BVwG G308 2003864-1

G308 2003864-1Tribunal administratif fédéral9 mars 2017

Regest

Berufstätigkeit, Hochschule, Revision zulässig, Versicherungspflicht

Texte intégral

BVwG G308 2003864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2003864.1.00

Spruch

G308 2003864-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 19.05.2011, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben, und festgestellt dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2004 der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 19.05.2011, GZ: XXXX, stellte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass XXXX, VSNR: XXXX, auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der XXXX Hochschule XXXX ab dem 23.02.2004 nicht der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die belangte Behörde bezog sich auf die Rechtsnormen der § 410 Abs. 1 Z 1 und 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie Abs. 4 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Landesschulrat für Steiermark XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum von 01.10.1997 bis 11.10.2004 (Beginn des Wochengeldbezuges ab 12.10.2004) und von 07.01.2009 bis 30.06.2009 (Beginn Wochengeldbezug ab 01.07.2009) als Lehrerin (AHS) zur Pflichtversicherung angemeldet habe. Ihr Dienstverhältnis als Bundesvertragsbedienstete sei nach wie vor aufrecht.

Zusätzlich unterrichte die BF seit dem Sommersemester 2004 als Lehrbeauftragte an der XXXX Hochschule XXXX (damals: XXXX Akademie des Bundes in der XXXX) und übte diese Tätigkeit auch während ihres wiederholten Kinderbetreuungsgeldbezuges, welcher am 02.11.2009 begonnen habe, weiter aus. Die BF sei berechtigt, ihre Tätigkeit als Lehrbeauftragte blockweise abzuhalten und habe von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Dadurch sei die Stundenanzahl in den einzelnen Monaten ihrer Tätigkeit als Lehrbeauftragte unterschiedlich.

Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 15.07.2008 die XXXX Hochschule XXXX ersucht, die entsprechenden An- und Abmeldungen für die Zeiträume der Tätigkeit der BF als Lehrbeauftragte zu erstatten. Diese An- und Abmeldungen seien jedoch unter Hinweis auf § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15.12.1987 über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport und des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, (Lehrbeauftragtengesetz), BGBl. Nr. 656/1987, wonach ein Dienstverhältnis zum Bund durch die in § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten Tätigkeiten nicht begründet werde und diese Tätigkeiten, sofern sie nicht als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahmen bilden würden "ASVG-versicherungsfrei", nicht erfolgt.

In der rechtlichen Beurteilung führte die Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Tätigkeit von der BF an der XXXX Hochschule XXXX als nebenberuflich zu qualifizieren sei, weil ab dem Wintersemester 2004/2005 (im Sommersemester 2004 habe die BF noch hauptberuflich als AHS-Lehrerin unterrichtet) ihre Tätigkeit als Hausfrau mit Betreuung ihres am 11.12.2004 geborenen Kindes ihren Hauptberuf darstelle.

Auch wenn eine Tätigkeit an sich als dienstnehmerhaft nach § 4 Abs. 2 ASVG zu werten sei oder ein freier Dienstvertrag im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG vorliege, bestehe keine Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG, zumal aufgrund der sondergesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 des Lehrbeauftragtengesetzes, nebenberufliche Tätigkeiten als Lehrbeauftragte ausdrücklich von einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG ausgenommen seien. Nachdem die Tätigkeit der BF an der XXXX Hochschule XXXX nicht ihren Hauptberuf darstelle, sei sowohl eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG als auch nach § 4 Abs. 4 ASVG ausgeschlossen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 17.06.2011 datierte Einspruch der BF, vertreten durch XXXX, Arbeiterkammer Steiermark, an den Landeshauptmann für Steiermark. Es wurde beantragt, der Landeshauptmann für Steiermark möge den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Tätigkeit der BF als Vortragende an der XXXX Hochschule der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliege.

