BVwG W114 2116128-1

W114 2116128-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2017

Regest

Begehren, Beschwerde, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Mängelbehebung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W114 2116128-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2116128.1.00

Spruch

W114 2116128-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.04.2015 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618515, betreffend "Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014" beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618515, betreffend "Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014", wurde die individuelle Höchstgrenze bei der Gewährung der Mutterkuhprämie (Quote) ab dem Jahr 2014 für XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin) mit 3,00 Stück festgesetzt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.04.2015 mit folgendem Inhalt Beschwerde:

"Beschwerde

[ ]

Leider ist mir ein Eingabefehler passiert, statt der Kalbin (AT 432208919), wurde die Ersatzkuh (AT 201163417) eingestellt. Die Kuh AT 201163417 ist keine Michkuh.

Diese Ersatzkuh wird als Milchkuh gehalten, da sie in ihrer Milch Keime befinden, welche für den Menschen gesundheitsschädlich sind.

Außerdem hat mein Betrieb kein Milchkontingent und ich verwende die Milch der Kühe ausschließlich für die Kälber.

Ich ersuche höflichst um Richtigstellung meines falschen Eintrages.

[ ]"

3. Die AMA legte am 21.10.2015 die Beschwerde sowie die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, GZ W114 2116128-1/3Z, erging unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag, in welchem die Beschwerdeführerin ersucht wurde Folgendes darzulegen:

1. die Gründe, warum die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2015, AZ II/4-KQ/14-124618515, betreffend Mutterkuhprämie, Festsetzung der individuellen Höchstgrenze (Quote) ab 2014 nicht rechtskonform sein sollte;

2. ein Begehren bzw. einen Antrag was und in welcher Weise abgeändert oder aufgehoben werden soll bzw. was wie entschieden werden soll.

Dabei wurde die Beschwerdeführerin auch hingewiesen, dass - sollte bis zum 06.03.2017 eine auftragsgemäße Verbesserung nicht durchgeführt werden - die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

5. Die Beschwerdeführerin hat sich innerhalb der vom BVwG bemessenen Verbesserungsfrist nicht geäußert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungs- bzw. Beschwerdeverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 9 Abs. 1 VwGVG weist folgenden Wortlaut auf:

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut:

§ 13. (1) (3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde

nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf §§ 9 und 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG im Zuge eines Verbesserungsauftrages hingewiesen, dass ihre Beschwerde binnen einer bestimmten und ausreichenden Frist zu verbessern ist. Sie wurde darauf hingewiesen, dass – sofern die Verbesserung nicht oder nicht rechtzeitig bis zu diesem Zeitpunkt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird, die Beschwerde zurückgewiesen wird.

Da von der Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der Verbesserungsfrist ordnungsgemäß entsprochen wurde, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

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