BVwG W131 2122798-2

W131 2122798-2Tribunal administratif fédéral10 mars 2017

Regest

Befangenheit, ersatzlose Behebung, Gegenstandslosigkeit,<br/>gerichtliche Einbringung, gerichtliches Grundverfahren,<br/>Grenzverlauf, mündliche Verhandlung, objektiver Erklärungswert,<br/>Parteivorbringen, Primärantrag, Unzuständigkeit BVwG, Vermessung,<br/>Verweis, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W131 2122798-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W131.2122798.2.00

Spruch

W131 2122798-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX (= Beschwerdeführer oder Bf), gegen den Bescheid des Vermessungsamts St. Pölten vom 15.12.2016, Geschäftsfallnummer XXXX, betreffend einen Ausspruch gemäß § 25 Abs 2 Vermessungsgesetz, in Teilerledigung der Bescheidbeschwerde im Punkte des Primärbegehrens beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird, soweit damit in deren Primärbegehren die

ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften

begehrt wird, zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen die vorstehende Beschwerde - Teilzurückweisung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der anwaltlich vertretene Bf wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid auf den Rechtsweg verwiesen, maW aufgefordert, ein dazu bestimmtes gerichtliches Verfahren zwecks Bereinigung des Grenzstreits anhängig zu machen.

Der Bf erhob gegen diesen Bescheidbeschwerde. Inhaltlich gerügt wurde insb auch die Befangenheit des Leiters der belangten Behörde gemäß§ 7 AVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Bescheidbeschwerdeschrift des Bf enthält abseits eines Eventualbegehrens das im Spruch zurückgewiesene Primärbegehren mit nachstehendem Wortlaut:

[ ]

Antrag:

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben,

[ ].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt und dabei insb aus der Beschwerdeschrift.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Gemäß §§ 39 und 59 AVG iVm § 17 VwGVG kann bzw hat eine Bescheidbeschwerdesache bei partieller Spruchreife auch in den jeweils spruchreifen Teilen erledigt werden.

3.1.1. Soweit der Bf in seiner Beschwerde eine Befangenheit des Leiters der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde geltend macht, ist auf VwGH v 21.12.2016, Ra 2016/12/0056 zu verweisen, wo das Höchstgericht klarstellend ausgeführt hat wie folgt:

Damit allein zeigt der Revisionswerber aber keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, weil eine allfällige Befangenheit der Bescheidapprobantin grundsätzlich bloß ein mangelhaftes Verwaltungsverfahren begründen würde, wobei dieser Verfahrensmangel erforderlichenfalls durch Verfahrensschritte des - mit umfassender Kognitionsbefugnis ausgestatteten - unbefangenen Verwaltungsgerichtes sanierbar ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2015, Ro 2015/05/0007). Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos werde (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2007, 2007/07/0004), ist jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat, mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichtes "in der Sache" jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Die Unrichtigkeit konkreter Feststellungen zur Sache wird in der Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

In Beachtung dieser vorstehend wiedergegebenen, klarstellenden Rsp ist hier festzuhalten, dass das BVwG mit der vorstehenden Teilerledigung seine Unzuständigkeit für eine beschwerdeführerseits vorrangig angestrebte ersatzlose Behebung iSv VwGH Zl Ra 2016/11/0044, wie unten näher begründet, wahrgenommen hat und daher eine Rechtsentscheidung gemäß § 27 VwGVG getroffen hat, womit die gerügte – zumindest nicht denkunmögliche - Befangenheit des Entscheidungsträgers erster Instanz jedenfalls insoweit gegenstandslos ist.

3.1.2. Soweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde, ist für diese Teilerledigung auf § 24 Abs 2 und 4 VwGVG hinzuweisen, die in den hier interessierenden Teilen lauten:

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder [ ] oder

[ ]

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Vergleichend zu § 24 VwGVG lautet § 39 Abs 2 VwGG in den hier interessierenden Teilen:

(2) Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet eines Parteiantrages nach Abs. 1 Z 1 von einer Verhandlung absehen, wenn

1. das Verfahren einzustellen (§ 33) oder die Revision zurückzuweisen ist (§ 34);

[ ]

6. die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.1.2.1. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung im Falle der Zurückweisung entfallen.

Insoweit trägt vorerst § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG den Verhandlungsentfall.

3.1.2.2. Da gesetzlich für eine Beschwerde - Teilzurückweisung keine zwingende vorherige Verhandlung durchzuführen war, ist festzuhalten, dass das zurückgewiesene Beschwerdebegehren Inhalt der Beschwerdeschrift ist und daher eine weitere Klärung des Wortlauts des Beschwerdebegehrens durch die Verhandlung nicht zu erwarten war, womit auch insoweit die Verhandlung entfallen konnte, zumal dieses Verfahren mangels Einschlägigkeit des Art 47 GRC auch im Lichte des Art 6 MRK keine mündliche Verhandlung notwendig machte; dies, nachdem der VwGH zur Vergleichsbestimmung des § 39 Abs 2 VwGG iZm einer Rechtswegverweisung gemäß § 25 VermG am 12.08.2014 zu Zl 2011/06/0121 - auch hier Geltung beanspruchend - ausgeführt hat:

[ .]