Das erhobene Rechtsmittel wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Tätigkeit der BF als Vortragende an der XXXX Hochschule entgegen der Meinung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einkünfte darstelle. Dies ergebe sich schon daraus, dass die BF über keine sonstigen Einkünfte verfüge und ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch diese Vortragstätigkeit bestreite. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass die Tätigkeit der BF als Hausfrau dazu führe, dass sie als Vortragende nur nebenberuflich anzusehen sei, sei verfehlt, da dies nur gelten könne, wenn die betreffende Person in einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft lebe. Die BF sei alleinstehend und alleinerziehend, weshalb die Tätigkeit als Hausfrau nicht als Hauptberuf anzusehen sei.

3. Einlangend mit 19.08.2011 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für Steiermark der mit 28.07.2011 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde begründend angeführt, dass die Tätigkeit der BF als Lehrbeauftragte an der XXXX Hochschule XXXX seit dem Sommersemester 2004 außer Streit stehe. Die BF mache lediglich geltend, dass sie ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch ihre Vortragstätigkeit an der XXXX Hochschule XXXX bestreite und diese Tätigkeit insofern ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen darstelle. Es gehe somit um die Frage, ob die erwähnte Tätigkeit der BF als Lehrbeauftragte deren Hauptberuf darstelle oder als nebenberuflich zu qualifizieren sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass beim Begriff des Hauptberufes ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen sei. Überwiege der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, so gelte die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es solle ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattfinden. Beruf in diesem Sinne sei auch eine Tätigkeit als Hausfrau und Mutter. Dies müsse umso mehr gelten, als die Einspruchswerberin in ihrem Rechtsmittel angegeben habe "alleinstehend und alleinerziehend" zu sein. Daraus ergebe sich, dass beim Begriff des Hauptberufes die zeitliche Komponente im Vordergrund stehe und er nicht mit der Haupteinnahmequelle gleichgesetzt werden dürfe. Abgesehen davon, dass das Dienstverhältnis der BF als Bundevertragsbedienstete (AHS-Lehrerin) nach wie vor aufrecht sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der BF als Hausfrau und Mutter von zwei Kindern ihren Hauptberuf darstelle. Die belangte Behörde stellte daher den Antrag, dem vorliegenden Einspruch keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes für Steiermark vom 05.09.2011, zu GZ: XXXX, wurde der BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 28.07.2011 zur Kenntnis gebracht, und ersucht binnen einer Frist von 4 Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. In der beim Landeshauptmann für Steiermark am 07.10.2011 eingelangten Stellungnahme verwies der Vertreter der BF zunächst auf das Vorbringen im Einspruch und brachte vor, dass es bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt werde, naturgemäß in erster Linie darauf ankomme, wodurch eine versicherte Person ihren Lebensunterhalt verdiene. Im gegenständlichen Fall stehe außer Streit, dass die Einspruchswerberin ab dem Wintersemester 2004/2005 ausschließlich als Lehrbeauftragte an der XXXX Hochschule tätig gewesen sei und die aus dieser Beschäftigung erzielten Einkünfte das einzige Einkommen der Einspruchswerberin gewesen seien. Die ausgeübte Tätigkeit habe inklusive der erforderlichen Vor- und Nachbereitungszeit die Arbeitskraft der BF in überwiegendem Maß in Anspruch genommen, was ebenfalls für das Vorliegen einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit spreche. Der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und auf Feststellung des Vorliegens einer Vollversicherungspflicht nach dem ASVG werde daher aufrechterhalten.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes für Steiermark vom 28.10.2011 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen übermittelt.

7. In der beim Landeshauptmann für Steiermark am 02.12.2011 eingelangten Stellungnahme vom 28.11.2011 brachte die belangte Behörde zusammengefasst vor, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eindeutig zwischen Hauptberuf und Haupteinnahmequelle unterscheiden würden, wodurch klargestellt sei, dass es sich nicht um idente Begriffe handeln könne. Die Differenzierung zwischen Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ergebe sich insbesondere auch aus dem Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 30.09.2002, GZ: 21.105/124-2/02, wonach beim Begriff des Hauptberufes ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen sei. Überwiege der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gelte die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf, wobei ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattfinden solle. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens sei die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter, welche zwei Kinder betreue, zeitintensiver als die Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der XXXX Hochschule, auch wenn man die erwähnte Vor- und Nachbearbeitungszeit in die Überlegungen miteinbeziehe.

