W166 2134445-1•BVwG W166 2134445-1
W166 2134445-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2017
Behindertenpass, Neuerungsverbot, Sachverständigengutachten,<br/>Zusatzeintragung
W166 2134445-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte einen lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Siehe dazu Vorgutachten des BSB Abi. 14 vom XXXX, wo der Zustand nach Mammakarzinom 2013 50% Grad der Behinderung erreichte. Weiters COPD mit 30%.
Hinsichtlich der Brustkrebserkrankung derzeit kein bekanntes Rezidiv.
Anamnestisch zu erwähnen ist ein Bandscheibenvorfall C5/6 im Jahr
XXXX.
XXXX und XXXXLungenentzündung.
COPD seit ca. XXXX bekannt und in laufender lungenärztlicher Kontrolle bei Dr. XXXX.
Eingesehen wird ein diesbezüglicher fachärztlicher Befund vom XXXX Abl. 36: COPD l-ll, normale Lungendurchleuchtung.
Anamnestisch zu erwähnen ist ein Bandscheibenvorfall C5/6 im Jahr
XXXX
Keine weiteren schweren Erkrankungen anamnestisch zu erheben.
Derzeitige Beschwerden:
Atemnot vor allem bei körperlichen Belastungen, Reizhusten, Verschlechterung bei feucht-schwüler oder heißer Witterung oder innerhalb heißer Räume. Normale Gesamtmobilität, keine orthopädischen- oder psychiatrischen Leiden oder Beschwerden.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Forair, Alvesco, Omeprazol, Xaleton, Legalon, Simvastatin, Cal-D-Vita, Mexalen und Ambrohexal, keine mobile Sauerstoffversorgung, keine Gehhilfe
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
wie oben angeführt
Status:
52 jährige Frau im altersentsprechenden normalen Allgemein- und übergewichtigen Ernährungszustand, Größe: 161 cm, Gewicht: 77 kg, Sauerstoffsättigung bei Raumluftatmung mit 98% im Normbereich, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird keine Langzeitsauerstofftherapie verwendet, keine Gehhilfe, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, ausgeglichene Stimmungslage, gute Gesamtmobilität, das ungehinderte Sitzen, sowie der freie Stand sind möglich, keine erkennbare orthopädisch bedingte Einschränkung der Mobilität
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 98 pro Minute,
Blutdruck: 110/60
Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne
spastische Nebengeräusche
Gliedmaßen: keine Beinödeme, keine Krampfadern, die großen Gelenke sind frei beweglich, der Faustschluss beidseits vollständig möglich, die Handkraft seitengleich Wirbelsäule: Finger-Boden-Abstand 25 cm, kein Klopfschmerz, keine Formabweichung
Lungenfunktionsprüfung: minimale periphere Obstruktion, normale Sauerstoffsättigung
Funktionseinschränkungen:
Es besteht eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung mit normaler Sauerstoffsättigung. Eine kardiale Erkrankung ist anamnestisch und klinisch nicht erhebbar. Weiters liegen keine relevanten oder höhergradigen Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor. Psychiatrische Erkrankungen bestehen keine. Die Kundin ist kardiorespiratorisch vollständig stabil, die Gesamtmobilität ist uneingeschränkt.
Gutachterliche Stellungnahme:
Es besteht keine fassbare höhergradige Funktionsstörung, die Einschränkung der Atemfunktion ist lediglich als leichtgradig zu bezeichnen, es kommt bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich, sodass auch die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmittel ohne Pause möglich sind.
Keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten Abl. 14 vom XXXX."
Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens dem Gutachten, das einen Bestandteil der Bescheidbegründung darstelle, zu entnehmen sei. Dieses finde sich in der Beilage wieder. Die Voraussetzungen für die Vornahme gegenständlicher Zusatzeintragung lägen nicht vor.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am XXXX Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass nicht der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln das Problem sei, sondern der Aufenthalt in öffentlichen Verkehrsmitteln, da es bei der Beschwerdeführerin in geschlossenen und schlecht gelüfteten Räumen, bei schwüler und heißer Witterung und bei intensiven Gerüchen, zu akuter Atemnot kommen könne. Einen lungenfachärztlichen Befund werde die Beschwerdeführerin nachreichen.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt werden dürfen, und daher allenfalls von der Beschwerdeführerin nachzureichende Beweismittel nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit bei der belangten Behörde einen neuen Antrag einzubringen.
Mit bei der Behörde am XXXX (ho. am XXXX eingelangt) eingelangtem Schreiben legte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) eine Vollmacht und einen lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX vor und führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der Diagnose "chronisch obstruktive Lungenerkrankung" bei Aufenthalt in geschlossenen Räumen wie öffentlichen Verkehrsmittel oder bei starken Gerüchen zu massiven Hustenanfällen mit Luftnot, Schweißausbrüchen und Kollaps neige.
