BVwG I408 1422180-2

I408 1422180-2Tribunal administratif fédéral10 mars 2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung, bestehendes Familienleben,<br/>Gesamtbetrachtung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Texte intégral

BVwG I408 1422180-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I408.1422180.2.00

Spruch

I408 1422180-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria , vertreten durch RA Dr. Edward W. DAIGNEAUT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 03.09.2015, Zl. 811170502/1411483/BMI_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 18.06.2012 wies das Bundesasylamt als damals zuständige Behörde diesen Antrag als unbegründet ab; zugleich wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Die Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2015, I409 1422180-1/12E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 an die belangte Behörde zurückverwiesen.

2. Mit Schreiben vom 21.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde 13 Fragen zu seiner persönlichen Situation in Österreich gestellt, die er mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 26.08.2015 beantwortete.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß §§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I) und "gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung" festgelegt (Spruchpunkt II).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.09.2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 15.07.2016 fand dazu im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin in des gemeinsamen Sohnes eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und bekennt sich zum katholischen Glauben; er reiste vor dem 3. Oktober 2011 in das Bundesgebiet ein Er ist gesund und daher auch erwerbsfähig.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2015 negativ entschieden. Ihm wurde weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Der Beschwerdeführer ist Vater eines am XXXX in Deutschland geborenen Sohnes. Sein Sohn und die Kindesmutter, beide deutsche Staatsbürger, leben mit ihm in seiner Mietwohnung in Österreich.

Der Beschwerdeführer kümmert sich seit Geburt seines Sohnes um ihn und übt seine Rolle als Vater aktiv aus. Sein Sohn ist bereits seit 28.11.2011 unter der Anschrift des Beschwerdeführers gemeldet, auch wenn sich zunächst der Kontakt auf monatliche Besuche der Kindesmutter beschränkt hat. Als seine Lebensgefährtin mit ihrem Sohn in Spanien inhaftiert war, setzte er von Österreich aus alle Hebel in Bewegung, um seiner Familie eine rasche Rückkehr zu ermöglichen. Seit deren Rückkehr leistet er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die über eine Anmeldebestätigung für EWR-Bürgerinnen verfügt, im Rahmen seiner Möglichkeiten seinen Anteil an der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes für seine Familie. Seine Lebensgefährtin ist als Hilfskraft im Gastgewerbe tätig und hat auch die Zeitungsfrühzustellung übernommen. Der Beschwerdeführer betreut in dieser Zeit entweder den gemeinsamen Sohn oder übernimmt die Zeitungszustellung in der Früh selbst.

Die Familie führt in der vom Beschwerdeführer angemieteten Wohnung ein harmonisches Familienleben. Der Beschwerdeführer ist erkennbar der ruhende Pohl der Familie, zeigt Verantwortung und ist damit vor allem für seine Lebensgefährtin eine verlässliche Stütze. Zu ihren in Deutschland lebenden Eltern hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer kommt damit für seine Lebensgefährtin und seinem Sohn eine entscheidende Rolle zu.

Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind als geringfügig einzustufen. Er glaubt durch den laufenden Kontakt mit seinem Sohn, der ab Herbst auch einen österreichischen Kindergarten besuchen wird, sowie über privat organisierte Deutschkurse in seinem Wohn-ort das bestehende Sprachdefizit mit der Zeit ausräumen zu können.

Aufgrund seiner bisherigen Aktivitäten in Österreich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie aus eigenem zu bestreiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes beruhen auf den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde, den Inhalt des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und vor allem auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, an der die gesamte Familie teilgenommen hat.

Die Feststellungen zu seiner Person und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben in seinem Asylverfahren sowie in der mündlichen Verhandlung. Seien Identität kann aus den von ihm in der mündlichen Verhandlung in Ablichte vorgelegten Dokumenten erschlossen werden.

Die Feststellungen, wonach ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2015.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers und den Angehörigen seiner Kernfamilie ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck.

Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren als Nachweis der Integration des Beschwerdeführers anzuerkennen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn und nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt.

Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr über fünf Jahren durchgehend im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer lebt mit den Angehörigen seiner Kernfamilie in einer von ihm angemieteten Wohnung. Gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bestreitet er den Lebensunterhalt seiner Familie. Lt. GVS bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers und seiner Kernfamilie befindet sich in Österreich. Er und seine Lebensgefährtin sind bemüht ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre seine Lebensgefährtin, insbesondre aber der gemeinsame Sohn auf sich alleine gestellt.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005).

Hinzuweisen war im vorliegenden Fall im Besonderen, dass ohne Zweifel ein Familienleben des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seinem minderjährigen Kind vorliegt und dem minderjährigen Alter der Kinder entsprechend sehr enge familiäre Beziehungen zwischen den einzelnen Familienangehörigen untereinander bestehen. Hinzu kommt, dass er auch für die Lebensgefährtin die wichtigste Bezugsperson in ihrem Leben darstellt und ihr schon seit Jahren mit Rat und Tat zur Seite steht und emotionalen Halt gibt.

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen der genannten Familienangehörigen in einer Gesamtschau unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Insbesondere kann Lebensgefährtin und Sohn ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden. Hinzu kommt, dass mit einer Verehelichung dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht zukommen würde.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Gemäß § 58 Abs.2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus jedoch die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen unter A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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