8. Mit Schreiben des Landeshauptmannes für Steiermark vom 24.09.2012 wurde die Steiermärkische Gebietskrankenkasse um Mitteilung ersucht, in welcher Höhe die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Am 25.09.2012 langte beim Landeshauptmann für Steiermark die angeforderte Mitteilung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse betreffend Höhe des Kinderbereuungsgeldes ein. Die BF habe im Zeitraum von 06.02.2005 bis 10.06.2007 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von EUR 14,53 pro Tag bezogen.

9. Mit weiterem Schreiben des Landeshauptmannes für Steiermark vom 10.10.2012 wurde das Finanzamt XXXX um Übermittlung der Einkommensnachweise ab dem 23.02.2004 aufgefordert. Am 05.11.2012 langten die angeforderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2010 ein.

10. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann für Steiermark mit Schreiben vom 16.12.2013 den gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Einspruch, der im Folgenden als Beschwerde zu behandeln sein wird, samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor, dieser wurde am 10.03.2014 der Gerichtsabteilung G308 zugewiesen.

11. Am 26.04.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beisein der BF, ihres Vertreters, sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Dabei verwies der Vertreter der BF auf das bisherige Vorbringen, besonders aber auf die verfestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Vortragstätigkeit als Dienstverhältnis und nicht als Werkvertrag anzusehen sei. Das Lehrbeauftragtengesetz bestimme jedoch, dass kein Dienstverhältnis zum Bund begründet würde, allerdings gelte diese Ausnahmebestimmung nur dann, wenn die Tätigkeit nicht den Hauptberuf darstelle.

Der Behördenvertreter legte dar, dass die GKK eigentlich vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgegangen sei, weder von einem Werkvertrag noch von einem freien Dienstverhältnis. Daher wurde seitens der GKK auch die pädagogische Hochschule mehrmals zur Anmeldung der BF aufgefordert worden sei, dies sei von dieser jedoch unter Hinweis auf das Lehrbeauftragtengesetz abgelehnt worden.

Zu diesem Themenkreis habe es eine Besprechung am 01.03.2011 zwischen Hauptverband und Bundesministerium unter Teilnahme der Kassen gegeben, wonach Lehrbeauftragte an der pädagogischen Akademie grundsätzlich nicht als Dienstnehmer nach ASVG bei der GKK anzumelden seien, außer die Tätigkeit würde Hauptberuf und Haupteinnahmequelle darstellen. Aufgrund der österreichweiten Besprechung am 01.03.2011 sei die Steiermärkische GKK zum Schluß gekommen, dass im vorliegenden Fall zwar eine Dienstnehmereigenschaft vorliegt, aber keine Versicherungspflicht nach ASVG, da die Hausfrauentätigkeit mit Kinderbetreuung den Hauptberuf darstellte.

Die Haupteinnahmequelle würde im vorliegenden Fall im durchschnittlichen Monat gegeben sein, da das Kinderbetreuungsgeld unter den Beträgen aus dem Lehrauftrag bleibe. Fraglich bleibt somit die Qualifizierung als Hauptberuf.

In der Verhandlung wird weiters festgestellt, dass bis Oktober 2004 eine Tätigkeit der BF als AHS -Professorin mit der Nebentätigkeit als mitverwendete Lehrerin an der XXXX vogerlegt habe. Danach bis 05.02.2005 Bezug von Wochengeld, daran anschließend Tätigkeit als Lehrbeauftragte bis 2008, am 06.09.2009 Geburt des zweiten Kindes, danach wieder Bezug von Wochengeld, dann wieder Lehrtätigkeit an der inzwischen zur XXXX Hochschule umgewandelten XXXX, am 07.08.2012 Geburt des dritten Kindes, danach wiederum Wochengeld und Beendigung der Tätigkeit.

