W214 2017542-1•BVwG W214 2017542-1
W214 2017542-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2017
Bezirksgericht, ersatzlose Behebung, Gerichtsvorsteher,<br/>Landesgerichtspräsident, Unzuständigkeit, Zeugengebühr
W214 2017542-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der Revisorin des Landesgerichtes XXXX gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.12.2014, Zl. 1 Jv 1356-20/14v, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idF BGBl. I Nr. 111/2007, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im strafgerichtlichen Verfahren XXXX des Landesgerichtes XXXX fand am 13.11.2014 eine Verhandlung statt, in der der in der Schweiz wohnhafte XXXX im Wege einer Videokonferenz am Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: Bezirksgericht) als Zeuge vernommen wurde. Der Zeuge wurde für 11:30 Uhr geladen (voraussichtliches Ende 13:00 Uhr). Laut Amtsbestätigung vom 13.11.2014 erschien der Zeuge ladungsgemäß und wurde um 14:00 Uhr entlassen. In weiterer Folge war er bis 14:25 Uhr anwesend und machte im Formular Zeugengebühren von EUR 1.000,-- (Reisekosten EUR 100,-- und Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 900,--) geltend.
2. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wiederholte der Zeuge in einem von ihm unterfertigten Schreiben der XXXX seine Ansprüche. Er habe als unselbständiger Erwerbstätiger einen Stundenlohn von EUR 200,--, weshalb sein tatsächlich entgangenes Einkommen EUR 900,-- betrage.
3. Mit dem angefochtenen (fälschlich als "Beschluss" bezeichneten) Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 30.12.2014 wurde die Gebühr des Zeugen antragsgemäß mit EUR 1.000,-- bestimmt.
4. Dagegen erhob die Revisorin des Landesgerichtes XXXX (Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 14.01.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, dass der Zeuge seinen Verdienstentgang nicht ausreichend bescheinigt habe.
5. Die Beschwerde wurde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, welches den Akt des Verfahrens am 18.05.2015 bzw. bezüglich der Zustellung an den Zeugen erneut am 07.07.2016 mit dem Auftrag zurückmittelte, diesen unter Anschluss der Nachweise der Zustellung des Bescheides wieder vorzulegen. Weiters wurde ersucht, eine Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG an die Parteien vorzunehmen.
6. Mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde vom Bezirksgericht mitgeteilt, dass die Zustellungen nunmehr vorgenommen worden seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Verfahrensgang genannte (in der Schweiz wohnhafte) Zeuge wurde von einer Richterin des Landesgerichtes XXXX zur Einvernahme in einer Verhandlung geladen, die im Rahmen eines am genannten Landesgericht anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens stattfand. Die Einvernahme erfolgte mittels einer Videokonferenz am Bezirksgericht XXXX.
Der angefochtene Bescheid vom 30.12.2014 wurde von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes erlassen und nicht von vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX.
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2. Zu Spruchteil A) Aufhebung des Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
3.2.2. Bei einer ersatzlosen Behebung gemäß § 28 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Als Behebungsgrund kommt insbesondere die Unzuständigkeit der Behörde in Betracht (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17, 18 zu § 28; VwGH 16.04.2015, Ro 2015/12/0003).
3.2.3. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz (VAJu), BGBl I 2013/190, ist (seit dem 01.01.2014) die Gebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht). Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.
Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung (außer dem Zeugen) zuzustellen:
1. in Zivilsachen den Parteien;
2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
3.2.4. Im gegenständlichen Verfahren erging die Zeugenladung durch das Landesgericht XXXX und wurde der Zeuge in einem vom Landesgericht durchgeführten Strafprozess als Zeuge vernommen. Die Beweisaufnahme fand daher, auch wenn der Zeuge zur Vereinfachung und Kostenersparnis örtlich zum Bezirksgericht geladen wurde und dort via einer Videokonferenz an der Verhandlung teilnahm, vor dem Landesgericht XXXX statt.
Da der angefochtene Bescheid (in diesem Zusammenhang geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass in der Bezeichnung "Beschluss" nur ein Vergreifen im Ausdruck stattgefunden hat) daher nicht vom Leiter des Landesgerichtes XXXX als zuständige Justizverwaltungsbehörde gemäß § 20 Abs. 1 GebAG erlassen wurde, sondern von der Vorsteherin des Bezirksgerichtes, an dem die Videoanlage zur Verfügung stand, war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde aus dem Rechtsbestand zu beseitigen, um die Gebührenbestimmung durch die zuständige Behörde (den Präsidenten des Landesgerichtes XXXX) zu ermöglichen.
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 22.10.2012, 2010/03/0024; 03.05.2013, 2009/02/0371; 15.10.2014, Ra 2014/08/0009) muss unabhängig von der Frage, welchen Voraussetzungen die schriftliche Ausfertigung einer Erledigung zu genügen hat, die Erledigung selbst von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein (Hinweis E vom 28. Juni 2011, 2010/17/0176, und vom 29. November 2011, 2010/10/0252).
Der gegenständliche Bescheid war daher schon aus diesem Grund zu beheben.
Es wird daher über die Gebühren des Zeugen neuerlich – diesmal durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde, an die der Verwaltungsakt weiterzuleiten wäre – unter Wahrung des Parteiengehörs zu entscheiden sein. Daher war auch auf die Beschwerdegründe der Revisorin in der Sache selbst vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher einzugehen, sondern werden diese Gründe im Rahmen des offenen Verwaltungsverfahrens zu prüfen sein.
3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur gegenständlichen Frage konnte keine höchstgerichtliche Rechtsprechung aufgefunden werden, und es wurde daher im gegenständlichen Erkenntnis vom Wortlaut des Gesetzes ausgegangen. Im Hinblick auf die voraussichtlich steigende Häufigkeit von Videokonferenzen und der Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren war die Revision daher zuzulassen.
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