I416 1421875-4•BVwG I416 1421875-4
I416 1421875-4Tribunal administratif fédéral8 mars 2017
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,<br/>Glaubwürdigkeit, Homosexualität
I416 1421875-4/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter in der Verwaltungssache von XXXX, alias XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, über die mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2017, Zahl: 465095005/161384826 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 06.09.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 24.08.2009, Zl. 08 08.185-BAW, gemäß § 3 AsylG 2005 mangels Glaubwürdigkeit abwies, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannte und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung nach Nigeria verband. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erwuchs am 11.09.2009 in Rechtskraft.
2. Am 04.08.2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung von internationalem Schutz an, welches vom Bundesasylamt als Folgeantrag qualifiziert und mit Bescheid vom 21.09.2011, Zl. 11 08.341 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt wurde. Mit Erkenntnis vom 20.10.2011, Zl. A6 421.875-1/2011/2E, gab der Asylgerichtshof der dagegen erhobenen Beschwerde statt und behob sie den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos.
3. Am 28.07.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stand der Schubhaft erneut einen Folgeantrag internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 08.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF erlassen. Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Zugleich erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot. (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte sie gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht fest (Spruchpunkt IV). Des Weiteren stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG ab dem 25.11.2011 verloren hat (Spruchpunkt VII.). Mit Erkenntnis vom 02.09.2016, Zl. I411 1421875-3/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 07.10.2016 stellte der Fremde einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Fremde zu seinem weiteren Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Dabei brachte er nach Vorhalt, dass sein erster Antrag auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und auf die konkreten Fragen, warum er jetzt einen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz stelle und was sich seit der Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen früheren Antrag auf internationalen Schutz konkret in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat geändert habe, das Folgende vor: "Mein Vater ist 2008 gestorben. Er war Mitglied eines Geheimgerichtes namens XXXX. Ich sollte meinen Vater dort ersetzen. Sie suchen mich, wenn ich mich weigere, dann werde ich getötet." Bei einer Rückkehr habe er Angst, vor dem Tod.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtige den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben (§12a Abs. 2 AsylG) und dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht gelte. Zur Wahrung des Parteiengehörs werde vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden.
6. Am 28.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein des Rechtsberaters zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Nach den Gründen für seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz befragt, gab er an, dass er aus zwei Gründen nicht nach Nigeria zurück könne. Erstens sei sein Vater Mitglied des Geheimbundes "XXXX" gewesen und das Gesetz besage, dass sein ältester Sohn die Nachfolge antreten müsse und dass bei Verweigerung der Nachfolge durch den Sohn dieser zum Tode verurteilt werde. Zweitens sei er seit dem Jahr 2015 homosexuell und müsse für 14 Jahre ins Gefängnis wenn man das herausfinden würde. Hinsichtlich der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben oder Anträge zu stellen wurde von seitens der anwesenden Rechtsberatung kein Gebrauch gemacht.
Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 28.02.2017 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.
Mit Schreiben vom 03.03.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I416 am 07.03.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, Staatsbürger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und Vater einer in Italien aufhältigen Tochter.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Suchtmitteldelikten rechtskräftig zu einer siebenmonatigen – davon fünf Monate bedingt – Haftstrafe und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut aufgrund eines Suchtmitteldelikten rechtskräftig zu einer Haftstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden Der Fremde brachte im Erstverfahren als einzigen Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er in einem religiösen Bund die Rolle seines verstorbenen Vaters als Oberhaupt habe einnehmen sollen, dies jedoch verweigert habe und deshalb nunmehr verfolgt werde. Das gesamte Fluchtvorbringen des Fremden wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 02.09.2016, Zl. I411 1421875-3/3E, aufgrund von Widersprüchen in seinen Aussagen sowie des Umstandes, dass seine Schilderungen oberflächlich und nicht detailliert waren, als unglaubwürdig qualifiziert.
Im nunmehrigen Folgeantrag begründet der Fremde seine Flucht mit einem zusätzlichen neuen Fluchtgrund, nämlich mit Furcht vor Verfolgung in Nigeria aufgrund seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Auch diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit.
In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Nigeria ist nicht eingetreten.
Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person, seiner Herkunft, der Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.03.2017.
2.2. Zu den Fluchtmotiven des Fremden
Das Vorbringen des Fremden hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung wegen seiner homosexuellen Orientierung ist aus mehreren Gründen nicht glaubwürdig:
Der Fremde brachte nunmehr erstmals unsubstantiiert vor, dass er seit 2015 homosexuell sei und fürchte wenn sie es herausfinden würden, dass er für 14 Jahre ins Gefängnis müsse.
Die Glaubwürdigkeit des Fremden wird auch durch seine Angaben in der Einvernahme am 04.08.2016 durch die belangte Behörde zu Fragen in Bezug auf seine Flucht und sein Privat- und Familienleben erschüttert. So gab der Fremde zum damaligen Zeitpunkt an, er habe eine Freundin, die er bald heiraten wolle und eine Tochter die am 12.09.2015 geboren sei.