Die Tätigkeit der BF sei die Konzeption und Durchführung eines Lehrganges Italienisch als Zusatzqualifikation für Volks- und Hauptschullehrer. Mittlerweile würde er aufgrund von Umstrukturierungen nicht mehr angeboten.

Das Stundenausmaß habe laut Aussage der BF zwischen vier und zehn Stunden geschwankt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Von der BF wurden ab Oktober 2004 neben ihrer Tätigkeit an der XXXX bzw. XXXX Hochschule keine anderen beruflichen Tätigkeiten ausgeübt. Der Verdienst daraus war die einzige Einnahmequelle aus beruflicher Tätigkeit oder überwog die anderen Einkünfte (Kinderbetreuungsgeld). Diese Tätigkeit war daher Hauptberuf und Haupteinnahmequelle.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts, sowie den Ergebnissen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung.

Beweiswürdigend wurde festgestellt, dass die BF ab Oktober 2004 keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen ist, und daher diese Tätigkeit als Lehrbeauftragte den Hauptberuf darstellt und auf Grund der Höhe des Einkommens als Haupteinnahmequelle zu werten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl 1955/189 in der Fassung BGBl. I Nr. 139/2013 kann seit dem 01.01.2014 gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die Steiermärkische Gebietskrankenkasse.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Im gegenständlichen Fall ist fraglich, ob die Tätigkeit der BF als Lehrbeauftragte an der XXXX bzw.XXXX Hochschule XXXX die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet.

3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch gem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen der selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Jedoch ist auf Grund der Sonderbestimmung des § 1 Abs. 3 Lehrbeauftragtengesetz, wonach ein Dienstverhältnis zum Bund durch die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten nicht begründet wird, fraglich, ob durch diese an sich dienstnehmerhafte Tätigkeit eine Versicherungspflicht nach ASVG begründet wird. Durch diese Tätigkeiten wird, sofern sie nicht jeweils als Hauptberuf ausgeübt werden und die Hauptquelle der jeweiligen Einnahme bilden, eine Sozialversicherung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, nicht begründet.

3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die grundsätzlich dienstnehmerhafte Tätigkeit der BF der Versicherungspflicht gem. ASVG unterliegt.

Gemäß § 1 Abs. 3 Lehrbeauftragtengesetz als sondergesetzliche Regelung sind nebenberufliche Tätigkeiten als Lehrbeauftragte ausdrücklich von einer Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des ASVG ausgenommen, sofern diese Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle darstellt.

Wird während einer Karenzierung eine Lehrbeauftragtentätigkeit ausgeübt, ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einkünfte darstellt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die BF wie auch in ihrem Einspruch ausgeführt, über keine sonstigen Einkünfte verfügte und ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch diese Vortragstätigkeit bestritt.

Die BF befand sich am Beginn ihrer Tätigkeit in einer aufrechten Lehrverpflichtung an einer AHS. Zu diesem Zeitpunkt war die Tätigkeit bei der XXXX sowohl in zeitlicher als auch finanzieller Sicht zweifellos nebenberuflich, eben neben ihrer Tätigkeit als AHS Professorin.

Es ist jedoch zu prüfen, ob dies auch für die Zeit ihrer Karenzierung von dieser Tätigkeit als AHS Professorin gilt. Als nebenberuflich wird eine Tätigkeit eingestuft, wenn sie nicht den Hauptberuf und Haupteinnahmequelle dargestellt.

Für die Beurteilung als Hauptberuf ist der Vergleich des zeitlichen Aufwandes dieser betreffenden Tätigkeit zu anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten vorzunehmen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu der anderen beruflichen Tätigkeit, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden. Transferleistungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung oder der Leistungsbezug aus Altersversorgung werden nicht als Beruf angesehen.

