines österreichischen Bezirksgerichtes vom 09.02.2009 wurde der Bruder der Beschwerdeführerin auch im Bundesgebiet zu ihrem Sachwalter bestellt.

II.2.2. Die Feststellung, dass das Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen im ersten Asylverfahren unglaubwürdig war [ ], resultiert aus dem bezughabenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ]; jene über die Abweisung des ersten Asylantrages der Beschwerdeführerin aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ] in deren Verfahren. Der Umstand der nach der negativen Entscheidung des Asylgerichthofes am 28.05.2013 erfolgten Antragstellung der Beschwerdeführerin und ihres Bruders in die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem entsprechenden EURODAC-Treffern sowie den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Erstbefragung am 19.01.2014. Der aktuelle Aufenthalt ihrer Schwägerin und deren Kinder als Asylwerber in die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus den Angaben des Bruders der Beschwerdeführerin anlässlich seiner Erstbefragung sowie seiner Einvernahme beim Bundesamt am 15.04.2014:

" LA: Wo halten sich Ihre Gattin und Ihre Kinder auf? VP: In Deutschland. LA: Welchen Aufenthaltsstatus haben Ihre Gattin und Ihre Kinder in Deutschland? VP: Sie haben keinen Status. Wir sind gemeinsam dorthin gegangen, weil wir hier kein Asyl bekommen haben.

LA: Wie können Ihre Gattin und Ihre Kinder in Deutschland ihr Leben regeln? VP: Sie haben einen Asylantrag gestellt, sie sind im Asylverfahren. LA: Warum sind Sie nun hierher zurückgekommen, wenn Ihre Gattin und die Kinder in Deutschland sind? VP: Ich bin wegen meiner Schwester da, ich habe sie hergebracht .".

Die Feststellungen zum nunmehr geltend gemachten Ausreisegrund des Bruders der Beschwerdeführerin [ ] beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Bruders der Beschwerdeführerin während seines zweiten Asylverfahrens bzw. aus dem Bezug habenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Verfahren des Bruders vom heutigen Tag, Zahl [ ], ebenso die Feststellung, dass er in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Die Feststellungen, wonach weder im gegenständlichen (zweiten) erstinstanzlichen Verfahren, noch in der Beschwerdeverhandlung eigen Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin vorgebracht wurden ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und zeigt auch folgender Auszug aus der Verhandlungsschrift:

‚ R: Sind Sie gesund?

P: Ja

R: Ist Ihre Schwester körperlich gesund?

P: Ja.

R: Nimmt Ihre Schwester Medikamente?

P: Nein.

R: Ist Ihre Schwester, Sie ist aktuell 35 JAHRE XXXX alt, seit deren Geburt geistig behindert?

P: Ja, sie ist wie ein Kind. Sie ist sozusagen immer ein Kind geblieben.

R: Ihre Schwester hat einen Sachwalter. War Ihre Schwester jemals in der Lage eine Schule zu besuchen und/oder sogar arbeiten zu gehen? Ich Frage nur deshalb, weil in der Beschwerde betont wurde, dass es in Ihrem Herkunftsstaat Diskriminierungen in der Schule und am Arbeitsmarkt gibt?

P: Nein, nie.

R: Hat Ihre Schwester eine Invalidenpension bezogen bzw. wer ist wie für deren Unterhalt in der Russischen Föderation aufgekommen?

P: Ja, meine Schwester hat bis zu ihrer Ausreise eine staatliche Pension bezogen. Sie konnte davon leben.

R: Wurde Ihre Schwester wegen deren geistiger Behinderung in der Russischen Föderation verfolgt?

P: Nein.

R: Wer hat Ihre Schwester in der Russischen Föderation wann konkret, wie konkret, wie in der Beschwerde behauptet, diskriminiert?

P: Nein, sie hatte keine derartigen Probleme, sie war bei uns zu Hause.

R: War die in der Beschwerde behauptete Diskriminierung Ihrer Schwester der Grund für die Ausreise Ihrer Familie?

P: Nein, wir sind nicht wegen meiner Schwester ausgereist.

R: Die Beschwerde ist in Deutsch. Haben Sie diese verfasst?

P: Nein, ich habe keine Ahnung, was in der Beschwerde steht.

R: In der Beschwerde wird auch betont, dass Ihre Schwester aufgrund deren geistiger Behinderung nie am gesellschaftlichen Leben in der Russischen Föderation teilnehmen konnte. Nimmt Ihre Schwester am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil?

P: Nein, meine Schwester ist wie ein Kind und ist in der Familie integriert, kann aber nicht an einem gesellschaftlichen Leben teilnehmen. Das ist wegen ihrer geistigen Behinderung gar nicht möglich ‘

Eine Verfolgung oder Gefährdung der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Bruder anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 15.04.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach seinem anfänglichen Vorbringen, sie habe seinetwegen Probleme gehabt, er habe Angst gehabt, sie würde seinetwegen mitgenommen werden, letztlich doch verneint und kann eine solche auch aus den vom Bruder der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringen, welches – wie im Erkenntnis vom heutigen Tag [ ] dargelegt – als unglaubwürdig erachtet wurde, für die Beschwerdeführerin nicht abgeleitet werden.

Die in einem Schriftsatz behauptete Einweisung der Beschwerdeführerin in eine Anstalt für geistig Behinderte im Fall der Rückkehr ist im Hinblick auf ihre Unterbringung sowohl vor der Ausreise als auch gegenwärtig in der Familie ihres Bruders bzw. bei ihrem Bruder nicht zu erwarten. Ebenso ist nach den im ersten Asylverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen aus der Russischen Föderation davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die aktuell keine Medikamente benötigt, im Fall ihrer Rückkehr eine medizinische Behandlung in Form einer Verordnung von Medikamenten erhalten würde, sollte dies nötig sein (Anmerkung: derzeit nimmt die Beschwerdeführerin keine Medikamente) und so wie vor ihrer Ausreise auch wieder eine Invalidenrente beziehen können wird.

Die Vorbringen im Schriftsatz vom 17.02.2016 treffen somit auf die Beschwerdeführerin offensichtlich ebenfalls nicht zu. Dass sich im vorliegenden Fall die drohenden Eingriffe insbesondere in der Verweigerung adäquater medizinischer insbesondere psychiatrischer Behandlung und der drohenden sozialen Isolation und Stigmatisierung äußern würden, hat der Bruder der Beschwerdeführerin in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht nicht bestätigt und ergibt sich aus den anlässlich der ersten Asylantragstellung vorgelegten russischen psychiatrischen Befunden, sowie einem Rezept, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in der Russischen Föderation bereits in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Da der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Erkrankung nach den Angaben ihres Bruders eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gar nicht möglich ist, kann auch eine systematische Diskriminierung der Beschwerdeführerin als Frau nicht ersehen werden.

Die Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Schriftsatz vom 17.02.2016 treffen nicht zu. Eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders, ihrer Behinderung bzw. als Frau oder eine Gefährdung aus diesen Gründen, unmenschlich behandelt zu werden, kann daher nicht festgestellt werden.

Im vorliegenden Verfahren hat der Bruder der Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit gehabt, deren Fluchtgründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgerichtes geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, davon aus, dass die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und auch nach ihrer Rückkehr nicht sein wird.

II.2.3. Die Feststellungen über die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden [ ], ergeben sich aus dem Bezug habenden ersten Asylverfahren im Zusammenhalt mit dem Vorbringen im Schreiben vom 17.02.2016. Dass die Beschwerdeführerin die Schule nicht besuchen oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben ihres Bruders in der Beschwerdeverhandlung, ebenso ihr Bezug einer Invalidenrente. Die familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem bezughabenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ]. Dass der Bruder der Beschwerdeführerin als ihr Sachwalter darüber hinaus arbeitsfähig ist und seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat für sich, seine Familie und die Beschwerdeführerin bestritten hat, ergibt sich bereits aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ] wonach in der Russischen Föderation ferner ein hinreichendes Sozialsystem vorhanden ist. Dass er auch in der Lage sein wird, das für das Überleben der Beschwerdeführerin Notwendige zu erwirtschaften, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 [ ] zum ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin hat nach den Angaben ihres Bruders vom 29.05.2009 mit ihm und seiner Ehefrau und seinen Kindern vor seiner Ausreise im eigenen Haus gewohnt. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder sollten demnach nach ihrer Rückkehr keinerlei Probleme haben, wieder eine Unterkunft, notfalls bei ihren zahlreichen Verwandten (Schwestern, Onkel samt Familien) zu bekommen, weshalb sie nicht obdachlos wären.

II.2.4. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben ihres Bruders im Rahmen des Verfahrens beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerdeverhandlung im Bundesverwaltungsgericht, sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister).

Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrem Bruder, welcher auch ihr Sachwalter und ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen konnte, gründen sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges auch in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin [ ] beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung zitierten Dokumentationsmaterial, sowie etwas aktuelleren, mit den in der Beschwerdeverhandlung genannten Berichten in Einklang stehenden Berichten aus den dem Bruder der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Quellen, aus denen hervorgeht, dass sich die aktuelle Lage nicht asylrelevant verändert hat. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung und mit Schreiben vom 04.02.2016 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien."

1.9. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 mit Beschluss vom 22.09.2016 ab und gab den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 ab.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 12.10.2016 Folgeanträge auf internationalen Schutz.

