BVwG W224 2128948-1

W224 2128948-1Tribunal administratif fédéral7 mars 2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Texte intégral

BVwG W224 2128948-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W224.2128948.1.00

Spruch

W224 2128948-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2016, Zl. 1082491302 - 151081389, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, reiste am 13.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 14.08.2015 erfolgt die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie stamme aus XXXX, wo sie sechs Jahre Grundschule und sechs Jahre Gymnasium absolviert habe und gehöre der Volksgruppe der Araber sowie dem muslimischen Glauben an. Von XXXX aus habe sie Syrien am 25.07.2015 legal gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester sowie ihrem Onkel und dessen Familie mit dem Bus in den Libanon verlassen und sei weiter in die Türkei und nach Griechenland gereist. Nach zwei Tagen Aufenthalt sei sie von dort zu Fuß bzw. mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Mazedonien, Serbien, Ungarn und zuletzt mit einem Kastenwagen nach Österreich gekommen. Der syrische Reisepass der Beschwerdeführerin lag dem Akt bei.

Nach den Fluchtgründen befragt führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrem Heimatland herrsche Krieg. Sie alle hätten Angst.

2. Am 26.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei legte sie mehrere Dokumente (Syrischer Personalausweis, Maturazeugnis, Prüfungskarte für Mittelschule und Matura) vor und gab im Wesentlichen an, syrische Staatsangehörige sunnitisch-muslimischen Glaubens zu sein und der Volksgruppe der Araber anzugehören. Sie sei vom Beruf Verkäuferin und verfüge über einen Facebook-Account.

Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, diese habe ihre Mutter bereits gesagt. Auf Nachfrage führte sie aus, sie habe sich in der Wohnung ihres Nachbarn aufgehalten, als drei bewaffnete Personen an die Tür geklopft und diese eingerannt hätten. Sie hätten der Beschwerdeführerin eine Pistole an den Kopf gehalten, sie mitgenommen und nach ihrem Namen gefragt. In dem Moment sei ihre Mutter gekommen und nachdem diese ihnen die Ausweise der Beschwerdeführerin gezeigt habe, sei sie wieder freigelassen worden. Eine der drei Personen habe zu ihrer Mutter gesagt, sie solle mit der Beschwerdeführerin fliehen. Die Personen hätten auch nach dem Namen der Tochter des Nachbarn gefragt.

Auf Nachfrage führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Nachbarn seien seit längerem nicht mehr zuhause, weshalb die Beschwerdeführerin die Pflanzen in der Wohnung zu gießen gehabt hätte. Die Nachbarn seien mit ihrer Tochter nach Jordanien geflohen, wahrscheinlich weil jene etwas in Facebook geschrieben habe oder an Demonstrationen teilgenommen habe.

Auch die Beschwerdeführerin habe manchmal was in Facebook geschrieben und sei mit der Nachbarstochter befreundet gewesen und könne dadurch ins Visier der Polizei gelangen. Die sei auch der Grund, warum ihrer Mutter von einem der drei Männer geraten worden sei, sie zu verstecken. Auf Facebook habe sie aber nur geschrieben, dass sie in Frieden leben und keinen Krieg wolle.

Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat würde sie befürchten, festgenommen oder hingerichtet werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2016, Zl. 1082491302 - 151081389, wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.), erkannte ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchteil III.).

Begründend führte das BFA aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung durch den syrischen Staat zu befürchten habe. Dies leitete die belangte Behörde daraus ab, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben habe, nie Probleme mit staatlichen Institutionen gehabt zu haben und weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme eine persönliche Verfolgung ins Treffen geführt habe. Ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG habe nicht festgestellt werden können.

4. Gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung vonseiten den staatlichen Militärs verlassen.

In der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin neben der Wiederholung der bereits vor dem BFA dargelegten Fluchtgründe aus, sie sei immer wieder Opfer von sexueller Gewalt vonseiten des syrischen Militärs geworden. Seit ihr Vater vor ca. vier Jahren eine andere Frau geheiratet habe, habe ihre Mutter alleine ein Geschäft geführt, bei dem die Beschwerdeführerin sie regelmäßig unterstützt habe. Mitglieder des syrischen Militärs hätten das Geschäft regelmäßig aufgesucht und die Beschwerdeführerin immer wieder sexuell belästigt. Die Mitglieder des Militärs hätten sie zur Duldung geschlechtlicher Handlungen gezwungen dadurch ihre sexuelle Selbstbestimmung und Integrität verletzt.

Dass sexuelle Belästigung von Frauen im Zuge des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien an der Tagesordnung stehe, ergebe sich auch aus zahlreichen (in der Beschwerde zitierten) Berichten. Der Beschwerdeführerin hätte in ihrem Herkunftsland eine geschlechtsspezifische Verfolgung aus Gründen der GFK 1951 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gedroht.

