BVwG I411 1421981-2

I411 1421981-2Tribunal administratif fédéral8 mars 2017

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, sicherer Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG I411 1421981-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I411.1421981.2.00

Spruch

I411 1421981-2/5Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde XXXX, geb. XXXX, StA: Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wolf, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zahl: 365764206/VZ 1934435, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5

BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

1. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 22.02.2017 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ist ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis der Verfahrens abwartet. Aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in seinem Herkunftsstaat abzuleiten. Eine mangelnde soziale Grundlage im Herkunftsstaat schafft keine derartige Bedrohungslage. Die in der Beschwerde behauptete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Herkunftsstaat ist aus dem Beschwerdevorbringen, aber auch aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte, zumal es sich bei Tunesien um einen "sicheren Herkunftsstaat" handelt (vgl. § 1 Z 11 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016).

3. Daher war der Beschwerde vom 22.02.2017 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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