2.1. Bei der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er verheiratet sei, seine Dokumente seien ihm abgenommen worden. Er halte sich illegal im Bundesgebiet auf, er verfüge über grundlegende Deutschkenntnisse. Das Sorgerecht für seine Kinder liege bei seiner Gattin, die in Deutschland aufhältig sei. Seit der letzten Asylantragstellung habe er das Bundesgebiet nicht verlassen. Ihre bisherigen Fluchtgründe gelten immer noch, er könne nicht in seine Heimat zurück. Seine Schwester sei Invalidin und ihr Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Er lege das fachärztliche Gutachten vom 15.06.2016 vor. Er habe vor zwei Tagen mit seinem Onkel im Herkunftsstaat telefoniert, er habe ihm von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat abgeraten, weil sein Leben dort in Gefahr sei, die tschetschenische Polizei bedrohe ihn. Im Falle der Rückkehr fürchte er, dass die Polizei kommen und ihn abführen werde. Sie werden ihn verhören und fragen, wo er sich aufgehalten habe, was er gemacht habe und zu wem er Kontakt gehabt habe. Dann werde er geschlagen werden. Dort sei sein Leben wirklich in Gefahr. Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Fall seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Beweismittel habe, dass er in Tschetschenien zweieinhalb Monate lang in Haft gewesen sei. Diese habe er bereits vorgelegt. Auf die Frage, seit wann ihm die neuen Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass er zwei Tage zuvor mit seinem Onkel telefoniert habe. Das letzte Gutachten zum Gesundheitszustand seiner Schwester sei vom 15.06.2016. In seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter seiner Schwester stelle er auch für die Zweitbeschwerdeführerin einen Folgeantrag und lege den fachärztlichen Befund sowie die Medikamentenverordnung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, die Besuchsbestätigung betreffend einen privaten Kurs Deutsch 1 vom 09.04.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, ein Unterstützungsschreiben des Quartiergebers vom 08.05.2016 für den Erstbeschwerdeführer und den Sachwalterschaftsbeschluss betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vor. Ergänzend gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Österreich bleiben wolle. Er habe sehr gute Kontakt zu den Bewohnern seines Wohnortes und auch die mündliche Zustimmung für eine Beschäftigung als Pferdepfleger, falls er offiziell in Österreich bleiben dürfe.

Laut dem vorgelegten psychiatrischen vom 15.06.2016 leidet die Zweitbeschwerdeführerin an einer schweren Intelligenzminderung bei deutlicher Verhaltensstörung sowie Insomnie. Als Therapie werden OLANZEPIN statt QUETIALAN, ARIPIPRAZOL und DOMINAL FORTE verschrieben. Es bestünden keine Hinweise auf eine erhöhte Suizidalität, eine Kontrolle sei in vier Wochen vorgesehen.

2.2. Die Anträge wurden am 12.10.2016 eingebracht.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 19.10.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 26.10.2016, wurde diesen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.

2.4. In der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.11.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe, dass er mit seinem Rechtsberater einverstanden sei und er Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. Er spreche tschetschenisch und russisch, er sei mit der Einvernahme in Russisch einverstanden. Er werde durch den XXXX vertreten. Der Erstbeschwerdeführer sei auch als Sachwalter seiner Schwester geladen. Er habe in der Erstbefragung vollständige und wahrheitsgetreue Angaben gemacht. Er wolle die Vollmacht zugunsten des XXXX vorlegen, das Unterstützungsschreiben des Quartiergebers sowie Schriftstücke in russischer Sprache. Dabei handle es sich um Ladungen, eine Bestätigung des Gefängnisses in Tschetschenien, Schreiben betreffend die Beendigung bzw. teilweise Beendigung der Strafverfolgung sowie Schriftstücke betreffend die Haftentlassung in Tschetschenien. Dies habe er alles bereits im Erstverfahren eingebracht. Neue Schriftstücke in russischer Sprache habe er nicht. Er habe ein Attest betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom 24.11.2016, in welchem bestätigt werde, dass sie an einem grippalen Infekt mit Fieber leide. Weitere Dokumente habe er nicht vorzulegen.

Er bestreite seinen Lebensunterhalt durch Grundversorgung. Er sei nicht erwerbstätig, er habe keine Berechtigung dazu. Er sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen, er habe im Jahr 2015 einen dreimonatigen Deutschkurs besucht. Er spreche ein bisschen Deutsch, am besten spreche er russisch und tschetschenisch. Er habe vier Schwestern im Herkunftsstaat. Er habe telefonisch und über WHATSAPP Kontakte zu ihnen, zuletzt vor zwei Wochen. In Österreich leben sein Bruder, der 2004 nach Österreich gekommen und anerkannter Flüchtling sei, er habe ein Arbeitsvisum, die Frau und die Kinder des Bruders sowie die Zweitbeschwerdeführerin. Er lebe mit seiner Schwester in Familiengemeinschaft, zu seinem Bruder und dessen Familie bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Auch sonst bestehe zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nur von ihm abhängig. Er sei 2008 nach Österreich eingereist und seit 2013 durchgehend in Österreich aufhältig. Er wisse nicht mehr genau, wann er ausgereist sei, es sei schon warm gewesen, als er mit seiner Gattin, den Kindern und der Schwester nach Deutschland ausgereist sei. Er sei am 19.01.2014 mit seiner Schwester wieder nach Österreich zurückgekehrt. Er und seine Gattin hätten sich scheiden lassen, sie und die Kinder seien in Deutschland.

Er stelle trotz der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz einen Folgeantrag, weil er nicht nach Hause zurück könne. Er werde in seinem Herkunftsstaat bedroht, das habe er bereits alles in seinem Erstverfahren angegeben. Es gebe keine Änderungen zu den Gründen, welche er im Erstverfahren genannt habe. Dass der Onkel ihm zwei Tage vor der Erstbefragung am Telefon mitgeteilt habe, dass sein Leben im Herkunftsstaat in Gefahr wäre und ihn die tschetschenische Polizei bedrohe, sei mit der im Erstverfahren genannten Rückkehrbefürchtung in Verbindung zu bringen. Auf die Frage, ob es Vorfälle im Herkunftsstaat gegeben habe, die sich auf den Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin beziehen, da sein Onkel ihn erneut gewarnt habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Onkel am Telefon nicht so viel gesagt habe, weil er Angst gehabt habe, telefonisch etwas zu sagen. Er habe ihm nur gesagt, dass er nicht nach Hause fahren, also zurückkehren, dürfe; wenn er abgelehnt werde, solle er weiterreisen. Die tschetschenische Polizei sei nicht bei ihm zuhause gewesen, aber sie hätten auf der Straße bei Menschen nach ihm gefragt, ob sie schon wieder zuhause seien, also Nachbarn auf der Straße. Namen wisse er nicht. Sein Onkel habe mit einem Nachbarn gesprochen, der gesagt habe, dass die tschetschenische Polizei nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Beweismittel habe er nicht dafür, er habe nur die Beweise, die er bereits im Erstverfahren vorgelegt habe und am Beginn der Einvernahme wieder vorgelegt habe. Befragt nach den Rückkehrbefürchtungen der Zweitbeschwerdeführerin gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie Angst habe, weil die anderen Schwestern verheiratet seien und sie nicht alleine leben könne. Deswegen habe seine Schwester auch Angst. 2007 habe die tschetschenische Polizei seine Schwester beschimpft, sonst sei nichts gewesen. Aber sie sei krank, seit sie ein Kind gewesen sei. Auf den Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung der Anträge gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er aus den Gründen nicht in seine Heimat zurück dürfe, die er bereits im Erstverfahren genannt habe. Er wolle hierbleiben. Zuhause habe er niemanden mehr, außer seinen Schwestern und seinem Onkel; seine Eltern seien verstorben. Er ersuchte um eine Chance, bleiben zu dürfen, er könne arbeiten. Er sei seit acht Jahren in Österreich, er sei nie straffällig geworden und habe nie etwas Schlimmes getan. Er bitte nur um Dokumente, damit er hier arbeiten und leben dürfe. Seine Schwester habe es hier leichter zu leben, ruhiger auszuhalten. Er wisse nicht, was er sonst noch sagen könne. Die Länderberichte wurden dem Erstbeschwerdeführer übersetzt. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Angaben darin teilweise stimmten, teilweise nicht. Er wolle nur anführen, dass jeden Tag Tschetschenen nach Österreich kommen; wenn sie in der Russischen Föderation so schön leben könnten, würden sie nicht ihr Land verlassen. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Auf die Frage, wie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in sein Privat- und Familienleben und das seiner Schwester eingreifen würde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie natürlich weiterziehen würden, sie würden nicht nachhause gehen. Aber seine Schwester gehe zu einem Psychiater, sie habe am 28.11.2016 wieder einen Termin. Sie besuche den Psychiater jeden Monat. Befragt nach der Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sie Medikamente nehme, danach sei sie ruhig. Sie nehme also beruhigende Medikamente. Sie nehme auch Schlaftabletten, sonst könne sie nicht schlafen. Sie habe diese Medikamente bereits bekommen, als sie 2009 in XXXX gewesen seien. Als sie in Deutschland gewesen seien, habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Tabletten bekommen. Seit sie wieder in Österreich seien, bekomme sie wieder Medikamente. Also gehe sie einmal im Monat zum Psychiater und bekomme ihre Medikamente, sonst sei nichts weiter. Der Rechtsberater stellte einen Antrag auf Verfahrenszulassung aus humanitären Gründen wegen der Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er wieder einen Psychiater für seine Schwester suchen müsste, wenn sie wegmüssten, hier hätten sie schon einen, das wäre leichter für sie. Er habe alles gesagt. Der Beschwerdeführer machte keine Einwendungen gegen die Niederschrift geltend, die ihm rückübersetzt wurde.

Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde ein Ärztliches Attest vom 24.11.2016 vorlegt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einem grippalen Infekt mit Fieber leide und daher nicht zur niederschriftlichen Einvernahme erscheinen könne.

2.5. Mit Bescheiden vom 21.12.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am selben Tag, dem gewillkürten Vertreter am 28.12.2016, wurden die Anträge der Beschwerdeführer vom 11.10.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Zum Erstbeschwerdeführer traf das Bundesamt auf Grund der im Akt erliegenden Beweismittel folgende Feststellungen:

Die Identität des Erstbeschwerdeführers stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass er an schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leide. Seine Vorverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Er habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss entstanden sei. Er lebe mit seiner geistig behinderten Schwester im gemeinsamen Haushalt. Er sei mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.2009 zum Sachwalter seiner Schwester bestellt worden. Sein Bruder XXXX sei seit 2004 in Österreich, er sei den Angaben des Beschwerdeführers zufolge anerkannter Flüchtling, sowie seine Frau und seine zwei Kinder. Eine Abhängigkeit zur Familie seines Bruders bestehe nicht. Der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers erstrecke sich über einen Zeitraum 2008-2013, er sei bis zum 19.01.2014 in Deutschland geblieben, sei nach Österreich zurück gekommen und bis in die Gegenwart geblieben, wobei seine Einreisen nach Österreich illegal erfolgt seien. In Österreich sei er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Er sei in Österreich nicht berufstätig und nicht berufstätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich bestehe. Die maßgebliche und ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Zur Zweitbeschwerdeführerin traf das Bundesamt auf Grund der im Akt erliegenden Beweismittel folgende Feststellungen:

Die Identität der Zweitbeschwerdeführerin habe bereits im Erstverfahren festgestellt werden können. Sie sei seit ihrer Geburt geistig behindert und sowohl in der Russischen Föderation als auch in Österreich von ihrem Bruder als Sachwalter vertreten worden. Ihre Vorverfahren seien rechtskräftig abgeschlossen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte mitberücksichtigt worden. Sie habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach dem rechtskräftigen Abschluss entstanden sei. Sie lebe – gemeint wohl: mit ihrem Bruder – im gemeinsamen Haushalt, der mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zu ihrem Sachwalter bestellt worden sei. Ihr Bruder XXXX sei seit 2004 in Österreich, er sei den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge anerkannter Flüchtling, sowie seine Frau und seine zwei Kinder. Eine Abhängigkeit zur Familie ihres Bruders bestehe nicht. Der Aufenthalt der Zweitbeschwerdeführerin erstrecke sich über einen Zeitraum 2008-2013, sie sei bis zum 19.01.2014 in Deutschland geblieben, sei nach Österreich zurück gekommen und bis in die Gegenwart geblieben, wobei ihre Einreisen nach Österreich illegal erfolgt seien. In Österreich sei sie nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Sie sei in Österreich nicht berufstätig und nicht berufstätig gewesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bestehe. Die maßgebliche und ihn betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert.

Zur Lage in der Russischen Föderation traf das Bundesamt auf Grund der von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderinformation zur Russischen Föderation vom Juni 2016 idF der letzten Kurzinformation vom 17.11.2016 u.a. folgende Feststellungen:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).

Quellen:

Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl – 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) – ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).

In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 – nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten – forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).

Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).

Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).

Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).

Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).

Quellen:

Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

Quellen:

Tschetschenien

Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015).

2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).

Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Quellen:

Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz‘. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen – sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen – in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

Quellen:

Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien

Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insb. wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 10.2015).

Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).

Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören: - besondere Sicherheitskontrollen bei der Ein- und Ausreise; - Personenkontrollen und Wohnungsdurchsuchungen – teils ohne rechtliche Begründung;

Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 5.1.2016).

Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).

Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Wolgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).

Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner (DIS 8.2012).

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).

Quellen:

Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

Quellen:

Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).

Quellen:

Tschetschenien

Die wirtschaftliche Situation in Tschetschenien hat sich aufgrund massiver Transferzahlungen aus dem föderalen Budget in den letzten Jahren stabilisiert. Laut der Zeitung RBK Daily wurden seit 2001 rund 464 Mrd. Rubel (ca. 14 Mrd. USD) in den Wiederaufbau der Republik investiert. Obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind, bestehen noch immer über 85% des Budgets der Republik aus Direktzahlungen aus Moskau. Offiziell vermeldete Tschetschenien 2014 ein Wachstum von 7.8%, eine Steigerung von über 23% der Industrieproduktion sowie eine Erhöhung der Landwirtschaftsproduktion von 2.2%. Die Arbeitslosenquote betrug laut offiziellen Statistiken der Republik in der 1. Hälfte 2015 rund 15.2%, was von Experten jedoch als zu niedrig angezweifelt wird. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien liegt bei 21.703 Rubel (landesweit: 31.200 Rubel), die durchschnittliche Rentenhöhe bei 10.460 Rubel (landesweit: 10.919 Rubel). Die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung ist mit 7.471 Rubel pro Monat festgelegt (landesweit: 8.900 Rubel), für Rentner mit 5.799 Rubel (landesweit: 6.800 Rubel) und für Kinder mit 5.949 Rubel (landesweit: 7.800 Rubel). Korruption ist nach wie vor weit verbreitet und große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Laut einem rezenten Bericht der International Crisis Group gibt es glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015).

Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert – ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen) (AA 5.1.2016).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können: - Invaliden und Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges; - Invaliden und Veteranen militärischer Operationen - Invaliden mit Behinderung I., II. und III. Grades - Ehemalige minderjährige Insassen von Konzentrationslagern - Kinder mit Behinderung - Arbeitsveteranen - Arbeiter der Heimatfront (Großer Vaterländischer Krieg) - Invaliden als Folge der Tschernobyl-Katastrophe - Menschen, die unter gesundheitlichen Folgen von Verstrahlung leiden - Menschen die aus der Evakuierungszone der Tschernobyl-Katastrophe evakuiert wurden - Kinder deren Eltern unter der Verstrahlung der Tschernobyl-Katastrophe leiden - Beteiligte der Tschernobyl-Unfallfolgenbeseitigung - Opfer politischer Repressionen - Personen, die sich um das Land verdient gemacht haben ("Helden der Sowjetunion und Russland” etc.) (IOM 6.2014)

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich: - ärztlich verschriebene Medikamente - Sanatoriumsaufenthalt - Ausgaben im Nahverkehr (kostenfreie Fahrten im Nahverkehr am Wohnort (nicht in allen Regionen); Schienenverkehr in Vororte, Langstreckenreisen zu und von der Behandlungsstätte) (IOM 6.2014)

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird: - Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); - Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten (Wasser, Gas, Elektrizität, etc.); - Familien mit geringem Einkommen; - Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015).

Renten

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen: - Rabatt für Betriebskosten in Höhe von maximal 30% (Heizung, Wasser, Abwasser Gas, Strom) - Großfamilien mit Kindern unter 6 Jahren erhalten kostenlose, verschreibungspflichtige Medikamente, sowie Behandlung in Kliniken und Vorrang in Sanatorien/Gesundheitszentren - Großfamilien mit Bedarf für eine bessere Wohnsituation können kostenlose Unterkunft beantragen - Großfamilien können Kredite für Hausbau/kauf erhalten - Großfamilien, die einen Bauernhof führen wollen, erhalten steuerliche Vorzüge, sowie materielle Hilfe oder zinsfreie Darlehen - Arbeitgeber gewähren Großfamilien Vorzüge - Frauen mit fünf oder mehr Kindern, die diese bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben, können frühzeitig im Alter von 50 Jahren in Rente gehen, sofern sie über 15 Jahre versichert waren - Frauen mit zwei oder mehr Kindern, können mit 50 in Rente gehen, wenn sie für mindestens 20 Jahre versichert waren und mindestens zwölf Jahre im Norden oder 17 Jahre in vergleichbaren Regionen gearbeitet haben - Zahlungen an Großfamilien zur Geburt, Zuschuss für zweites Kind und die folgenden liegt monatlich bei 4907 RUB 85 Kopeke im Jahr 2003 - Kompensationszahlungen im Zusammenhang mit den Kosten für die Erziehung: - 3-4 Kinder - 600 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) - fünf oder mehr Kinder - 750 RUB für jedes Kind unter 16 (oder unter 18 wenn das Kind an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben ist) - Für Großfamilien mit fünf oder mehr Kindern 900 RUB für die ganze Familien zum Kauf von Sachen - Monatliche Kompensationszahlungen für Essenskosten für Kinder unter drei Jahren in Höhe von 675 RUB (IOM 8.2015).

Behinderung

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen - Wartezeit von mehreren Jahre oder Dekaden - Lokale Behörden bestimmen die Voraussetzungen und notwendigen Unterlagen (IOM 8.2015).

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen: - Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt - Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt - Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt - Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen - Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings - Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).