Darüber hinaus führte sie aus, dass das Verfahren vor dem BFA mit Mangelhaftigkeit behaftet sei. Bei der Einvernahme am 26.04.2016 habe die Mutter der Beschwerdeführerin angegeben, dass die Beschwerdeführerin und sie belästigt worden seien. Die Behörde sei darauf aber nicht näher eingegangen und habe dazu auch an die Beschwerdeführerin keine Fragen gerichtet, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass hinreichend klar sei, dass sie Opfer sexueller Gewalt geworden sei. Auch sei es ihr aufgrund der in der arabischen Gesellschaft herrschenden patriarchalischen Denkstrukturen sehr schwer gefallen, näher auf dieses (Tabu)Thema einzugehen. Generell habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor dem BFA den Eindruck vermittelt bekommen, die Einvernahme solle so schnell wie möglich durchgeführt werden, da die Einvernahmeleiterin sichtlich unter Zeitdruck gestanden sei. Darüber hinaus sei der bei der Einvernahme tätige Dolmetscher ein Mann gewesen, weshalb sie gehemmt gewesen sei, die sexuelle Belästigung offen zu schildern.

Die belangte Behörde sei daher ihrer Ermittlungs- und Begründungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin verwies auch auf eine der Beschwerde angeschlossene Stellungnahme ihrer Mutter (in englischer Sprache), in welcher im Wesentlichen die Fluchtgründe der Familie geschildert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, 127 und 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 65 und 73 f.).

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (in Folge: GFK) droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, 2000/01/0131; vom 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, 93/01/0284; vom 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, 98/01/0318;

vom 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat das BFA in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Gemäß § 20 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, wenn er seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung gründet, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Nach den von der UNHCR definierten Risikoprofilen benötigen Frauen, insbesondere diejenigen, die Opfer von sexueller Gewalt, Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind, wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK (zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182 mwN).

Obwohl die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem BFA selbst keine direkten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gab, hätte das BFA bereits aus der Einvernahme der Mutter der Beschwerdeführerin, die am selben Tag bei der gleichen Einvernahmeleiterin und auch zeitlich unmittelbar vor der Einvernahme der Beschwerdeführerin stattfand, Indizien für eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung erkennen müssen, und ist aus diesem Grund sowie auch aufgrund der von der UNHCR definierten Risikoprofile, aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dieser Beschwerdeführerin um ein bis kurz vor der Flucht noch minderjähriges Mädchen, das einen wesentlichen Teil der Zeit ohne männlichen Erwachsenen verbracht hat, nicht nachvollziehbar, warum das BFA keine näheren Ermittlungen hinsichtlich der Gefahr von sexueller Gewalt vorgenommen hat.

Trotz all dieser Hinweise hat BFA es unterlassen, nähere Feststellungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin ebenfalls Opfer von Belästigung gewesen sei und um welche Art von Belästigung es sich gehandelt habe, zu treffen.

Indem nicht einmal ansatzweise ermittelt wurde, ob die Flucht möglicherweise durch Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin begründet war, hat das BFA der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit einer Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts verwehrt.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, der in seiner Entscheidung vom 03.12.2003, 2001/01/0402 unter Heranziehung internationaler Dokumente, insbesondere des Beschlusses des Exekutiv-Komitees der UNHCR Nr. 64 (XLI) über Flüchtlingsfrauen und internationalen Rechtsschutz, die Vorgängerbestimmung des § 20 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 (§ 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG 1997) auslegt und ausführt, "[d]ass sich in den von der genannten Bestimmung erfassten Konstellationen in allen Stadien des Asylverfahrens auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts als geboten erweist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes von selbst, weil nur insoweit dem von § 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG verfolgte Zweck (Abbau von Hemmschwellen) adäquat Rechnung getragen werden kann".

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Eine Zurückverweisung der Sache an das BFA zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt im vorliegenden Fall deshalb in Betracht, weil das BFA die erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat bzw. weil es den maßgebenden Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

In der Gesamtschau ist der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich aus den dargelegten Gründen insgesamt als so mangelhaft, dass von dem in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung Gebrauch zu machen war. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Im weiteren Verfahren wird das BFA ein umfassendes Ermittlungsverfahren zu führen haben, bei dem alle für die Entscheidung relevanten Angaben gemacht und Beweismittel erbracht werden. Dabei wird das BFA auch das Beschwerdevorbringen zu berücksichtigen haben und wird die neuerliche Einvernahme von einer weiblichen Einvernahmeleiterin unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

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