L502 2146351-1•BVwG L502 2146351-1
L502 2146351-1Tribunal administratif fédéral10 mars 2017
Duldung, Klaglosstellung, Ladungsbescheid, mangelnde Beschwer,<br/>Verfahrenseinstellung
L502 2146351-1/10Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXXgeb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, 6020 Innsbruck, gegen den Ladungsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.01.2017, FZ. XXXX beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs.1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 09.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20.12.2016 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, ein Aufenthaltstitel wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak gemäß § 46 zulässig ist, und wurde gemäß § 55 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise des BF ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.12.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen eine kostenlose Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
3. Gegen den nach erfolglosem Zustellversuch an der Abgabestelle des BF beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 23.12.2016 hinterlegten und damit rechtswirksam zugestellten Bescheid des BFA vom 20.12.2016 erhob der BF mit Schriftsatz seiner Vertreter vom 09.01.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
4. In der Annahme des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides vom 20.12.2016 mangels – aus Sicht des BFA – fristgerechter Beschwerdeeinbringung durch den BF erließ die Behörde am 16.01.2017 einen (ersten) Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG iVm § 46 Abs. 2a FPG gegenüber dem BF für den 02.02.2017, 10:00, zum Zweck der Durchführung "notwendiger Amtshandlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments". Zugleich schloss die Behörde die aufschiebende Wirkung einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus.
Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 24.01.2017 zugestellt.
5. Am 23.01.2017 erließ das BFA gegenüber dem BF einen (weiteren) Ladungsbescheid für den 02.02.2017, 08:00, der durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 25.01.2017 zugestellt wurde.
6. Mit 27.01.2017 erhob die Vertretung des BF gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 Beschwerde an das BVwG und beantragte unter einem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Am 31.01.2017 richtete die Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme an das BFA mit dem maßgeblichen Inhalt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2016 fristgerecht eingebracht worden sei. Diese Stellungnahme wurde am 01.02.207 vom BFA an das BVwG elektronisch weitergeleitet.
8. Am 02.02.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA vom 30.01.2017, die sowohl den Bescheid des BFA vom 20.12.2016 als auch die Ladungsbescheide des BFA umfasste, beim BVwG ein und wurde das Verfahren in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
9. Mit Schreiben an die Verfahrensparteien vom 06.02.2017 brachte das BVwG diesen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis, dass aus Sicht des Gerichtes die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2016 aus dort dargelegten Gründen als fristwahrend eingebracht anzusehen sei, und wurde den Parteien Gelegenheit gegeben dazu binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Weder das BFA noch der BF brachten in der Folge eine Stellungnahme ein.
10. Im Hinblick darauf, dass in der Datenbank des Informationssystems Zentrales Fremdenregister am 17.02.2017 weiterhin der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides des BFA vom 20.12.2016 sowie ein weiteres Verfahren betreffend Erlangung eines Ersatzreisedokuments eingetragen war, richtete das BVwG am 23.02.2017 ein schriftliches Auskunftsersuchen an das BFA.
11. In Beantwortung dessen übermittelte das BFA vorerst am 23.02.2017 Kopien der erstinstanzlichen Niederschriften das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz betreffend und – nach telefonischer Urgenz des BVwG – am 28.02.2017 Kopien des Ladungsbescheides vom 23.01.2017, einer Stellungnahme der Vertretung des BF dazu an das BFA vom 02.02.2017 sowie eines Aktenvermerks des BFA vom 02.02.2017 des Inhalts, dass der BF am 02.02.2017 der Ladung zum BFA gefolgt sei und welchen Verlauf die Amtshandlung genommen habe.
12. Einem vom BVwG erstellten Auszug aus der Datenbank des Informationssystems Zentrales Fremdenregister vom 28.02.2017 zufolge änderte das BFA am 27.02.2017 den Verfahrensstand das Verfahren den Antrag des BF auf internationalen Schutz betreffend auf "in Beschwerde beim BVwG".
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht im Lichte des unstrittigen Akteninhalts fest.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
1. Wie oben festgestellt wurde, leistete der BF dem Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 für den 02.02.2017 Folge. Unabhängig vom genauen inhaltlichen Verlauf der an diesem Tag beim BFA vorgenommenen Amtshandlung ist der BF sohin seither im seit 02.02.2017 beim BVwG anhängig gewesenen Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Ladungsbescheid des BFA vom 23.01.2017 zu og. FZ wegen Wegfalls seines Rechtsschutzinteresses klaglos gestellt. Das gg. Verfahren vor dem BVwG war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
2. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).
3. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.