Quellen:

Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

• Notfallbehandlung • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken • Stationäre Behandlung • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

• Notfallbehandlung • Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken • Stationäre Behandlung • Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Quellen:

Tschetschenien

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben (AA 5.1.2016).

Das Gesundheitssystem in Tschetschenien wurde seit den zwei Kriegen großteils wieder aufgebaut. Die Krankenhäuser sind neu und die Ausrüstung modern, jedoch ist die Qualität der Leistungen nicht sehr hoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal (Landinfo 26.6.2012).

Es ist sowohl primäre, als auch spezialisierte Gesundheitsversorgung verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand, als in den Nachbarrepubliken, da viele erst vor kurzem erbaut worden sind. Laut föderalem Gesetz werden bestimmte Medikamente kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015, vgl. hierzu auch Kapitel 24.7 Medikamente).

Die Einkommen des medizinischen Personals liegen unter dem Durchschnitt. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (AA 3.2016a). Falls z.B. innerhalb der Familie nicht genügend Geld für eine teure Operation vorhanden ist, kann man sich an eine in der Clanstruktur höher stehende Person wenden. Aufgrund bestehender Clanstrukturen sind die Familien in Tschetschenien finanziell besser abgesichert als in anderen Teilen Russlands (BAMF 10.2013).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land, ist es – wie für alle Bürger der Russischen Föderation – auch für Tschetschenen möglich, bei Krankheiten, die in Tschetschenien nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu Kapitel 21. Bewegungsfreiheit/Meldewesen). Krebsbehandlung wurde zum größten Teil außerhalb der Republik Tschetschenien gemacht, jedoch wurde kürzlich ein onkologisches Krankenhaus fertiggestellt mit dem man bald Chemotherapie, Strahlentherapie und Operationen durchführen möchte. Im letzten Jahr wurden insgesamt ca. 3.000 Patienten zu unterschiedlichen Behandlungen in Krankenhäuser in anderen Republiken geschickt (DIS 1.2015).

Quellen:

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken sind "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015).

Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny",

"Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny",

"Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny",

"Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

Quellen:

Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Quellen:

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde zum Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Identität bereits im Vorverfahren festgestellt werden habe können. Diesbezüglich hätten sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf davon abweichende Sachverhalte ergeben. Unter diesen Gesichtspunkten sei nach wie vor von der feststehenden Identität auszugehen. Es hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Erstbeschwerdeführer an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Der Erstbeschwerdeführer habe im aktuellen Verfahren die Gründe, weshalb er nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren könne, grundsätzlich auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren bezogen. Er stütze sich auf seine ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, die bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst seien. Daher stellten seine Angaben einen unveränderten Sachverhalt dar, weshalb sich auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderungen ergeben hätten; diese werde daher nach wie vor für zulässig erachtet. Die vorgebrachten Gründe, weshalb es ihm nun nicht mehr möglich sei, in sein Herkunftsland zurückzukehren, seien somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und es könne darin kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt werden, da sich im Vergleich zum Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert habe und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt von Amts wegen zu berücksichtigen seien, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit der Rechtskraft des vorherigen Verfahrens nicht wesentlich geändert habe. Die erkennende Behörde könne sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin entschiede Sache iSd § 68 AVG vor. Im gegenständlichen Verfahren hätten sich ebenso betreffend § 8 AsylG 2005 keine Hinweise auf einen seit Rechtskraft seines Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben, weder im Hinblick auf seine persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der Erstbeschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt habe, gehe das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Dass offensichtlich keine Integrationsverfestigung des Erstbeschwerdeführers in Österreich bestehe, ergebe sich aus dem Umstand, dass er seit seiner illegalen Einreise nach Österreich – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – realistischer Weise zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen habe können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Auch habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet. besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich erfolgen habe können.

Die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin decken sich mit den beweiswürdigenden Ausführungen betreffend den Erstbeschwerdeführer.

Begründend führte das Bundesamt aus, dass weder in der maßgeblichen Sachlage – und sowohl im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei – noch im Begehren oder in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossenen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft seinem neuerlichen Antrag entgegen, weshalb das Bundesamt zur Zurückweisung verpflichtet sei. Die Antragstellung solle offenbar die Überprüfung eines bereits rechtkräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung seines Aufenthalts im Bundesgebiet bewirken.

Der Erstbeschwerdeführer lebe mit seiner geistig behinderten Schwester im gemeinsamen Haushalt. Er sei mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX zum Sachwalter seiner Schwester bestellt worden. Für seine Schwester habe sich dieselbe Ausweisungsentscheidung ergeben. Sein Bruder XXXX sei seinen Angaben zufolge seit 2004 als anerkannter Flüchtling in Österreich, ebenso seine Frau und seine zwei Kinder. Eine Abhängigkeit zur Familie seines Bruders bzw. zum Bruder bestehe nicht. Im Hinblick auf seinen Bruder und dessen Frau und Kinder sei von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen, daher sei die Ausweisung in die Russische Föderation keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Achtung des Familienlebens. Insbesondere gehe die Beziehung zu der angeführten Verwandten über ein übliches verwandtschaftliches Maß nicht hinaus und es lägen auch keine gegenseitigen Abhängigkeiten vor. Im Verfahren hätten sonst keine Personen festgestellt werden können, mit welchen der Erstbeschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein relevantes Familienleben geführt werde. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar. Aus der Dauer des bisherigen Aufenthalts und der Tatsache, dass er sich ins Bundesgebiet begeben habe bzw. das Interesse erkennen lasse, weiterhin hier zu verweilen, seien private Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbar. Die Dauer seines Aufenthaltes sei auf ihm zurechenbare Handlungen wie das Stellen von letztlich unbegründeten und ab- bzw. zurückgewiesenen Anträgen auf internationalen Schutz beschränkt. Ihm sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nie ein nicht auf das Asylrecht gegründetes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischer Weise habe er auch nicht davon ausgehen können, dass ihm ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht zukommen würde. Eine gegenteilige Ansicht widerspreche den Bestimmungen des Fremdenrechts. Es handle sich im Fall des Erstbeschwerdeführers um kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet, welches im Einzelfall zu einem anderen Resultat führen könne. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen würden. Bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe ihm bewusst sein müssen, dass ihm weder ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukomme, noch ein auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht. Im Fall des Erstbeschwerdeführers liegen auch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er auf Grund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse unter gleichzeitiger Entfremdung vom Herkunftsstaat hineingewachsen sei. Er spreche nach wie vor die in seinem Herkunftsstaat gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich allein schon daraus ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen sei. Allfällige integrationsbegründende Umstände seien während des Aufenthalts erworben worden, der nur durch die Stellungen von mehreren Asylanträgen beruht habe. Bereits am 13.10.2008 sei in seinem Fall eine negative Entscheidung ergangen. Er habe spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen. Die in der Folge gesetzten Integrationsschritte seien unter diesem Gesichtspunkt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem in seinem Fall nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht. Er sei in Österreich auch nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen und verfüge in Österreich über keine gewichtigen und besonderes berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Ausweisung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstelle. Er sei in Österreich nicht berufstätig, wodurch auch nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden könne. Dem stehe der Wunsch des Erstbeschwerdeführers gegenüber, in Österreich zu verbleiben, dem für sich genommen kein bedeutsames Gewicht iSd Art. 8 EMRK zukomme. Er habe die Möglichkeit, sich im Herkunftsstaat ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen bzw. fortzusetzen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Es gebe keine Sprachbarirreren und er sei mit den Lebensgewohnheiten des Herkunftsstaates vertraut. Er könne sich daher nach einer üblichen Anpassungsphase wieder im Herkunftsstaat einfinden. Daher sei die Ausweisung in die Russische Föderation zulässig. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Erstbeschwerdeführer nicht transportfähig sei. Es gebe auch sonst keine Hinweise für einen Durchsetzungsaufschub. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG sei von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Begründung des Bescheides der Zweitbeschwerdeführerin deckt sich mit der Begründung des Bescheides des Erstbeschwerdeführers. Zusätzlich führt die belangte Behörde aus, dass sich aus dem Sachverhalt nicht ergebe, dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer lebensgefährlichen Erkrankung leide und die Abschiebung in den Herkunftsstaat daher als unzulässig angesehen werden müsse. Es liegen bei ihr keine dem Transport entgegenstehende Hindernisse vor. Inwieweit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich sei oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, verbiete, habe die Fremdenpolizeibehörde zu beurteilen. Dies bedeute, dass, wenn auf Grund des psychischen und physischen Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkommen würde, die Abschiebung nicht durchgeführt würde. Maßgebliche Rechtsfrage sei insgesamt, ob sich durch die Durchführung der Ausweisung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtere, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK dadurch verletzt werde. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat seien nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der Zweitbeschwerdeführerin aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten seien, wie bereits erläutert, für die Zweitbeschwerdeführerin vorhanden und zugänglich.

2.6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.12.2016, zugestellt am selben Tag, wurde den Beschwerdeführern der XXXX als Rechtsberater für das beigegeben.

3. Mit Schriftsatz vom 03.01.2017 erhoben die Beschwerdeführer durch

XXXX und den XXXX vollumfänglich Beschwerden gegen die Bescheide vom 21.12.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.