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte [...] Abstand genommen werden. Die Beschwerdeführerinnen werden durch die Erledigung der Beschwerdesache in keinem civil right im Sinne des Art 6 EMRK verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführerinnen durch die im § 25 VermG enthaltenen Verfahrensvorschriften auf den Gerichtsweg zur Klärung einer strittigen Grundstücksgrenze verwiesen. Die strittige Frage des Grenzverlaufes soll also erst vor den im Art 6 EMRK vorgesehenen Gerichten entschieden werden.

Zu A)

3.2. § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG verlangt vom Bf ein in der Beschwerde zu formulierendes Begehren.

Der VwGH hat zu fristgebundenen Rechtsschutzgesuchen und zum Erfordernis des bestimmten Begehrens zB zu Zl 2002/04/0176 ausgeführt wie folgt:

... Aus dem [...] ergibt sich (übereinstimmend), dass ein [...] ein bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Diese Regelungen wären überflüssig, wenn die Behörde nicht an ein solches Begehren gebunden wäre. Eine rechtliche Grundlage für ein Umdeuten eines von vornherein verfehlten Begehrens lässt sich aus den Bestimmungen des [...] nicht ableiten. ...

IdS auch zB VwGH Zl 2004/04/0012.

3.2.1. Parteierklärungen und damit die Formulierungen des jeweiligen Begehrens sind dabei objektiv auszulegen, siehe dazu nur zB VwGH Zl Ra 2014/04/0037.

3.3. Der VwGH hat nunmehr am 30.06.2016 Zl Ra 2016/11/0044 ausgeführt wie folgt:

... "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht konnte demnach ausschließlich die Entscheidung über den (durch die Wiederaufnahme wieder offenen) Zulassungsantrag des Mitbeteiligten sein. Das hatte für das Verwaltungsgericht zur Konsequenz, dass es - sofern nicht ausnahmsweise die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen - nur entweder, so die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorlagen, die Beschwerde abweisen (und damit die behördliche Entscheidung bestätigen) oder aber, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung entgegen der Auffassung der Revisionswerberin gegeben waren, der Beschwerde stattgeben und den Zulassungsantrag positiv erledigen durfte, beides freilich nur unter der weiteren Voraussetzung, dass das Beschwerdebegehren nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG überhaupt innerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens lag.

[...] Das Beschwerdebegehren des Mitbeteiligten lautete darauf, das Verwaltungsgericht möge den Bescheid der Revisionswerberin ersatzlos aufheben. Dieses Begehren verfehlte nach den bisherigen Ausführungen die durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens, weil es nicht darauf gerichtet war, das Verwaltungsgericht möge den offenen Zulassungsantrag positiv erledigen und das Kraftfahrzeug zulassen.

...

Wenn der VwGH im zuletzt zitierten Erkenntnis maW betont, dass im Lichte des § 28 VwGVG vom Verwaltungsgericht entweder eine abändernde Sachentscheidung oder aber eine Aufhebung und Zurückverweisung begehrt hätte werden müssen; und das Verwaltungsgericht grundsätzlich keine Zuständigkeit gehabt hat, ersatzlos aufzuheben, bedeutet diese klarstellende Rsp aus 2016, dass bei der vorliegenden Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG

entweder zu begehren gewesen wäre, dass iSd § 25 Abs 2 Vermessungsgesetz abändernd die Gemeinnützige Donau - Ennstaler Siedlungs – Aktiengesellschaft aufgefordert werden möge, ein für die Bereinigung des Grenzstreits bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen;

oder aber zu begehren gewesen wäre, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverwiesen wird.

Da dem BVwG im vorliegenden Fall keine Zuständigkeit zur ersatzlosen Aufhebung zustand, da der belangten Behörde die bescheidmäßige Aufforderung an den Bf gemäß § 25 Abs2 Vermessungsgesetz grundsätzlich zuständigkeitsmäßig zustand, war das innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Primärbegehren auf ersatzlose Aufhebung gemäß § 27 VwGVG mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen.

Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, was der Bf als primäres Rechtsschutzziel seiner Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG formuliert hat, würde bedeuten, dass die Behörde gar keinen Bescheid gemäß § 25 Abs 2 VermG hätte erlassen dürfen, was aber hier gerade nicht zutrifft. Der Bf begehrte mit seiner Beschwerde mit dem Primärbegehren vom BVwG etwas, wofür das BVwG nicht zuständig war bzw auch nicht zuständig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Siehe zu alledem die oben jeweils zitierte eindeutige VwGH - Rsp. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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