Da die BF im hier interessierenden Zeitraum eine einzige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, nämlich die Tätigkeit als Lehrbeauftragte an der XXXX bzw. XXXX Hochschule, ist daraus zu folgern, dass im vorliegenden Spezialfall diese Tätigkeit den Hauptberuf der BF dargestellt Die Berufung auf die Tätigkeit als Hausfrau/mann kann höchstens in einem Familienverband oder Lebensgemeinschaft, nicht jedoch im Singlehaushalt angenommen werden.

Wie Höfle, Wolfgang, in "Lehrbeauftragte an Fachhochschulen", ASoK, 2009, 191 ausführt, können karenzierte Personen mangels anderer Erwerbstätigkeit nicht als nebenberufliches Lehrpersonal angesehen werden.

Es wird zwar im Schrifttum die Auffassung vertreten, dass eine Hausfrau nur nebenberuflich als Lehrbeauftragte tätig ist (vgl. Shubshizky, Alfred, Lehrbeauftragte an pädagogischen Hochschulen, ASoK 7/2011, 279), doch kann dies wohl nicht für jene gelten, wo dies die einzige Einnahmequelle und berufliche Tätigkeit darstellt. Die Tätigkeit als Hausfrau und Mutter ist zwar zeitmäßig sicher umfassender als ihre Lehrbeauftragtentätigkeit, dies greift jedoch im vorliegenden Fall insofern zu kurz, da die BF zum damaligen Zeitpunkt alleinstehende Alleinerzieherin war. Die Tätigkeit als Hausfrau könnte gegebenenfalls nur als (Haupt)Beruf angesehen werden, wenn sie im Rahmen eines Familienverbandes erfolgt, sei dies eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft. Eine Tätigkeit als Hausfrau als Hauptberuf zu werten scheint insbesondere im Fall einer allein erziehenden als nicht sachgerecht.

Im vorliegenden Fall, hat die BF jedoch während ihrer Karenzierung als einzige berufliche Tätigkeit die Lehrbeauftragtentätigkeit wahrgenommen. Würde man im Gegenteil ihre Tätigkeit als Hausfrau und Mutter als Hauptberuf ansehen, könnte keine (alleinstehende) Hausfrau und Mutter eine hauptberufliche Tätigkeit ausüben.Vom Zeitausmaß wird diese Tätigkeit immer überwiegen.

Bei der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z.B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung, Pensionsbezug usw.) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit niedriger als die übrigen Einkünfte, bildet das Einkommen aus der zu beurteilenden Tätigkeit nicht die Hauptquelle der Einnahmen. (vgl. Sozialversicherungsrecht, Änderung 2009, Dokumentenanzeige ASoK, GZ 1.105/124-2102). Bei Qualifizierung als nebenberuflich könnte die Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Da aber wie bereits dargestellt die Lehrbeauftragtentätigkeit im konkreten Einzelfall nicht als nebenberuflich zu qualifizieren ist, hat auch die Prüfung der Einnahmen als Haupteinnahmequelle zu erfolgen. Dies trifft im vorliegenden Einzelfall nicht zu, da das Einkommen aus der Lehhrbeauftragtentätigkeit den Großteil der Einnahme der BF bildete, sie hat von diesem den Lebensunterhalt bestritten.

Von der BF wurde ab Oktober 2004 neben den Tätigkeiten an der XXXX bzw. XXXX Hochschule keine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt, und war sie privat als Alleinerzieherin für ihre Kinder tätig. Die Tätigkeit als Lehrbeauftragte war daher Hauptberuf und Haupteinnahmequelle der BF ab Oktober 2004.

Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben und festzustellen, dass die BF im Zeitraum von der Sozialversicherungspflicht gem. § 4 Abs. 2 ASVG iVm §1 Abs 1 lit a AlVG unterlag.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nämlich der Frage, ob Lehrbeauftragte an Hochschulen bzw. Akademien der Sozialversicherungspflicht gem. ASVG unterliegen. Es fehlt bisher dazu an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

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