Zum Erstbeschwerdeführer wird ausgeführt, dass er am 11.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er sei Staatsangehöriger der russischen Föderation und sei am 09.07.2008 in das Bundesgebiet eingereist. Der erste Asylantrag vom 09.07.2008 sei ebenso wie der seiner Gattin und seiner Kinder sowie seiner Schwester mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.10.2008 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages Polen für zuständig erklärt worden. Letztlich sei das Verfahren nach einem Rechtmittelverfahren zugelassen worden, der Antrag auf internationalen Schutz aber mit Bescheid vom 13.07.2009 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 eine Ausweisung in die russische Föderation ausgesprochen worden. Dieser Bescheid sei vom Asylgerichtshof bestätigt worden. Am 19.01.2014 habe der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid vom 05.06.2014 abgewiesen worden sei. Den gegenständlichen Asylantrag vom 11.10.2016 habe der Beschwerdeführer, der sich zuletzt in Deutschland aufgehalten habe, mit der Begründung gestellt, seiner geistig behinderten Schwester helfen zu müssen. Bezüglich seiner Schwester sei ihm die Sachwalterschaft übertragen worden. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien auf Grund falscher Beschuldigungen – weil sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei – inhaftiert zu werden, sodass er nicht in der Lage sei, für seine Schwester zu sorgen. Die behinderte Schwester sei auf Dauermedikation und psychiatrische Behandlung angewiesen. Der Beschwerdeführer sei mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 27.03.2009 zum Sachwalter seiner geistig behinderten Schwester bestellt worden. Die Schwester sei darauf angewiesen behandelt zu werden, dies in Form einer psychiatrischen Therapie, die nur in Österreich möglich sei. Würde eine Abschiebung vorgenommen, wäre der Beschwerdeführer der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden, sodass die Betreuung seiner Schwester nicht möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK müsse von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer seit achteinhalb Jahren in Österreich aufhalte – bzw. kurzfristig in Deutschland gewesen sei. Eine Abschiebung hätte unmittelbar durch das Unterbleiben der Betreuung der behinderten Schwester eine Konstellation iSd Art. 3 EMKR zur Folge.

Zur Zweitbeschwerdeführerin wird ausgeführt, dass ihr Bruder zum Sachwalter bestellt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei darauf angewiesen behandelt zu werden, dies in Form einer psychiatrischen Therapie, die nur in Österreich möglich sei. Würde eine Abschiebung vorgenommen, wäre der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin der Gefahr ausgesetzt, inhaftiert zu werden, sodass die Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin nicht möglich sei. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK müsse von einem gemeinsamen Familienleben ausgegangen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin seit achteinhalb Jahren in Österreich befinde – bzw. kurzfristig in Deutschland gewesen sei.

Daher werde beantragt, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren, in eventu subsidiären Schutz, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, keine Rückkehrentscheidung zu fällen, festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig sei und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Die Beschwerden langten am 05.01.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Die Verfahren wurden am 16.01.2017 der Gerichtsabteilung W112 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässigen – Beschwerden erwogen:

Die Verfahren werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind 42 bzw. 36 Jahre alt, russische Staatsangehörige und tschetschenische Volksgruppenangehörige muslimischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer ist der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin und ihr Sachwalter.

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 09.07.2008, die Zweitbeschwerdeführerin am 06.08.2008 nach Asylantragstellung in Polen am 31.05.2008 nach Österreich ein. Die Beschwerdeführer verfügten zu keinem Zeitpunkt über Aufenthaltstitel außerhalb des Asylverfahrens.

Der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 und der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 06.08.2008 wurden mit Bescheiden vom 13.07.2009 abgewiesen und die Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Verfahrensdauer ist im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer durch drei Rechtsgänge im Dublin-Verfahren bis zum Ablauf der Überstellungsfrist und im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin durch die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung ihrer Geschäftsfähigkeit und Bestellung eines Sachwalters mitbedingt. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 rechtskräftig abgewiesen. Die Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens ist durch die Geburt eines im Familienverfahren zu berücksichtigenden Kindes des Erstbeschwerdeführers, der gemeinsamen Verfahrensführung mit dem Bruder der Beschwerdeführer, von dem der Erstbeschwerdeführer im ersten Asylverfahren wie auch im dritten Asylverfahren seine Verfolgung ableitete, und dem von diesem angestrengten Zwischenverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die relevierte Befangenheit eines Mitgliedes des Asylgerichtshofes mitbedingt. Der Verfassungsgerichtshof wies die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Erkenntnisse vom 09.04.2013 wegen Aussichtslosigkeit ab.

Die Beschwerdeführer verließen im Mai 2013 Österreich und reisten nach Deutschland weiter, wo sie am 28.05.2013 bzw. 19.07.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Diesen wurde nicht stattgegeben. Daraufhin kehrten die Beschwerdeführer nach Österreich zurück.

Die Beschwerdeführer reisten am 19.01.2014 wiederum nach Österreich ein und stellten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Diese wurden mit Bescheiden vom 05.06.2014 abgewiesen, den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016, den Beschwerdeführern zugestellt am 15.04.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung rechtskräftig abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden gegen diese Erkenntnisse mit Beschluss vom 22.09.2016 ab.

Am 12.10.2016 stellten die Beschwerdeführer ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die nicht zugelassen wurden. In diesen Anträgen bringen die Beschwerdeführer weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem sechs Monate zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor.

Eine wesentliche Änderung der die Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderungen in sonstigen in den Personen der Beschwerdeführer gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin leidet seit ihrer Geburt an einer psychischen Erkrankung, der Erstbeschwerdeführer hatte seit der Kindheit Probleme mit einem Auge, die in Österreich operativ behandelt wurden. Eine Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer benötigt keine Krankenbehandlung, die Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin wird mir zwei Psychopharmaka und einem Schlafmittel behandelt, die ihr in Österreich bei einer monatlichen Kontrolle von der Psychiaterin verschrieben werden.

Der erste Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführer vom 11.10.2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007 abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30.06.2009 die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab. Der zweite Asylantrag des Bruders der Beschwerdeführer vom 17.10.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.10.2014 rechtskräftig abgewiesen. Den Asylanträgen des Bruders der Beschwerdeführer und dessen Familie in Dänemark und Deutschland wurde ebenfalls nicht stattgegeben. Der Bruder des Beschwerdeführers war 17.09.2007-09.04.2013 in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Ab 03.11.2015 verfügt er über einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, seit 11.10.2016 eine Niederlassungsbewilligung. Auch seine Gattin und seine Kinder waren bis 09.04.2013 subsidiär schutzberechtigt; diese verfügen nunmehr über eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der Onkel und die Schwester der Beschwerdeführer, die ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hatten, reisten beide freiwillig aus; der Antrag der Schwester war wegen der Zuständigkeit Polens zurückgewiesen worden, der Antrag des Onkels wurde wegen Ausreise während des verwaltungsbehördlichen Verfahrens als gegenstandslos abgelegt. Die Anträge der Gattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers vom 06.08.2008 bzw. 23.11.2009 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 rechtskräftig abgewiesen. Sie sind seit 24.05.2013 nicht mehr in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile von seiner Gattin, die über das Sorgerecht für die Kinder verfügt, geschieden.

Die Beschwerdeführer, die bis 2009 in XXXX bzw. XXXX wohnten, lebten Jänner-April 2009 in XXXX , April 2009 - Mai 2013 in XXXX und seit Jänner 2014 in XXXX . Eine Hausgemeinschaft mit ihrem Bruder und dessen Familie, die August 2014 - März 2016 in XXXX und seither in XXXX wohnen, bestand in Österreich nicht.

Die Beschwerdeführer verließen seit der Einreise 2008 das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht. Sie sind unbescholten und bestritten ihren Lebensunterhalt in Österreich durchgehend aus Mitteln der Grundversorgung. Keiner der Beschwerdeführer war oder ist in Österreich legal erwerbstätig, in Vereinen oder sonstigen Organisationen engagiert oder wohnt mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen in Hausgemeinschaft. Eine berücksichtigungswürdige Beziehung zu anderen in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen außer zum Bruder und dessen Familie, zu denen jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, wurde nicht behauptet und konnte nicht festgestellt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin spricht nicht Deutsch, der Erstbeschwerdeführer besuchte während seines achtjährigen Aufenthalts einen dreimonatigen Anfängerkurs in Deutsch und verfügt über Grundkenntnisse der Deutschen Sprache. Weitere Bildungsmaßnahmen setzten die Beschwerdeführer nicht.

Der Onkel und vier Schwestern der Beschwerdeführer leben im Herkunftsstaat, zu diesen besteht weiterhin regelmäßiger Kontakt via Telefon und WHATSAPP. Der zweiundvierzigjährige Erstbeschwerdeführer und die siebenunddreißigjährige Zweibeschwerdeführerin halten sich seit acht Jahren – unterbrochen von einem halben Jahr in Deutschland – in Österreich auf, verbrachten ihr gesamtes übriges Leben jedoch im Herkunftsstaat, wo sie sozialisiert wurden, wo der Erstbeschwerdeführer seine Schulbildung absolvierte und arbeitete.

Der Erstbeschwerdeführer ist arbeitsfähig und kann seinen Lebensunterhalt im Falle der Rückkehr wiederum durch Erwerbsarbeit sichern. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte vor der Ausreise ihren Lebensunterhalt durch eine Rente, die ihr ausbezahlt wurde, sichern und kann dies im Falle der Rückkehr wiederum tun. Sie lebte vor der Ausreise wie auch in Österreich mit dem Erstbeschwerdeführer im Familienverband, der auch vor der Ausreise ihr Sachwalter war.

Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist; das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in der Russischen Föderation an.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Identität ergeben sich aus dem von der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegten Reisepass und der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Kopie des Inlandsreisepasses im Einklang mit den Feststellungen in den vorangegangenen Asylverfahren, die Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Erstbeschwerdeführers, die Angaben zur Besachwaltung der Zweitbeschwerdeführerin aus dem im Akt erliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX .

Die Angaben zur Einreise nach Österreich, zur Weiterreise nach Deutschland und Rückkehr nach Österreich sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise 2008 das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht verlassen haben, ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers, die Feststellung zur Asylantragstellung in Deutschland ergeben sich aus dem EURODAC-System, dass dem Antrag nicht stattgegeben wurde ergibt sich aus den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang betreffend die drei Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Akten, die Ausführungen zum aufenthaltsrechtlichen Stellung des Bruders der Beschwerdeführer sowie dessen Familie aus den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes und Bundesverwaltungsgerichts sowie aus dem IZR. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer noch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügten, ergibt sich übereinstimmend mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers ebenfalls aus dem IZR. Die Angaben zu den Asylverfahren des Onkels und der Schwester sowie zu deren Ausreise ergeben sich aus den verwaltungsbehördlichen Einvernahmeprotokollen und den AIS- sowie IZR-Auszügen.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin an einer psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich aus den in den Verfahren vorgelegten Befunden vom 25.05.2011 und vom 15.06.2016. Dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer Geburt krank ist und auch bereits in Tschetschenien diesbezüglich medikamentös behandelt wurde, ergibt sich aus dem Patientenbrief vom 25.05.2011 sowie den Aussagen des Erstbeschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht. In der polizeilichen Erstbefragung im dritten Asylverfahren gab der Erstbeschwerdeführer an, der Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin habe sich nicht gebessert; damit steht in Einklang, dass der Befund vom 15.06.2016 dem Befund vom 25.05.2011 entspricht. Damit tut der Erstbeschwerdeführer aber keine relevante Änderung des Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin seit dem letzten Asylverfahren dar. Diese ergibt sich auch nicht aus dem Arztbrief vom 24.11.2016, wonach die Zweitbeschwerdeführerin auf Grund eines grippalen Infekts mit Fieber an der Teilnahme an der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gehindert war.

Die vom Erstbeschwerdeführer noch im ersten Asylverfahren vorgebrachten psychischen Probleme, weshalb er sich in Psychotherapie befand, sowie die Augenprobleme, an denen er seit seiner Kindheit litt, releviert er seit dem vierten Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht mehr; seit der mündlichen Verhandlung am 14.11.2012, in der er die in Österreich durchgeführte komplikationsfreie Operation am linken Auge belegte, gibt der Erstbeschwerdeführer durchgehend an, gesund zu sein und keiner medizinischen Behandlung zu bedürfen. Eine entscheidungswesentliche Änderung seines Gesundheitszustandes kann sohin nicht erkannt werden.

Aus seinem Gesundheitszustand wie auch seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme, dass er arbeiten wolle, ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer arbeitsfähig ist. Da er auch vor der Ausreise in der Lage war, den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten, steht vor dem Hintergrund der Länderberichte fest, dass er im Falle der Rückkehr wiederum hiezu in der Lage sein wird.

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr, wie in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 festgestellt, im eigenen Haus oder bei benachbarten Verwandten Unterkunft nehmen könnten, wurde nicht behauptet und kann auch nicht festgestellt werden.

Dass die Zweitbeschwerdeführerin vor ihrer Ausreise beim Erstbeschwerdeführer lebte, dieser die Sachwalterschaft für sie über hatte und sie ihren Lebensunterhalt durch eine Rente sicherte, ergibt sich u.a. aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen, ebenso wie aus dem im Akt erliegenden Patientenbrief ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin auch in der Russischen Föderation bei einem Psychiater in medikamentöser Behandlung war, wie sie es auch derzeit – während des ersten Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht benötigte sie den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge keine Medikamente, den Angaben des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt im dritten Asylverfahren zufolge wurde sie auch in Deutschland nicht medikamentös behandelt – im Bundesgebiet ist. Den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge wird die Beschwerdeführerin mit beruhigenden Medikamenten und Schlafmitteln behandelt, die ihr einmal im Monat bei der Kontrolle von der Psychiaterin verschrieben werden; laut Arztbrief vom Juni 2016 handelt es sich bei den beruhigenden Medikamenten um zwei Psychopharmaka. Vor dem Hintergrund der Länderberichte steht fest, dass ihr auch im Falle der Rückkehr diese Behandlungsmöglichkeit offensteht. Mit dem Vorbringen betreffend die Erschwernis, dass im Falle der Rückkehr wieder ein Psychiater gesucht werden müsse, während die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bereits einen Psychiater habe, tut der Erstbeschwerdeführer keine Unmöglichkeit der Erlangung einer Behandlung dar. Damit, dass die Zweitbeschwerdeführerin hier leichter zu leben und es ruhiger auszuhalten habe, tut der Erstbeschwerdeführer keine Unzumutbarkeit der Relokation der Zweitbeschwerdeführerin in den Herkunftsstaat dar. Das Beschwerdevorbringen, die Behandlung der Zweitbeschwerdeführerin sei nur in Österreich möglich, widerspricht den Länderberichten, den Angaben des Erstbeschwerdeführers sowie dem vorgelegten Patientenbrief, wonach die Zweitbeschwerdeführerin auch vor der Ausreise psychiatrisch medikamentös behandelt wurde.

Dass die Beschwerdeführer weiterhin ein familiäres Netz im Herkunftsstaat haben – vier Schwestern, deren Familien sowie den Onkel und dessen Familie – und der Erstbeschwerdeführer weiterhin in regelmäßigem Kontakt zu diesen über Telefon und WHATSAPP steht, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt.

Die Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation vor der Ausreise ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers; die Angaben zu ihren Lebensumständen in Österreich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers, dem Zentralen Melderegister und dem Grundversorgungssystem sowie dem Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation beruhen auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der aktuellen Fassung. Diesen Berichten sind die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegengetreten; auch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, dass das Leben in der Russischen Föderation nicht so schön sein könne, sonst würden nicht so viele russische Staatsangehörige nach Österreich kommen, trat dieser den Länderinformationen nicht substantiiert entgegen.

Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, neue Fluchtgründe zu haben, sondern stützt seinen dritten Asylantrag auf seine bereits im ersten und zweiten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe, indem er angibt, der habe seit der zweiten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen und seine bisherigen Fluchtgründe "gelten immer noch", oder, wie er in der niederschriftlichen Einvernahme angibt, die Gründe, warum er nicht in seine Heimat zurück dürfe, habe er bereits im Erstverfahren genannt.

Befragt nach Beweismitteln gab er an, er habe Beweismittel, dass er in Tschetschenien zweieinhalb Monate lang in Haft gewesen sei. Diese habe er bereits vorgelegt. Dies trifft zu: Die vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme im dritten Asylverfahren vorgelegten Kopien von russischsprachigen Schreiben sind mit denen ident, die der bei der niederschriftlichen Einvernahme im zweiten Asylverfahren vorlegte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis vom 07.04.2016 fest, dass das auf diese Kopien gegründete Fluchtvorbringen unglaubwürdig war; die Kopien wurden als unecht qualifiziert und auf Grund der Widersprüche der Kopien zum Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht als geeignet angesehen, sein Vorbringen, er befürchte, wegen einer ihm fälschlicherweise unterstellten Straftat im Falle der Rückkehr inhaftiert zu werden, zu tragen; vielmehr ergebe sich – falls sie echt wären – aus diesen Schreiben, dass der Beschwerdeführer keiner Strafverfolgung ausgesetzt wäre, da diesen Schreiben zufolge bereits 2005 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verfolgungsverjährung und weil sein Tatbeitrag nicht erwiesen habe werden können, eingestellt worden, der Beschwerdeführer von der Fahndungsliste gestrichen und das Ausreiseverbot aufgehoben worden sei. Die vorgelegten Kopien sind sohin nicht geeignet, ein neues Fluchtvorbringen oder eine Sachverhaltsänderung darzutun.

Neue Schriftstücke in russischer Sprache habe er nicht, gab er Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme an. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers ist sein Bruder in Österreich nicht asylberechtigt und war dies auch zu keinem Zeitpunkt; er verfügt im Gegensatz zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers auch nicht über ein "Arbeitsvisum", sondern über eine Niederlassungsbewilligung ohne Zugang zum Arbeitsmarkt. Dem Bruder der Beschwerdeführer wurde bereits während des zweiten Asylverfahrens der Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eingeräumt, weshalb dadurch ebenfalls kein nach rechtskräftiger Entscheidung des Asylverfahrens eingetretener neuer Sachverhalt dargetan wird.

Der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin sowie deren Kinder haben bereits im zweiten Asylverfahren nicht mehr zusammen gelebt, nunmehr gibt der Erstbeschwerdeführer an, von ihr geschieden zu sein. Dass hiedurch eine wesentliche Änderung der Sachlage für ihn eingetreten sei, behauptet der Erstbeschwerdeführer auch selbst nicht.