Zum Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde vorgebracht, dass neue Tatsachen und Beweismittel erst dann nicht mehr vorgebracht werden dürften, wenn die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei.
Mit Schreiben vom XXXX wurde eine neue Adresse der Beschwerdeführerin bekanntgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Bei der Beschwerdeführerin liegt eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II) vor.
Die Sauerstoffsättigung ist normal, es liegt eine minimale periphere Obstruktion vor, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist kardiorespiratorisch vollständig stabil, es kommt bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot, Wegstrecken zu öffentlichen Verkehrsmitteln sind ohne Pausen möglich und die Gesamtmobilität ist uneingeschränkt.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegen keine höhergradigen bzw. relevanten Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vor.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und eines Lungenfunktionstests.
In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief wurde vom lungenfachärztlichen Sachverständigen in das Gutachten einbezogen und berücksichtigt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, das Problem bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei, dass es bei der Beschwerdeführerin in geschlossenen und schlecht gelüfteten Räumen, bei schwüler und heißer Witterung und bei intensiven Gerüchen, zu akuter Atemnot kommen könne, ist festzuhalten, dass der fachärztliche Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt hat, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung vorliegt, die Beschwerdeführerin jedoch kardiorespiratorisch vollständig stabil ist, und es bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot kommt. Die Sauerstoffsättigung ist normal, eine Langzeitsauerstofftherapie ist nicht erforderlich.
Dieses in der Beschwerde getätigte Vorbringen wurde von der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der persönlichen Untersuchung am XXXX beim Lungenfacharzt geäußert, und von dem fachärztlichen Sachverständigen unter "Derzeitige Beschwerden" "Atemnot (..) Reizhusten, Verschlechterung bie feucht-schwüler oder heißer Witterung oder innerhalb heißer Räume (..)" im Gutachten aufgenommen und in der ärztlichen Beurteilung berücksichtigt.
Der medizinische Sachverständige führte weiters aus, dass Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Pausen möglich sind, und die Gesamtmobilität uneingeschränkt ist.
Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst bestätigt und von ihr festgestellt, dass nicht der Weg zu den öffentlichen Verkehrsmitteln das Problem sei.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde weiters ausgeführt, dass keine relevanten oder höhergradigen Funktionseinschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen.
Betreffend den von der Beschwerdeführerin vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX und den diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführerin - zum Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgelegt werden dürfen und daher der genannte Arztbrief nicht mehr berücksichtigt werden könne - dass neue Tatsachen und Beweismittel erst dann nicht mehr vorgebracht werden dürften, wenn die gegenständliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei, ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX von der belangten Behörde vorgelegt wurde, und somit der am XXXX bei der belangten Behörde (ho. eingelangt am XXXX) eingelangte Arztbrief vom XXXX jedenfalls nach Beschwerdevorlage vorgelegt wurde und daher nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Im Rahmen der Beschwerde wurden von der Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das Sachverständigengutachten des Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund benötigt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Lungenheilkunde und Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, festgestellt und ausführlich dargelegt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin eine leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II) vorliegt, die Sauerstoffsättigung normal, eine minimale periphere Obstruktion gegeben, und eine Langzeitsauerstofftherapie nicht erforderlich ist, die Beschwerdeführerin kardiorespiratorisch vollständig stabil ist, es bei Alltagsbelastungen zu keiner massiven hochgradigen Atemnot kommt, Wegstrecken zu öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Pausen möglich sind, die Gesamtmobilität uneingeschränkt ist, und keine höhergradigen bzw. relevanten Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen, und somit aus den dargelegten Gründen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit und keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die Erreichbarkeit und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt.
Betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Atemnot ist auf die angeführten Erläuterungen zu § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zu verweisen, wonach beim Vorliegen einer "COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie" die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls unzumutbar ist. Laut dem Sachverständigengutachten vom XXXX, unter Zugrundelegung einer Lungenfunktionsprüfung, leidet die Beschwerdeführerin an einer leichtgradig chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II), wobei keine Langzeitsauerstofftherapie erforderlich ist. Dies wird auch durch den von der Beschwerdeführerin mit dem Antrag vorgelegten lungenfachärztlichen Arztbrief vom XXXX ihrer behandelnden Fachärztin, welcher auch vom medizinischen Sachverständigen im Gutachten vom XXXX berücksichtigt wurde, bestätigt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Überprüfung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen und der mit dem Antrag vorgelegte lungenfachärztliche Arztbrief waren nicht geeignet, das schlüssige Sachverständigengutachten zu entkräften. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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