Dem Vorbringen des Fremden, dass er aus Angst nach Nigeria zurückkehren zu müssen, erst jetzt sein Vorbringen hinsichtlich seiner behaupteten Sexualität erstattet, ist Folgendes entgegen zu halten:
Wie sich aus dem Verfahrensgang zeigt, wurde dem Fremden im Rahmen seiner bisherigen Asylverfahren wiederholt mittels Verfahrensanordnung eine Rechtsberatung von Amtswegen zur Seite gestellt. Der Fremde hatte im Erstverfahren, als auch in den weiteren Verfahren sohin wiederholt und ausreichend Gelegenheit vorgefunden, seine tatsächlichen Fluchtmotive darzulegen. Selbst im Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung hat der Fremde, in der dieser Entscheidung vorausgehenden Einvernahme, keine Angaben hinsichtlich des nunmehr angeführten Fluchtgrundes gemacht, vielmehr ließ er das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mit dem abschließend darüber abgesprochen wurde unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Zudem wurde er sowohl im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen und nach der Vollständigkeit seines Fluchtvorbringens befragt, sodass es für den erkennenden Richter in der Zusammenschau keinesfalls nachvollziehbar ist, dass der Fremde erst 8,5 Jahre nach Einbringung des ersten Asylantrages bzw. zum Zeitpunkt seiner aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und Ausweisung nach Nigeria unmittelbar bevorstehenden Abschiebung, seine Angst und Scham bezüglich seiner Homosexualität abgelegt, und daher erst im Rahmen des Folgeantrages in der Lage war, die tatsächlichen Fluchtgründe darzulegen. Selbst in seinem Folgenantrag im Jahr 2011, dh zu einem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer bereits fast 3 Jahre in Österreich lebte, hat dieser seine behauptete homosexuelle Orientierung nicht als Fluchtgrund vorgebracht. Es liegt vielmehr nahe, dass der Fremde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur deswegen stellte, um seine bevorstehende Abschiebung zu vereiteln.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber im Falle tatsächlicher Verfolgung keine sich ihm bietende Gelegenheit verstreichen lassen würde, diese vorzubringen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Insofern kann der nunmehr vorgebrachten Fluchtbehauptung keine Glaubhaftigkeit zugesonnen werden und ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich auch die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Vor diesem Hintergrund ist auch diesem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
3.1. zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. -gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. -kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. -im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. -eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. -gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. -der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. -die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Entscheidungen
§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
".
§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2015, lautet:
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 liegen vor:
3.2.1. Gegen den Fremden besteht nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.09.2016 Zl: I411 1421875-3/3E eine rechtskräftige und aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52
FPG.
3.2.2. Wie auch schon der Erstantrag und Folgeantrag des Fremden wird auch dieser Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Der Fremde bringt vor, im Erstverfahren die Unwahrheit in Bezug auf seinen Fluchtgrund gesagt zu haben und stützt seine Flucht nunmehr auf Furcht vor Verfolgung wegen seiner behaupteten homosexuellen Orientierung. Dieses Vorbringen ist allerdings, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, als unglaubwürdig zu werten. Seinem nunmehrigen Vorbringen zu seiner homosexuellen Orientierung mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.
3.2.3. Auch dafür, dass dem Fremden im Fall einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde gesund und erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 und 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass zur Annahme, dass die Beurteilung durch die belangten Behörde, wonach es zwischenzeitig nicht zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung in Nigeria in Bezug auf eine Person mit dem Profil des Fremden gekommen sei, unzutreffend wäre. Vielmehr ist der belangten Behörde dahingehend beizupflichten, dass im Verfahren vor der belangten Behörde nichts hervorgekommen ist, was gegen eine Abschiebung des Fremden in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmung spricht.
Dass der Fremde über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Zur Frage eines schützenswerten Privatlebens des Fremden ist auszuführen, dass dieser irregulär in das Bundesgebiet einreiste und nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb der Asylverfahren verfügte, sondern sich bisher nur aufgrund von Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten durfte, die jedoch zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren. Der Fremde ging in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach, spricht nur geringfügig deutsch und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen private Anknüpfungspunkte und ist keine soziale und integrative Verfestigung vorhanden. Trotz seiner langen Aufenthaltsdauer von mehr als acht Jahren, liegt somit kein nennenswerter Integrationsgrad vor (VfGH Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10 ua.).
Es ist somit der Ansicht der belangten Behörde beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Fremden in Österreich feststellbar ist.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Fremden Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 28.02.2017 durch die belangte Behörde einvernommen und es wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
3.2.4. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 28.02.2017 rechtmäßig.
3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Unbeschadet dieser gesetzlichen Bestimmung hat der Fremde (der von der belangten Behörde zeitnah befragt wurde und im gegenständlichen Verfahren von einem Rechtsberater unterstützt war, der auch bei der Einvernahme vom 28.02.2017 anwesend war) nicht dargelegt, welche zusätzlichen Ausführungen er in einer solchen Verhandlung hätte tätigen können, die eine andere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu bewirken in der Lage gewesen wären.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig ist; da § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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