Als Neuerung bringt er in der polizeilichen Erstbefragung vor, er habe zwei Tage vor der Asylantragstellung mit seinem Onkel telefoniert, der ihm von einer Rückkehr abgeraten habe, weil sein Leben dort in Gefahr sei, die tschetschenische Polizei bedrohe ihn. Die neuen Fluchtgründe seien ihm bekannt, seit er zwei Tage zuvor mit seinem Onkel telefoniert habe. Dieser Anruf sei – so der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme – mit der Rückkehrbefürchtung im Erstverfahren in Verbindung zu bringen; von dieser gibt er an, dass er im Herkunftsstaat bedroht werde, wie er bereits in seinem Erstverfahren angegeben habe; es gebe keine Änderungen zu den Gründen, welche er im Erstverfahren genannt habe. Damit macht der Erstbeschwerdeführer aber deutlich, dass er sich auf eine Fortsetzung der in seinen bisherigen Asylverfahren relevierten Fluchtgründe beruft. Sowohl eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers auf Grund von Rebellentätigkeit des Bruders – die im Übrigen in dessen beiden Asylverfahren für unglaubwürdig erachtet wurde – als auch eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers wegen falscher Verdächtigung wurden rechtskräftig durch Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bzw. des Bundesverwaltungsgerichts für unglaubwürdig erachtet. Eine Gefährdung des Erstbeschwerdeführers durch ein Fortwirken dieser in den ersten beiden Asylverfahren relevierten Verfolgung ist sohin ausgeschlossen.

Auch das Vorbringen, dass er vom Onkel gewarnt worden sei, nicht nach Hause zu kommen, erstattete der Erstbeschwerdeführer nicht zum ersten Mal; er brachte es vielmehr bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im ersten Asylverfahren vor; damals führte er aus, dass sein Onkel als Asylwerber nach Österreich gekommen sei, weil er zweimal von tschetschenischen Polizisten aufgesucht worden und in seiner Position als Familienältester aufgefordert worden sei, den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Bruder und ihre Schwägerin nach Russland zurück zu bringen. Dieses Vorbringen wurde mit umfangreicher Begründung für unglaubwürdig erachtet, der Onkel kehrte (ebenso wie eine weitere Schwester, die sich zwischenzeitig als Asylwerberin in Österreich aufgehalten hatte) freiwillig in die Russische Föderation zurück.

In der niederschriftlichen Einvernahme gibt der Erstbeschwerdeführer hiezu näher an, die tschetschenische Polizei sei diesmal nicht beim Onkel zuhause gewesen, sondern habe auf der Straße bei Menschen nach ihm gefragt, also bei Nachbarn auf der Straße, deren Namen er nicht wisse. Sein Onkel habe mit den Nachbarn gesprochen, die gesagt hätten, dass die tschetschenische Polizei nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Abgesehen davon, dass es an einem Grund für die Suche nach dem Beschwerdeführer fehlt, da die Verfolgung auf Grund der Rebellentätigkeit seines Bruders mangels Rebellentätigkeit des Bruders auszuschließen ist und eine Verfolgung auf Grund falscher Verdächtigung im zweiten Asylverfahren auf Grund grober Widersprüche und im Widerspruch zu den vorgelegten Kopien stehend ebenfalls nicht festgestellt werden konnte, ist dieses Vorbringen im dritten Asylverfahren auch völlig unplausibel: In den bisherigen Verfahren schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass er und sein Onkel als Familienältester bzw. dessen Söhne Nachbarn seien; im ersten Verfahren gab er an, die Polizei habe sich direkt an den Onkel gewandt, im zweiten, die Polizisten hätten die Ladungen dem Cousin gegeben. Warum die Polizei nun dazu übergegangen sein sollte, statt den Onkel und den Cousin unbekannte Nachbarn auf der Straße nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers zu fragen, ist ebenso unplausibel wie die Unterstellung, die Sicherheitskräfte hätten, würden sie tatsächlich nach dem Erstbeschwerdeführer fahnden, vor dem Hintergrund seines Vorbringens, dass seine Verwandten weiterhin im Herkunftsstaat leben und alle zwei Wochen mit dem Erstbeschwerdeführer über Telefon und WHATSAPP kommunizieren, noch nicht herausgefunden, dass sich der Erstbeschwerdeführer in Österreich aufhält.

Im Falle der Rückkehr fürchte er, so der Erstbeschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme, dass die Polizei kommen und ihn abführen werde. Sie werden ihn verhören und fragen, wo er sich aufgehalten habe, was er gemacht habe und zu wem er Kontakt gehabt habe. Dann werde er geschlagen werden. Soweit der Erstbeschwerdeführer aber eine Gefährdung als Rückkehrer oder wegen der Asylantragstellung im Ausland releviert, stehen diesem Vorbringen – wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten und im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im zweiten Asylverfahren dargelegt – die Länderfeststellungen entgegen. Eine diesbezügliche Änderung ist nicht eingetreten.

Auch betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, von der der Erstbeschwerdeführer angab, sie habe keine Fluchtgründe, macht der Erstbeschwerdeführer keine Sachverhaltsänderung geltend: Soweit er vorbringt, die Zweitbeschwerdeführerin könne nicht alleine leben, liegt keine Änderung des Sachverhalts vor; die Zweitbeschwerdeführerin lebte schon vor ihrer Ausreise beim Erstbeschwerdeführer. Soweit er vorbringt, die anderen Schwestern seien verheiratet, tut er keine Änderung im Vergleich zu den ersten beiden Asylverfahren dar.

Dass der Erstbeschwerdeführer im dritten Asylverfahren sein Fluchtvorbringen auf einen bereits von den rechtskräftigen Entscheidungen umfassten Sachverhalt stützt, macht auch die Beschwerde deutlich, wenn sie ausführt, der Erstbeschwerdeführer befürchte, im Falle einer Abschiebung nach Tschetschenien auf Grund falscher Beschuldigungen – weil sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei – inhaftiert zu werden, sodass er nicht in der Lage sei, für seine Schwester zu sorgen, die behindert und auf Dauermedikation sowie psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Alle diese Umstände wurden bei der Abweisung der zweiten Asylanträge bereits berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A.I.) Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.

2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391, mwN).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall des-selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25. 4. 2007, 2004/20/0100, mwN).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. – in Bezug auf mehrere Folge-anträge – VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerken-nung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.6.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).

3. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Vor diesem Hintergrund gehen die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerdeführern Asyl, in eventu subsidiären Schutz zuerkennen, ins Leere.

4. Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Für die Zweitbeschwerdeführerin wurden auch im dritten Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Der Erstbeschwerdeführer gibt selbst an, dass die bereits in den ersten beiden Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seinen und legt die bereits im zweiten Asylverfahren vorgelegten Beweismittel wiederum vor. Das Vorbringen betreffen den Anruf des Onkels stellt sich als Fortsetzung der rechtskräftig für unglaubwürdig erachteten Verfolgung dar und ist zudem unplausibel.

Dem Bundesamt ist auf Grund der Länderberichte auch darin beizupflichten, dass sich die Lage in Tschetschenien seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren, das ein halbes Jahr vor der dritten Asylantragstellung endete, nicht zum Negativen entwickelt hat.

Auch betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist keine Änderung eingetreten; auch wenn die Zweitbeschwerdeführerin während des zweiten Asylverfahrens keine Medikamente nahm, ergibt sich aus den ersten beiden Verfahren, dass die Krankheit bereits seit Geburt besteht und schon im Herkunftsstaat medikamentös behandelt wurde, wie sie auch aktuell behandelt wird. Aus den Länderberichten ergibt sich im Einklang mit der Schilderung des Erstbeschwerdeführers, dass psychiatrische Behandlungen in Tschetschenien möglich und Medikamente verfügbar sind. Dass die Rückkehr mit einem Arztwechsel verbunden ist, wie der Erstbeschwerdeführer ausführt, trifft zu, bewirkt aber keine Unzumutbarkeit der Rückkehr. Dass eine Abschiebung unmittelbar durch das Unterblieben der Betreuung der behinderten Zweitbeschwerdeführerin eine Konstellation iSd Art. 3 EMKR zur Folge hätte, wie die Beschwerde behauptet, ist daher unzutreffend (vgl. EGMR 14.04.2015, Appl. 65.692/12, Fall Tatar = NLMR 2015, 103).

Weder betreffend die Wohnsituation, noch betreffend die Arbeitsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers, sein soziales Netz oder die Möglichkeit der Zweitbeschwerdeführerin, wie auch vor ihrer Ausreise eine Invalidenrente zu beziehen, sind Änderungen eingetreten; sie können auch von Amtswegen nicht erkannt werden.

Da sohin keinerlei relevanten, neu entstandenen Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Die Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz war sohin rechtmäßig.

5. Da die Anträge der Ex-Gattin und der Kinder des Erstbeschwerdeführers abgewiesen wurden und im Verhältnis der volljährigen Geschwister zueinander keine Familienangehörigeneigenschaft iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 vorliegt, ist im Wege des Familienverfahrens schon aus diesem Grund für die Beschwerdeführer kein Recht ableitbar.

Zu A.II.) Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrages nach § 68 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 vorliegt (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Die Beschwerdeführer befanden sich 2008-2013 und seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie sind auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.

In den ersten beiden Verfahren der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz erfolgte die Abweisung der Anträge im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3. Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet und die Verfahren der Beschwerdeführer zudem nicht zugelassen wurden.

4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

5. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).

Zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, die Geschwister sind, im gemeinsamen Haushalt leben und auch im Herkunftsstaat bereits im gemeinsamen Haushalt lebten, besteht auf Grund der psychischen Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin, der Besachwaltung durch den Erstbeschwerdeführer und das aufrechte Pflegeverhältnis zwischen den Geschwistern Familienleben iSd Art. 8

EMRK.

Zwischen den volljährigen Beschwerdeführern und dem in Österreich aufhältigen, ebenfalls volljährigen Bruder und dessen Familie liegt hingegen kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor: Mit diesen besteht kein gemeinsamer Wohnsitz, es gibt ausweislich der Angaben des Erstbeschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis zum Bruder und einen normalen geschwisterlichen Kontakt mit Besuchen.

Die Ex-Frau des Erstbeschwerdeführers und seine Kinder, gegen die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 ebenfalls eine Ausweisung erlassen wurde, halten sich seit Mai 2013 nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in deren Familienleben eingegriffen werden kann.

Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen waren und keinem der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens zukam oder zukommt, wird durch die Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen die Beschwerdeführer nicht in deren Familienleben eingegriffen; ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen sollten (EGMR 20. 3. 1991, Fall Cruz Varas, Appl. 15.576/89).

Die Beziehung zum Bruder der Beschwerdeführer ist im Rahmen des Privatlebens zu würdigen.

6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Die Beschwerdeführer halten sich seit acht Jahren – unterbrochen von einem halben Jahr in Deutschland – in Österreich auf.

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt kann den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen bzw. eine auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt gegründete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (s. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036). Zuweilen wurde – ausgehend von den zugunsten eines Fremden festgestellten Umständen – diese Rechtsprechung auch auf einen knapp zehn Jahre noch nicht erreichenden Aufenthalt angewendet (vgl. zu einem Aufenthalt von mehr als neuneinhalb Jahren VwGH 09.09.2014, 2013/22/0247). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (s. VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).

Auf Grund der – unterbrochen von einem halbjährigen Aufenthalt in Deutschland – acht jährigen Aufenthaltsdauer in Österreich greift die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer ein.

Dem Bundesamt ist jedoch beizupflichten, wenn es davon ausgeht, dass dieser Eingriff verhältnismäßig ist:

Die Beschwerdeführer verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Sie haben dort mehrere Familienmitglieder, insbesondere ihre vier Schwestern und den Onkel. Sie haben abgesehen von den acht Jahren in Österreich ihr gesamtes Leben im Herkunftsstaat verbracht, wurden dort sozialisiert, die Zweitbeschwerdeführerin spricht die Landessprache Tschetschenisch, der Erstbeschwerdeführer die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch, er absolvierte dort seine Schulbildung und war dort am Arbeitsmarkt integriert. Es ist daher davon auszugehen, dass sie sich in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können werden.

Im Gegensatz dazu sind sie in Österreich trotz der langen Aufenthaltsdauer nur schwach integriert: Die Zweitbeschwerdeführerin spricht auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nur tschetschenisch und ihre Sozialkontakte sind auf ihr familiäres Umfeld beschränkt. Aber auch der Zweitbeschwerdeführer besuchte in den acht Jahren seines Aufenthalts in Österreich nur drei Monate lang einen Deutschkurs für Anfänger und verfügt nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Er nahm auch sonst keinerlei Bildungsmaßnahmen in Anspruch und war in Österreich nie legal erwerbstätig; beide Beschwerdeführer bestritten ihren Aufenthalt in Österreich durchgehend aus den Mitteln der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer übt auch keine ehrenamtliche Tätigkeit aus und ist auch nicht in Vereinen oder anderen zivilgesellschaftlichen Gruppen engagiert.

Die Beziehung zu dem in Österreich lebenden Bruder und dessen Familie kann auch von der Russischen Föderation aus aufrecht erhalten werden, sei es über Telefon und WHATSAPP, wie seit achteinhalb Jahren die Beziehung zu den vier Schwestern in der Russischen Föderation aufrecht erhalten wird, sei es durch Besuche, da der Bruder und dessen Familie nicht an Reisen in die Russische Föderation gehindert sind, da diese russische Staatsangehörige sind, die in Österreich niedergelassen sind, aber – wie in zwei Verfahren geprüft wurde – in der Russischen Föderation keiner Gefährdung iSd §§ 3, 8 AsylG 2005 ausgesetzt sind.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Kontakte in Österreich ist zudem dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur auf Grund von Anträgen auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen); Personen, die entgegen der Rechtslage das Gastland mit ihrer Anwesenheit als fait accompli konfrontieren, haben keinen Anspruch darauf zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltstitel verliehen wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer), Appl. 50.435/99 = NLMR 2006/26), denn wenn die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt werden, wird die Ausweisung nur in außergewöhnlichen Umständen mit Art. 8 EMRK unvereinbar sein (EGMR 03.10.2014, Fall Jeunesse, Appl. 12.738/10, Rz 114 = NLMR 2014, 417 [419]).

Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Anders, als in Fällen, in denen sich der achtjährige Aufenthalt auf ein Asylverfahren gründete, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung erlassen wurde (VfGH 27.09.2013, U2234/2012 ua), wurde der erste Asylantrag der Beschwerdeführer in einem fünfjährigen Verfahren entschieden, wobei diese Verfahrensdauer durch drei Rechtsgänge im Dublin-Verfahren des Erstbeschwerdeführers bis zum Ablauf der Überstellungsfrist, die Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Geschäftsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin und Bestellung eines Sachwalters, die Geburt eines im Familienverfahren zu berücksichtigenden Kindes des Erstbeschwerdeführers, die gemeinsame Verfahrensführung mit dem Bruder der Beschwerdeführer, von dem der Erstbeschwerdeführer die Verfolgungsbehauptung im ersten Verfahren ableitete, und ein von diesem angestrengtes Zwischenverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die relevierte Befangenheit des Asylgerichtshofes mitbedingt war. Nach einem halbjährigen Aufenthalt in Deutschland stellten die Beschwerdeführer Folgeanträge auf internationalen Schutz; die Verfahren wurden in weniger als drei Jahren von der Verwaltungsbehörde, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen. Unmittelbar im Anschluss an die höchstgerichtliche Entscheidung im zweiten Asylverfahren stellten die Beschwerdeführer ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren dauerte vor der Verwaltungsbehörde und dem Verwaltungsgericht weniger als ein halbes Jahr.

Die Dauer der Asylverfahren in Österreich überstieg zudem angesichts der geschilderten umfangreichen Verfahren mit weniger als fünf Jahren, weniger als drei Jahren und weniger als einem halben Jahr nicht das Maß dessen, was für rechtsstaatlich geordnete, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechende Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Dem Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte, wobei den Beschwerdeführern mangels Zulassung des dritten Asylverfahren seit 07.04.2016 auch kein Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 13 AsylG 2005 mehr zukam, ist mit Blick auf die geschilderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wesentliche Bedeutung beizumessen. Weiters kommt hinzu, dass der Erstbeschwerdeführer der Ausweisung nach Polen, die gegen ihn mit Bescheid vom 09.10.2008 erlassen wurde, nicht nachkam. Die Beschwerdeführer kamen ebensowenig der Ausweisung in die Russische Föderation auf Grund der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 09.04.2013 nach, sondern reisten nach Deutschland weiter, um dort weitere Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Auch nach den höchstgerichtlichen Entscheidungen kamen die Beschwerdeführer der Rückkehrentscheidung auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2016 nicht nach, sondern stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt kündigte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, wie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in sein Privat- und Familienleben eingreifen würde, bereits an, dass sie "natürlich" weiterziehen würden, sie würden nicht "nachhause gehen". Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. idS VfSlg. 14.681/1996 sowie VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007 wenn auch zu anderen Verwaltungsrechtsmaterien). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Auf Grund der geringen sozialen Verankerung der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, denen starke Beziehungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat gegenüberstehen, sowie dem Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht nur unsicher war, sondern sich durch Nichtbefolgung von Rückkehrentscheidungen bzw. Ausweisungen und mehrfache Asylantragstellungen ergab, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch nach einer Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Bundesgebiet verhältnismäßig.

7. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass den Beschwerdeführern kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Beschwerdeführer gaben an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Dem Bundesamt ist daher beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die angefochtene Bescheide einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist daher in den Fällen der Beschwerdeführer dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

8. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf Antrag des Fremden zu entscheiden, ob die Abschiebung gemäß § 50 FPG unzulässig ist. Bezieht sich ein Antrag gemäß § 51 Abs. 1 FPG auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag gemäß § 51 Abs. 2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen im Erkenntnis vom 07.04.2016, die auf Grund der zu Spruchpunkt I geschilderten Erwägungen weiterhin zutreffen, keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.

9. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise für Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz auf Grund der zu Spruchpunkt I geschilderten Gründe zutreffend gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurden, trifft auch die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden, dass den Beschwerdeführern keine Frist für die freiwillige Ausreise zukommt, zu.

10. Die Beschwerden sind daher auch abzuweisen, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide richtet.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellte und im Bescheid offengelegte maßgebliche Sachverhalt, dem sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, wurde weder im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz, noch im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich und im Herkunftsstaat bzw. den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin in der Beschwerde substantiiert bestritten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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